BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3522/08 -
des Herrn Dr. R...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den
Verkehrsflughafen Leipzig/Halle sowie hierzu ergangene
Gerichtsentscheidungen.
2
1. a) Der Planfeststellungsbeschluss vom 4.
November 2004, geändert durch Beschluss vom 9. Dezember 2005,
sah vor, die Südbahn des Flughafens Leipzig/Halle durch
Drehung um einen Winkel von 20 Grad parallel zur Nordbahn
auszurichten und auf 3.600 m zu verlängern. Zentrales
Planungsziel war der Ausbau des Flughafens zu einem Drehkreuz
für den Luftfrachtverkehr. Die Start- und Landebahnen sollten
auf der Grundlage der unbefristeten Nachtfluggenehmigung vom
20. September 1990 in der Gestalt der Genehmigung vom 14.
März 2000 im Wesentlichen ohne zeitliche Einschränkung für
den Luftverkehr zur Verfügung stehen. Grundsätzlich untersagt
waren lediglich An- und Abflüge im Rahmen von
Ausbildungsflügen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Ansonsten
verwies der Planfeststellungsbeschluss die Flughafenanwohner
auf passiven Lärmschutz.
3
Auf Klagen lärmbetroffener Anwohner - darunter
nicht der Beschwerdeführer - verpflichtete das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2006 den
im Ausgangsverfahren beklagten Freistaat Sachsen, unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu
entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter beschränkt wird,
soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut
geht (BVerwG 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95; sowie Beschlüsse
vom 2. Mai 2007 - BVerwG 4 A 2000.07 bis 4 A 2002.07
-).
4
Mit dem vorliegend angegriffenen
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 traf
der Freistaat Sachsen unter anderem folgende betriebliche
Regelungen, die ab Inbetriebnahme der Start- und Landebahn
gelten sollen:
5
4.7.1. Beschränkungen in der Nachtzeit
6
In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Ortszeit
(Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen
Leipzig/Halle zum Schutz der Nachtruhe beschränkt.
Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr sind
nur wie folgt zulässig:
7
4.7.1.1. Im gewerblichen Passagierverkehr
8
4.7.1.1.1. Starts und Landungen von
Luftfahrtunternehmen des gewerblichen Linien- und
Bedarfsluftverkehrs (außer Lufttaxiverkehr) von 22.00 bis
23.30 Uhr und von 5.30 bis 6.00 Uhr.
9
4.7.1.1.2. Verspätete Landungen und Starts in
der Zeit von 23.30 bis 24.00 Uhr, sofern die planmäßige
Ankunfts- oder Abflugzeit am oder vom Flughafen Leipzig/Halle
vor 23.30 Uhr liegt und die Ankunft oder der Abflug vor 24.00
Uhr erfolgt; verfrühte Landungen in der Zeit von 5.00 bis
5.30 Uhr, sofern die planmäßige Ankunftszeit nach 5.30 Uhr
liegt.
10
4.7.1.1.3. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach
4.7.1.1.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge
auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben und gewerblichen
Linien- oder Bedarfsluftverkehr am Flughafen Leipzig/Halle
durchführen, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie
Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser
Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 23.30 Uhr und
von 5.30 bis 6.00 Uhr.
11
4.7.1.2. Im gewerblichen Luftfrachtverkehr
12
4.7.1.2.1. Flüge von Luftfahrtunternehmen, die
logistisch in das Luftfrachtzentrum am Flughafen
Leipzig/Halle eingebunden sind, in der Zeit von 22.00 bis
6.00 Uhr.
13
4.7.1.2.2. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach
4.7.1.2.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge
auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben, zum Zwecke der
Wartung/Instandsetzung sowie
Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser
Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.
14
4.7.1.2.3. Flüge, die für Dienstleistungen im
Sinne des § 4 Nr. 1 PostG erbracht werden.
...
15
4.7.2. Definition Wartungsschwerpunkt
16
Ein Wartungsschwerpunkt im Sinne von 4.7.1.1.3.
und 4.7.1.2.2. ist gegeben, wenn ein Luftfahrtunternehmen in
einem gemäß § 13 LuftGerPV genehmigten
Instandhaltungsbetrieb regelmäßig auf dem Flughafen
Leipzig/Halle an Luftfahrzeugen gesetzlich vorgeschriebene
Wartungsarbeiten einschließlich solcher vom sog. A-Check
aufwärts tatsächlich durchführen lässt.
17
4.7.3. Die Beschränkungen unter 4.7.1. finden
keine Anwendung auf:
...
18
4.7.3.6. Flüge aufgrund polizeilicher oder
militärischer Anforderung zur Erfüllung innerstaatlicher
Aufgaben oder zur Erfüllung von Bündnisverpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland
19
4.7.3.7. Flüge aufgrund militärischer
Anforderung zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland oder von Aufgaben aufgrund von
Initiativen oder Mandaten der Europäischen Union, der
Vereinten Nationen oder der NATO
20
4.7.3.8. sonstige Flüge aufgrund militärischer
Anforderung, für die eine Einflugerlaubnis der jeweils
zuständigen deutschen Behörde vorliegt.
...
21
Bereits seit März 2006 wird auf dem Flughafen
Leipzig/Halle Sonderfrachtverkehr aufgrund militärischer
Anforderung im Rahmen des internationalen SALIS-Projekts
abgewickelt. SALIS (Strategic Airlift Interim Solution) ist
ein Programm, mit dem NATO und EU Engpässe im strategischen
Lufttransport durch Nutzung ziviler Transportkapazitäten
überbrücken. In einer internationalen Ausschreibung wurde die
R... GmbH ausgewählt, die mit dem Flugzeug AN124-100 über das
weltgrößte Serien-Transportflugzeug verfügt. Darüber hinaus
hat sich bereits im Jahr 2006 eine erhebliche
Verkehrssteigerung beim Passagierverkehr durch den
Anforderungsverkehr von Militär-Truppentransporten in
Zivilflugzeugen ergeben, die insbesondere von den
Fluggesellschaften W... und N... durchgeführt werden. Die
Fluggesellschaften befödern US-Militärpersonal hauptsächlich
zwischen verschiedenen zivilen und Militärflughäfen der USA
und dem Nahen und Mittleren Osten. Hauptdestination in Asien
ist der Verkehrsflughafen Kuwait. Der Flughafen Leipzig/Halle
wird dabei für technische Zwischenlandungen genutzt.
22
b) Der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines
Wohngrundstücks in der Nähe des Flughafens Leipzig/Halle ist
und den Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004
gegen sich hat bestandskräftig werden lassen, erhob nur gegen
den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007
Klage. Diese Klage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 24. Juli 2008 abgewiesen (BVerwG 4 A 3001.07,
juris = BVerwGE 131, 316). Die daraufhin erhobene
Anhörungsrüge wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 29. Oktober 2008 zurückgewiesen (BVerwG 4
A 3001.08, juris).
23
2. Der Beschwerdeführer hat am 10. Dezember
2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
24
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG. Die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg in der Sache.
25
1. Dies gilt zunächst, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008
verletzten das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
26
a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen
nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche
Eingriffe. Es beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich
schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter
Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor
rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die
sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht
erfordert auch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor
gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden
Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris
Rn. 78; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.
Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 9 ff.). Dass auch
eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von
der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89
; 53, 30 ; 56, 54 ).
Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche
Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen gebieten, dass auch
die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt; ob,
wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von
Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe
und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des
verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den
schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89
; 56, 54 ). Dabei ist zu
beachten, dass Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist;
die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das gesamte
materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit
dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat
(vgl. BVerfGE 53, 30 ; 84, 34
; 113, 29 ).
27
Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der
Erfüllung von Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-,
Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt,
etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu
berücksichtigen (vgl. jüngst zum Nichtraucherschutz: BVerfGE
121, 317 ). Die Entscheidung, welche Maßnahmen
geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann hier erst dann eingreifen,
wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat.
Nur unter besonderen Umständen kann sich diese
Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch
eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden
kann (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170
; 79, 174 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar
2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 78). Darüber hinaus
hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten. Die
Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen - unter
Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen
und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf
sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren
Einschätzungen beruhen. Die Verfassung gibt den Schutz als
Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen. Das
Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Gesetzgeber seinen
Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat
(vgl. BVerfGE 88, 203 <254, 262 f.>;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 -
1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 9 ff.).
28
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann die
geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG nicht festgestellt werden.
29
Der Beschwerdeführer rügt, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts habe Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
in seiner verfahrensrechtlichen Dimension verletzt, weil es
die auf der Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des
Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen
Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische
Anforderung fehlerhaft als „zivile“ Flüge eingeordnet und von
der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der
Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 als gedeckt angesehen
habe.
30
aa) Bei dieser Rüge verkennt der
Beschwerdeführer, dass die vom Bundesverwaltungsgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung bereits
einfachrechtlich gut vertretbar ist.
31
(1) Dies gilt vor allem, soweit das
Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 keine
Verkehre zum Betrieb zulasse, sondern lediglich den durch die
luftrechtliche Genehmigung vom 20. September 1990 in der
Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 bereits zugelassenen
Betrieb für die Nachtzeit beschränke. Der Flughafen diene
nach dieser Genehmigung dem allgemeinen Verkehr
(Verkehrsflughafen); die Betriebszeit betrage 24 Stunden
täglich. Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004
habe diese Betriebsgenehmigung mit Ausnahme der Regelung in
A II.4.7.1. für Ausbildungs- und Übungsflüge nicht
beschränkt (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 22).
32
Es ist entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers der einfachrechtlichen Gesetzeslage nicht
zu entnehmen, dass die in Teil A I.4.7.3.6. bis 4.7.3.8.
genannten Flüge auf militärische Anforderung - seien es
militärischen Zwecken dienende Flüge in Zivilflugzeugen oder
in Militärflugzeugen - einen Flughafen wie den
Verkehrsflughafen Leipzig/Halle grundsätzlich nicht nutzen
dürfen. Flughäfen werden nach § 38 Abs. 2
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) genehmigt als
Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen) oder
als Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen). Aus der
Kommentarliteratur zu § 6 LuftVG, in dem die Genehmigung
für Anlage und Betrieb eines Flugplatzes geregelt ist, ergibt
sich, dass auf Verkehrsflughäfen grundsätzlich jedermann
starten und landen dürfe. Sie dienten dem Gemeingebrauch der
Luftfahrt und seien damit allgemein zugänglich (vgl.
Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 12
Umweltrecht, Band III Teil II 5, § 4 FluglSchG Rn. 9
). Des Weiteren wird aus den Bestimmungen
über die Luftaufsicht im Bereich der Bundeswehr (vgl.
§ 30 Abs. 2 LuftVG) abgeleitet, dass Militärflugzeuge
Zivilflugplätze benutzen dürfen und der Luftaufsicht der
Länder unterliegen, soweit nicht Zuständigkeiten der
Flugsicherung und des Luftfahrt-Bundesamtes gegeben sind. Bei
Starts und Landungen haben Militärluftfahrzeuge die für
Zivilflugplätze erlassenen Bestimmungen, wie zum Beispiel
Nachtflugbeschränkungen, einzuhalten (vgl.
Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 30 Rn. 20
; siehe zum Ganzen auch:
Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl.
2005, S. 199 ff.).
33
Aus dem Umstand, dass in § 8 Abs. 5 und 7
sowie § 30 LuftVG sowie im Gesetz zum Schutz gegen
Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Oktober 2007 (FluglSchG, BGBl I S. 2550) für
militärische Flugplätze Sondervorschriften existieren, ergibt
sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass
das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts über den Umfang
der Genehmigung eines allgemeinen Verkehrsflughafens
einfachrechtlich unvertretbar ist, zumal wenn man
berücksichtigt, dass die Vorgaben in § 30 Abs. 1
LuftVG sowie in §§ 2 und 4 FluglSchG für militärische
Flugplätze sowie militärischen Flugverkehr weniger streng
sind als diejenigen, die für allgemeine Flugplätze sowie den
allgemeinen Flugverkehr gelten. Im Übrigen zeigen auch die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten völkerrechtlichen
Erwägungen - insbesondere zum Kriegsvölkerrecht - nicht auf,
dass die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts
unvertretbar ist.
34
(2) Des Weiteren ist entgegen dem Vorbringen
des Beschwerdeführers die Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts einfachrechtlich vertretbar, wonach
die luftrechtliche Genehmigung vom 20. September 1990 in der
Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 nicht durch den
zwischenzeitlich vollzogenen Umbau des Flughafens
Leipzig/Halle und die Inbetriebnahme der neuen Start- und
Landebahn Süd im Juli 2007 nach § 43 Abs. 2 VwVfG
unwirksam geworden sei; sie habe allerdings einer erneuten
Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde bedurft, weil
die planfestgestellte Veränderung der Bahnkonfiguration eine
wesentliche Änderung des Flughafens mit der Folge darstelle,
dass über die Betriebszeiten des Flughafens insgesamt neu
entschieden werden müsse (vgl. das angegriffene Urteil, Rn.
22).
35
Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im
Eilbeschluss zum vorliegenden Verfahren noch die vorläufige
Auffassung vertreten (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 -
BVerwG 4 VR 3001.07 -, juris Rn. 10), dass die ursprüngliche
Betriebsgenehmigung mit den genannten Veränderungen unwirksam
geworden sei. Die im hier angegriffenen Urteil vertretene
Auffassung entspricht dagegen der dem Verwaltungsrecht
bekannten grundsätzlichen Differenzierung zwischen
Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
(vgl. §§ 43 und 44 VwVfG).
36
bb) Die unter bloßer Berücksichtigung des
einfachen Rechts vertretbare Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach die auf der Grundlage von
A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des
Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen
Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische
Anforderung von der luftrechtlichen Genehmigung vom 20.
September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000
gedeckt seien, verletzt nicht Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in
seiner verfahrensrechtlichen Dimension.
37
Es ist nicht ersichtlich, dass das
Bundesverwaltungsgericht das maßgebliche einfache Recht mit
einem Ergebnis ausgelegt hat, das den dem Gesetzgeber bei
Ausfüllung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
ergebenden Schutzpflicht zukommenden Einschätzungs-,
Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschreitet. Denn es
kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer
durch die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung
zum grundsätzlichen Umfang der Genehmigung eines
Verkehrsflughafens eine die besonderen Belange der derzeit
stattfindenden Flüge zu militärischen Zwecken
berücksichtigende Abwägung vorenthalten und dass der
Rechtsschutz des Beschwerdeführers dadurch verkürzt worden
ist.
38
Denn die Frage, ob die im
Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 vorgesehene
nahezu unbeschränkte Nachtflugmöglichkeit durch den
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich von
Flügen wegen militärischer Anforderung hätte beschränkt
werden müssen, hätte der Beschwerdeführer gerichtlich
überprüfen lassen können, wenn er den
Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 nicht
hätte bestandskräftig werden lassen. Der vom Beschwerdeführer
angegriffene Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss enthält im
Vergleich zum Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004
lediglich die aufgrund des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2006 gebotenen
Einschränkungen hinsichtlich des Nachtflugbetriebs. Es ist im
Lichte des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Auffassung vertreten hat, wegen des verfassungsrechtlich
anerkannten Grundsatzes der Bestandskraft (vgl. BVerfGE 60,
253 ) sei eine Klagebefugnis gegen einen
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur dann gegeben, wenn
der Kläger durch dessen Festsetzungen erstmals oder
weitergehend als bisher betroffen werde (vgl. das
angegriffene Urteil, Rn. 21).
39
Soweit für die vom Beschwerdeführer
beanstandeten Flüge auf militärische Anforderung bestimmte
Transportflugzeugtypen genutzt werden, ist nicht
nachvollziehbar, wieso deren Nutzung für den Beschwerdeführer
auf der Grundlage der luftrechtlichen Genehmigung vom 20.
September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März
2000 unvorhersehbar und damit ohne Rechtsschutzmöglichkeit
war. Denn nach § 42 Abs. 2 Nr. 7 LuftVZO muss die
luftrechtliche Genehmigung die Arten der Luftfahrzeuge, die
den Flughafen benutzen dürfen, enthalten
(vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6
Rn. 24 ; Schwenk/Giemulla, Handbuch des
Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 526).
40
Soweit sich der Beschwerdeführer insbesondere
gegen die Nutzung des Flughafens durch zivile
US-amerikanische Fluggesellschaften wendet, die
US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen
zivilen und militärischen Flughäfen der USA und dem Nahen und
Mittleren Osten befördern, hat das Bundesverwaltungsgericht
in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die
Erteilung der für diese Flüge erforderlichen
Einflugerlaubnisse nach § 2 Abs. 7 LuftVG in Verbindung
mit §§ 94 bis 100a LuftVZO zu versagen sei, wenn durch
die Benutzung des deutschen Luftraums die öffentliche
Sicherheit, zu der auch die allgemeinen Regeln des
Völkerrechts gehören, gefährdet würde (vgl. das angegriffene
Urteil, Rn. 86). Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass die Bewohner des Bundesgebietes gegen die
Erteilung dieser Einflugerlaubnisse die Verletzung
subjektiver Rechte geltend machen können. Insoweit steht dem
Beschwerdeführer ebenfalls eine Rechtsschutzmöglichkeit zur
Verfügung.
41
Im Übrigen war es auch nicht von Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG geboten, den Umfang der Betriebsgenehmigung
des Flughafens Leipzig/Halle als dem allgemeinen Verkehr
gewidmeten Verkehrsflughafen, auf dem grundsätzlich auch
Flüge auf militärische Anforderung zulässig sind, im
Ergänzungsplanfeststellungsverfahren erneut zur Entscheidung
zu stellen. Denn die vom Beschwerdeführer beanstandeten
Flüge, die übrigens bereits im Jahr 2006 und damit vor Erlass
des hier gegenständlichen
Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27. Juni 2007
aufgenommen wurden, finden nicht ohne Regeln statt, die der
Erfüllung der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
dienen. Für die genannten Flüge gelten vielmehr die für den
Verkehrsflughafen Leipzig/Halle allgemein geltenden
Regelungen.
42
2. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG
liegt ebenfalls nicht vor. Die Rüge des Beschwerdeführers,
der meint, bei der Zulassung von Flügen auf militärische
Anforderung sei die Ausstrahlungswirkung des Art. 14
Abs. 1 GG auf das Verfahren nicht beachtet worden, greift
nicht durch. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechend.
43
3. Schließlich verletzen die angegriffenen
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht
Art. 103 Abs. 1 GG.
44
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte
Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem
Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der
Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein,
sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das
Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE
86, 133 ). Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den
Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen,
Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfGE 83, 24
). Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten
sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung
hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde
legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch
genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche
Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl.
für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 ).
Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur
Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen
Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem
auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist
dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu
einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine
Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage
umstritten oder problematisch ist, muss daher ein
Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren
rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen
und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133
).
45
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein
Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich
im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht
nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das
Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von
ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht
verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb muss
ein Beschwerdeführer, damit das Bundesverfassungsgericht
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann,
im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, die
ergeben, dass sein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht
erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen
Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags
eines Beteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder
offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
; stRspr). Die Gewährleistung des
Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf,
sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt
zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch
das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE
86, 133 ).
46
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe können die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen von
Art. 103 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden.
47
aa) Dies gilt zunächst, soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, Art. 103 Abs. 1 GG sei
verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht seine
Ausführungen dazu, dass die im
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss genannten Flüge auf
militärische Anordnung keine „zivilen“ Flüge seien und nicht
von der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in
der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 erfasst seien,
nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das
Bundesverwaltungsgericht hat zu dem diesbezüglichen Vortrag
des Beschwerdeführers Stellung genommen, indem es ausführte,
der Flughafen Leipzig/Halle diene aufgrund der
luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der
Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 als Verkehrsflughafen
dem allgemeinen Verkehr. Nach der oben dargestellten
Literatur bedeutete dies, dass nicht nur zivile Flugzeuge,
sondern auch Militärflugzeuge einen dem allgemeinen Verkehr
dienenden Flughafen nutzen dürfen. Auf die vom
Beschwerdeführer für maßgeblich befundene Unterscheidung
zwischen zivilen und militärisch veranlassten Flügen kam es
auf der Grundlage der Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Damit ist nicht
ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den
insoweitigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend
berücksichtigt hat.
48
bb) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG ergibt sich auch nicht aus der Rüge des Beschwerdeführers,
das Bundesverwaltungsgericht habe ohne rechtlichen Hinweis
und für ihn überraschend entschieden, Flüge auf militärische
Anforderung könnten auf noch vor der Ausbauplanfeststellung
2004 ergangene Betriebsgenehmigungen gestützt werden.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht
ersichtlich, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt nicht
hätte erkennen können, auf welche Gesichtspunkte das Gericht
bei seiner Entscheidung abstellen wird. So hat der
Vorsitzende Richter des Senats - wie sich aus dem Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 29.
Oktober 2008 ergibt (vgl. dort Rn. 4) - in der mündlichen
Verhandlung klargestellt, dass durch den
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss keine Verkehre
zugelassen worden seien, sondern dass die
Zulassungsentscheidung in früheren Genehmigungen getroffen
und im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur
Beschränkungen der Betriebszeiten verfügt worden seien.
Aufgrund dieser Äußerung hätte der Beschwerdeführer damit
rechnen können, dass das Bundesverwaltungsgericht
hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Flügen auf
militärische Anforderung die frühere Genehmigungsentscheidung
vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom
14. März 2000 für maßgeblich halten werde. Seine
Rechtsauffassung, ob es diese Genehmigung für wirksam halte
oder nicht, habe das Bundesverwaltungsgericht wegen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht offenbaren müssen.
Einen solchen Hinweis auf das Ergebnis der Entscheidung
erfordert Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 86, 133
). Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht -
entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nur dort von
seiner im Eilbeschluss vom 1. November 2007 (BVerwG 4 VR
3001.07, juris Rn. 10) vertretenen Rechtsauffassung
abgewichen, wo es die genannte Genehmigung wegen des
vollzogenen Umbaus des Flughafens und der Inbetriebnahme der
neuen Start- und Landebahn Süd für unwirksam im Sinne von
§ 43 Abs. 2 VwVfG gehalten hat. Dagegen hat es nicht -
wie der Beschwerdeführer meint - den Umbau des Flughafens für
rechtlich irrelevant gehalten, sondern seine Auffassung, dass
die Betriebsgenehmigung wegen der planfestgestellten
Veränderung der Bahnkonfiguration einer Überprüfung
hinsichtlich der Betriebszeiten des Flughafens bedurfte,
ausdrücklich bestätigt.
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4. Schließlich liegt auch die geltend gemachte
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht vor.
50
Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg
gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein
Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht
nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern
auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat
Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle.
Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272
; 77, 275 ). Außerdem verlangt
Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Richter - bezogen auf das
als verletzt behauptete Recht - eine hinreichende
Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite
des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende
Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden
Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Unbeschadet normativ
eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und
Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von
Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der
rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche
Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen,
was im Einzelfall rechtens ist, aus (vgl. BVerfGE 61, 82
). Die Bindung an einen Verwaltungsakt, der durch
Ablauf der für einen Rechtsbehelf vorgesehenen Frist
bestandskräftig wurde, ist jedoch aus Gründen der
Rechtssicherheit verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BVerfGE
60, 253 ).
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Bei Anwendung dieser Vorgaben kann eine
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG wegen Abweisung der
Klage des Beschwerdeführers als unzulässig nicht feststellt
werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur
Vereinbarkeit des angegriffenen Urteils mit den sich aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden verfahrensrechtlichen
Anforderungen verwiesen werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
53
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.