BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 354/98 -
der G... AG & Co. KG, vertreten durch die
Komplementärin D... AG,
diese vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Sch...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 10. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom
5. Dezember 1997 - 21 U 3698/97 - und das Urteil des
Landgerichts München II vom 15. Januar 1997 - 13 O 4664/96 -
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des
Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung
einer Geldentschädigung wegen eines in der Zeitschrift
"Stern" erschienenen Beitrags. Sie rügt die Verletzung ihres
Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG.
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1. Die Beschwerdeführerin verlegt die
Zeitschrift "Stern". In der Ausgabe Nr. 15/95 des "Stern"
druckte sie unter der Rubrik "Bonnbons" in einer Bildfolge
drei Fotos ab, die den Kläger des Ausgangsverfahrens im
Gespräch mit dem damaligen CSU-Vorsitzenden und
Bundesfinanzminister Theo Waigel zeigen. Die Aufnahmen waren
anlässlich des Sommerfestes der Bayerischen Landesvertretung
im August 1994 in Bonn gemacht worden. An diesem Fest nahm
der Kläger in trachtenmäßiger Aufmachung teil. Den im "Stern"
veröffentlichten Aufnahmen waren drei Sprechblasen beigefügt,
in denen Finanzminister Waigel den Kläger als Herrn Hingerl
vorstellte, der Generalsekretär der CSU werden solle und der
genauso peinliche Statements wie Herr Protzner abgebe, die
aber Gott sei Dank keiner verstehe.
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Der Kläger nahm daraufhin die
Beschwerdeführerin vor dem Landgericht auf Ersatz
immateriellen Schadens wegen Verletzung seines
Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 DM in
Anspruch. Durch das angegriffene Urteil gab das Landgericht
der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 3.000 DM statt. Ein
solcher Anspruch stehe dem Kläger wegen Verletzung seines
Rechts am eigenen Bild und seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit §§ 22 f. KUG zu. Er habe in die
konkrete Art und Weise der Veröffentlichung nicht
eingewilligt. Da eine Befugnis zur Verbreitung nicht gegeben
gewesen sei (§ 23 Abs. 2 KUG), könne es auf die Frage,
ob der Kläger als relative Person der Zeitgeschichte
anzusehen sei, nicht mehr ankommen. Dies sei im Übrigen zu
verneinen. Die Verbreitung der Fotos finde auch nicht darin
eine Rechtfertigung, dass sie im Rahmen einer politischen
Satire erfolgt sei. Solange Gegenstand der Satire ein im
Mittelpunkt politischen Lebens stehender Parteivorsitzender
und sein Generalsekretär seien, könne dies nicht beanstandet
werden. Vorliegend gehe die Satire jedoch auf Kosten eines
unbeteiligten Dritten, nämlich des Klägers. Er müsse im
Rahmen der Satire, die andere treffen solle, als Repräsentant
des "doofen lederbehosten Bayern" herhalten.
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Gegen dieses Urteil legten sowohl die
Beschwerdeführerin als auch der Kläger Berufung ein. Das
Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers in vollem
Umfang statt und verurteilte die Beschwerdeführerin unter
Zurückweisung ihrer eigenen Berufung zur Zahlung eines
Betrages in Höhe von 10.000 DM. Es schloss sich im
Wesentlichen der Argumentation des Landgerichts an. Ergänzend
wies es darauf hin, dass die Verletzung des Rechts am eigenen
Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers
schwerwiegend seien und die Zuerkennung eines
Geldentschädigungsanspruchs rechtfertigten. Der Kläger werde
als dummer Bayer hingestellt, als Seppl in der Lederhose, der
nicht einmal in der Lage sei, sich verständlich zu
artikulieren. Er werde auf die Stufe eines primitiven und
satten Bayern herabgewürdigt und damit im Kern seiner
Persönlichkeit getroffen.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. In den
angegriffenen Entscheidungen fehle es zunächst an einer
hinreichenden fallbezogenen Abwägung. Ungeachtet dessen
hätten die Gerichte die Besonderheiten einer satirischen
Darstellung nicht angemessen erfasst und damit die
werkgerechten Maßstäbe verfehlt. Es gehe bei der
beanstandeten satirischen Bildfolge gar nicht um den Kläger
als Person, sondern als Typus.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Kläger des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Verhältnis von
Meinungs- und Pressefreiheit und Ehrenschutz hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.
insbesondere BVerfGE 34, 269 ; 75, 369; 85, 1; 86,
1; 101, 361). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93
a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG sind zu bejahen. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit angezeigt.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an
dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG zu messen und nicht auch an dem Grundrecht auf
Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Allein der Umstand,
dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende,
etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den
Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst
sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst (vgl.
BVerfGE 86, 1 ; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des
ersten Senats, NJW 1998, S. 1386). Ebenso wie bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen (vgl.
BVerfGE 75, 369 ) kommt es für die
rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die
Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen
Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen
Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall. Vorliegend
handelt es sich aber um eine derartige bloße Verzerrung, für
die nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst das Grundrecht
der Kunstfreiheit in Anspruch nehmen möchte. Durch eine
solche Betrachtungsweise geht dem Grundrechtsträger der
verfassungsrechtliche Schutz nicht verloren. Auch bei
Anwendung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit muss nämlich
im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung der
Deutungsebene stets der spezifische Charakter der einzelnen
Meinungskundgabe berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 86, 1
).
9
Ob neben dem Grundrecht der Meinungsfreiheit
auch das Grundrecht der Pressefreiheit (vgl. zur Abgrenzung
zwischen den beiden Grundrechten BVerfGE 85, 1
) berührt ist, kann offen bleiben, da sich
hieraus im vorliegenden Zusammenhang keine weiter gehenden
Ansprüche der Beschwerdeführerin ergeben würden.
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2. a) Durch die Zuerkennung einer
Geldentschädigung haben die Gerichte in den Schutzbereich des
Grundrechts der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin
eingegriffen. Die Rubrik "Bonnbons" enthielt - wie auch die
Gerichte nicht verkannt haben - eine wertende Stellungnahme
und damit eine Meinungsäußerung zur Personalpolitik der CSU
einschließlich der Person des damaligen Generalsekretärs.
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b) Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht
vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG
ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören auch
§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22,
23 KUG, auf die die Gerichte die angegriffenen Entscheidungen
gestützt haben. Die Auslegung und Anwendung dieser
Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen dabei
jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen
berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende
Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt
wird.
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aa) Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht
vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine
belastende Sanktion, wie hier die Verpflichtung zur Zahlung
von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer
Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage
nicht entspricht. Ist eine Äußerung mehrdeutig, kommt eine
Verurteilung nur in Betracht, wenn das Gericht eine
alternative, nicht zur Verurteilung führende Deutung in
nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 94,
1 ). Bei der Deutung einer glossierenden,
satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind
darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen. Um ihren
Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen nach
einer schon auf das Reichsgericht zurückführenden
Rechtsprechung (RGSt 62, 183 ff.) ihrer in Wort oder
Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Eine Satire
oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel der
Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe
der Missachtung gewürdigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE
75, 369 ; 86, 1 ). Der
Aussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert
daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung
gegenüber der betroffenen Person enthalten (vgl. BVerfG,
a.a.O., sowie aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa
BGHZ 143, 199 ff.).
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bb) Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden
Inhalt, so dass ein Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und
Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter
Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen
werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Diese
Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen
Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften
vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu
berücksichtigen.
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3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend
Rechnung. Sie verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
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a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die von den
Gerichten vorgenommene Deutung der in Rede stehenden
Äußerung. Zwar hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt
berücksichtigt, dass bei der Deutung werkgerechte Maßstäbe
anzulegen sind. In der konkreten Anwendung hat es jedoch die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe verfehlt.
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aa) Die mit Sprechblasen versehene gemeinsame
Darstellung des Klägers mit dem damaligen
Bundesfinanzminister war Teil einer ständigen Rubrik des
"Stern". In ihr werden Politikern Worte in den Mund gelegt
("BONNBONS"), die diese erkennbar tatsächlich nicht geäußert
haben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem neben den Fotos
enthaltenen Hinweis "Prominenten in den Mund geschoben".
Damit ist für jeden unvoreingenommenen Betrachter klar, dass
Ziel der Rubrik und der Kombination von Fotos mit eindeutig
fiktiven Äußerungen das politisch motivierte Verspotten der
jeweilig betroffenen Prominenten ist. Weitere auf den Fotos
zu sehende, ihrerseits nicht prominente Personen dienen
regelhaft nur als Beiwerk und sind damit von lediglich
untergeordneter Bedeutung für das Ziel, Witz über Prominente
zu ermöglichen. Die diesem Ziel untergeordnete Rolle zeigt
sich auch im vorliegenden Fall nicht zuletzt daran, dass
lediglich der Name des abgebildeten Prominenten mitgeteilt
wird. Die in der Sprechblase eingefügten Worte sind so
gewählt, dass sie den Leser auf Kosten des Prominenten und
der von ihm repräsentierten Partei/Parteivertreter zum Lachen
reizen sollen. Dies ist ein typisches Stilmittel von Glosse
oder Satire (vgl. BVerfGE 86, 1 ). Entkleidet man
vorliegend die Darstellung ihres in Wort und Bild gewählten
Gewandes, so verbleibt als Kernaussage eine kritische
Bewertung der Personalpolitik der CSU und deren
Generalsekretärs. Dadurch ist das Persönlichkeitsrecht des
Klägers nicht verletzt.
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Die Gerichte sehen die
Persönlichkeitsverletzung des Klägers darin, dass sie der
Montage von Bild und Sprechblase eine Aussage über die
konkreten intellektuellen oder sonstigen Fähigkeiten des
neben dem Bundesfinanzminister abgebildeten Klägers
entnehmen. Dieser Aussagegehalt ist jedoch nicht näher
dargelegt und eine alternative, dem Beschwerdeführer
günstigere Deutung ist nicht in nachvollziehbarer Weise
ausgeschlossen worden. Dies gilt insbesondere für die
Feststellung des Oberlandesgerichts, der Kläger werde "auf
die Stufe eines primitiven und satten Bayers herabgewürdigt".
Zumindest in gleicher Weise plausibel ist die von der
Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommenen Deutung,
wonach es nicht um den Kläger als Person, sondern als Typus
ging. Auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes entsprach
der Kläger einer bestimmten Klischeevorstellung eines Bayern.
Der eigentliche Aussagekern bestünde hiernach in der
Botschaft, dass der Generalsekretär der CSU eine
Fehlbesetzung ist und man besser daran täte, einen
"Bilderbuchbayern" wie den abgebildeten Kläger zu nehmen,
dessen Ausdrucksweise für den Nichtbayern sowieso
unverständlich sei. Hierbei war die Person des Klägers ohne
weiteres durch jede andere Person, die von ihrem äußeren
Erscheinungsbild der Klischeevorstellung eines Bayern
entspricht, austauschbar. Vor diesem Hintergrund fehlt es an
einer hinreichenden Begründung der Gerichte, warum sich aus
den mit den Texten versehenen Bildern eine Diffamierung
gerade des Klägers ergeben solle und es sich bei seiner
Darstellung nicht lediglich um die spöttische Einkleidung der
Aussage handelte. Auch in dieser "Instrumentalisierung" des
Klägers kann zwar eine Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung
liegen; sie ist jedoch von einer anderen Qualität als eine
unmittelbar auf ihn bezogene Äußerung.
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bb) Darüber hinaus ist die Deutung der
Gerichte, in der Rubrik werde der Kläger als Repräsentant des
"doofen lederbehosten Bayern" dargestellt, aus einem weiteren
Grund verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet worden.
Die Gerichte gehen offenbar davon aus, dass mit der
Formulierung "... versteht ihn keiner" dem Kläger jegliche
intellektuelle Fähigkeiten abgesprochen werden und dieser als
geistig unterbemittelt dargestellt werden soll. In gleicher
Weise plausibel ist aber auch die Deutung, dass die
Unverständlichkeit des Klägers nicht auf dem Inhalt seiner
Worte, sondern auf dem typisch bayerischen Dialekt beruht.
Mit dieser Alternative haben sich die Gerichte aber nicht
hinreichend auseinander gesetzt.
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b) Unabhängig von den vorangegangenen
Ausführungen leiden die angegriffenen Entscheidungen aber
auch an Abwägungsdefiziten. Ausgangspunkt ist die in der
zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Auffassung, dass
nicht jede Persönlichkeitsbeeinträchtigung einen Anspruch auf
Geldentschädigung rechtfertigt. Ist die
Persönlichkeitsverletzung durch eine Meinungsäußerung
erfolgt, sind die Anforderungen an die Schwere der
Beeinträchtigung auch unter Berücksichtigung des Art. 5 GG zu
bestimmen. Vorliegend haben die Gerichte aus der
Zusammenschau von Fotos und Text eine Persönlichkeitsrelevanz
hergeleitet und darauf verwiesen, dass die Äußerung auf
Kosten eines unbeteiligten Dritten, nämlich des Klägers,
gehe. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei der
Qualifizierung als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung
und der Bejahung des Vorranges gegenüber der Meinungsfreiheit
der Beschwerdeführerin haben sie jedoch wesentliche
Abwägungsgesichtspunkte, die einer solchen Bewertung
entgegenstehen, außer Acht gelassen:
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aa) Das Persönlichkeitsrecht räumt dem
Einzelnen kein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht
über die Darstellung der eigenen Person ein. Es gibt dem
Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt
zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden
möchte (vgl. BVerfGE 101, 361 ). Vorliegend
entspricht der Kläger durch das von ihm selbst gewählte
äußere Erscheinungsbild der Klischeevorstellung eines
"Urbayers" und muss sich deshalb auch - wenn auch nicht
grenzenlos - hieran anknüpfende spöttische oder auch
satirische Bemerkungen gefallen lassen. Auf diesen
Gesichtspunkt ist das Oberlandesgericht nicht näher
eingegangen.
21
bb) Die Fotos als solche sind nicht
ehrenrührig, zeigen den Kläger vielmehr nicht einmal
unvorteilhaft in freundlicher Pose. Die Veröffentlichung
wirkt nicht in die Privat- oder Intimsphäre des Klägers ein;
vielmehr stammen die Bilder aus der Sozialsphäre (vgl. zu dem
unterschiedlichen Schutz verschiedener Persönlichkeitssphären
nur BVerfGE 80, 367 ). Die Teilnahme des
Klägers an einer Veranstaltung, bei der mit einer
Berichterstattung durch die Presse gerechnet werden muss, ist
Teil der von ihm selbst gewählten Beziehungen zu seiner
Umwelt und berührt entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts nicht den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts. Hierauf weist auch das Bayerische
Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme
zutreffend hin. Zu berücksichtigen ist bei der Bewertung der
Schwere der Persönlichkeitsverletzung auch, dass der Kläger
erkennbar nichts dagegen hatte, gemeinsam mit dem
Bundesfinanzminister abgelichtet zu werden, wie sein
fröhlicher Blick in die Kamera belegt. Wenn er auch nach den
Feststellungen der Gerichte nicht darin eingewilligt hat,
dass die Fotos im Zusammenhang mit den Sprechblasen
veröffentlicht wurden, so muss das grundsätzliche
Einverständnis mit der Veröffentlichung der Fotos - wenn es
nicht sogar auch andere übliche Formen der publizistischen
Verwendung von Politikerfotos mitumfasst haben sollte -
jedenfalls im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden
Grundrechtspositionen und der Gewichtung der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit einbezogen werden. Auch
hieran fehlt es in den angegriffenen Entscheidungen.
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4. Die Entscheidungen beruhen auch auf der
Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte zu einem der
Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wären, wenn
sie bei der Prüfung der Voraussetzungen des von dem Kläger
geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs die
Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit
nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze berücksichtigt
hätten. Auch wenn deshalb gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG die Grundrechtsverletzung durch beide angegriffenen
Urteile festzustellen ist, wird es den Erfordernissen des zu
beurteilenden Falles gerecht, wenn lediglich die Entscheidung
des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG an dieses Gericht zurückverwiesen
wird.
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5. Die Auslagenentscheidung beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.