BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3570/13 -
der V… GmbH & Co. KG,
vertreten durch die V… GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer L…, S…, S… und
W…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist
§ 13 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (EnWG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur
Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom
20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2730).
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1. Die Beschwerdeführerin stellt Papier,
Karton und Pappe her. Zu ihrer Fabrik V. gehört ein
kraft-wärme-gekoppeltes Kraftwerk mit einer
Feuerungswärmeleistung von insgesamt 283,7 Megawatt.
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Das Kraftwerk versetzt die Beschwerdeführerin
in die Lage, den gesamten Eigenbedarf an Strom und Wärme für
ihre Produktion selbst zu erzeugen. Ihre Stromerzeugung
erfolgt ausschließlich in Abhängigkeit von der Dampferzeugung
zur Deckung des Wärmebedarfs im Rahmen des
Produktionsprozesses („wärmegeführte Fahrweise“). Den
verbleibenden Überschuss aus der Stromerzeugung speist die
Beschwerdeführerin in das Elektrizitätsversorgungsnetz mit
einer Spannung von 20 Kilovolt ein.
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Nach § 13 Abs. 1a EnWG sind insbesondere
die Betreiber bestimmter Anlagen zur Erzeugung von
elektrischer Energie auf Anforderung durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen verpflichtet, „ ... gegen angemessene
Vergütung die Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung
anzupassen“. Durch das Dritte Gesetz zur Neuregelung
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember
2012 (BGBl I S. 2730) wurde die Leistungsgrenze zur
Bestimmung der betroffenen Kraftwerke von 50 auf 10 Megawatt
gesenkt und das Mindesterfordernis der Anbindung an
Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von
mindestens 110 Kilovolt gestrichen. Ausweislich der
Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/11705, S. 50) hätten die
Erfahrungen im Umgang mit Versorgungsengpässen gezeigt, dass
auch diese Kraftwerke mit geringerer Leistung entscheidenden
Einfluss auf den Erhalt der Systemstabilität haben könnten.
Vor diesem Hintergrund erschienen eine Absenkung des
Schwellenwertes und damit eine Ausweitung des Kreises der
potentiell Verpflichteten zielführend.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1
GG, auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, hilfsweise
von Art. 3 Abs. 1 GG.
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Da die Vorschrift jetzt auch das von ihr
betriebene Kraftwerk erfasse, sei sie durch die angegriffene
Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Durch
die Anordnung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1a EnWG könne
es zu erheblichen Produktionsausfällen kommen, weil durch die
wärmegeführte, nicht disponible Fahrweise der Anlage eine
Erhöhung oder Absenkung der Einspeiseleistung stets zu einer
Verminderung oder gar Unterbrechung der Produktion führe. Das
Gesetz sei unverhältnismäßig und somit eine
verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Es
verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den im
Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden
Gleichheitsgrundsatz. Art. 3 Abs. 1 GG werde verletzt,
weil ihr nicht disponibles Kraftwerk mit disponiblen
Kraftwerken gleichbehandelt werde.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr
kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin
geboten. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg; sie ist nicht in einer den Anforderungen des
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG
entsprechenden Weise begründet.
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1. Die Beschwerdeführerin hat nicht
hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie durch die
angegriffene Norm gegenwärtig und unmittelbar betroffen
ist.
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Von einer gegenwärtigen Betroffenheit geht das
Bundesverfassungsgericht zwar auch dann aus, wenn klar
abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der
Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (vgl. BVerfGE
74, 297 ; 97, 157 ; 101, 54
). Eine solche Absehbarkeit ergibt sich aus
dem Vortrag der Beschwerdeführerin aber nicht. Nach § 13
Abs. 1a Satz 3 EnWG ist die Regulierungsbehörde unter anderem
ermächtigt, nach § 29 Abs. 1 EnWG Festlegungen zur
Konkretisierung des Adressatenkreises nach § 13 Abs. 1a
Satz 1 EnWG zu treffen. Die Beschwerdeführerin hat
nichts dazu vorgetragen, ob eine solche Konkretisierung
erfolgt ist und ob sie in diesem Fall weiterhin von der
Regelung erfasst wird. Insbesondere verhält sie sich nicht zu
der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 30. Oktober 2012 zur
Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für
Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die
Fahrweise von Erzeugungsanlagen.
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2. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht
dargelegt, dass sie durch die Vorschrift des § 13 Abs.
1a EnWG unmittelbar betroffen ist. Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts lässt eine Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen ein Gesetz dann nicht zu, wenn zu seiner
Durchführung noch ein besonderer Vollziehungsakt der
Verwaltung erforderlich ist (vgl. BVerfGE 109, 279
). Auch insoweit setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen die
Festlegung der Bundesnetzagentur für sie hat.
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3. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin
auch nicht dargetan, dass sie den Rechtsweg erschöpft hat.
Soweit sie Adressatin der Festlegung der Bundesnetzagentur
ist und durch diese beschwert wird oder § 13 Abs. 1a
Satz 3 EnWG drittschützende Wirkung zukommt, hätte sie die
entsprechenden Rechtsmittel in Anspruch nehmen können.
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4. Zweifelhaft ist zudem, ob die
Beschwerdeführerin den Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde beachtet hat. Es ist aus ihrem
Vorbringen jedenfalls nicht ersichtlich, ob sie mit der
Bundesnetzagentur Kontakt aufgenommen hat, um unter Darlegung
der besonderen Umstände ihres nicht disponiblen Kraftwerks zu
erreichen, dass sie - wenn dies nicht bereits der Fall sein
sollte - aus dem Adressatenkreis des § 13 Abs. 1a EnWG
ausgenommen wird.
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5. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung hinreichend deutlich gemacht hat (vgl.
zu diesem Maßstab BVerfGE 108, 370
m.w.N.).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.