BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 359/09 -
des Herrn B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfahrensdauer eines Zivilprozesses.
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1. Der Beschwerdeführer erhob im Juli 2003 vor
dem Landgericht eine Schadensersatzklage gegen einen
Architekten (im Folgenden: Beklagter) wegen behaupteter
fehlerhafter Planung und Überwachung eines gewerblichen
Bauvorhabens.
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Nachdem mehrfach mündlich verhandelt und ein
Sachverständigengutachten eingeholt worden war, wurde im
April 2005 ein weiterer Sachverständiger mit einem Gutachten
zu den im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten
Vergütungsansprüchen des Beklagten beauftragt. Nachfolgend
versäumte es der Beklagte, dem Sachverständigen notwendige
Unterlagen innerhalb der vom Gericht formlos gesetzten
Fristen zu übermitteln und einen weiteren Kostenvorschuss zu
zahlen. Nach weiteren Verzögerungen bei der Fertigstellung
des Gutachtens wurde dieses im August 2007 erstattet. Im
September 2010 wurde der Rechtsstreit dann nach weiteren
Ergänzungsgutachten durch Vergleich beendet.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip) wegen überlanger Verfahrensdauer.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren
beigezogen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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Die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht
ist zwar mit dem Recht des Beschwerdeführers auf effektiven
Rechtsschutz unvereinbar (1.). Das mit der
Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel des Beschwerdeführers,
eine Entscheidung in dem fachgerichtlichen Klageverfahren zu
beschleunigen, hat sich jedoch erledigt, nachdem der
Rechtsstreit beendet worden ist. Damit ist für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auch das Rechtsschutzbedürfnis
entfallen (2.).
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1. Die Dauer des zivilgerichtlichen Verfahrens
von über sieben Jahren genügt nicht den Anforderungen von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
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a) Für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten
gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip einen wirkungsvollen Rechtsschutz im
materiellen Sinne (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99
). Die Fachgerichte müssen Gerichtsverfahren in
angemessener Zeit zu einem Abschluss bringen (vgl. BVerfGE
55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).
Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach
den besonderen Umständen des einzelnen Falls zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 55, 349 ); weder das
Bundesverfassungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte machen in ihrer Rechtsprechung insofern
allgemein gültige Zeitvorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR
314/11-, juris, Rn. 6 m.w.N.; EGMR, Urteil der Großen Kammer
vom 27. Juni 2000 - 30979/96 - Frydlender/Frankreich, Tz.
43).
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Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert,
sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die
Schwierigkeit der Sachmaterie, die Bedeutung der Sache und
die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die
Parteien zu berücksichtigen sowie das ihnen zuzurechnende
Verhalten, vor allem Verfahrensverzögerungen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 -
1 BvR 352/00 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, juris,
Rn. 7 m.w.N.).
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Im Hinblick auf Verzögerungen durch die
Tätigkeit von Sachverständigen müssen die Gerichte die
gutachterliche Tätigkeit zeitnah überwachen und
gegebenenfalls gemäß § 411 Abs. 1 und 2 ZPO
Bearbeitungsfristen setzen und Ordnungsgelder androhen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.
Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR
775/07 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, juris, Rn.
35; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni
2010 - 1 BvR 324/10 -, juris, Rn. 10).
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b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die
Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht mit dem Recht des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz
unvereinbar.
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aa) Zwar ist zu berücksichtigen, dass der
Rechtsstreit - wie regelmäßig bei Bauprozessen - in
tatsächlicher Hinsicht komplex und in der Verfahrensführung
aufwändig war. Es mussten mehrere Sachverständigengutachten
nebst Ergänzungsgutachten eingeholt werden. Das Gericht hat
trotz dieser Schwierigkeiten durch Beweisbeschlüsse,
Stellungnahmefristen und Fortsetzungstermine zunächst eine
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende
Verfahrensförderung erzielt.
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bb) Nach Aktenlage ergeben sich aber
Verzögerungen im weiteren Prozessverlauf, die mit den
Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erklärt werden können
und die auch nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
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Unter anderem wurde das zweite Gutachten erst
mehr als zwei Jahre nach dem Beweisbeschluss vorgelegt. Grund
dafür war zum einen, dass der Beklagte die notwendigen
Unterlagen anfangs nicht zur Verfügung stellte und den
weiteren Kostenvorschuss verspätet überwies. Mangels
Fristsetzung durch Beschluss gemäß § 356 ZPO blieben
diese Fristversäumnisse jedoch beweisrechtlich ohne Folgen.
Zum anderen verzögerte sich die Erstellung des Gutachtens
selbst, ohne dass das Gericht die prozessualen Möglichkeiten
des § 411 Abs. 1 und 2 ZPO genutzt und dem
Sachverständigen Bearbeitungsfristen gesetzt oder unter
Nachfristsetzung die Festsetzung eines Ordnungsgelds
angedroht hätte. Insofern hat das Landgericht das Verfahren
nicht in ausreichendem Maße betrieben und gefördert.
Insbesondere verdichtete sich mit zunehmender Dauer des
Verfahrens auch die mit dem Justizgewährleistungsanspruch
verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine
Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu
bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/05 -, juris, Rn. 12
m.w.N.).
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2. Nach Abschluss des streitgegenständlichen
Rechtsstreits fehlt dem Beschwerdeführer für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren das Rechtsschutzbedürfnis.
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a) Nach Beendigung der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur
unter besonderen Umständen fort, etwa dann, wenn die
beeinträchtigenden Wirkungen andauern, wenn eine Wiederholung
der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 91,
125 ; BVerfGK 2, 33 m.w.N.) oder
wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt
(vgl. BVerfGE 104, 220 ).
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b) Anhaltspunkte für eine Fortdauer des
Rechtsschutzbedürfnisses in diesem Sinne hat der
Beschwerdeführer weder schlüssig vorgetragen noch sind solche
ersichtlich. Die vage Möglichkeit, erneut einen Rechtsstreit
vor dem betreffenden Landgericht führen zu müssen, reicht
nicht aus.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.