BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3582/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
registerrechtliches Ordnungsgeldverfahren. Die
Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auferlegung von
Ordnungsgeldern wegen unterbliebener Vorlage von
Jahresabschlüssen einer von ihnen vertretenen GmbH. Sie
meinen, die Fachgerichte hätten dem Ordnungsgeldverfahren
nicht mehr geltende Verfahrensvorschriften zugrunde
gelegt.
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1. Nach § 325 HGB trifft die gesetzlichen
Vertreter von Kapitalgesellschaften die Verpflichtung, die
Jahresabschlüsse der Gesellschaft und - abhängig von Art und
Größe der Kapitalgesellschaft - weitere Unterlagen bis zum
Ende des dem Geschäftsjahr nachfolgenden Jahres zum
Handelsregister vorzulegen. § 335a HGB in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.) sah bei Verletzung
der Offenlegungspflicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
zwischen 2.500 € und 25.000 € gegen die
handlungsverpflichteten Vertreter der Gesellschaft vor. Nach
§ 335a Satz 1 HGB a.F. war auf das Verfahren § 140a
Abs. 2 FGG anzuwenden. § 140a Abs. 2 FGG in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.) hatte die
Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes zum Gegenstand
und verwies auf weitere anwendbare Verfahrensvorschriften des
FGG. Hiernach war gegen die Ordnungsgeldfestsetzung gemäß
§ 139 FGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
gegeben; nach § 140a Abs. 1 Satz 4 FGG a.F. war -
abweichend von der allgemeinen Verfahrensregel des § 27
FGG - eine weitere Beschwerde ausgeschlossen.
3
Die registerrechtlichen Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs und die hiermit verbundenen Straf-,
Ordnungsgeld- und Bußgeldvorschriften wurden anlässlich der
Einführung des elektronischen Handelsregisters durch das
Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom
10. November 2006 (BGBl I S. 2553; fortan: EHUG) geändert,
das am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Durch Art. 1 Nr.
28a EHUG wurde die Ordnungsgeldvorschrift des § 335a HGB
a.F. aufgehoben; an ihre Stelle trat der durch Art. 1
Nr. 28 EHUG neu gefasste § 335 HGB, welcher ein
Ordnungsgeldverfahren mit geänderten Zuständigkeits- und
Verfahrensregeln vorsieht. Nunmehr ist das Ordnungsgeld durch
das Bundesamt für Justiz und nicht - wie zuvor - durch die
Registergerichte anzudrohen und festzusetzen. Gegen die
Entscheidung des Bundesamts findet nach § 335 Abs. 4 HGB
die sofortige Beschwerde statt; eine weitere Beschwerde ist
nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB nicht statthaft.
§ 140a FGG a.F. wurde durch Art. 4 Nr. 4 EHUG
ersatzlos aufgehoben.
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Als Übergangsvorschrift wurde Art. 61 in
das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch neu eingefügt
(Art. 2 EHUG). Nach Art. 61 Abs. 5 Satz 1 EGHGB ist
§ 325 HGB in neuer Fassung erstmals auf Jahresabschlüsse
und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2005
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Nach Art. 61 Abs. 5
Satz 2 EGHGB findet § 325a HGB a.F. letztmals Anwendung
auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2006
beginnende Geschäftsjahr. Art. 61 Abs. 5 Satz 3 EGHGB
bestimmt, dass Jahresabschlussunterlagen, die ab dem 1.
Januar 2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
eingereicht werden, von diesem an das bis dahin zuständige
Amtsgericht weitergeleitet werden, das nach den bis zum 31.
Dezember 2006 geltenden Bestimmungen zu verfahren hat. Eine
ausdrückliche Überleitungsregelung für § 140a FGG a.F.
- der unter anderem eine weitere Beschwerde
ausschloss - enthält Art. 61 EGHGB nicht.
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2. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind
Geschäftsführer einer GmbH. Wegen Nichteinreichung der
Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2000
bis 2005 verhängte das Amtsgericht als Registergericht gegen
die Beschwerdeführer Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt
52.500 € und 67.500 €. Den Beschwerdeführer zu 1) belegte es
wegen Nichteinreichung der Jahresabschlüsse für die
Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003 mit Ordnungsgeldern in
Höhe von jeweils 15.000 €, wegen Nichteinreichung des
Jahresabschlusses für das Jahr 2004 mit einem Ordnungsgeld in
Höhe von 5.000 € und wegen Nichteinreichung des
Jahresabschlusses für das Jahr 2005 mit einem Ordnungsgeld in
Höhe von 2.500 €. Gegen den Beschwerdeführer zu 2) verhängte
es Ordnungsgelder in gleicher Höhe zuzüglich eines
Ordnungsgeldes in Höhe von 15.000 € wegen Nichteinreichung
des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2000. Zugleich
forderte es unter Androhung weiterer, erhöhter Ordnungsgelder
zur Einreichung der ausstehenden Jahresabschlüsse auf.
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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
der Beschwerdeführer wies das Landgericht mit Beschluss vom
21. Juli 2008 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das
Amtsgericht sowohl die Androhung als auch die Verhängung der
Ordnungsgelder zu Recht auf § 140a FGG a.F. gestützt
habe. Nach Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB gelte § 335a
HGB a.F. fort, soweit Jahresabschlüsse betroffen seien, die
zeitlich vor dem 1. Januar 2006 lägen. In § 335a Abs. 1
HGB a.F. werde auf § 140a Abs. 2 FGG a.F. verwiesen.
Trotz Aufhebung von § 140a FGG a.F. sei damit nach Sinn
und Zweck der Überleitungsvorschrift davon auszugehen, dass
das Verfahren sich weiterhin nach § 140a Abs. 2 FGG a.F.
richte. Die Ordnungsgelder seien - so das Landgericht weiter
- im Hinblick auf den langen Zeitraum der Pflichtverletzung
und die durch frühere Ordnungsgeldverfahren belegte
hartnäckige Verweigerungshaltung der Beschwerdeführer auch
der Höhe nach nicht zu beanstanden; sie seien entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer nicht verjährt.
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Eine sofortige weitere Beschwerde der
Beschwerdeführer zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit
Beschluss vom 20. November 2008 verwarf das Oberlandesgericht
das Rechtsmittel als unzulässig, da es nach § 140a Abs.
2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 FGG a.F. in Verbindung mit
Art. 61 Abs. 5 Satz 2 und 3 EGHGB nicht statthaft
sei.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts. Sie rügen Verstöße gegen
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1
Satz 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie
sind der Auffassung, die Fachgerichte hätten ihren
Entscheidungen mit § 140a FGG a.F. eine Bestimmung
zugrunde gelegt, welche aufgehoben und nicht mehr in Kraft
sei. Die Aufhebung sei nach dem Gesetzeswortlaut des
Art. 61 Abs. 5 EGBGB auch nicht in der Weise beschränkt,
dass die Vorschrift für bestimmte Fallgestaltungen weiter
anzuwenden wäre. Es könne ihnen, den Beschwerdeführern, nicht
zum Nachteil gereichen, dass dem Gesetzgeber insoweit ein
handwerklicher Fehler unterlaufen sei. Aufgrund der Aufhebung
des § 140a Abs. 1 FGG a.F. gelte die allgemeine
Vorschrift des § 27 FGG, wonach eine weitere Beschwerde
gegen die Entscheidung des Landgerichts statthaft sei.
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Die hiervon abweichende Auslegung, welche das
Oberlandesgericht vorgenommen habe, verstoße gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der garantierte gesetzliche
Richter sei zwar auch nach den §§ 27 f. FGG das
Oberlandesgericht. Der befasste Senat habe aber seine
Rechtsprüfungskompetenz verkannt und sich mit dem
Rechtsmittel inhaltlich nicht befasst. Dadurch habe er
zugleich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die unklare Formulierung
der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Vorschriften für das
Ordnungsgeldverfahren verstoße zudem gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz und damit gegen das
Rechtsstaatsprinzip. Effektiver Rechtsschutz verlange, dass
der Gesetzgeber Verfahrensvorschriften über den Instanzenzug
eindeutig formuliere. Ob ein Rechtsmittel statthaft sei oder
nicht, sei gesetzestechnisch daher so präzise zu lösen, dass
keine Zweifel verbleiben dürften.
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Die Beschwerdeführer meinen ferner, die
Ordnungsgeldbeschlüsse verstießen auch materiell gegen
Grundrechte. Die Verpflichtung zur Vorlage von
Jahresabschlüssen stehe wegen der damit verbundenen
Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen mit Art. 14 Abs. 1
GG nicht in Einklang. Die Festsetzung von Ordnungsgeldern sei
hier zudem nach Art. 9 EGStGB wegen Verjährung
ausgeschlossen gewesen; die gegenteilige Auffassung des
Landgerichts verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich sei
auch die Höhe der festgesetzten Ordnungsgelder zu
beanstanden, da sie gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoße. Im Hinblick auf die ihnen
unterstellte Blockadehaltung gehe die Festsetzung von
unzutreffenden Tatsachen aus.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst.
a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
). Damit erledigt sich zugleich der von
den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
13
Die Frist zur Einlegung und Begründung der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
ist gewahrt. Die Beschwerdeführer waren nicht gehalten,
binnen Monatsfrist nach Zustellung des landgerichtlichen
Beschlusses Verfassungsbeschwerde zu erheben. Zwar führt die
Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder aus anderen
Gründen offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels nicht dazu,
dass die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
offengehalten wird. Offensichtlich unzulässig ist ein
Rechtsmittel aber nur, wenn der Rechtsmittelführer nach dem
Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des
Rechtsmittels über dessen Unzulässigkeit nicht im Ungewissen
sein konnte (vgl. BVerfGE 49, 252 ; 107, 299
). So verhält es sich hier nicht. Die Frage, nach
welchen Vorschriften sich der Rechtsmittelzug gegen die
Ordnungsgeldfestsetzung richtet, bildet gerade den Gegenstand
der fach- und verfassungsrechtlichen Beanstandungen der
Beschwerdeführer. Auch wenn in der Rechtsprechung der
Fachgerichte und in der fachrechtlichen Literatur überwiegend
eine Fortgeltung von § 140a FGG für sogenannte Altfälle
- mit der Folge eines Ausschlusses der weiteren
Beschwerde - vertreten wird (vgl. OLG München, NZG 2008,
S. 345; LG Köln, Beschluss vom 22. März 2007 - 88 T 3/07 -,
juris; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 11. Aufl., § 185
Rn. 5), erscheint die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach
das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG
statthaft sei, nicht schlechterdings unvertretbar. Die
Beschwerdeführer waren verfassungsprozessual daher nicht nur
berechtigt, sondern aus Gründen der ihnen obliegenden
Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) auch
gehalten, bei dem auf Grundlage ihrer Rechtsauffassung
zuständigen Oberlandesgericht eine Entscheidung zu
erwirken.
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Soweit die Beschwerdeführer keine
Anhörungsrüge nach § 29a FGG angebracht haben, führt
dies trotz der von ihnen gerügten Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör nicht zur Unzulässigkeit ihrer
Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Diese Rüge beruht ersichtlich auf
einer Verkennung des Gewährleistungsumfangs von Art. 103
Abs. 1 GG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde hat jedoch in der
Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der
Art. 2, 4 Nr. 4 EHUG, Art. 61 Abs. 5 EGHGB und
§ 335a HGB a.F. begegnen keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Sie genügen insbesondere dem Erfordernis effektiven
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem als Ausformung des
Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten
Grundsatz der Bestimmtheit und Rechtsmittelklarheit.
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aa) Hiernach muss dem Rechtsuchenden der Weg
zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die
gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar
vorgezeichnet werden. Er muss insbesondere erkennen können,
welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen
rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49,
148 ; 87, 48 ; 107, 395
). Allerdings folgt nicht aus jeder von
einer Verfahrensvorschrift aufgeworfenen Rechtsfrage eine
verfassungsrechtlich angreifbare Ausgestaltung des
Rechtsschutzsystems (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 57, 9
; BVerfGK 2, 213 ). Das
Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt, wenn sich der
betroffenen Vorschrift unter Beachtung der herkömmlichen
juristischen Auslegungsmethoden ihr Regelungsgehalt
hinreichend deutlich entnehmen lässt und für den
Rechtsuchenden daher voraussehbar ist, welches
Verfahrensrecht anzuwenden und ob danach der Zugang zu einer
weiteren Instanz eröffnet ist.
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bb) Nach diesem Maßstab lässt die
Überleitungsvorschrift des Art. 61 Abs. 5 EGHGB das
anwendbare Verfahrensrecht für Ordnungsmittelverfahren,
welche eine Offenlegung für vor dem 1. Januar 2006
abgeschlossene Geschäftsjahre zum Gegenstand haben
(Altfälle), hinreichend deutlich erkennen.
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Art. 61 Abs. 5 EGHGB enthält nach seinem
Wortlaut und Aufbau eine Stichtagsregelung für die
Anwendbarkeit alten und neuen Rechts. Gesetzestechnisch ist
dies in Art. 61 Abs. 5 Satz 1 und 2 EGHGB für den
Zeitraum vor und nach dem Stichtag durch eine Auflistung der
fort- und neu geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs
umgesetzt. Hierunter befinden sich auch
Verfahrensvorschriften, soweit diese in den bezeichneten
Normen unmittelbar verankert sind, wie etwa die
Eingangszuständigkeit für die Durchführung des
Ordnungsgeldverfahrens nach neuem und altem Recht (§ 335
Abs. 1 HGB, § 335a Satz 1 HGB a.F.). Die Fortgeltung
verfahrensrechtlicher Vorschriften außerhalb des
Handelsgesetzbuchs ist nicht ausdrücklich angeordnet.
Allerdings enthalten die nach Art. 61 Abs. 5 Satz 1 und
2 EGHGB für anwendbar erklärten Vorschriften in der
geänderten wie auch in der bislang geltenden Fassung
ausdrückliche Verweisungen auf die Bestimmungen des FGG.
Art. 61 Abs. 5 Satz 3 EGHGB bestimmt darüber hinaus,
dass dem elektronischen Bundesanzeiger zugeleitete Unterlagen
in Altfällen an das bis dahin zuständige Amtsgericht
weitergeleitet werden sollen, welches sodann „nach den bis
zum 31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen“ zu verfahren
habe. Art. 61 Abs. 5 EGHGB verhält sich damit auch zu
dem in dem Übergangszeitraum nach der Gesetzesänderung
anwendbaren Verfahrensrecht und enthält für sich genommen mit
hinreichender Klarheit eine auch hierauf bezogene
Überleitungsregel. Die prozessuale Handhabung von Altfällen
ergibt sich danach aus den § 335a HGB a.F., § 140a
Abs. 2 FGG a.F..
20
Der Umstand, dass § 140a FGG a.F. durch
Art. 4 Nr. 4 EHUG vorbehaltlos aufgehoben wurde und die
Vorschrift in Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB keine
ausdrückliche Erwähnung findet, führt nicht zu einer
verfassungsrechtlich bedenklichen Unklarheit über das in
Altfällen anwendbare Verfahrensrecht. Die ausdrückliche
Bezugnahme von § 335a HGB a.F. auf § 140a Abs. 2
FGG a.F. legt vielmehr eine Auslegung nahe, wonach
§ 140a FGG a.F. an der Übergangsregelung teilhat (vgl.
OLG München, NZG 2008, S. 345; LG Köln, Beschluss vom 22.
März 2007 - 88 T 3/07 -, juris; LG Bonn, Beschluss vom
19. Januar 2007 - 11 T 19/05 -, juris; Bassenge/Herbst/Roth,
FGG, 11. Aufl., § 185 Rn. 5; Wenzel, BB 2008, S. 769;
a.A. LG Bayreuth, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 13 KH T 2/07
-, juris). So wurde auch § 335a HGB durch Art. 1
Nr. 28a EHUG ohne unmittelbaren Fortgeltungsvorbehalt
aufgehoben. Dass die Vorschrift auf Altfälle weiterhin
Anwendung finden soll, ergibt sich erst aus der durch
Art. 2 EHUG eingefügten Überleitungsvorschrift des
Art. 61 EGHGB. In gleicher Weise kann auch für eine
intertemporale Fortgeltung von § 140a FGG a.F. die
Neuregelung insgesamt in den Blick genommen und Art. 2
EHUG als Einschränkung der Aufhebungsanordnung in Art. 4
Nr. 4 EHUG verstanden werden. Ein solches Verständnis
entspricht nach den Gesetzesmaterialien zu Art. 2 EHUG
auch dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/960, S.
51 f.).
21
b) Auf dieser Grundlage lässt die angefochtene
Entscheidung des Oberlandesgerichts einen Grundrechtsverstoß
nicht erkennen. Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Auslegung, dass sich Ordnungsgeldverfahren im
Anwendungsbereich von Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB nach
den vor Inkrafttreten des EHUG geltenden
Verfahrensvorschriften richten, findet eine weitere
Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichtes nach
§ 335a HGB a.F., § 140a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 FGG
a.F. nicht statt.
22
c) Die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts hält verfassungsrechtlicher Überprüfung
gleichfalls stand. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die
Höhe der gegen sie verhängten Ordnungsgelder wenden, ist ihre
Verfassungsbeschwerde bereits nicht hinreichend
substantiiert, da sie die hierfür maßgeblichen Umstände nicht
vollständig mitteilt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG). Dessen ungeachtet erweist sich die Festsetzung der
Höhe eines Ordnungsgeldes als eine fachrechtliche Frage, die
einer ins Einzelne gehenden Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte bei der Bemessung
sachwidrige Kriterien zugrunde gelegt haben könnten oder die
Höhe der Ordnungsgelder für die einzelnen Verstöße
schlechterdings unvertretbar sein könnte, bieten sich nicht.
Dem von den Beschwerdeführern erhobenen Einwand der
Verjährung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB stand hier schon
entgegen, dass die verhängten Ordnungsgelder an eine
fortdauernde pflichtwidrige Unterlassung der Beschwerdeführer
anknüpfen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 863).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.