BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3544/13 -
der Frau S…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Januar 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die mit
einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
verbunden ist, ist die Besetzung einer Notarstelle.
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1. Die Beschwerdeführerin war nach
Bestehen der Notarprüfung in Baden-Württemberg von Februar
1992 bis Juli 1994 als Notarvertreterin im Landesdienst
beschäftigt. Nach einer anschließenden Beschäftigung in einem
Nurnotariat arbeitet sie seit April 1999 als Württembergische
Notariatsassessorin in einer Rechtsanwalts- und
Notarkanzlei.
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Sie hat sich auf eine vom beklagten
Landesjustizministerium ausgeschriebene Notarstelle für eine
hauptberufliche Amtsausübung beworben. Nach Abschluss des
Auswahlverfahrens erhielt die Beschwerdeführerin einen
Bescheid, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Bewerbung
keinen Erfolg gehabt habe. Die Stelle werde mit einem
Bezirksnotar (im Folgenden: Beigeladener) besetzt. Dem
Bescheid war ein Auszug aus der schriftlichen
Auswahlentscheidung des Landesjustizministeriums beigefügt,
woraus sich ergibt, dass insgesamt vier Bezirksnotare und die
Beschwerdeführerin zur Spitzengruppe der Bewerber gezählt
wurden. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin
anlässlich der Bewerbung vorgelegten Arbeitszeugnisse
gewürdigt und den Aussagen zur Eignung und Befähigung der
anderen Bewerber tabellarisch gegenüber gestellt.
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In der Entscheidung heißt es weiter, die
Mitbewerber der Beschwerdeführerin hätten erheblich größere
Erfahrung im Bereich der notariellen Amtsgeschäfte. Auch
hätten sie über einen langen Zeitraum unter Beweis gestellt,
in voller Verantwortung verbunden mit persönlichem
Haftungsrisiko ein eigenes Notaramt erfolgreich führen zu
können. Schließlich spreche der Wortlaut des § 114 Abs.
2 der Bundesnotarordnung (BNotO), wonach bei der Vornahme des
Leistungsvergleichs insbesondere die im Justizdienst des
Landes erbrachten Leistungen zu berücksichtigen seien, für
die Mitbewerber.
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Die gegen die Besetzungsentscheidung erhobene
Klage der Beschwerdeführerin wurde vom Oberlandesgericht
abgewiesen, weil sich die vom Landesjustizministerium
getroffene Auswahl im Rahmen des ihm eingeräumten
Beurteilungsspielraums bewege.
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Den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Zulassung der Berufung hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.
Es entspreche der gesetzlichen Vorgabe aus § 114
Abs. 2 Satz 4 BNotO, die Leistungen des
Beigeladenen im Landesdienst in besonderer Weise zu
berücksichtigen. Dies könne zwar die Vergabe einer
Notarstelle an die Beschwerdeführerin nicht von vornherein
ausschließen. Die Beschwerdeführerin verfüge aber nicht über
eine so hohe Qualifikation, dass dies den deutlichen
Vorsprung des Beigeladenen bei den im Landesdienst erbrachten
Leistungen aufwiegen könne.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 12 und
Art. 33 Abs. 2 GG.
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Die Auswahlentscheidung habe nach dem Prinzip
der Bestenauslese zu erfolgen. Der sich daraus ergebende
Vorrang der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitbewerbern
könne nicht durch die Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 4
BNotO in Frage gestellt werden. Bei der verfassungsrechtlich
gebotenen Auslegung der Bundesnotarordnung am Maßstab der
Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sei es angesichts der
unterschiedlichen Laufbahnen geboten, die andersartige
umfangreiche und hoch qualifizierte freiberufliche Tätigkeit
der Beschwerdeführerin entsprechend zu bewerten.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich zugleich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die
Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr
kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg; denn sie ist nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet.
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1. Eine hinreichende Begründung fehlt
bereits im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde. Der Grundsatz der Subsidiarität
erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384
; 74, 102 ; 104, 65 ; 112, 50
).
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Wird die Berufung - wie vorliegend - durch das
Oberlandesgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer
nicht nur regelmäßig die Zulassung der Berufung durch den
Bundesgerichtshof beantragen (vgl. für die Nichtzulassung der
Revision BVerfGE 16, 1 ), sondern dies auch
ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 ). Die
Darlegung, dass und in welcher Weise dem
Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde, gehört zum notwendigen
Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August
2001 - 2 BvR 406/00 -, NJW 2001, S. 3770 f.). Hieran
fehlt es. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Zulassung der
Berufung durch den Bundesgerichtshof beantragt. Jedoch hat
sie versäumt, dem Bundesverfassungsgericht darzulegen, was
von ihr im Zulassungsverfahren zur Begründung ihres Antrags
vorgetragen worden ist. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich
insoweit auf die bloße Mitteilung, dass die Zulassung der
Berufung beantragt wurde. Dass die Beschwerdeführerin den
entsprechenden Schriftsatz zur Begründung des
Zulassungsantrags als Anlage der Beschwerdeschrift beigefügt
hat, vermag hieran nichts zu ändern, zumal die
Beschwerdeschrift auf diesen Schriftsatz nicht konkret Bezug
nimmt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
verfassungsrechtlich Relevantes aus den der
Verfassungsbeschwerde beigefügten Schriftsätzen
herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216
).
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2. Überdies setzt sich die
Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit der angegriffenen
Auswahlentscheidung und den hierzu ergangenen Entscheidungen
der Ausgangsgerichte auseinander.
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Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das
beklagte Landesjustizministerium habe den Grundsatz der
Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vollständig
verkannt und stattdessen einen schematischen Regelvorrang der
im Staatsdienst gezeigten Leistungen bei praktisch
vollständiger Nichtberücksichtigung ihrer freiberuflich
erbrachten Leistungen angenommen, ist mit Blick auf die
ausführliche Begründung der Auswahlentscheidung widerlegt
(zur Unzulässigkeit eines solchen Regelvorrangs vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 -, juris). Das
Landesjustizministerium hat die von der Beschwerdeführerin
vorgelegten Arbeitszeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
vielmehr ausführlich gewürdigt und die Beschwerdeführerin als
„befähigte und geschätzte Spitzenkraft“ in die Spitzengruppe
der Bewerber eingeordnet. Hierzu verhält sich die
Beschwerdebegründung, der die in Bezug genommenen
Arbeitszeugnisse überdies noch nicht einmal beigefügt worden
sind, nicht.
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Bei der Gewichtung der für Eignung und
Befähigung maßgeblichen Umstände hat das
Landesjustizministerium die im Justizdienst des Landes
erbrachten Leistungen entsprechend der Vorgabe des § 114
Abs. 2 Satz 4 BNotO besonders berücksichtigt. Die
Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestreitet selbst die
Beschwerdeführerin nicht (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR
2177/07 -, juris). Der von ihr geforderten analogen Anwendung
dergestalt, dass auch die Leistungen der nicht im
Staatsdienst beschäftigten Bewerber angemessen gewürdigt
werden, bedarf es jedoch bereits deshalb nicht, weil der
Wortlaut der Vorschrift den von der Beschwerdeführerin
behaupteten absoluten Vorrang gerade nicht anordnet.
Tatsächlich sind die von ihr erbrachten Leistungen
ausführlich und vollständig berücksichtigt und gewürdigt
worden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zur
Unzulässigkeit eines solchen absoluten Vorrangs der
Staatsbediensteten geht daher an der Sache vorbei.
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Dass der Beklagte die Eignungs- und
Leistungsmerkmale im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nach
eigenem Ermessen (und unter Berücksichtigung des § 114
Abs. 2 Satz 4 BNotO) gewichtet hat, ist im Grundsatz von dem
ihm gemäß Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten
Beurteilungsspielraum gedeckt (vgl. BVerfGE 39, 334
). Eine Überschreitung dieses
Beurteilungsspielraums und eine damit einhergehende
Verletzung des Prinzips der Bestenauslese wird von der
Beschwerdeführerin weder dargelegt noch ist dies sonst
ersichtlich. Insbesondere ist ihre Behauptung, ihr komme bei
Gegenüberstellung der Beurteilungen und Arbeitszeugnisse der
Bewerber ein Eignungsvorrang zu, nicht näher begründet und
geht im Übrigen auch an den Tatsachen vorbei. Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich insoweit auf die besondere
Hervorhebung ihrer eigenen Leistungen. Die Beurteilungen des
Beigeladenen werden dabei allenfalls verkürzt erwähnt und in
ihrer Bedeutung - zum Beispiel für die größeren Erfahrungen
des Beigeladenen im Bereich des Grundbuch-, Nachlass- und
Betreuungsrechts - abgewertet.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin zur
Untermauerung ihrer besseren Eignung schließlich auf das
Ergebnis der - vor fast 25 Jahren abgelegten - Notarprüfung
stützt, weist der Bundesgerichtshof zu Recht darauf hin, dass
dieses Kriterium im Hinblick auf den langen Zeitraum und den
im Laufe der Jahre dokumentierten Leistungen der Bewerber -
auch derjenigen der Beschwerdeführerin selbst - in der
Gewichtung zurücktreten darf. Einen Eignungsvorsprung
dergestalt, dass kein anderer Bewerber als die
Beschwerdeführerin bestellt werden dürfe, lässt sich hieraus
nicht (mehr) herleiten.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.