BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3505/08 -
des Herrn R ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Abweisung einer Schadensersatzklage des Beschwerdeführers
gegen seinen Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall. Die Klage
hatte aufgrund des in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
geregelten Haftungsausschlusses keinen Erfolg. Der
Beschwerdeführer hält diese Vorschrift für verfassungswidrig.
Seine unter anderem mit dieser Begründung erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesarbeitsgericht
zurück.
2
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Allerdings ist die Ansicht des Achten
Senats des Bundesarbeitsgerichts, die Frage der
Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Norm könne
von vornherein keinen Grund für die Zulassung der Revision
nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
ArbGG darstellen, verfassungsrechtlich bedenklich.
4
a) In der Rechtsprechung der obersten
Gerichtshöfe des Bundes wird die Auffassung, mit der
Verfassungswidrigkeit der Norm könne eine
Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden, sonst nicht
vertreten. So hat ein anderer Senat des Bundesarbeitsgerichts
bereits entschieden, dass die Frage, ob eine Norm
verfassungsgemäß ist, eine entscheidungserhebliche
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG sein kann (BAG, Beschluss vom 25. Juli 2006
- 3 AZN 108/06 -, NZA 2007, S. 407). Zu
vergleichbaren Rechtsmittelzulassungsvorschriften anderer
Verfahrensordnungen finden sich ebenfalls Entscheidungen, in
denen die Verfassungswidrigkeit einer Norm als
Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher
Bedeutung nicht generell ausgeschlossen wird, sondern in
denen im jeweiligen Einzelfall geprüft wird, ob die
dahingehende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den
gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. BSG, Beschluss vom
8. Dezember 2008 - B 12 R 38/07 B -, juris; BGH, Beschluss
vom 28. April 2004 - IV ZR 144/03 -, VersR 2005, S. 140;
BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 -,
juris; BFH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - IX B 131/04 -,
juris; BFH, Beschluss vom 14. März 2006 - IV B 2/05 -, juris;
BFH, Beschluss vom 11. September 2007 - VI B 146/05 -, juris;
zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 26. Februar 2001 - 2 L 450/00 -, juris,
m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. September 2006
- BVerwG 10 B 55.06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 26. Juli 2007 - 6 A 1785/05 -, juris; vgl. aus
der arbeitsrechtlichen Kommentarliteratur: Müller-Glöge, in:
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG,
6. Aufl. 2008, § 72 Rn. 13; Ulrich, in:
Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 72 Rn. 25,
§ 72a Rn. 56, 58; Koch, in: ErfK, 9. Aufl. 2009,
§ 72 ArbGG Rn. 6; Bepler, in: Henssler/Willemsen/Kalb,
Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 72 ArbGG Rn.
10; Klose, in: Beck´scher Online Kommentar, Stand: 1.
Dezember 2008, § 72 ArbGG Rn. 7.1, § 72a ArbGG Rn.
11).
5
b) Den maßgeblichen Normen (§ 72 Abs. 2
Nr. 1 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) lässt
sich die vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts
angenommene Einschränkung nicht entnehmen.
6
Die Frage, ob eine gesetzliche Regelung
verfassungswidrig ist, kann nach den Voraussetzungen, die
üblicherweise für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung verlangt werden (vgl. BAG, Beschluss vom
26. Juni 2008 - 6 AZN 648/07 -, NZA 2008, S. 1145
; stRspr), unter diese
Revisionszulassungsvorschriften subsumiert werden. So ist
ohne weiteres vorstellbar, dass eine solche Frage
entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und von allgemeiner
Bedeutung für die Rechtsordnung ist.
7
Problematisch kann allenfalls die
Voraussetzung der Klärungsfähigkeit sein. Klärungsfähig ist
eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz
beantwortet werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom
26. Juni 2008 - 6 AZN 648/07 -, NZA 2008, S. 1145
), das heißt wenn sich die Prüfungsbefugnis des
Revisionsgerichts auf diese Frage erstreckt. Die
Klärungsfähigkeit ist daher in den Fällen des § 73 Abs.
2 in Verbindung mit § 65 ArbGG oder dann zu verneinen,
wenn es zur Klärung weiterer tatsächlicher Feststellungen
bedürfte, die in der Revisionsinstanz nicht mehr in den
Rechtsstreit eingeführt werden können (vgl. Müller-Glöge, in:
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl.
2008, § 72 Rn. 16). Die Verfassungswidrigkeit eines
Gesetzes kann von den Parteien hingegen durchaus in der
Revisionsinstanz geltend gemacht werden. Gegen die Zulassung
der Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 ArbGG spricht unter dem Gesichtspunkt der
Klärungsfähigkeit auch nicht, dass dem Bundesarbeitsgericht
dann, wenn es von der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm
ausgeht, die endgültige Entscheidung über die
Verfassungswidrigkeit selbst nicht möglich ist, sondern dass
dann eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erfolgen muss.
Die fehlende Verwerfungsbefugnis des Bundesarbeitsgerichts
ändert nichts daran, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit
eines entscheidungserheblichen Gesetzes zur Prüfungsbefugnis
im Revisionsverfahren gehört (vgl. BAG, Beschluss vom 25.
Juli 2006 - 3 AZN 108/06 -, NZA 2007, S. 407).
8
Im Hinblick auf den Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kommt eine
einschränkende Auslegung der Revisionszulassungsvorschriften
schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil der von der
Verfassungswidrigkeit einer Norm betroffenen Partei die
Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde offen steht. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird -
jedenfalls unter bestimmten Umständen - gerade verlangt, dass
vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde die
Verfassungswidrigkeit einer Norm im Ausgangsverfahren mit
allen dort dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln
geltend gemacht wird, soweit der Ausgang des Verfahrens von
der Verfassungsmäßigkeit der Norm abhängt. Als eine solche
prozessuale Möglichkeit wird auch die
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung
angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007
- 1 BvR 2785/07 -, juris; vgl. auch BVerfGE 112, 50
).
9
c) Die Gründe des angegriffenen Beschlusses
lassen nicht erkennen, warum der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts dennoch meint, mit der
Verfassungswidrigkeit einer Norm könne eine
Nichtzulassungsbeschwerde generell nicht begründet werden.
Die knappen Ausführungen des Beschlusses an dieser Stelle
könnten den Eindruck erwecken, es fehle schon deshalb an
einer ausreichenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
gemäß § 72a Abs. 3 ArbGG, weil der Beschwerdeführer die
Zulassung der Revision mit der Behauptung der
Verfassungswidrigkeit des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB
VII losgelöst von den gesetzlichen Zulassungsgründen des
§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG habe erreichen wollen.
Dies war jedoch nicht der Fall. Aus der Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich, dass aus Sicht des
Beschwerdeführers die Zulassung der Revision mit dem Ziel
einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 104 Abs.
1 Satz 1 SGB VII „nach Maßgabe des § 72a Abs. 3 Ziffer 1
ArbGG“ erfolgen sollte. Möglicherweise hätte die Begründung
den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift nicht
genügt. Auf einen solchen Begründungsmangel im Detail hat das
Bundesarbeitsgericht die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt. Die in der
angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung ist daher
einfachrechtlich nicht nachvollziehbar.
10
d) Die Auffassung des Achten Senats des
Bundesarbeitsgerichts ist zugleich verfassungsrechtlich
bedenklich. Die Gerichte dürfen im Hinblick auf das
Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verfahrensrechtliche
Regelungen nicht so auslegen und anwenden, dass den Parteien
der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eröffneten
Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 77, 275
; 88, 118 ; BVerfGK 4, 87
). Das Bundesarbeitsgericht hat dem
Beschwerdeführer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne
nähere Sachprüfung die Möglichkeit versperrt, die Zulassung
der Revision nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG mit
der Behauptung der Verfassungswidrigkeit der
streitentscheidenden Norm zu erreichen. Darin dürfte eine
unzumutbare, mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
unvereinbare Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz
liegen.
11
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
dennoch nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer hat eine
Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip nicht zum Gegenstand einer mit der
Verfassungsbeschwerde erhobenen Rüge gemacht. Seine Kritik an
der Auffassung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts
hat er lediglich im Rahmen seiner Schilderung des
„Sachverhalts“ zum Ausdruck gebracht. In den Ausführungen zum
„Rechtlichen“ wird die Begründung einer Verletzung von
Verfassungsrechten nicht auf diese Kritik gestützt, und
dementsprechend findet sich ein derartiges Begehren auch
nicht in dem Antrag, den der Beschwerdeführer in der
Einleitung der Verfassungsbeschwerde formuliert hat. Überdies
hat sich die Kammer aufgrund der Verfassungsbeschwerde mit
seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des
§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII befasst und sie nicht
für durchgreifend erachtet. Die Gründe, die das
Bundesverfassungsgericht hierfür in früheren Entscheidungen
angeführt hat (vgl. BVerfGE 34, 118 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8.
Februar 1995 - 1 BvR 753/94 -, AP RVO § 636 Nr. 21),
sind nach wie vor tragfähig. Eine Aufhebung des Beschlusses
des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtzulassungsbeschwerde mit
dem Ziel, deren auf die geltend gemachte
Verfassungswidrigkeit der Norm gestützte Begründung unter dem
Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung erneut zu überprüfen,
könnte dem Beschwerdeführer daher keinen die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nahe legenden Vorteil mehr bringen.
12
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.