BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 350/02 -
- 1 BvR 402/02 -
- 1 BvR 350/02 -,
- 1 BvR 402/02 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2007
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden verbunden und
nicht zur Entscheidung angenommen.
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1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind
zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die Klagen auf
Unterlassung und Entschädigung wegen der Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer durch die
Veröffentlichung des autobiographischen Romans „Pestalozzis
Erben“ abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer, die Lehrer
sind oder waren, sehen sich durch die Darstellung bestimmter
Lehrer in dem umstrittenen Roman, die Ähnlichkeiten zu ihnen
aufwiesen, in ihrer Ehre verletzt.
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2. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie haben in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem durch
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die von dem
Oberlandesgericht angestellte und von dem Bundesgerichtshof
bestätigte Abwägung des Persönlichkeitsrechts der
Beschwerdeführer mit der durch Art. 5 Abs. 3 GG
gewährleisteten Kunstfreiheit des Autors des Romans ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Geraten Persönlichkeitsrecht und
Kunstfreiheit in Konflikt, so ist dem durch eine umfassende
Abwägung Rechnung zu tragen, die alle wesentlichen
Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Schwere der
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hängt dabei sowohl
davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Leser nahelegt,
den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen,
wie von der Intensität der
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen
Bezug herstellt.
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Zu den Spezifika erzählender Kunstformen wie
dem Roman gehört, dass sie zwar häufig an reales Geschehen
anknüpfen, der Künstler dabei aber eine neue ästhetische
Wirklichkeit schafft. Das erfordert eine kunstspezifische
Betrachtung zur Bestimmung des durch den Roman im jeweiligen
Handlungszusammenhang dem Leser nahegelegten
Wirklichkeitsbezugs. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit
das „Abbild“ gegenüber dem „Urbild“ durch die künstlerische
Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den
Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint,
dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des
Allgemeinen, Zeichenhaften der „Figur“ objektiviert ist. Ein
literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist zunächst
als Fiktion anzusehen, die keinen Faktizitätsanspruch erhebt.
Diese Vermutung der Fiktionalität gilt im Ausgangspunkt auch
dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als
Urbilder erkennbar sind. Zwischen dem Maß, in dem der Autor
eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität
schafft und der Intensität der Verletzung des
Persönlichkeitsrechts besteht dabei eine Wechselbeziehung
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -,
Rn. 81 ff., www.bundesverfassungsgericht.de).
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b) Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die
angegriffenen Entscheidungen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die
Passagen des Romans, in denen die Beschwerdeführer sich
wiedererkennen, seien nicht als persönliche Abrechnungen
gerade mit den Beschwerdeführern zu lesen. Die porträtierten
Lehrer würden als Beispiele bestimmter Lehrertypen
beschrieben, um Missstände und Merkwürdigkeiten des
gymnasialen Schulbetriebs aufzuzeigen.
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Mit dieser Interpretation der umstrittenen
Romanteile hat das Oberlandesgericht der aus der
Kunstfreiheit folgenden Vermutung der Fiktionalität eines
literarischen Textes in nicht zu beanstandender Weise
Rechnung getragen. In der Folge konnten die Gerichte den
Konflikt von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht im
vorliegenden Fall ohne Verfassungsverstoß zugunsten der
Kunstfreiheit entscheiden.
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Demgegenüber dringen die Beschwerdeführer
nicht mit dem Argument durch, sie würden in dem Roman
verzerrt und einseitig negativ dargestellt. Auf diese Weise
machen sie dem Autor des Romans gerade die Fiktionalität
seines Werks zum Vorwurf. Damit, dass die Beschwerdeführer
erkennbar Vorbilder der Romanfiguren Zuche und Albers sind,
ist noch nicht gesagt, dass der Roman seinem Leser nahelegt,
alle Handlungen und Eigenschaften dieser Figuren den
Beschwerdeführern zuzuschreiben (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn.
94). Für ein literarisches Werk, das an reale Geschehnisse
anknüpft, ist vielmehr typischerweise kennzeichnend, dass es
tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen
Umständen verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher
Literatur, wenn man die Persönlichkeitsrechtsverletzung
bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in
den negativen Zügen einer Romanfigur andererseits sähe (vgl.
BVerfG, a.a.O., Rn. 99).
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.