BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3541/13 -
- 1 BvR 3543/13 -
- 1 BvR 3600/13 -
- 1 BvR 3541/13 -,
- 1 BvR 3543/13 -,
- 1 BvR 3600/13 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Begehren eines Zivilgerichts, für die Zwecke eines anhängigen
Schadensersatzprozesses durch Aktenübersendung Einsicht in
Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mit vertraulichen
Inhalten aus einem Kartellverfahren zu erhalten.
2
1. a) Die Beschwerdeführerinnen gehörten zu
einem Kartell europäischer Aufzughersteller, das von der
Europäischen Kommission ermittelt wurde. In diesem Verfahren
stellten die Beschwerdeführerinnen sogenannte
„Kronzeugenanträge“ bei der Europäischen Kommission, zum Teil
auch sogenannte „Bonusanträge“ beim Bundeskartellamt. Darin
legten sie in der Hoffnung auf die hierfür zugesicherten
milderen Sanktionen unter Mitteilung von geschäftlichen
Interna die Strukturen des Kartells offen. Der Verstoß gegen
die Europäischen Wettbewerbsregeln ist inzwischen
rechtskräftig festgestellt.
3
b) Da die Europäische Kommission das
Kartellverfahren gegen die beteiligten Unternehmen
durchführte, gab das Bundeskartellamt die Verfolgung der
handelnden natürlichen Personen wegen des Verdachts
wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen an
die Staatsanwaltschaft ab. So gelangte die Kopie eines von
mehreren Beschwerdeführerinnen gestellten Antrages nach der
Bonusregelung zu den staatsanwaltlichen Akten. Im Rahmen
ihrer Ermittlungen erhielt die Staatsanwaltschaft vom
Konzern, zu dem einige der Beschwerdeführerinnen gehören,
auch eine Kopie der vertraulichen Fassung des
Bußgeldbescheides der Europäischen Kommission.
4
2. Im Dezember 2010 erhoben verschiedene
Bauunternehmen vor dem Landgericht Berlin Klage gegen die
Beschwerdeführerinnen, um Ansprüche auf Ersatz
kartellbedingten Schadens geltend zu machen. Das Landgericht
Berlin beschloss, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
Düsseldorf beizuziehen.
5
3. Die Staatsanwaltschaft teilte den
Beschwerdeführerinnen mit, die beantragte Akteneinsicht
gewähren zu wollen. Dem Gesuch des Landgerichts sei
stattzugeben; es werde davon ausgegangen, dass das
Landgericht vor einer eventuellen Weitergabe zumindest von
Teilen der staatsanwaltschaftlichen Akte die erforderliche
Interessenabwägung vornehmen werde. Dagegen wandten sich die
Beschwerdeführerinnen jeweils mit einem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung.
6
4. Das Oberlandesgericht verwarf die Anträge
als unbegründet. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft sei
unbeschränkt gerichtlich nachbarprüfbar. Sie habe dem Gesuch
des Landgerichts zu Recht stattgegeben.
7
a) Auch Zivilgerichte erhielten nach
§ 474 Abs. 1 StPO Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke
der Rechtspflege erforderlich sei. Im Regelfall werde
Akteneinsicht gewährt. Weder der zivilprozessuale
Beibringungsgrundsatz noch die Systematik der §§ 147,
406e, 474 und 475 StPO führten zu einer anderen Beurteilung.
Ob die Kenntnis des Akteninhalts für die anfordernde Stelle
erforderlich sei, prüfe nach § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO
die ersuchende Stelle, also das Landgericht. Öffentliche
Stellen trügen als Empfänger die Verantwortung für die
Übermittlung. Die übermittelnde Stelle prüfe im Wege einer
abstrakten Zuständigkeitsprüfung nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
liege. Das Übermittlungsersuchen für Zwecke eines
Schadensersatzprozesses liege im Rahmen der Aufgaben des
Landgerichts.
8
Durch die beschränkte Prüfung der
Staatsanwaltschaft unterbleibe eine Abwägung der
schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht.
Die ersuchte Stelle prüfe gesetzliche Versagungsgründe. Das
Landgericht werde nach Erhalt der Akten in eigener
Verantwortung prüfen müssen, inwieweit eine Verwendung der
erlangten Daten im Zivilprozess unter Berücksichtigung
schützenswerter Interessen der Beschwerdeführerinnen erfolgen
könne. Die Zulassung der Aktenbeiziehung führe nicht
notwendig zur vollumfänglichen Akteneinsicht seitens der
Klägerinnern des dortigen Verfahrens und den von den
Beschwerdeführerinnen befürchteten Nachteilen. Nur sofern sie
Verwertung finden sollten, könnten die Parteien verlangen,
Kenntnis beigezogener Akten fremder Behörden zu erhalten.
Dass das Landgericht die Erforderlichkeit geprüft habe,
ergebe sich aus einem Schreiben des Landgerichts, in dem
ausdrücklich auf eine vorzunehmende Interessenabwägung Bezug
genommen werde.
9
b) Weder die enthaltenen Kronzeugenanträge
noch die vertrauliche Fassung der Bußgeldentscheidung der
Europäischen Kommission seien eine ungewöhnliche Art von
Daten, die der Staatsanwaltschaft besonderen Anlaß zu einer
weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit nach § 477 Abs.
4 Satz 2 StPO geben mußten. Die enthaltenen Informationen
seien nichts anderes als eine selbstbelastende Einlassung von
an Ordnungswidrigkeiten Beteiligten. Da die Gewährung von
Akteneinsicht nahezu immer mit der Einsicht in personen- oder
betriebsbezogene Informationen einhergehe, führe die
Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung durch die
Beschwerdeführerinnen nicht dazu, eine Ausnahme von der
Verantwortung des Empfängers für die Zulässigkeit der
Übermittlung anzunehmen. Überdies erscheine die
Vertraulichkeit der enthaltenen Geschäftsgeheimnisse im
Hinblick auf ihr Alter von knapp zehn Jahren eher gering.
Tatsachen, aus denen sich Verstöße gegen das GWB ergäben,
könnten keine schützenswerten Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse darstellen, da verbotene Verhaltensweisen
als solche von der Rechtsordnung missbilligt würden.
10
c) Zwecke des Strafverfahrens stünden der
Übermittlung nicht entgegen. Das Strafverfahren gegen die
Mitarbeiter der Beschwerdeführerinnen sei abgeschlossen. Die
Übermittlung bedrohe die Zwecke anderer Strafverfahren nicht;
die abstrakte Möglichkeit, dass die Übermittlung des
Kronzeugenantrags die Kooperationsbereitschaft anderer
Kartellanten herabsetze, reiche hierfür nicht.
11
d) Es gebe keine bundes- oder landesrechtliche
Vorschrift mit Gesetzesrang und keine europäische Verordnung,
die die Verwendung von Kronzeugenanträgen der Kartellbehörden
regelten und eine Übermittlung versagten. Die Zusicherung der
Vertraulichkeit durch Europäische Kommission und
Bundeskartellamt sei lediglich eine Selbstbindung.
12
e) Da der vom Bundeskartellamt in Kopie
übersandte Bonusantrag Bestandteil der
staatsanwaltschaftlichen Akte geworden sei, sei eine
Zustimmung des Bundeskartellamts zur Akteneinsicht des
Landgerichts nicht nötig.
13
f) Die Sache sei nicht dem Europäischen
Gerichtshof vorzulegen und die Rechtsbeschwerde nicht
zuzulassen gewesen.
14
5. Die Beschwerdeführerinnen rügen die
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 (in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3), Art. 12
Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG. Indem das Oberlandesgericht angenommen habe, die
Staatsanwaltschaft als ersuchte Stelle sei nicht
verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob einer
Übermittlung der Akten an das Landgericht schutzwürdige
Interessen der Beschwerdeführerinnen entgegenstünden, habe es
die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie auf Wahrung
ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aus Art. 12
Abs. 1 GG verletzt. Die zu § 112 Abs. 4
Telekommunikationsgesetz entwickelten Maßstäbe müssten hier
Anwendung finden. Der Schutz der informationellen
Selbstbestimmung sei im Verfahren vor dem Landgericht Berlin
nicht ausreichend sichergestellt, weil das Gericht nach
§ 299 ZPO den Schadensersatzklägerinnen die
Akteneinsicht nicht verweigern dürfe. Das Vertrauen in die
Verlässlichkeit der staatlichen Zusicherung der
Vertraulichkeit der Bonusanträge genieße eigenständigen
grundrechtlichen Schutz. Die Gewährung von Akteneinsicht in
die Kronzeugeninformationen stehe außer Verhältnis zu Anlass
und Gegenstand des Zivilrechtsstreits. In den Akten seien
Firmeninterna, die im Vertrauen auf die zugesicherte
Vertraulichkeit an die Kartellbehörden weitergegeben worden
seien. Die begehrte Akteneinsicht laufe auch dem öffentlichen
Interesse an der Bekämpfung von Kartellen zuwider. Die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sei willkürlich und
verletze Art. 19 Abs. 4 GG sowie das Recht auf den
gesetzlichen Richter. Das Recht auf den gesetzlichen Richter
sei verletzt, weil die Sache nicht dem Europäischen
Gerichtshof vorgelegt worden sei.
15
6. Zugleich beantragen die
Beschwerdeführerinnen, die Vollziehung der Akteneinsicht im
Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung an, weil die aufgeworfenen Fragen in
grundsätzlicher Hinsicht geklärt und die
Verfassungsbeschwerden nach diesen Maßstäben unbegründet
sind.
17
1. Ein Verstoß gegen den Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt
nicht vor. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen das
Grundrecht der Beschwerdeführerinnen nicht. Im vorliegenden
Fall begegnet das Zusammenspiel der §§ 474, 477 StPO und
§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Auslegung des
Oberlandesgerichts, gegen die sich die Beschwerdeführerinnen
wenden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
18
a) Die Aktensicht der Zivilgerichte in
Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft findet danach im
vorliegenden Fall im Zusammenspiel von Zivil- und
Strafprozessordnung ihre Grundlage. Dem „Doppeltürmodell“
(vgl. BVerfGE 130, 151 ) entsprechend stützt sich
das Ersuchen auf Aktenübermittlung des Landgerichts Berlin
auf § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der erlaubt, zur
Vorbereitung jedes Termins Behörden um Mitteilung von
Urkunden oder Erteilung amtlicher Auskünfte zu ersuchen,
während § 474 und § 477 StPO als korrespondierende
Rechtsgrundlagen die Gewährung der Akteneinsicht und
Übermittlung der Akten seitens der aktenführenden
Staatsanwaltschaft regeln. § 474 StPO bestimmt, dass
Akteneinsicht zu gewähren ist, wenn dies für Zwecke der
Rechtspflege erforderlich ist.
19
Das Oberlandesgericht hat die Vorschrift im
Zusammenspiel mit § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO so ausgelegt,
dass die Staatsanwaltschaft bei gerichtlichen Ersuchen um
Akteneinsicht im Regelfall nur eine abstrakte
Zuständigkeitsprüfung durchführt; weder die Berufung der
Beschwerdeführerinnen auf eine drohende Verletzung des
Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und der
informationellen Selbstbestimmung noch die Tatsache, dass die
Ermittlungsakten Informationen aus Kronzeugenanträgen und der
vertraulichen Kommissionentscheidung enthalten, hätten der
Staatsanwaltschaft im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 StPO besonderen Anlass zu einer weitergehenden
Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung geben müssen. Das
um Akteneinsicht ersuchende Landgericht, das gemäß § 477
Abs. 4 Satz 1 StPO die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trage, werde nach Erhalt der Akten eine Abwägung
der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerinnen und der
Schadensersatzklägerinnen durchzuführen haben, bevor es
diesen Einsicht in die Ermittlungsakten gewähre, die
schutzwürdige Daten der Beschwerdeführerinnen enthielten. Das
Recht der Parteien des landgerichtlichen Verfahrens, gemäß
§ 299 Abs. 1 ZPO die Prozessakten einzusehen, stehe
einer solchen, der Verwendung und Zugänglichmachung der
betreffenden Akten vorangehenden Abwägung nicht entgegen.
20
b) Diese Auslegung der straf- und
zivilprozessualen Vorschriften ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
21
aa) Wenn auf der Grundlage des § 474 Abs.
1 StPO Einsicht in Akten gewährt wird, die - wie vorliegend
vom Oberlandesgericht angenommen - von Art. 12
Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
enthalten, liegt ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG vor
(vgl. BVerfGE 115, 205 ). Die Durchführung
eines gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich ein
legitimer Zweck, der diesen Eingriff rechtfertigen kann.
22
Dies gilt auch für Zivilprozesse, die der
Geltendmachung von Ansprüchen dienen, die die Rechtsordnung
als schützenswert anerkannt hat. Werden wie im vorliegenden
Fall Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen das
Kartellverbot geltend gemacht, trägt dies zur wirksamen
Kartellbekämpfung bei und steht damit, wie auch der
Europäische Gerichtshof anerkannt hat (EuGH, Urteil vom
14. Juni 2011, Rs. C-360/09 , Slg 2011, I-5161
- Pfleiderer -; Urteil vom 6. Juni 2013, Rs.
C-536/11, juris - Donau Chemie -) im öffentlichen
Interesse der Europäischen Union. Nichts anderes ergibt sich
aus dem den Zivilprozess prägenden Beibringungsgrundsatz.
§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass zur
Vorbereitung jedes Termins Behörden oder Träger eines
öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder Erteilung
amtlicher Auskünfte ersucht werden können. Ohne zur
Amtsermittlung zu ermächtigen, ist die Beiziehung von Akten
zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der
erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (BGH,
Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 -, NJW 2004, S.
1324 ; Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007,
§ 273 Rn. 7).Vorliegend haben die
Schadensersatzklägerinnen das Landgericht um die Beiziehung
der Ermittlungsakten ersucht, um zur Substantiierung ihrer
Ansprüche die Vertreter, deren Handeln den
Beschwerdeführerinnen zugerechnet werden soll, konkret
benennen zu können. Das Landgericht nimmt an, dass den
Klägerinnen wegen der Heimlichkeit der Kartellabsprachen ohne
die Ermittlungsakten entsprechende Darlegungen nicht möglich
sein würden.
23
bb) Der Eingriff in den Schutz der Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die
Gewährung von Akteneinsicht ist im vorliegenden Fall nicht
unverhältnismäßig. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass
die Staatsanwaltschaft nach Wortlaut und Auslegung des
Oberlandesgerichts gemäß § 477 Abs. 4 StPO zu Recht
keine Interessenabwägung durchgeführt, sondern lediglich eine
abstrakte Zuständigkeitsprüfung vorgenommen hat.
24
(1) Dem Zusammenspiel der Straf- und
Zivilprozessordnung liegt nach der nachvollziehbaren
Auslegung des Oberlandesgerichts das Konzept zugrunde, dass
das um Akteneinsicht ersuchende Gericht unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Beschwerdeführerinnen abwägt und so prüft, ob Informationen
aus den angeforderten Ermittlungsakten im Zivilverfahren
verwertet - und damit zu anderen Zwecken verwendet - werden
können.
25
Dies entspricht dem „Doppeltürmodell“ (vgl.
BVerfGE 130, 151 ), das als Leitbild für den
Datenaustausch zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung jeweils
eigene Rechtsgrundlagen für die korrespondierenden Eingriffe
verlangt. Die Vorschriften der StPO sind Grundlage für die
Übermittlung, die ZPO bietet die Grundlage für das Ersuchen
und die weitere Verwendung im Zivilprozess. Auch wenn die die
Übermittlung regelnden Vorschriften hier inhaltlich nur wenig
eingegrenzt sind und die maßgebliche Begrenzung auf der Ebene
der ersuchenden Stelle erfolgt, genügt dies jedenfalls für
die vorliegende Konstellation den Anforderungen des
Bestimmtheitsgebots und ist auch sonst verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Denn es geht hier um Vorschriften, die
nicht die Datenübermittlung zwischen Behörden zur Wahrnehmung
eigener Verwaltungszwecke betreffen, sondern eine Grundlage
allgemein für Akteneinsichtsgesuche der Zivilgerichte
bereitstellen. Für die hier in Frage stehende Situation, in
der das ersuchende Gericht einen Ausgleich zwischen den
Interessen der geschädigten Privaten und den
Geheimschutzinteressen der Schädiger nach Verstößen gegen das
Kartellrecht herbeizuführen hat, bieten diese Vorschriften
eine hinreichende Rechtsgrundlage.
26
Nach der Auslegung dieser Vorschriften durch
das Oberlandesgericht - die auch der Rechtsansicht des
ersuchenden Gerichts entspricht - kann das Landgericht die
übermittelten Akten nur nach Maßgabe einer Abwägung
verwerten; im Rahmen dieser Abwägung kann und muss den
Grundrechten der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung
getragen werden. Diese Abwägung muss die jeweiligen Vor- und
Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen
betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbeziehen (vgl.
BVerfGE 115, 205 ).
27
Überträgt der Gesetzgeber die Bewältigung des
Rechtsgüterkonflikts wie hier der gerichtlichen Abwägung,
ohne Kriterien hierfür vorzugeben, muss die Darstellung der
die Abwägung leitenden Gesichtspunkte in der gerichtlichen
Entscheidung einen wesentlichen Beitrag zur Konkretisierung
des Abwägungsprogramms, zur Rationalisierung des
Abwägungsvorgangs und zur Sicherung der Richtigkeit des
Abwägungsergebnisses leisten (vgl. BVerfGE 115, 205
). Dies wird das Landgericht zu berücksichtigen
haben. Es kann sich bei seiner Abwägung auch an den im Rahmen
von § 406e Abs. 2 StPO und § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO
relevanten Aspekten orientieren, da in allen diesen Fällen
die privaten Interessen der Gegenpartei von Belang sind.
28
(2) Dass die zivilprozessualen Überlegungen
des Oberlandesgerichts offensichtlich falsch wären und das
Landgericht daher keine Abwägung durchführen könnte, ist
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht
ersichtlich. Das Oberlandesgericht ist nachvollziehbar davon
ausgegangen, dass § 299 Abs. 1 ZPO eine solche Abwägung
des Landgerichts erlaubt.
29
Zwar wird darauf verwiesen, dass aus Gründen
des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen
Gehörs im Zivilprozess grundsätzlich keine Einschränkung der
Einsicht in die Prozessakten nach § 299 Abs. 1 ZPO
möglich sei (OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29
W 2601/04 -, NJW 2005, S. 1130 ; Leipold,
in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 299 Rn. 12
m.w.N.). Allerdings geht es vorliegend nicht um die Einsicht
der Klägerinnen des Schadensersatzprozesses in die - eigenen
- Prozessakten des Landgerichts, sondern um Einsicht in die
Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, die im
landgerichtlichen Verfahren nicht Prozessakten, sondern
Beiakten anderer Behörden sind. Im Hinblick auf die Akten
anderer Behörden ist anerkannt, dass die Prozessparteien aus
§ 299 Abs. 1 ZPO kein unbedingtes Recht auf Einsicht in
diese haben (Geimer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007,
§ 432 Rn. 3; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
4. Aufl. 2013, § 299 Rn. 6). Beschränkt die übersendende
Behörde die Einsicht der Prozessparteien in die übersandte
Akte teilweise oder ganz (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 -
IV ZR 152/50 -, NJW 1952, S. 305 ; Sänger, ZPO,
5. Aufl. 2013, § 299 Rn. 16), hat dies zur
Konsequenz, dass der Teil der übersandten Akte, in die keine
Einsicht gewährt werden kann, im Zivilprozess wegen
Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verwertet werden kann. Die
Vorgabe des Oberlandesgerichts an das Landgericht, vor hier
möglicher Gewährung von Akteneinsicht an die Klägerinnen des
Schadensersatzprozesses eine Abwägung durchführen zu müssen,
zwingt daher zu der einfachrechtlich ermöglichten
Berücksichtigung aller grundrechtlich relevanten Belange.
30
(3) Die Bedenken der Beschwerdeführerinnen,
§ 474 Abs. 1 und § 477 Abs. 4 StPO würden den
Anforderungen nicht gerecht, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 130, 151 )
Voraussetzung für eine Datenübermittlung im Rahmen des
ähnlich strukturierten § 112 Abs. 4 TKG seien, greifen
nicht durch. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich
grundlegend vom Regelungszusammenhang des § 112 TKG.
Dort stand der unmittelbare Abruf standardisiert
bereitgestellter Daten Privater im automatisierten Verfahren
aufgrund kaum eingeschränkter Datenerhebungsbefugnisse zur
Wahrnehmung eigener Verwaltungszwecke in Frage. Hingegen
steht hier eine Übermittlung der von der Staatsanwaltschaft
erhobenen Daten an ein Gericht im Raum, wobei es um die
Übermittlung von Akten im Einzelfall geht. Aus der zitierten
Entscheidung ergeben sich im Übrigen keine Vorgaben zu der
Frage, wer die Voraussetzungen einer Datenübermittlung zu
prüfen hat.
31
cc) Da die vom Oberlandesgericht vorgenommene
Auslegung der Vorschriften der StPO und der ZPO, wonach das
Landgericht vor der Gewährung der Akteneinsicht an die
Schadensersatzklägerinnen die relevanten grundrechtlichen
Belange in die Abwägung einzustellen habe,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist es
verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten, § 477
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO dahingehend auszulegen, dass
bereits die Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung durch
die Beschwerdeführerinnen die Annahme eines Ausnahmefalls im
Rahmen von § 477 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bedingen
muss. Ob Kronzeugenanträge beziehungsweise die aufgrund
solcher Anträge erlangten Informationen eine besondere Art
von Daten im Sinne von § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO sind,
ist eine Frage des einfachen Rechts. Das Oberlandesgericht
hat dabei eine Auslegung gewählt, die die Kronzeugenanträge
nicht zu einem Mittel macht, sich privater
Schadensersatzansprüche zu Lasten der Kartellgeschädigten zu
entziehen. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu
erinnern.
32
2. Auch eine Verletzung der
Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Aus
der informationellen Selbstbestimmung ergibt sich für die
Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall kein Schutz, der
weiter geht als jener, den Art. 12 Abs. 1 GG den
Beschwerdeführerinnen vermittelt.
33
3. Ebenso wenig sind die Grundrechte der
Beschwerdeführerinnen aus Art. 19 Abs. 4 und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
34
a) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof verletzt weder Art. 19 Abs. 4 GG noch
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; sie ist weder willkürlich
noch offensichtlich unhaltbar. Da die Auslegung des
Oberlandesgerichts vor der Verwertung der übermittelten Akten
eine Abwägung gewährleistet, der § 299 Abs. 1 ZPO
in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre nicht
entgegensteht, ist die Verneinung einer grundsätzlichen
Bedeutung, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erforderte, nicht zu bemängeln. Ebenfalls ist gegen die
Annahme des Oberlandesgerichts, eine Zulassung der
Rechtsbeschwerde sei auch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht geboten gewesen, verfassungsrechtlich
nichts einzuwenden. Die von den Beschwerdeführerinnen
angeführten Entscheidungen anderer Gerichte betreffen andere
Vorschriften oder weisen in Bezug auf den Sachverhalt solche
Unterschiede auf, dass es noch nicht als offensichtlich
unhaltbar erscheint, die Rechtsbeschwerde nicht
zuzulassen.
35
b) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass das
Oberlandesgericht die Sache nicht dem Europäischen
Gerichtshof vorgelegt hat. Das Oberlandesgericht hat die
Vorlageverpflichtung nicht in offensichtlich unhaltbarer
Weise gehandhabt, sondern sich mit dem einschlägigen
Unionsrecht intensiv und überzeugend auseinandergesetzt. Die
sich hier stellenden Fragen hat der Europäische Gerichtshof
bereits geklärt (zuletzt EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013,
Rs. C-536/11, Rn. 34 - Donau Chemie -).
36
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
37
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.