Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar
2011
- 1 BvR 3588/08 -
- 1 BvR 555/09 -
Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen
Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in
der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom
20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Rentenbezug vor der
Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3588/08 -
- 1 BvR 555/09 -
- 1 BvR 3588/08 -,
- 1 BvR 555/09 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
am 11. Januar 2011 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Frage, ob die Kürzung von Renten wegen Erwerbsminderung,
deren Bezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, mit
dem Grundgesetz vereinbar ist.
2
1. Der Monatsbetrag einer an einen einzelnen
Rentner geleisteten Rente wird nach einer Rentenformel
berechnet, die in § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
(SGB VI) niedergelegt ist. Dafür werden persönliche
Entgeltpunkte für jeden Rentenversicherten ermittelt, die
sich im Wesentlichen aus seinen geleisteten Beiträgen und
Zuschlägen für beitragsfreie Zeiten in Relation zum
durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherter eines
Jahres ergeben (§§ 66 und 70 ff. SGB VI) und mit
einem Zugangsfaktor vervielfältigt werden, der nach dem Alter
des Rentenversicherten bei Rentenbeginn und nach der Art der
von ihm bezogenen Rente bemessen wird (§ 77
SGB VI). Diese persönlichen Entgeltpunkte werden mit
einem Rentenartfaktor, der ebenfalls die Art der Rente
berücksichtigt (§ 67 SGB VI), und mit dem aktuellen
Rentenwert multipliziert, der den momentanen Monatsbetrag
einer Altersrente eines Durchschnittsversicherten wiedergibt
(§ 68 SGB VI). Die Verfassungsbeschwerden betreffen den
Zugangsfaktor der Rentenformel. Die persönlichen
Entgeltpunkte bei Erwerbsminderungsrenten werden ermittelt,
indem die Summe aller in einem Versichertenleben erworbenen
Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden
(§ 66 Abs. 1 SGB VI).
3
a) Bis zum 31. Dezember 2000 betrug der
Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten 1,0. § 77 Abs.
2 SGB VI in der hier maßgeblichen, durch das Gesetz zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) geänderten und ab dem 1.
Januar 2001 geltenden Fassung führt hingegen zu einer Kürzung
und lautet nunmehr:
4
¹Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die
noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer
Rente waren,
...
5
3. bei Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden
Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des
Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in
Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
...
6
²Beginnt eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des
60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der
Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben,
ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung
des Zugangsfaktors maßgebend. 3Die Zeit des Bezugs einer
Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten
gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.
7
Die Einschränkung in § 77 Abs. 2 Satz 2
SGB VI, wonach die Vollendung des 60. Lebensjahres für die
Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend ist, wenn eine Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60.
Lebensjahres beginnt, stellt sicher, dass auch bei einem
Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres höchstens ein
Abschlag in Höhe von 10,8 % erhoben wird.
8
Der Gesetzgeber begründete die Kürzung des
Zugangsfaktors bei der Erwerbsminderungsrente bei
Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahres mit dem
Erfordernis einer Anpassung an die Höhe der vorzeitig in
Anspruch genommenen Altersrenten. Mit dem Gesetz zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992
– RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261)
hatte der Gesetzgeber begonnen, die Altersgrenzen für den
Bezug von vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten
anzuheben. Für jeden Monat vorzeitiger Inanspruchnahme einer
Altersrente wurde ein Abschlag in Höhe von 0,3 % angeordnet.
Die dadurch verursachte Kürzung kann je nach Geburtsjahr,
Rentenart und Rentenbeginn bis zu 18 % betragen.
9
b) Um die Wirkung der Rentenkürzung für
erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebene zu
mildern, hat der Gesetzgeber die Zurechnungszeit für
Versicherte ab dem 55. Lebensjahr erhöht (vgl. BTDrucks
14/4230, S. 26). Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei
einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen
Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das
60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59
Abs. 1 SGB VI). Es werden zusätzliche Entgeltpunkte bei
der Rentenberechnung berücksichtigt, um eine ausreichende
Rente auch im Falle vorzeitiger Invalidität zu gewährleisten.
Bis zum 31. Dezember 2000 war die Zeit des Bezugs einer
Erwerbsminderungsrente von der Vollendung des
55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
nur zu einem Drittel anerkannt worden. Seit dem 1. Januar
2001 wird diese Zeit voll anerkannt (Gesetz zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember
2000, BGBl I S. 1827). Bei unter 55-jährigen
Erwerbsgeminderten führt die volle zeitliche Berücksichtigung
der Zurechnungszeit nur noch zu einer Verminderung der
Rentenhöhe um etwa 3 % im Vergleich zum früheren Recht (vgl.
Ruland, NJW 2007, S. 2086 ).
10
c) Mit dem Gesetz zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember
2000 (BGBl I S. 1827) wurden zugleich Übergangsvorschriften
geschaffen, die eine schrittweise Einführung der neuen
Rechtslage vorsahen: Nach § 264c SGB VI in Verbindung
mit Anlage 23 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung wurde bei Rentenbeginn vor dem 1. Dezember 2003
das maßgebende Lebensalter, ab dem der Zugangsfaktor gekürzt
wird, vom 1. Januar 2001 an in Monatsschritten gestuft
abgesenkt. Parallel dazu wurde die Zurechnungszeit
schrittweise erhöht (§ 253a SGB VI). Erst für
Versicherte mit Rentenbeginn ab dem 1. Dezember 2003 ist die
maximale Absenkung um 10,8 % vorgesehen.
11
2. a) Die Rentenversicherungsträger
haben § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VI
anfangs in der Weise angewendet, dass der Zugangsfaktor auch
dann abgesenkt wurde, wenn die Erwerbsminderungsrente vor
Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wurde;
die Absenkung wurde jedoch auf maximal 10,8 % begrenzt (vgl.
Schmitz, LVA Rheinprovinz Mitteilungen 2003, S. 140
; Wollschläger, DRV 2001, S. 276
).
12
b) Die Sozialgerichte haben diese
Rechtsanwendung zunächst nicht beanstandet. Demgegenüber
befand der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom
16. Mai 2006, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei
Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, Rentenabschlägen nur unterlägen, wenn sie die Rente
über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen (BSGE 96,
209 ff.). Der 4. Senat des Bundessozialgerichts war
der Auffassung, es fände im Gesetz „nicht einmal
andeutungsweise eine Stütze“, unter 60-jährige Versicherte
bei der Berechnung von Abschlägen so zu stellen, als hätten
sie das 60. Lebensjahr vollendet (vgl. auch Meyer, NJW
2007, S. 3682 ff.). Das Gesetz lege vielmehr fest, dass
Erwerbsminderungsrenten erst dann einer Kürzung des
Zugangsfaktors unterworfen seien, wenn der Versicherte
tatsächlich das 60. Lebensjahr vollendet habe und damit
erstmals ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten
möglich sei.
13
c) Die Rentenversicherungsträger lehnten
es ab, dem Urteil über den Einzelfall hinaus zu folgen, und
führten weitere Musterverfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Mey, RVaktuell 2007, S. 44
; von Koch/Kolakowski, SGb 2007, S. 71 ff.).
Die Sozialgerichte und Landessozialgerichte schlossen sich
der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nur
teilweise an (so etwa LSG Saarland, Urteil vom 9. Februar
2007 - L 7 R 40/06 -, juris, Rn. 26 ff.).
Überwiegend hielten sie unter Hinweis auf Wortlaut,
Entstehungsgeschichte und Zweck der maßgeblichen Normen ihre
bisherige Rechtsprechung aufrecht (vgl. etwa
Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 4. September 2007
- L 7 R 97/07 -, juris, Rn.
36 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 24. August 2007
- L 5 R 228/06 -, juris, Rn.
21 ff., m.w.N.; SG Aachen, Urteil vom 9. Februar 2007
- S 8 R 96/06 -, NZS 2007, S.
322 ff.).
14
d) In der Folgezeit wurden die
Zuständigkeiten für das Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung zwischen den Senaten des
Bundessozialgerichts neu aufgeteilt. Die Zuständigkeit für
das Rentenversicherungsrecht ging vom 4. Senat auf den 5a.
Senat und den 13. Senat des Bundessozialgerichts über. Der
5a. Senat fragte mit Beschlüssen vom 29. Januar 2008 beim 13.
Senat an, ob dieser in Nachfolge des 4. Senats an dessen
Entscheidung vom 16. Mai 2006 festhalte (vgl.
Anfragebeschlüsse vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 32/07 R
und B 5a R 88/07 R -, juris), weil
er beabsichtige, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der
13. Senat beschloss daraufhin, an der Rechtsprechung des
4. Senats nicht festzuhalten (vgl. Beschlüsse vom 26.
Juni 2008 - B 13 R 9/08 S und
B 13 R 11/08 S -, juris).
15
Mit mehreren Urteilen vom 14. August 2008 und
vom 25. November 2008 wich der 5. Senat dann von der
Rechtsprechung des 4. Senats ab. Nach dem Sinn des § 77
Abs. 2 SGB VI müssten Erwerbsminderungsrentner eine
Absenkung des Zugangsfaktors auch dann hinnehmen, wenn sie
bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, weil die Regelung letztlich nur die Höhe der
Rentenabsenkung begrenzen solle (vgl. z.B. BSGE 101,
193 ff.). Die Regelung sei verfassungsgemäß.
16
1. a) Dem im Dezember 1953 geborenen
Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3588/08 wurde eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 1. März 2005
längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt.
Da er bei Rentenbeginn erst 51 Jahre alt war, wurde der
Zugangsfaktor auf 0,892 gekürzt. Dadurch wurden der
Rentenberechnung von den in seinem Versichertenleben
erworbenen 39,1839 Entgeltpunkten, in deren Berechnung die
Zurechnungszeiten bereits eingeflossen waren, nur 34,9520
persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Durch die
Absenkung des Zugangsfaktors um 10,8 % ergab sich ein
monatlicher tatsächlich ausgezahlter Betrag von 456,65 Euro
(brutto). Werden die seit dem 1. Januar 2001 zusätzlich
gutgeschriebenen Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit nach
Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum vollendeten
60. Lebensjahr mit den um 10,8 % gekürzten
Entgeltpunkten des Beschwerdeführers verrechnet, beträgt die
Kürzung der Rente nach den Feststellungen des
Bundessozialgerichts im Ergebnis ca. 3,18 %. Dies entspricht
einer monatlichen Kürzung um etwa 15 Euro.
17
b) Der Widerspruch des Beschwerdeführers
mit dem Ziel, entsprechend dem Urteil des 4. Senats des
Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 eine ungeminderte Rente
mit dem Zugangsfaktor 1,0 zu erhalten, blieb erfolglos. Das
Sozialgericht wies die anschließende Klage des
Beschwerdeführers ab. Das Bundessozialgericht wies die vom
Sozialgericht zugelassene Sprungrevision des
Beschwerdeführers als unbegründet zurück.
18
c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG.
19
§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei
keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Eigentums. Fraglich sei bereits, ob die Regelung im Hinblick
auf das vom Gesetzgeber formulierte Ziel, Ausweichreaktionen
von den Altersrenten zu den Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit entgegen zu wirken, geeignet und
erforderlich sei. Voraussetzung einer Rentenleistung wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit sei ein wegen Krankheit oder
Behinderung eingeschränktes Leistungsvermögen. Ein Antrag auf
Leistung einer Erwerbsminderungsrente werde nicht freiwillig
gestellt und könne auch vor Erreichen der Altersgrenzen für
den vorzeitigen Bezug einer Altersrente erfolgen. Eine
Ausweichreaktion sei allenfalls von den Versicherten zu
erwarten, die das 60. Lebensjahr bereits überschritten
hätten. Die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente seien durch
die dauerhafte Kürzung zudem übermäßig belastet. Die
Versicherten könnten nicht uneingeschränkt über den Zeitpunkt
der Antragstellung für eine Erwerbsminderungsrente
entscheiden und damit nicht selbständig auf die Höhe der
Abschläge Einfluss nehmen.
20
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Er werde durch
die Kürzung des Zugangsfaktors mit vorzeitigen Altersrentnern
gleich behandelt. Die Gruppe der Erwerbsminderungsrentner
könnte im Gegensatz zu den Gruppenmitgliedern der
Altersrentner aber nicht selbst bestimmen, ob und wann die
Rentenvoraussetzung der Erwerbsminderung einträte. Die
Grundrechtsverletzung wiege umso schwerer, als der
Beschwerdeführer als Behinderter vom besonderen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geschützt
werde.
21
2. a) Der im Juni 1944 geborenen
Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 555/09
wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem
1. Juli 2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
bewilligt. Wegen des Rentenbeginns vor dem 1. Januar
2004 wurde die Übergangsregelung nach § 264c SGB VI
in Verbindung mit Anlage 23 angewendet. Danach wurde
zugunsten der Beschwerdeführerin ein fiktives Alter von 61
Jahren und 5 Monaten für die Berechnung des Zugangsfaktors
zugrunde gelegt. Der Zugangsfaktor wurde für 19 Monate des
Rentenbezugs vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,057 auf
0,943 gekürzt. In die Rentenberechnung flossen daher an
Stelle von 31,9790 Entgeltpunkten nur 30,1562 persönliche
Entgeltpunkte ein. Aufgrund der Absenkung der Rente um 5,7 %
ergab sich ein monatlicher tatsächlich ausbezahlter
Rentenbetrag in Höhe von 779,84 Euro (brutto). Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Versicherten seit dem
1. Januar 2001 zusätzliche Entgeltpunkte für die
Zurechnungszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis
zum vollendeten 60. Lebensjahr erhalten, beträgt die
Kürzung der Rente nach den Feststellungen des
Bundessozialgerichts für sie im Ergebnis ca. 3,88 %. Dies
entspricht einer monatlichen Kürzung um etwa 16 Euro.
22
b) Der Widerspruch der Beschwerdeführerin
gegen die Kürzung des Zugangsfaktors blieb erfolglos. Das
anschließend angerufene Sozialgericht verpflichtete den
Rentenversicherungsträger zur Zahlung einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung ohne Anwendung des § 77 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 SGB VI bis zum Ablauf des Monats November 2005.
Die Klage mit dem Ziel der Gewährung einer ungekürzten
Rentenleistung über diesen Zeitpunkt hinaus wurde abgewiesen.
Das Sozialgericht stützte sich in der Begründung seiner
Entscheidung auf das Urteil des 4. Senats des
Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (BSGE 96,
209 ff.). Da für die Beschwerdeführerin der
Anwendungsbereich der Übergangsvorschriften des § 264c
SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 eröffnet war, stellte das
Sozialgericht nicht auf die Vollendung des 60. Lebensjahres,
sondern auf das bei einem Rentenbeginn im Juli 2002
maßgebende Lebensalter von 61 Jahren und 5 Monaten für den
Zeitpunkt der Absenkung des Zugangsfaktors ab. Erst ab diesem
Zeitpunkt nehme die Beschwerdeführerin eine
Erwerbsminderungsrente vorzeitig in Anspruch.
23
Das Landessozialgericht schloss sich der
Rechtsauffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nicht
an, wies auf die Berufung des Rentenversicherungsträgers die
Klage unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts
insgesamt ab und wies die Anschlussberufung der
Beschwerdeführerin zurück. Das Bundessozialgericht wies die
vom Landessozialgericht zugelassene Revision zurück.
24
c) Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG. Die Begründung der
Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen identisch mit der
Begründung im Verfahren 1 BvR 3588/08.
25
Die Bundesregierung teilt die Auffassung zur
Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 SGB VI, die das Bundessozialgericht in den
angegriffenen Entscheidungen vertreten hat. Auch die Deutsche
Rentenversicherung Bund und die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände halten die
Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Der Deutsche
Gewerkschaftsbund, der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD),
der Sozialverband VdK Deutschland e. V. und die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft halten die Verfassungsbeschwerden
hingegen für begründet.
26
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind
unbegründet. Die Beschwerdeführer werden durch die
angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen sowie
durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem
1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember
2000 (BGBl I S. 1827) nicht in ihren Grundrechten
verletzt.
27
Das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG sowie der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG sind nicht verletzt.
28
1. Der Schutzbereich des Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG ist betroffen. Neben dem bereits erworbenen
Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.) ist
auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257
; 58, 81 ; 70, 101 ;
100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151
; stRspr). Eine Rentenanwartschaft beruht auf
verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen
Zusammenwirken zu dem Gesamtergebnis einer ökonomischen
Sicherung ihres Inhabers führen (vgl. BVerfGE 122, 151
). Die einzelnen Elemente der Anwartschaft
- so auch der Zugangsfaktor - sind nicht losgelöst
voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die
Rentenanwartschaft insgesamt Objekt des grundrechtlichen
Schutzes (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 117, 272
; 122, 151 ).
29
2. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB
VI bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG) und greift hierbei zugleich in bestehende
Rentenanwartschaften ein.
30
a) Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet
sich der Umfang einer Rente vor allem nach der Höhe der
während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dem liegt der das
Versicherungsprinzip kennzeichnende Grundsatz der Äquivalenz
von Beitrag und Leistung in der
rentenversicherungsrechtlichen Ausprägung der sogenannten
„Teilhabeäquivalenz“ zugrunde (vgl. BVerfGE 122, 151
). Diese Bemessung der Rente wird durch die
Anwendung eines geminderten Zugangsfaktors nach § 77
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI modifiziert: Die Kürzung des
Zugangsfaktors führt zu einer Reduzierung der Entgeltpunkte
und verändert damit die Rentenanwartschaft. Damit liegt eine
Inhalts- und Schrankenbestimmung der Rentenanwartschaft vor.
Da die Rentenanwartschaften der Beschwerdeführer bis zur
Gesetzesänderung auf einem Zugangsfaktor von 1,0 beruhten,
stellt die Inhalts- und Schrankenbestimmung für das nach
altem Recht begründete Eigentum der Beschwerdeführer zugleich
einen Grundrechtseingriff dar (vgl. Gellermann, Grundrechte
in einfachgesetzlichem Gewande, 2000, S. 419 f.,
429 f.; Pieroth/Schlink, Grundrechte,
26. Aufl. 2010, Rn. 977, 998).
31
b) Die Auslegung der einschlägigen Normen
durch das Bundessozialgericht in den angegriffenen
Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es handelt sich um die Auslegung und die Anwendung einfachen
Rechts, die nur eingeschränkt der
bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Das
Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts Auslegungsfehler enthält, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen, und ob sie
willkürlich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85,
248 ; 96, 288 ; 108, 351
).
32
Hierfür ist vorliegend auch unter
Berücksichtigung der gegenteiligen Auslegung des einfachen
Rechts durch den 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem
Urteil vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209 ff.) nichts
ersichtlich. Jedenfalls ist die Auslegung in den
angegriffenen Entscheidungen umfassend begründet und
plausibel, damit einfachrechtlich vertretbar und mithin unter
dem Gesichtspunkt der Willkürkontrolle verfassungsrechtlich
unbedenklich.
33
3. Die Regelung ist verfassungsgemäß.
34
a) Die Reichweite der Eigentumsgarantie
ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach der
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des
Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ;
100, 1 ; 116, 96 ; 122, 151
). Hierbei hat der Gesetzgeber, zumal wenn
er nicht nur das Eigentum für die Zukunft ausgestaltet,
sondern - wie hier - in bestehende
Eigentumspositionen eingreift, die grundsätzliche
Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis zu achten und darf
sie nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 100, 1
; 122, 151 ). Wenn in bestehende
Anwartschaften eingegriffen wird, ist allerdings zu
berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit
von Änderungen angelegt ist (vgl. BVerfGE 122, 151
). Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung
bestehenden Bedingungen widerspräche dem
Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem
privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein
auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken
des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96
; 122, 151 ).
35
Den Umfang einer Rentenanwartschaft
reduzierende Inhaltsbestimmungen müssen einem Gemeinwohlzweck
dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257
; 100, 1 ; 117, 272 ; 122,
151 ; stRspr). Sie müssen zur Erreichung des
angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein (vgl.
BVerfGE 122, 151 ). Insbesondere dürfen sie den
Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen
unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 72, 9 ; 75, 78
; 122, 151 ).
36
b) Diese Voraussetzungen sind bei der
Berechnung des Zugangsfaktors nach Maßgabe des § 77 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt.
37
aa) Die Neuregelung des Zugangsfaktors
bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr
dient dem Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung zu sichern und damit die
Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu
verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen
anzupassen. Hierbei handelt es sich um legitime Ziele (vgl.
BVerfGE 75, 78 ; 116, 96 ; 117,
272 ; 122, 151 ).
38
(1) Nach Einführung der Abschläge bei
vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Gesetz zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember
1989 (BGBl I S. 2261) ging der Gesetzgeber davon aus,
dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente
bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Der
Gesetzgeber sah die Gefahr des Ausweichens von Versicherten
auf diese Rentenart insbesondere im Hinblick auf die
Möglichkeit eines Rentenbezugs wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit aus arbeitsmarktbedingten Gründen und
verwies auf das Rentenzugangsjahr 1998, in dem rund 33 %
aller Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus
arbeitsmarktbedingten Gründen bewilligt worden waren (vgl.
BTDrucks 14/4230, S. 23 f.). Die Vermutung, dass
arbeitslose Versicherte auf Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit als einer Art vorgezogene Altersrente
ausweichen könnten, ist nicht neu (vgl. bereits BVerfGE 75,
78 ). Dafür spricht, dass in dem von der
Gesetzesbegründung genannten Jahr 1998 ein erheblicher Anteil
der Versicherten, die Zugang zur Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit erhielten, unmittelbar zuvor Leistungen nach
dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen hatte: In den neuen
Ländern waren das 32,84 % der Männer und 36,90 % der Frauen,
im übrigen Bundesgebiet 20,60 % der Männer und 19,42 % der
Frauen (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
99 und S. 165 Z>).
39
Mit der Einführung von Abschlägen in einem
Umfang von höchstens 10,8 % sollte im Rahmen eines
Gesamtkonzepts die Höhe der Erwerbsminderungsrenten gekürzt
und den vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten
angepasst werden (vgl. BTDrucks 14/4230, S. 23 f.). Der
Gesetzgeber folgte damit einer vom Bundesrat schon früher
formulierten Anregung, das Unterlaufen der Bestimmungen zur
Anhebung der Altersgrenzen für den Bezug von Altersrenten und
zur Einführung von Abschlägen bei einem vorzeitigen
Altersrentenbezug zu verhindern (vgl. BTDrucks 11/4452, S.
9). Die gekürzte Leistung von Erwerbsminderungsrenten vor
Vollendung des 63. Lebensjahres war damit Teil der in
einer ganzen Reihe von Gesetzesänderungen realisierten
Rentenreform, die - beginnend mit dem Rentenreformgesetz
1992 - die angespannte finanzielle Situation der
gesetzlichen Rentenversicherung verbessern sollte. Der
Gesetzgeber wollte mit diesen gesetzlichen Maßnahmen eine
Reduzierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen
Rentenversicherung erreichen (vgl. BTDrucks 14/4230,
S. 36). Die Einführung von Abschlägen auf
Erwerbsminderungsrenten war ursprünglich bereits im Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom
16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) vorgesehen. Der
Gesetzgeber hatte damals das Ziel formuliert, den
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung zu senken
und das bestehende Alterssicherungssystem bei steigender
Lebenserwartung und sinkender Geburtenrate zukunftsfähig zu
machen (vgl. BTDrucks 13/8011, S. 1).
40
(2) Allerdings liefe der grundrechtliche
Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften leer, wenn jede
Maßnahme zur Verbesserung der Finanzierungssituation der
gesetzlichen Rentenversicherung ohne weiteres durch dieses
Ziel gerechtfertigt werden könnte. Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG erlaubt es nicht, durch ihn geschützte
Rentenanwartschaften allein auf der Grundlage eines
allgemeinen Wunsches einer Sanierung der Staatsfinanzen zu
kürzen. Daher sind der Absenkung von Renten ungeachtet des
legitimen Ziels, die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen
Rentenversicherung zu gewährleisten, verfassungsrechtliche
Grenzen gesetzt, etwa wenn dieses Ziel zum Beispiel auch
durch sprunghafte und willkürliche Veränderungen der
Rentenhöhe erreicht werden sollte (vgl. zum Steuerrecht
BVerfGE 105, 17 ).
41
Gesetzliche Änderungen, die die Höhe der
Rentenanwartschaft zwecks Verbesserung der Finanzsituation
der gesetzlichen Rentenversicherung berühren, sind dann
grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn die
Veränderung ihrerseits an einen Umstand anknüpft, der für die
Finanzsituation kausal ist. So verhält es sich hier, weil mit
der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten
auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des
Regelalters für die Altersrente und damit auf eine
Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert wird. Den Vorteil
der verlängerten Rentenbezugszeit durch eine Absenkung des
monatlichen Zahlbetrags zumindest teilweise zu kompensieren,
ist eine auch unter versicherungsmathematischen
Gesichtspunkten nachvollziehbare und damit sachlich
gerechtfertigte Maßnahme (vgl. BVerfGE 122, 151 <186,
189>).
42
bb) Die Einführung eines gekürzten
Zugangsfaktors bei Beginn einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres genügt
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
43
(1) Die Minderung des Zugangsfaktors war
geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen.
Die von der Deutschen Rentenversicherung veröffentlichten
Zahlen zeigen, dass die Rentenzugänge in die
Erwerbsminderungsrente jedenfalls bis zum Jahr 2006
kontinuierlich abgenommen haben. Nach Ende der für die
Berechnung der Abschläge geltenden Übergangsphase
(§ 264c SGB VI i.V.m. Anlage 23) wurden im Jahr
2004 nur noch 169.460 neue Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit in Deutschland ausgezahlt. Dagegen hatten
die Rentenzugänge in diese Rentenart im Jahr 2000 noch rund
214.000 betragen (vgl. Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger
Rentenzugang 2000, Band 137, S. 3 ).
Auch wenn schon früher ein Abwärtstrend bei diesen
Rentenzugängen erkennbar gewesen war und die genannten Zahlen
das Ergebnis aller durch das Gesetz zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorgenommenen Änderungen
waren, ist die Inanspruchnahme einer Rente jedenfalls weniger
attraktiv, wenn früher beginnende Rentenleistungen nur mit
Abschlägen erfolgen.
44
(2) Die beide Beschwerdeführer treffende
Kürzung des Zugangsfaktors durfte der Gesetzgeber auch als
erforderlich ansehen. Ein milderes, die Beschwerdeführer
weniger belastendes Mittel, mit dem der Gesetzgeber seine
Ziele ebenso gut hätte erreichen können, ist nicht
ersichtlich. Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf
verwiesen werden, die mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB
VI verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des
Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl.
BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 103,
172 ; 116, 96 ; 117, 272
).
45
(3) Die Kürzung des Zugangsfaktors
belastet die Beschwerdeführer nicht übermäßig und ist daher
auch verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 67, 157
; 90, 145 ).
46
Die vom Gesetzgeber formulierte Absicht, der
Gefahr von Ausweichreaktionen zu begegnen (BTDrucks 14/4230,
S. 23 f., 26), kann sich zwar nur auf solche Versicherte
beziehen, die das für einen Anspruch auf Leistung einer
vorzeitigen Altersrente maßgebliche Lebensalter bereits
erreicht haben. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 1. Januar
2001 hatten beide Beschwerdeführer noch nicht das 60.
Lebensjahr vollendet und damit eine Anspruchsvoraussetzung
für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nicht erfüllt.
Der bei Rentenbeginn 51 Jahre alte Beschwerdeführer
zu I) und die bei Rentenbeginn 58 Jahre alte
Beschwerdeführerin zu II) hatten zu diesem Zeitpunkt keine
Möglichkeit, anstelle einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit eine vorzeitige Altersrente zu
beantragen.
47
Die Kürzung des Zugangsfaktors ist dennoch für
die Beschwerdeführer zumutbar. Sie diente der Verminderung
der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung und war Teil
der seit dem Rentenreformgesetz 1992 durch eine Vielzahl von
Gesetzesänderungen vorgenommenen umfassenden Rentenreform,
die der Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung dienen sollte. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass ein Versicherter, der wie die
Beschwerdeführer eine Erwerbsminderungsrente bis zum
vollendeten 60. Lebensjahr beantragt, nicht nur einen
nach § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf den Höchstwert von
10,8 % begrenzten Abschlag erhält, sondern seit dem
1. Januar 2001 von zusätzlichen Entgeltpunkten für eine
erhöhte Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI
profitiert. Um die Wirkung der neuen Rentenabschläge zu
mildern, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember
2000 (BGBl I S. 1827) die Zeit zwischen dem 55. und 60.
Lebensjahr, die zuvor nur zu einem Drittel angerechnet worden
war, nämlich in vollem Umfang als Zurechnungszeit bewertet
(vgl. BTDrucks 14/4230, S. 24). Dahinter stand die
Überlegung, dass bei Versicherten, die vor Vollendung des
60. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente beantragen,
eine Ausweichreaktion von vornherein ausscheidet und diese
Versicherten nicht übermäßig mit Kürzungen belastet werden
sollten. Unter Einbeziehung der günstigeren Zurechnungszeit
hatten nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts der
Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3588/08 im Vergleich zu
der vor dem 1. Januar 2001 gültigen Rechtslage eine
niedrigere Rentenleistung in Höhe von 3,18 % und die
Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 555/09 eine Kürzung
von 3,88 % hinzunehmen. Die Bezieher einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit werden damit mit erheblich
geringeren Abschlägen belastet als Versicherte, die vorzeitig
eine Altersrente in Anspruch nehmen und die - abhängig
vom Geburtsjahr, Rentenart und Rentenbeginn - Kürzungen
bis zu 18 % hinnehmen müssen.
48
Wären die Versicherten, deren
Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres
beginnt, nicht oder jedenfalls insoweit nicht von der
Absenkung des Zugangsfaktors erfasst worden, hätte die
gleichzeitige Aufwertung der Zurechnungszeiten sogar dazu
geführt, dass die Rentenansprüche des betroffenen
Personenkreises gestiegen und die Inanspruchnahme von
Erwerbsminderungsrente attraktiver geworden wären. Damit wäre
das gesetzgeberische Einsparziel in sein Gegenteil verkehrt
worden.
49
Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung
ergibt sich nicht daraus, dass eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nur an Versicherte geleistet wird, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
(§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) oder mindestens drei Stunden
täglich (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) erwerbstätig zu
sein. Unabhängig davon, dass auch diese Versicherten den
Zeitpunkt ihres Rentenbeginns durch Stellung des
Rentenantrags selbst bestimmen können (§ 99 Abs. 1 SGB
VI), stellt die vom Gesetzgeber eingeführte Kürzung der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die
Schicksalhaftigkeit des Eintritts einer Erwerbsminderung im
Einzelfall nicht in Frage. Abschläge, die sich an der
Tatsache des Eintritts in den Ruhestand vor Vollendung des
Regelalters orientieren, müssen von Verfassungs wegen nicht
danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der
Perspektive des Betroffenen freiwillig oder unfreiwillig
erfolgt (vgl. zur Beamtenversorgung BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2010 - 2 BvR
616/09 -, juris, Rn. 12). Dem Umstand, dass dies auch
auf gesundheitlichen Einschränkungen beruht, hat der
Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die
Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten bei
weitem nicht die Höhe der Kürzung bei vorzeitigen
Altersrenten erreicht.
50
4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes
(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)
ist nicht verletzt.
51
Der Gesetzgeber hatte zur Einführung des
gekürzten Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres in
Anspruch genommen wurden, mit dem Gesetz zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember
2000 (BGBl I S. 1827) ausreichende Übergangsregelungen
geschaffen.
52
Zwar waren Abschläge bereits mit Inkrafttreten
des Gesetzes am 1. Januar 2001 hinzunehmen. Nach § 264c
SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden und hier
einschlägigen Fassung galten jedoch für Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem
1. Januar 2004 bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle
der Vollendung des 60. Lebensjahres die in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Anlage 23 SGB VI angegebenen
Lebensalter in Abhängigkeit vom Monat des Rentenbeginns.
Danach war bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 nur ein
Abschlag in Höhe von 0,3 % hinzunehmen, der für jeden
späteren Monat des Rentenbeginns um jeweils
0,3 Prozentpunkte erhöht wurde. Je früher ein
Versicherter von der Kürzung des Zugangsfaktors betroffen
war, desto geringer war der in Kauf zu nehmende Abschlag.
Versicherte mit einem späteren Rentenbeginn erhielten zwar
höhere Abschläge, hatten dafür aber umso länger Zeit, ihre
Lebensführung darauf einzustellen (vgl. zu diesem Maßstab
BVerfGE 116, 96 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2010 - 1
BvR 1201/10 -, NZS 2010, S. 557 ).
53
5. Da sich die Inhalts- und
Schrankenbestimmung nach alledem als sachgerecht erweist,
liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dem Umstand, dass der Zugang
zur Erwerbsminderungsrente - anders als die vorzeitige
Inanspruchnahme von Altersrente - eine schicksalhafte
Entwicklung des Gesundheitszustandes voraussetzt, ist dadurch
hinreichend Rechnung getragen, dass die Abschläge bei
Erwerbsminderungsrenten bei weitem nicht die bei Altersrenten
mögliche Höhe erreichen und zudem noch durch die
Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI teilweise kompensiert
werden.
54
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht
verletzt. Zwar erschöpft sich das Benachteiligungsverbot des
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht in der Anordnung,
Behinderte und Nichtbehinderte rechtlich gleich zu behandeln.
Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss
von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die
öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine
auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird
(vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ;
BVerfGK 7, 269 ; vgl. auch Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 26. März 2009, BGBl
2009 II, S. 812>). Daher scheidet eine Prüfung am Maßstab
des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht bereits deshalb
aus, weil die Beschwerdeführer lediglich rügen, gegenüber
nichtbehinderten Altersrentnern hinsichtlich der Abschläge
beim Zugangsfaktor rechtlich gleich behandelt zu werden.
55
Allerdings knüpft der Anspruch auf
Erwerbsminderungsrente nicht an eine Behinderung im
verfassungsrechtlichen Sinne an. Der Behindertenbegriff des
§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI, der allein auf
die Fähigkeiten des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt
abstellt, ist nicht identisch mit dem allgemein auf die
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben abstellenden
Behindertenbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, an
dessen Vorgängernorm (§ 3 Abs. 1
Schwerbehindertengesetz) sich der verfassungsändernde
Gesetzgeber bei der Schaffung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2
orientiert hat (vgl. BVerfGE 96, 288 ). Zudem
knüpft § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI
nicht ausschließlich an eine Behinderung an, sondern lässt
auch eine vorübergehende Krankheit ausreichen. Dies
entspricht der gesetzlichen Regel, nach der eine
Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur auf Zeit gewährt
wird, weil davon auszugehen ist, dass die Erwerbsminderung
wieder entfallen kann (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Aber auch
soweit die Vorschrift Behinderte im Sinne des Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG trifft, ist sie wegen der oben dargestellten
Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Unfähigkeit, zu
arbeiten, im Vergleich zu sonstigen Erwerbslosigkeiten noch
gerechtfertigt.