BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3515/08 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. April 2010 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom
24. Januar 2008 - 11 K 3182/05 Gr, BG - verletzt
die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 103
Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache
wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Bundesfinanzhofs
vom 4. November 2008 - II B 35/08 -
gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land
Nordrhein-Westfalen haben je zu gleichen Teilen den
Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes
nach dem Bewertungsgesetz bei Erhebung der Grundsteuer sowie
die Versagung einer Akteneinsicht im finanzgerichtlichen
Verfahren.
2
1. Die verheirateten Beschwerdeführer kauften
im Jahr 1999 ein bebautes Grundstück in Mülheim an der Ruhr.
Die Beschwerdeführer wurden im Mai 2000 im Grundbuch mit je
einem halben Anteil als Eigentümer eingetragen. Aufgrund des
Erwerbs führte das Finanzamt auf den 1. Januar 2001 eine
Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2
Bewertungsgesetz (BewG) durch. Das Finanzamt stellte den Wert
nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf 54.600 DM
fest und ordnete das Grundstück in die Grundstücksart
„Zweifamilienhaus“ ein.
3
Die Beschwerdeführer führten anschließend
umfangreiche Umbauarbeiten durch. Dies nahm das Finanzamt zum
Anlass, am 13. April 2004 nach § 22 Abs. 1 und 2 BewG
eine Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 2002
vorzunehmen. Der Einheitswert wurde auf 85.130 € (= 166.500
DM) und die Grundstücksart mit „Einfamilienhaus“
festgestellt. Das bisher im Ertragswertverfahren (vgl.
§§ 78 ff. BewG) bewertete Grundstück wurde nunmehr
im Sachwertverfahren bewertet (vgl. §§ 83 ff.
BewG). Da die Beschwerdeführer einer Ortsbesichtigung durch
die Bewertungsstelle nicht zugestimmt hatten, hatte das
Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen anhand der ihm
vorliegenden Bauzeichnungen und der von ihm angeforderten
Bauakte geschätzt. Ebenfalls am 13. April 2004 erließ das
Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar
2002 mit einem Messbetrag von 263,44 €.
4
Die Beschwerdeführer legten gegen den
Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid
Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung reduzierte das
Finanzamt den Einheitswert zum 1. Januar 2002 auf 75.415 €
und den Grundsteuermessbetrag auf 229,43 €.
5
2. Anschließend erhoben die Beschwerdeführer
Klage mit dem Ziel, den Einheitswert auf 57.450 DM
herabzusetzen. Während des Klageverfahrens änderte das
Finanzamt mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 die
Wertfortschreibung erneut. Das Grundstück wurde wieder im
Ertragswertverfahren bewertet und der Einheitswert auf
120.051 € festgesetzt. Das Finanzamt war der Auffassung,
wegen falscher Angaben der Beschwerdeführer zu dieser
Änderung befugt zu sein.
6
Im Klageverfahren beantragte der
Beschwerdeführer zu 1) Akteneinsicht in die Steuerakten des
Finanzamts. Daraufhin übersandte das Finanzgericht die Akten
an das Finanzamt mit dem Hinweis, dass „gegen eine
Akteneinsicht ab Blatt 14 der Einheitswertakte“ keine
Bedenken bestünden. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben
verweigerte das Finanzamt dem Beschwerdeführer zu 1) Einsicht
in Blatt 1 bis 13 der Einheitswertakte. Die Beschwerdeführer
beantragten in der Folgezeit mehrfach schriftsätzlich beim
Finanzgericht und bei der Finanzbehörde sowie – nach ihrem
Vortrag - in der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht in die
vollständige Einheitswertakte. Eine Reaktion des
Finanzgerichts darauf erfolgte nicht, obwohl die
Beschwerdeführer eine Entscheidung über ihren Antrag auf
vollständige Akteneinsicht ausdrücklich anmahnten. Auch eine
Protokollierung des Antrags im Sitzungsprotokoll der
mündlichen Verhandlung erfolgte nicht.
7
Die Klage, die sich nicht mehr gegen die
Artfortschreibung, sondern nur gegen die Wertfortschreibung
richtete, hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht war der
Auffassung, der Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2006 sei
mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Klage gegen den
Wertfortschreibungsbescheid vom 13. April 2004 sei dagegen im
Ergebnis unbegründet. Es sei zu Recht eine Wertfortschreibung
durchgeführt worden. Das Finanzamt habe zwar das
Sachwertverfahren angewendet, obwohl das Ertragswertverfahren
habe angewendet werden müssen. Doch bei Anwendung des
Ertragswertverfahrens ergebe sich mit 82.829 € (= 162.000 DM)
ein höherer Wert als der vom Finanzamt in der
Einspruchsentscheidung angesetzte Wert, so dass die Klage
erfolglos bleiben müsse. Die Klage gegen den
Grundsteuermessbescheid vom 13. April 2004 wies das
Finanzgericht ebenfalls ab, weil es die
verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer nicht
teilte und der Grundsteuermessbescheid nicht mit Argumenten
gegen die Höhe des Einheitswerts angefochten werden könne.
Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Finanzgericht mit der
Begründung ab, dass die dort aufgeführten Vorgänge keine
Bedeutung für das Klageverfahren hätten. Die Revision ließ
das Finanzgericht nicht zu.
8
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts
erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesfinanzhof eine
Nichtzulassungsbeschwerde. Sie machten unter anderem
Verfahrensmängel wegen der Versagung der vollständigen
Akteneinsicht geltend.
9
Der Bundesfinanzhof wies die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer als
unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde am 27. November
2008 zugestellt. Soweit die Beschwerdeführer rügten, das
Finanzgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihnen
Einsicht in die Einheitswertakte zu gewähren und dadurch
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sei die
Beschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführer hätten ihren
Antrag auf Akteneinsicht nicht weiter verfolgt. Das
Sitzungsprotokoll verzeichne weder einen Antrag auf
Akteneinsicht noch eine Rüge der Beschwerdeführer, das
Finanzgericht habe ihnen die Einsicht verweigert. Es sei
daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer
rügelos auf die Sache eingelassen hätten.
10
3. Neben der Klage gegen den
Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid erhoben
die Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den
Grundsteuerbescheid der Stadt Mülheim an der Ruhr. Zur
Begründung trugen sie vor, die Erhebung der Grundsteuer sei
verfassungswidrig. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht
Düsseldorf abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung
lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni
2008 ab. Der Beschluss ging den Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführer ausweislich des Eingangsstempels am 3. Juli
2008 zu.
11
Mit ihrer gegen die Verwaltungs- und
Gerichtsentscheidungen erhobenen und am 19. Dezember 2008
beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 14,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die
Beschwerdeführer wenden sich dabei zum einen gegen die
Einheitsbewertung ihres Grundstücks und die darauf beruhende
Grundsteuerfestsetzung (1). Sie rügen zum anderen die
Versagung der Akteneinsicht durch das Finanzgericht (2).
12
1. Die Erhebung von Grundsteuer nach dem
Grundsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz sei
für selbstgenutzte Einfamilienhäuser verfassungswidrig. Der
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG werde massiv
verletzt. Sowohl zwischen als auch innerhalb der
unterschiedlichen Grundstücksarten komme es zu
gleichheitswidrigen Wertverzerrungen. Nach wie vor würden die
Werte der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 der
Einheitsbewertung zugrunde gelegt. Turnusmäßige
Wertanpassungen, die der Gesetzgeber zunächst alle sechs
Jahre vorgesehen habe, seien seitdem nicht mehr erfolgt.
13
Ertrags- und Sachwertverfahren führten zu
stark unterschiedlichen Werten und vernachlässigten im Rahmen
der Einheitsbewertung altersbedingte Wertunterschiede. Hinzu
komme die Ungleichheit zwischen den alten und den neuen
Bundesländern seit 1991. In § 42 GrStG habe der
Gesetzgeber für Häuser in den neuen Bundesländern, für die
ein Einheitswert auf den 1. Januar 1935 nicht festgestellt
worden sei, ein einfaches Verfahren festgelegt, das auf ein
aufwendiges Einheitswert- und Steuermessbetragsverfahren
verzichte. Das Verfahren werde direkt von der Gemeinde, die
die Grundsteuer erhebe, durchgeführt und führe zu wesentlich
niedrigeren Werten als die in den alten Bundesländern
geltenden umständlichen Regelungen.
14
Schon bei der Hauptfeststellung auf den 1.
Januar 1964 sei keine vollständige und genaue Wertermittlung
erfolgt. In vielen Fällen sei niemals eine Ortsbesichtigung
durch die Finanzverwaltung erfolgt. Daher müsse davon
ausgegangen werden, dass schon im Jahr 1964 die
Wertermittlung mangels geeigneter Erhebungsregeln nicht
gleichmäßig erfolgt sei. Sowohl beim Sachwertverfahren als
auch beim Ertragswertverfahren bestünden massive Erhebungs-
und Vollzugsdefizite. Diese begründeten die
Verfassungswidrigkeit der Steuererhebung.
15
Die Grundsteuererhebung bei selbstgenutzten
Einfamilienhäusern stehe auch in Widerspruch zur
Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 93, 121). Danach stehe das persönliche und familiäre
Gebrauchsvermögen nach Art. 14 und Art. 6 GG unter
besonderem Schutz. Es sei steuerrechtlich freizustellen und
damit von der Sollertragsteuer und Substanzbesteuerung
abzuschirmen. Unvertretbar sei jedenfalls die bisher
geäußerte Auffassung des Bundesfinanzhofs, wonach wegen der
geringen finanziellen Belastung durch die Grundsteuer
Wertverzerrungen in höherem Maße hinnehmbar seien. Dies
ignoriere den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Dasselbe gelte für die Begründung, dass eine Neuregelung der
Einheitsbewertung wohl kaum zu einer Herabsetzung der
Einheitswerte führen werde.
16
2. Durch die Nichtgewährung vollständiger
Akteneinsicht und die Nichtberücksichtigung wesentlichen
Vortrags im finanzgerichtlichen Verfahren sei ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4
GG verletzt worden. Sie hätten vor dem Finanzgericht
Einsichtnahme in die vollständigen Akten beantragt, um sich
über die dem Finanzamt vorliegenden Angaben zur
Beschaffenheit und den Ausstattungsmerkmalen des Hauses
informieren zu können. Durch die Nichtgewährung vollständiger
Akteneinsicht sei ihnen die Möglichkeit zur Information und
zu entsprechendem Klagevortrag genommen worden. Der
Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung zwar eingeräumt,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Versagung
der Akteneinsicht verletzt werden könne. Der Bundesfinanzhof
habe die Revision aber nicht zugelassen, weil er unterstellt
habe, sie hätten durch Untätigkeit auf die Verfolgung ihres
Antrags auf Akteneinsicht verzichtet. Tatsächlich habe der
Beschwerdeführer zu 1) jedoch in der mündlichen Verhandlung
nochmals auf seinen Antrag auf Akteneinsicht hingewiesen und
um Entscheidung gebeten. Schon durch einen Blick auf das
Urteil des Finanzgerichts hätte der Bundesfinanzhof dies
feststellen können. Denn das Finanzgericht habe in seinem
Urteil ihre Forderung auf Akteneinsicht wiedergegeben und im
Urteil den Antrag abgelehnt. Dies hätte es wohl kaum getan,
wenn sie auf die Verfolgung ihres Antrags auf Akteneinsicht
verzichtet hätten.
17
Die Verfassungsbeschwerde ist der
Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, dem Bundesfinanzhof,
der Stadt Mülheim an der Ruhr und dem Finanzamt Mülheim an
der Ruhr zugestellt worden. Geäußert haben sich der
Bundesfinanzhof (1) und das Finanzamt Mülheim an der Ruhr
(2).
18
1. Der Bundesfinanzhof führt unter anderem
aus, dass das Recht auf Akteneinsicht sich auf sämtliche
Akten erstrecke, die dem Finanzgericht in der konkreten
Streitsache vorlägen. Allerdings habe das Finanzgericht von
Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine Offenbarung einzelner
Informationen gegen das Steuergeheimnis verstoße und
gegebenenfalls die Einsicht zu beschränken sei. Gegen die
(teilweise) Versagung der Akteneinsicht sei die Beschwerde
gegeben.
19
Die Annahme eines Rügeverzichts bei bloßem
Unterlassen einer fristgerechten Verfahrensrüge sei von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Aus den Gründen des
angefochtenen Urteils des Finanzgerichts ergebe sich, dass
Akteneinsicht begehrt worden sei, nicht aber, dass die
Nichtgewährung der Akteinsicht in der mündlichen Verhandlung
gerügt worden sei. Die Beschwerdeführer seien allerdings im
finanzgerichtlichen Verfahren nicht sachkundig vertreten
gewesen. Soweit die angefochtene Entscheidung unter anderem
auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. September
2007 - IX B 19/07 -, BFH/NV 2008, S. 27 Bezug nehme,
habe dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegen,
bei der der Kläger sachkundig vertreten gewesen sei.
20
Außerdem sei bisher nicht problematisiert
worden, dass das Finanzgericht es nicht erwogen habe, die
Anträge der Beschwerdeführer als Beschwerde zu deuten. Dann
wäre die Frage der Akteneinsicht in einem Zwischenstreit zu
klären gewesen. Die wiederholten Anträge auf Akteneinsicht
deuteten jedenfalls darauf hin, dass im Hinblick auf die
Versagung der Akteneinsicht ein Rügeverzicht nicht gewollt
gewesen sei. Daher habe das Finanzgericht prüfen müssen, ob
es das Hauptsacheverfahren bis zur Rechtskraft eines den
Umfang des Akteneinsichtsrechts betreffenden Zwischenstreits
aussetze. Die unterlassene Aussetzung könne einen Verstoß
gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen.
21
2. Das Finanzamt führt unter anderem aus, die
Verfassungsbeschwerde sei wegen Verstoßes gegen das in
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG enthaltene
Subsidiaritätsprinzip unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten
sich rügelos auf die Sache eingelassen. Dabei spiele keine
Rolle, dass die Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten
gewesen seien und auf einer ausdrücklichen Protokollierung
nicht bestanden hätten. Die Beschwerdeführer hätten nach der
Zustellung des Urteils des Finanzgerichts ihr Begehren im
Wege eines Protokollberichtigungsantrags weiterverfolgen
können. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer auch
fachkundig vertreten gewesen. Der damalige Bevollmächtigte
der Beschwerdeführer habe es aber versäumt, vor Erhebung der
Nichtzulassungsbeschwerde oder parallel dazu einen
entsprechenden Berichtigungsantrag zu stellen. Dieses
Versäumnis stehe einer inhaltlichen Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entgegen.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie das
finanzgerichtliche Verfahren betrifft. Im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
23
Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise
zulässig (1). Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt
gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 103
Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Versagung der Akteneinsicht
durch das Finanzgericht verletzt die Beschwerdeführer in
ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (2). Auf die
übrigen Rügen kommt es daneben nicht mehr an (3).
24
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise
zulässig.
25
a) Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer
Verfassungsbeschwerde den Grundsteuerbescheid und die
Widerspruchsentscheidung der Stadt Mülheim an der Ruhr, das
Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts angreifen, ist die
Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung unzulässig und nicht
zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführer haben die
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht
eingehalten. Die letztinstanzliche Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts wurde dem Bevollmächtigten der
Beschwerdeführer am 3. Juli 2008 zugestellt. Die dagegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde ging erst am 19. Dezember
2008 beim Bundesverfassungsgericht ein.
Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
26
b) Soweit die Beschwerdeführer sich gegen den
Beschluss des Bundesfinanzhofs und die vorangegangenen
Entscheidungen zur Einheitsbewertung wenden, ist die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls nur zum Teil zulässig. Dies
ist der Fall, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die
Versagung der Akteneinsicht beanstanden (aa). Die Rüge
mehrfacher Grundrechtsverletzungen durch das System der
Einheitsbewertung ist hingegen nach dem Grundsatz der
materiellen Subsidiarität unzulässig (bb), die weiteren
geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind nicht
hinreichend substantiiert begründet (cc).
27
aa) Die Rüge der Verletzung prozessualer
Grundrechte durch die Versagung der Akteneinsicht haben die
Beschwerdeführer innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist
erhoben. Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzhofs
wurde den Beschwerdeführern am 27. November 2008 zugestellt.
Die mit ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht versehene
Beschwerdeschrift ging am 19. Dezember 2008 beim
Bundesverfassungsgericht ein.
28
Der Verfassungsbeschwerde steht insoweit nicht
der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende
Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführer
haben den Rechtsweg ordnungsgemäß ausgeschöpft. Soweit sie
eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die
Entscheidung des Finanzgerichts rügen, weil dieses ihnen
keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe, kann ihnen
nicht entgegengehalten werden, sie hätten einen Antrag auf
Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung beim
Finanzgericht stellen müssen. Weder aus dem Unterlassen eines
solchen Protokollberichtigungsantrags noch aus dem sonstigen
prozessualen Verhalten der Beschwerdeführer kann auf einen
entsprechenden Rügeverzicht geschlossen werden. Dies wird zum
einen aus den die mündliche Verhandlung vorbereitenden
Schriftsätzen der Beschwerdeführer deutlich. In ihnen haben
sie mehrfach schriftlich die Gewährung von Akteneinsicht
beantragt und die fehlende Entscheidung des Finanzgerichts
darüber gerügt. Die Beschwerdeführer bringen zum anderen
unwidersprochen vor, das Gericht habe in der mündlichen
Verhandlung zugesagt, im Urteil über den Antrag auf
Akteneinsicht zu entscheiden. Dies hat das Finanzgericht
ausweislich der Urteilsgründe auch getan. Es ist daher
hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren bis zuletzt auf Akteneinsicht
bestanden und jedenfalls nicht auf eine entsprechende Rüge
verzichtet haben (näher dazu s. unter IV. 2. b.).
29
bb) Soweit sich die Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der
Einheitsbewertung insgesamt wenden, ist ihnen dieser Einwand
nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität verwehrt.
Die Beschwerdeführer haben die Verfassungswidrigkeit der
Einheitsbewertung zwar vor dem Finanzgericht geltend gemacht,
diese Rüge aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
vor dem Bundesfinanzhof nicht mehr weiter verfolgt.
30
(1) Der Grundsatz der Subsidiarität fordert,
dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur
des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erreichen oder
diesen zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 77,
381 ; 81, 22 ; 86, 15 ; 95,
163 ; stRspr). Er ist durch das Gebot der
Erschöpfung des Rechtswegs aber nicht verpflichtet, bereits
das fachgerichtliche Verfahren auch als „Verfassungsprozess“
zu führen (vgl. BVerfGE 112, 50 ). Etwas anderes
kann jedoch insbesondere dann gelten, wenn der Erfolg eines
Rechtsmittels, wie etwa der revisionsrechtlichen
Nichtzulassungsbeschwerde, von der Darlegung auch
verfassungsrechtlicher Grundsatzfragen abhängt (vgl. BVerfGE
112, 50 ).
31
(2) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung wenden, haben sie
sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem
Bundesfinanzhof darauf nicht berufen und insbesondere ihren
Vortrag zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht hierauf gestützt. Zwar haben sich die
Beschwerdeführer noch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Finanzgericht wiederholt umfangreich zur angeblichen
Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung geäußert und
insoweit eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
angeregt. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof haben sie
daran aber nicht mehr festgehalten. Eine entsprechend
begründete Rüge fehlt in ihrem Beschwerdevorbringen. Im
Hinblick auf die im Schrifttum in erheblichem Umfang
geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel an der
Einheitsbewertung (vgl. u.a. Seer, in: Tipke/Lang,
Steuerrecht, 20. Aufl., § 13 Rn. 210;
Kühnold/Stöckel, NWB 2007, S. 3873 ff.
) kann nicht ausgeschlossen werden, dass
der Bundesfinanzhof auf ein entsprechendes Vorbringen die
Revision zugelassen hätte. Es entspricht den dem Grundgesetz
zugrunde liegenden Vorstellungen über die Verteilung der
Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und
Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 112, 50 ),
auch für die Beantwortung der Frage nach der
Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zunächst eine
Auseinandersetzung der Fachgerichte und hier insbesondere des
Bundesfinanzhofs mit den einfach- wie auch den
verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles zu erreichen.
32
cc) Soweit die Beschwerdeführer Verletzungen
von Art. 3 Abs. 1 - insbesondere im Hinblick auf
Ertragswert- und Sachwertverfahren -, Art. 6 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG rügen, ist ihr Vorbringen nicht
hinreichend substantiiert und entspricht nicht den
Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG.
33
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde und
die Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf ist
zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der
Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt,
soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des
Finanzgerichts wenden. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs
wird damit gegenstandslos.
34
Das Finanzgericht hat den Anspruch der
Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,
indem es den Beschwerdeführern trotz ihres Antrags keine
Akteneinsicht gewährt hat (a). Dieser Verfassungsverstoß ist
auch nicht wegen Rügeverzichts unbeachtlich (b). Das Urteil
des Finanzgerichts beruht auch auf dem Verfassungsverstoß
(c).
35
a) Durch die Verweigerung der vollständigen
Akteneinsicht hat das Finanzgericht Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt.
36
aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs nach
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur,
die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die
Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen
und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine
Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen
Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu
erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die
Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff
informieren können (BVerfGE 89, 28 m. w. N.). Das
Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein
Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der
Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und
situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfGE 81, 123
). Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher
auch die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. BVerfGK 7, 205
; vgl. im Schrifttum u. a. Pieroth, in:
Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Art. 103, Rn. 15; Koch,
in: Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 78 Rn. 1a).
37
Dies gilt auch für das Recht auf Akteneinsicht
im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 78 FGO. Dieses
ist sowohl Ausfluss des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf
Gewährung rechtlichen Gehörs als auch Ausdruck eines das
gesamte Prozessrecht beherrschenden Grundsatzes, dass die
Beteiligten alle tatsächlichen Grundlagen, die das Gericht
seiner Entscheidung zugrunde legt, vorher kennen sollen und
zur Kenntnis nehmen dürfen. § 78 FGO dient damit auch
der Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem
umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG
(Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO,
§ 78 FGO Rn. 17 ; Koch, in: Gräber,
a.a.O. Rn. 1a).
38
Das Akteneinsichtsrecht ist im
finanzgerichtlichen Verfahren von besonderer Bedeutung. Die
Steuerpflichtigen haben - mangels entsprechender Regelung in
der Abgabenordnung - regelmäßig erst im Prozess Gelegenheit,
unabhängig von einer Ermessensentscheidung des Finanzamts,
die (Steuer-) Akten einzusehen. Denn im Verwaltungsverfahren
beim Finanzamt besteht kein Anspruch auf Einsicht in die
Steuerakten. Eine Entscheidung darüber liegt vielmehr im
Ermessen des Finanzamts (vgl. Thürmer, in:
Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rn. 18 ;
Koch, in: Gräber a.a.O. Rn. 1a). Das Akteneinsichtsrecht
erstreckt sich dabei auf alle dem Gericht in der konkreten
Streitsache vorliegenden Akten. Die Einsicht in diese Akten
kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren
Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat. Denn über
den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst
dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten
Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern (vgl.
Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.
).
39
§ 78 FGO gewährt die Akteneinsicht ohne
Begrenzungen hinsichtlich des gesamten Akteninhalts. Eine
Akteneinsicht kann daher nur verweigert werden, wenn sich aus
§ 78 Abs. 3 FGO oder der Verpflichtung zur Wahrung des
Steuergeheimnisses oder unter dem Gesichtspunkt des
Datenschutzes Einschränkungen ergeben (vgl. Koch, in: Gräber,
a.a.O., Rn. 4; Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O.
Rn. 15 ). So ist auch im Rahmen der
Akteneinsicht das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu
wahren. Vorgänge, die am Verfahren unbeteiligte Dritte
betreffen, sind - soweit möglich - zu entfernen oder durch
andere geeignete Maßnahmen von der Einsichtnahme
auszuschließen. Ebenfalls ist nach § 78 Abs. 3 FGO
keine Akteneinsicht in Voten und Entwürfe zu Urteilen und
Beschlüssen zu gewähren (Thürmer, in:
Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rn. 80 und 110
40
bb) Nach diesen Maßstäben verletzt die
angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts Art. 103
Abs. 1 GG.
41
(1) Die Beschwerdeführer konnten die von den
Finanzgerichten für ihre Entscheidungen herangezogenen
Bewertungsakten nicht vollständig einsehen. Den
Beschwerdeführern wurde seitens des Finanzgerichts die
Akteneinsicht in Bl. 1 bis 13 der Einheitswertakte mit der
Begründung verweigert, auf diese Aktenteile komme es nicht
entscheidungserheblich an. Zu diesen Aktenteilen konnten die
Beschwerdeführer sich mithin nicht äußern. Daher konnten sie
nicht überprüfen, ob die dort enthaltenen Aktenteile wirklich
entscheidungserheblich sind oder nicht und ob die vom
Finanzgericht hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit
vorgenommene Würdigung zutreffend ist. Ebenso konnten die
Beschwerdeführer nicht feststellen, ob sich in Bl. 1 bis 13
der Bewertungsakte Unterlagen befinden, die ihnen ergänzenden
Vortrag ermöglicht und ihrer Klage gegebenenfalls
Erfolgsaussichten verschafft hätten.
42
(2) Prozessrechtliche Gründe, die es
gerechtfertigt hätten, den Beschwerdeführern die
Akteneinsicht teilweise zu verweigern, werden von den
Finanzgerichten nicht aufgeführt. Dass hier das
Steuergeheimnis eines Dritten der Einsichtnahme
entgegensteht, wird weder vom Finanzgericht noch vom
Bundesfinanzhof dargelegt. Ein Fall des § 78 Abs. 3 FGO
(Einsichtnahme in Voten und Urteilsentwürfe) ist ersichtlich
nicht gegeben. Ein tragfähiger Grund, den Beschwerdeführern
die Akteneinsicht in Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte zu
verweigern, war danach im fachgerichtlichen Verfahren nicht
erkennbar. Die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht
durch das Finanzgericht verletzt daher das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführer.
43
b) Der Gehörsverstoß ist auch nicht durch
Rügeverzicht unbeachtlich geworden. Soweit der
Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung von einem Rügeverzicht
ausgeht, überspannt er die prozessualen
Obliegenheitsanforderungen an die im Termin nicht sachkundig
vertretenen Beschwerdeführer.
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aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör kann nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs dann nicht mehr gerügt werden, wenn ein
fachkundig vertretener Steuerpflichtiger von seinem Recht auf
Akteneinsicht keinen Gebrauch macht oder auf dieses
verzichtet. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn ein
fachkundig vertretener Steuerpflichtiger die Versagung der
Akteneinsicht in der letzten mündlichen Verhandlung nicht
rügt. Denn ein verzichtbarer Verfahrensmangel wie die
Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann nicht mehr als
Gehörsverstoß gerügt werden, wenn der Beteiligte darauf
verzichtet hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Das
Rügerecht geht bei solchen Verfahrensmängeln nicht nur durch
eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung
verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer
rechtzeitigen Rüge. Ein Verzichtswille ist dafür nicht
erforderlich. Diese Folge wird vom Bundesfinanzhof allerdings
nur für den Fall des sachkundig vertretenen Klägers
angenommen (BFH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 - XI B
213/02 -, BFH/NV 2005, S. 566 unter II.1.a bis c der
Gründe; vom 27. September 2007 - IX B 19/07 -, BFH/NV 2008,
S. 27 unter 3. der Gründe; so auch Thürmer, in:
Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Rn. 172
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Erkennt ein Prozessbeteiligter, dass das
Gericht seinen Antrag auf Akteneinsicht bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung unberücksichtigt lässt, darf er nicht
untätig bleiben. Vielmehr muss er das Übergehen seines
Antrags rügen und dem Gericht Gelegenheit geben, zu dem
Versäumnis Stellung zu nehmen und den Antrag zu bescheiden
(BFH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - XI B 213/02 -, a.a.O.;
Urteil vom 27. Juni 2006 - VII R 34/05 -, BFH/NV 2006, S.
2024 unter II. 1 der Gründe).
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bb) Diese fachprozessualen Grundsätze zum
Rügeverzicht sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Sie dürfen allerdings nicht in einer Weise zur Anwendung
gebracht werden, die den durch Art. 19 Abs. 4 GG
garantierten effektiven Rechtsschutz des Bürgers oder, sofern
es wie hier beim Recht auf Akteneinsicht auch um ein aus
Art. 103 Abs. 1 GG fließendes Verfahrensrecht geht,
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch überzogene
Rügeanforderungen entwerten oder unangemessen einschränken.
Gemessen hieran durfte der Bundesfinanzhof einen - auch nur
konkludenten - Rügeverzicht bei den Beschwerdeführern hier
nicht annehmen.
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Die Beschwerdeführer waren im
finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten.
Zudem deuteten bereits die wiederholten schriftsätzlichen
Anträge darauf hin, dass ein Rügeverzicht im Hinblick auf die
Versagung der Akteneinsicht von den Beschwerdeführern nicht
gewollt war. Vor allem aber zeigt der Umstand, dass das
Finanzgericht sich in Tatbestand und Entscheidungsgründen des
angegriffenen Urteils mit dem Antrag auf Akteneinsicht
befasst hat, dass es selbst nicht von einem Antragsverzicht
ausgegangen ist. Dies belegt im Gegenteil den Vortrag der
Beschwerdeführer, dass sie auch in der mündlichen Verhandlung
noch auf der Akteneinsicht bestanden hätten. Den
Beschwerdeführern bei dieser Sachlage das Versäumen eines
Protokollberichtungsantrags mit der Folge eines konkludenten
Rügeverzichts entgegenzuhalten, überspannt die Anforderungen
an die prozessualen Sorgfaltspflichten des Bürgers und
erschwert ihnen hier die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs in
sachlich nicht zu rechtfertigender Weise.
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c) Die angefochtene Entscheidung des
Finanzgerichts beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass nach einer Einsichtnahme in
Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte die Beschwerdeführer
ergänzende Tatsachen hätten vortragen können, die das
Finanzgericht zu einer geänderten Beurteilung des Falls
veranlasst hätten. Ob die Bl. 1 bis 13 der Bewertungsakte
tatsächlich entscheidungserheblich sind - wie die
Beschwerdeführer geltend machen - oder ob dies nicht der
Fall ist - wie das beklagte Finanzamt und das Finanzgericht
behaupten -, kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht
entschieden werden. Denn die Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der
dafür zuständigen Fachgerichte und damit der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen
(BVerfGE 18, 85 ; 113, 88 ; stRspr).
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3. Da das Urteil des Finanzgerichts wegen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, bedarf es
keiner Entscheidung, ob es, soweit es zulässig mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, die Beschwerdeführer
auch in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 19 Abs.
4 GG verletzt. Auf die diesbezügliche Rüge kommt es nicht
mehr entscheidungserheblich an.
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4. Das Urteil des Finanzgerichts ist danach
aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs über die
Nichtzulassungsbeschwerde wird damit gegenstandslos ohne dass
es einer Entscheidung darüber bedarf, ob er seinerseits
dadurch Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer verletzt
hat, dass er einen Rügeverzicht im Hinblick auf die versagte
Akteneinsicht angenommen hat, oder dadurch dass er es trotz
Verfahrensrüge nicht beanstandet hat, dass das Finanzgericht
kein Zwischenverfahren über die Berechtigung der
Akteneinsichtsverweigerung durchgeführt hatte.
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Die Entscheidungen über die Festsetzung des
Gegenstandwerts und der Auslagenerstattung beruhen auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.