BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 355/12 -
der Frau W…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. April 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist mangels
Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die
Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2012
hingewiesen worden ist. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wird abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin
in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2012 hierfür
ausreichende Gründe nicht aufgezeigt hat. Angesichts des
außergewöhnlichen Umfangs der Verfassungsbeschwerde mit mehr
als 500 Seiten war es zu riskant, erst vier Stunden vor
Fristablauf mit der Übermittlung zu beginnen, zumal jeder
Beschwerdeführer mit einer verstärkten Belegung des
Faxeingangsgeräts in den späten Abendstunden rechnen muss.
Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der Übermittlung
frühzeitiger beginnen müssen oder zumindest mit den zur
Substantiierung unverzichtbaren Seiten anfangen müssen, was
sie versäumt hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.