BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 349/09 -
des Herrn M…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 8. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der
notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird
abgelehnt.
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Die am 17. April 2012 für erledigt erklärte
Verfassungsbeschwerde betraf die Anrechnung einer
Verletztenrente der Unfallversicherung auf die
Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bei
einem am 18. Mai 1990 und seither im Beitrittsgebiet
wohnhaften Rentner. Sie richtete sich gegen die
Entscheidungen im sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren wie
auch gegen die Urteile des Sozialgerichts und des
Bundessozialgerichts (Sprungrevision) auf einen im August
2003 gestellten Antrag auf Überprüfung der
Anrechnungsgrundentscheidung des Rentenversicherungsträgers
vom 14. Dezember 1992. Mit der Verfassungsbeschwerde
mittelbar angegriffen wurde § 84a
Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
und des Gesetzes über einen Ausgleich für
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006,
rückwirkend gültig ab 1. Januar 1999 (BGBl I S. 1305) in
Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet IX Abschnitt
III Nr. 1 Buchstabe a Einigungsvertrag vom 23. September
1990 (BGBl II S. 889). Diese Bestimmung führte wie auch die
Vorgängerbestimmung jeweils in Verbindung mit § 31 BVG
zu einem abgesenkten Anrechnungsfreibetrag für Rentner, die
wie der Beschwerdeführer am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet
wohnhaft waren.
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Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Er berief sich
insbesondere darauf, dass § 84a BVG und der durch diese
Bestimmung abgesenkte Freibetrag Ost „spätestens seit Anfang
1999“ verfassungswidrig seien. Zur Begründung verwies der
Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
Kriegsopferversorgung überwiegende finanzwirtschaftliche
Belange ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung von Kriegsbeschädigtenrentnern anerkannt
habe (vgl. BVerfGE 102, 41 ). Er trug
weiter vor, dass es sich bei § 84a BVG um ein
Überleitungsproblem handele. § 84a BVG sei als
Absenkungsvorschrift einmal für eine gewisse Übergangszeit
gedacht gewesen, die nicht nur hinsichtlich der Kriegsopfer,
sondern auch hinsichtlich der Altersrentner mit zusätzlicher
Unfallrente spätestens seit Anfang 1999 als beendet anzusehen
sei. Seit 1998 hätten sich die Renten in den alten und den
neuen Bundesländern kaum mehr angeglichen, die
Ungleichbehandlung hinsichtlich der Höhe des
Anrechnungsfreibetrags nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
a Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei damit nicht
über eine Rentenangleichung Ost - West schleichend
weggefallen. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche
Behandlung verschiedener Rentnergruppen anhand ihres
Wohnortes am 18. Mai 1990 für die Zeit ab Anfang 1999 sei
nicht ersichtlich.
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Nachdem durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer
Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114) § 84a
BVG geändert und durch Art. 6 dieses Gesetzes die
Bezugnahme in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI auf
§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 BVG durch
eine Bezugnahme auf das Bundesversorgungsgesetz ersetzt
worden ist, ist die Beschwer des Beschwerdeführers ab 1. Juli
2011 entfallen. Nach dieser Gesetzesänderung hat der
Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht nur für den
Zeitraum ab 1. Juli 2011, sondern auch für die in der
Vergangenheit liegenden Zeiträume für erledigt erklärt und
beantragt, seine notwendigen Auslagen nach § 34a Abs. 3
BVerfGG zu erstatten.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Erstattung seiner notwendigen Auslegung ist abzulehnen.
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1. Über die Auslagenerstattung ist, nachdem
der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt
erklärt hat, gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85,
109 ). Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht
die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht, da
auch eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten der
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts widerspräche,
verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung
inter omnes zu klären (vgl. BVerfGE 33, 247
). Wesentliche Bedeutung kann aber
insbesondere dem Grund zukommen, der zur Erledigung geführt
hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394
; BVerfGK 3, 326 ).
Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der
Beschwer auf andere Weise ab, kann, vorbehaltlich dessen,
dass keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon
ausgegangen werden, dass sie das Begehren des
Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In
diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere
Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu
verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers in gleicher
Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde
stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 87, 394 ;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR
1778/01 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 8. März 2012 - 1 BvR 872/10 -, juris).
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2. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die
Anordnung der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers
nicht veranlasst.
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Vorliegend betraf die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie sich gegen die im Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren ergangenen Entscheidungen richtete, allein
die Überprüfung eines Bescheids aus dem Jahr 1992.
Prüfungsgegenstand des Urteils des Bundessozialgerichts war
die Anrechnungs(grund)entscheidung in einem Bescheid vom 14.
Dezember 1992, der aufgrund eines Antrags nach § 44 Abs.
1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im August 2003
vom Beschwerdeführer zur Überprüfung gestellt worden war.
Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall
ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich
als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind. Die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte
fortdauernde Absenkung des Freibetrags Ost auch für den
Zeitraum ab 1. Januar 1999 war nicht Streitgegenstand der
angegriffenen Entscheidungen, auch wenn das
Bundessozialgericht in dem angegriffenen Urteil obiter
feststellt, dass es keinen Bedenken begegne, dass der
Gesetzgeber die differenzierende Verweisung in § 93 Abs.
2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI auf die Grundrente
„West“ beziehungsweise „Ost“ trotz fortschreitender
Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten
Bundesländern und dem Beitrittsgebiet bislang beibehalten
habe.
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Dem Gesetz zur Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften und der
Begründung des Gesetzentwurfes lässt sich nichts dazu
entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Angleichung des
streitgegenständlichen Anrechnungsfreibetrags rückwirkend zum
Jahr 1992 für verfassungsrechtlich geboten hält und also das
Begehren des Beschwerdeführers im angegriffenen Urteil für
berechtigt erachtet.
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3. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde
mittelbar gegen § 84a BVG richtet, lässt sich nicht
feststellen, dass die der Gesetzgeber aus
verfassungsrechtlichen Gründen die Gesetzeslage geändert
hat.
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Die Begründung des Gesetzentwurfs für die
Rechtsänderung ab 1. Juli 2011 verweist auf die - aufgrund
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März
2000 (BVerfGE 102, 41) - schon erfolgte Anhebung der
Rentenleistung für Kriegsopfer und darauf, dass
europarechtlich, aufgrund eines Urteils des Europäischen
Gerichtshofs zur Hinterbliebenenversorgung von Kriegsopfern
vom 4. Dezember 2008 - C 221/07 – (Slg 2008,
I-9029) eine Vereinheitlichung der Leistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz an Berechtigte im gesamten EU-Ausland
erforderlich sei. Eine Aufrechterhaltung der Teilversorgung
nur für Berechtigte in ehemaligen Ostblockstaaten, die nicht
oder noch nicht EU-Mitglieder seien, erscheine nicht
begründbar, da Berechtigte in allen anderen Staaten
Leistungen in voller Höhe bekämen. Leistungen an Berechtigte
im Ausland würden also künftig nach einheitlichen Regeln
erbracht. Deshalb solle die das Absenken der Leistungen im
Beitrittsgebiet regelnde Vorschrift des Einigungsvertrages
keine Anwendung mehr finden. Davon seien nicht nur alle
Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz, sondern auch
nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsähen, betroffen (Gesetzentwurf
der Bundesregierung BTDrucks 17/5311 vom 30. März 2011, S.
15, 22 f., 26).
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Dieser Begründung des Gesetzentwurfs lässt
sich weder entnehmen, dass der Gesetzgeber den für Rentner,
die ihren Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet hatten,
abgesenkten Freibetrag für die Anrechnung ihrer Unfallrente
auf ihre Rente der gesetzlichen Altersversorgung für
verfassungswidrig hält, noch dass der Gesetzgeber eine
Angleichung der Freibeträge aus verfassungsrechtlichen
Gründen schon für einen Zeitraum ab 1. Januar 1999 für
notwendig erachtet.
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Auch wenn der Gesetzgeber der Beschwer des
Beschwerdeführers für die Zukunft abgeholfen hat, kann daher
nicht davon ausgegangen werden, dass er selbst das Begehren
des Beschwerdeführers einer Angleichung des Freibetrags Ost
schon ab 1. Januar 1999 für berechtigt erachtet hat. Eine
Kostenerstattung ist folglich abzulehnen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.