BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 254/06 -
der Frau M...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 12. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom
11. Januar 2005 - 814 C 271/04 - und das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 11. November 2005 - 311 S 9/05 -
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung
des Landgerichts Hamburg wird aufgehoben. Die Sache wird an
das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Die Beschlüsse des
Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2005 - 311 S 9/05 - und
vom 5. Januar 2006 - 311 S 9/05 - werden damit
gegenstandslos.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat
der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung zur Räumung der
(Ehe-)Wohnung.
2
1. Die Beschwerdeführerin zog 1988 in die von
ihrem späteren Ehemann gemietete Wohnung ein, ohne in das
Mietverhältnis selbst einzutreten. 1989 erfolgte die
Eheschließung. Aus der Ehe ging der 1990 geborene Sohn
hervor. Im Jahre 2003 verließ der Ehemann der
Beschwerdeführerin die Wohnung wegen Pflegebedürftigkeit.
Zwischen den Eheleuten schwebt seit Dezember 2003 ein
Scheidungsverfahren. Die Beschwerdeführerin hat die Zuweisung
der Ehewohnung beantragt. Nach ihrem Vortrag lebt die
Beschwerdeführerin mit dem Sohn bis heute in der Wohnung.
3
Im Juli 2004 schloss die Klägerin des
Ausgangsverfahrens als Vermieterin der ehelichen Wohnung mit
dem Ehemann der Beschwerdeführerin, vertreten durch seinen
Betreuer, eine Mietaufhebungsvereinbarung und klagte gegen
die Beschwerdeführerin auf Räumung.
4
Mit Urteil vom 11. Januar 2005 verurteilte das
Amtsgericht Hamburg-Barmbek die Beschwerdeführerin zur
Räumung. Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung
des Familiengerichts im Zuweisungsstreit lehnte es ab. Die
Vorschriften der Hausratsverordnung seien unanwendbar. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin wolle die Wohnung nicht mehr
nutzen.
5
Die hiergegen von der Beschwerdeführerin
eingelegte Berufung wies das Landgericht Hamburg mit Urteil
vom 11. November 2005 unter Einräumung einer Räumungsfrist
bis zum 28. Februar 2006 zurück. Anders als das Amtsgericht
hat das Landgericht die Anwendbarkeit der Hausratsverordnung
nicht ausgeschlossen. § 5 Hausratsverordnung sei -
zumindest in analoger Anwendung - anwendbar, wenn der
Ehegatte, der die Ehewohnung allein angemietet habe, den
Mietvertrag bereits gekündigt oder im Zusammenwirken mit dem
Vermieter aufgehoben habe. Ein Zuwarten sei der Klägerin des
Ausgangsverfahrens aber unter anderem auf Grund verspäteter
Zahlungen der Beschwerdeführerin nicht weiter zumutbar.
6
Die gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
erhobene Gehörsrüge der Beschwerdeführerin vom 29. November
2005 wies das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 23.
Dezember 2005 zurück.
7
Mit Beschluss vom 5. Januar 2006 verkürzte das
Landgericht die Räumungsfrist "bis zum heutigen Tage (5.
Januar 2006)".
8
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die
Beschwerdeführerin die Urteile des Amtsgerichts
Hamburg-Barmbek vom 11. Januar 2005 und des Landgerichts
Hamburg vom 11. November 2005 mit der Rüge an, die
Zivilgerichte hätten den aus Art. 6 Abs. 1 GG
folgenden Schutz der (Rest-)Familie nicht hinreichend
beachtet, weil sie ihr Verfahren nicht bis zur endgültigen
Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung ausgesetzt
hätten. Die nach der Hausratsverordnung vorzunehmende
Interessenabwägung würde damit umgangen. Die Ehewohnung habe
ihrer Familie rund 15 Jahre vertragsgemäß als
Lebensmittelpunkt gedient. Dies sei auch nach dem Auszug des
Ehemannes der Fall. Die Beschwerdeführerin greift darüber
hinaus die Beschlüsse des Landgerichts zur Zurückweisung der
Gehörsrüge sowie zur Verkürzung der Räumungsfrist an. Sie
rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs.
1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4,
Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19
Abs. 1 und Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 sowie
Art. 103 Abs. 1 GG.
9
Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 hat die
Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Prozessbevollmächtigten beantragt.
10
3. Mit Beschluss vom 16. Februar 2006 hat das
Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung
die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete
Zwangsvollstreckung auf Räumung der Wohnung für die Dauer des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von
sechs Monaten, ausgesetzt.
11
4. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und der
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg haben Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 6 Abs. 1 GG angezeigt. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c
BVerfGG).
13
1. Die angefochtenen Urteile verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1
GG. Sie haben den Schutz verkannt, der dem familiären
Zusammenleben nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommt. Dieser
Schutz hat durch den Gesetzgeber in der Hausratsverordnung
eine Konkretisierung erfahren, nach der die Möglichkeit
eröffnet ist, die eheliche Wohnung unter Berücksichtigung der
Interessen von Eltern und Kind zuzuweisen. Indem die Gerichte
in ihren Entscheidungen die Aussetzung des Räumungsverfahrens
bis zur Entscheidung über die Zuweisung der ehelichen Wohnung
nach der Hausratsverordnung abgelehnt und selbst die
familiären Interessen, insbesondere auch die des Kindes,
nicht berücksichtigt haben, haben sie der Beschwerdeführerin
den ihr aus Art. 6 Abs. 1 GG zukommenden Schutz
verwehrt.
14
a) Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG
schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern.
Hierzu gehört der gesamte Bereich der tatsächlichen Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern. Lebt
das Kind mit beiden Eltern zusammen, bilden sie gemeinsam
eine Familie. Ist dies nicht der Fall, tragen aber beide
Eltern tatsächlich Verantwortung für das Kind, hat dieses
zwei Familien, die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind:
die mit der Mutter und die mit dem Vater (vgl. BVerfGE 45,
104 ; 108, 82 ).
15
Dem Schutz der Familie dienen unter anderem
die Vorschriften der Hausratsverordnung. Die darin
enthaltenen Bestimmungen, die die Zuweisung der Ehewohnung
regeln, ermächtigen den Richter, insbesondere zum Wohl der
Kinder und zum Schutz des familiären Gemeinschaftslebens, zur
Gestaltung bestehender Rechtsverhältnisse (vgl. § 2
Hausratsverordnung). Der Richter kann anlässlich der
Scheidung die Rechtsverhältnisse an der Wohnung regeln
(§ 1 Abs. 1 Hausratsverordnung). Er kann unter anderem
bestimmen, dass ein Ehegatte an die Stelle des anderen in ein
von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt (§ 5
Abs. 1 Satz 1 Hausratsverordnung). Er kann auch mit dem
verbleibenden Ehegatten ein Mietverhältnis an der Ehewohnung
begründen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Hausratsverordnung).
16
Die damit verbundene Beschränkung der Rechte
des Vermieters findet ihre Rechtfertigung darin, dass die
Wohnung vertragsgemäß einer Familie als Lebensmittelpunkt
gedient hat und der Ehegatte, der Vertragspartner war, auch
über die Scheidung hinaus dem anderen Ehegatten und
insbesondere seinen Kindern zur Rücksichtnahme verpflichtet
ist. Dem Vermieter wird damit nichts Unzumutbares abverlangt,
da ihm nicht ein außenstehender Dritter als Vertragspartner
aufgezwungen wird, sondern der Ehegatte des bisherigen
Vertragspartners, der schon zuvor ebenso wie die Kinder die
Wohnung befugt genutzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1106/91
-, NJW 1992, S. 106).
17
b) Die angegriffenen Urteile verwehren der
Beschwerdeführerin die ihr in Ausformung von Art. 6 Abs.
1 GG mit der Hausratsverordnung eröffnete Möglichkeit der
Zuweisung der Ehewohnung, ohne die dort zum Schutze der
Familie vorgegebene Abwägung der Interessen aller Betroffenen
selbst in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise
vorgenommen zu haben. Dadurch entziehen sie mit ihrer
Räumungsanordnung dem familiären Zusammenleben der
Beschwerdeführerin mit ihrem Kind den Lebensmittelpunkt, den
die Wohnung bisher gebildet hat, ohne dass den Interessen der
Familie und insbesondere auch dem Kindeswohl in ausreichendem
Maße Rechnung getragen wurde.
18
aa) Grundsätzlich steht es im richterlichen
Ermessen, das Verfahren bis zur Erledigung eines anderen
gerichtlichen Verfahrens auszusetzen, von dem die
Entscheidung des Rechtsstreits abhängt (§ 148 ZPO).
Fachgerichtliche Entscheidungen, wie die
Ermessensentscheidung über die Aussetzung, können
verfassungsgerichtlich grundsätzlich nur darauf überprüft
werden, ob sie Anwendungs- oder Auslegungsfehler enthalten,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE
18, 85 ; 95, 96 ).
19
Lehnen die Zivilgerichte die Aussetzung ihrer
Entscheidung über eine Räumungsklage bis zur Entscheidung im
Wohnungszuweisungsverfahren ab, müssen sie ihrerseits die von
Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange der familiären
Gemeinschaft und des Kindeswohls berücksichtigen und in ihre
Abwägungsentscheidung einbeziehen.
20
bb) Dies haben das Amts- und das Landgericht
bei ihren angegriffenen Entscheidungen verkannt. Sie haben
die Entscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren nicht
abgewartet, der Beschwerdeführerin insoweit die Möglichkeit
entzogen, in diesem Verfahren eine Berücksichtigung ihres
durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interesses am Erhalt
der Wohnung für ihre Familie zu erfahren, und dennoch den
Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem minderjährigen
Sohn in der Wohnung lebt und die Wohnung bis zur Entscheidung
den Lebensmittelpunkt gebildet hat, nicht in ihre eigenen
Erwägungen einbezogen. Vielmehr hat das Landgericht im Rahmen
seiner Zumutbarkeitsprüfung allein das Verhalten der
Beschwerdeführerin gegen die Interessen des Vermieters
abgewogen und das Kindeswohl gänzlich außer Acht
gelassen.
21
c) Die angegriffenen Urteile des Amtsgerichts
und des Landgerichts beruhen auf dem Grundrechtsverstoß.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob noch weitere - von
der Beschwerdeführerin vorgetragene -
Grundrechtsverstöße gegeben sind.
22
d) Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer
Verfassungsbeschwerde die Beschlüsse des Landgerichts vom 23.
Dezember 2005 und vom 5. Januar 2006 angreift, werden diese
mit der Aufhebung des angegriffenen Urteils
gegenstandslos.
23
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 95 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 a Abs. 2
BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde.