BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3598/08 -
der Frau K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung einer Berufung durch einen auf § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützten Beschluss.
2
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin
eines Grundstücks, auf welches eine auf dem benachbarten
Grundstück befindliche Hecke hinüber wuchs. Im Rahmen eines
wegen dieses Überwuchses durchgeführten
Schlichtungsverfahrens traf der Ehemann der
Beschwerdeführerin mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens
eine den Überwuchs betreffende Vereinbarung. Im
Ausgangsverfahren verlangte die Beschwerdeführerin von dem
Beklagten Ersatz wegen eines auf den Überwuchs zurückgehenden
Schadens sowie Zahlung der Kosten der Beseitigung des
Überwuchses.
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Mit einem Urteil vom 7. August 2008 hat
das Amtsgericht die entsprechende Klage abgewiesen. Die Klage
sei unzulässig, weil zuvor nicht das nach § 15a EGZPO in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes (BbgSchlG)
erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei.
Zwar mache die Klägerin nicht Ansprüche aus § 910 BGB
geltend. Vielmehr verlange sie Erstattung von Kosten und
Schadenersatz aus §§ 1004, 812 BGB sowie aus § 823
Abs. 1 BGB. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgSchlG
erfasse aber nicht nur primäre Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche, sondern auch Sekundäransprüche. Dazu
gehörten nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main auch Ansprüche auf Ersatz eines auf dem
Überwuchs beruhenden Schadens. Hier habe zwar ein
Schlichtungsverfahren stattgefunden, aber nicht zwischen den
Parteien des Rechtsstreits, sondern zwischen dem Ehemann der
Beschwerdeführerin und dem Beklagten.
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Mit einem Beschluss vom 27. Oktober 2008
hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige,
die Berufung der Beschwerdeführerin durch Beschluss
zurückzuweisen. Aus den in der Entscheidung des Amtsgerichts
genannten Gründen habe das Rechtsmittel keine Aussicht auf
Erfolg. Die Klage sei unzulässig, weil das nach § 15a
EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2
BbgSchlG erforderliche Schlichtungsverfahren nicht
durchgeführt worden sei. Zwar mache die Beschwerdeführerin
hier keine Ansprüche aus § 910 BGB geltend. Vielmehr
folgten die von ihr geltend gemachten Ansprüche aus
§§ 1004, 812 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB.
Solche Ansprüche gehörten aber ebenfalls zu den von § 1
Abs. 1 Nr. 2 BbgSchlG erfassten Ansprüchen. Das
ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Dieser stehe
einem weiteren Verständnis nicht entgegen; eine Beschränkung
auf Ansprüche aus § 910 BGB sei danach nicht veranlasst.
Ebenso spreche der Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens
für eine Einbeziehung auch von Schadensersatz- und
Kostenerstattungsansprüche: Denn ein wegen solcher
Forderungen betriebenes gerichtliches Verfahren entzöge der
außergerichtlichen Schlichtung hinsichtlich der Primärrechte
die Basis. Die von der Beschwerdeführerin behauptete
Vertretung im Schlichtungsverfahren durch ihren Ehemann sei
nicht erkennbar. So habe ihr Ehemann den Antrag auf
Durchführung des Verfahrens im eigenen Namen gestellt. Ebenso
wenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass allen Beteiligten
die Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann
klar gewesen sei. Die Behauptung, es entspreche der
allgemeinen Übung der mit der Sache befassten Schiedsstelle,
dass der anwesende Ehepartner den Ehegatten vertrete, sei
unsubstantiiert. Gegen eine Vertretung spreche ferner, dass
die Vertretung der Eigentümerin des Nachbargrundstücks durch
den Beklagten in der Niederschrift ausdrücklich festgehalten
worden sei. Im Übrigen sei der Vortrag der Beschwerdeführerin
zur Vertretung im zweiten Rechtszug nach § 531
Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Für eine Anwendung des
§ 1357 BGB sei hier kein Raum. Schließlich habe das
Schlichtungsverfahren dem Rechtsstreit nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 15a EGZPO
zwingend vorauszugehen und könne nicht nachgeholt werden.
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Mit dem angegriffenen Beschluss vom
24. November 2008 hat das Landgericht die Berufung der
Beschwerdeführerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO zurückgewiesen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin
vertretenen Auffassung komme es für die Anwendung des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgSchlG nicht darauf an, ob
Ansprüche geltend gemacht würden, die ihre Grundlage in den
§§ 906, 910, 911, 923 BGB selbst fänden. Vielmehr reiche
es aus, dass diese Vorschriften zur Bestimmung des Inhalts
und des Umfangs eines Beseitigungsanspruchs sowie eines
darauf beruhenden Schadensersatzanspruchs heranzuziehen
seien. Das habe der Bundesgerichtshof in einer Ansprüche aus
dem Nachbarrechtsgesetz betreffenden Entscheidung überzeugend
ausgeführt, und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte sei
ebenfalls anerkannt, dass der Katalog des Art. 15a
Abs. 1 Nr. 2 EGZPO die Anspruchsgrundlagen nicht
abschließend aufzähle. Vor diesem Hintergrund habe die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des
Berufungsgerichts.
6
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihres Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
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Das Landgericht habe § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO angewendet, obgleich der Rechtsstreit zwei
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen habe. So sei
höchstrichterlich nicht geklärt, ob Erstattungs- und
Schadensersatzansprüche aus den §§ 1004, 812 BGB und
§ 823 Abs. 1 BGB zu denjenigen Ansprüchen gehörten,
für die der Landesgesetzgeber nach § 15a Abs. 1
Nr. 2 EGZPO das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens
habe vorsehen dürfen. Ebenso wenig sei geklärt, ob Eheleute
sich im Schlichtungsverfahren wirksam vertreten könnten.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde wirft weder Fragen von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung auf, noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Gebots effektiven
Rechtsschutzes angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
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1. Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot
effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen
Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85,
337 ; 97, 169 ). Effektiver
Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst dabei nicht nur das
Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche
Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich
umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des
Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 ; 97, 169
). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst
auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für
die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines
Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen
Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den
Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber
überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381
; 107, 395 ). Hat der
Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren
Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung
dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381
; 74, 228 ; 77, 275 ).
10
Diese Grundsätze finden auch auf den
einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die
Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3
ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision
versperrt. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes
unvereinbar sind eine den Zugang zur Revision erschwerende
Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO jedoch nur dann, wenn sie sachlich nicht zu
rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich
erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz
unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 4. November 2008 - 1 BvR
2587/06 -, DVBl 2009 S. 41
m.w.N.).
11
2. Hier hat das Berufungsgericht die
maßgebende Bestimmung des § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO nicht in objektiv willkürlicher Weise
rechtsfehlerhaft angewendet.
12
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache
nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb
das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt dabei die
Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545
Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche
Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu
denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die
noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt
sind. Dementsprechend kann auch eine Rechtsfrage, die in der
Vorinstanz nicht gesehen worden ist und nicht Gegenstand
eines Meinungsstreits ist, klärungsbedürftig sein. Umgekehrt
vermag nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf zu begründen. So
kann sich weiterer Klärungsbedarf nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nur dann ergeben, wenn nicht nur einzelne
Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des
Bundesgerichtshofs widersprechen oder wenn neue Argumente
vorgebracht werden, die den Bundesgerichtshof dazu
veranlassen können, seine Ansicht zu überprüfen. Schließlich
entfällt der Klärungsbedarf, wenn einer Rechtsfrage wegen
einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr
zukommt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
a.a.O. S. 9 f. m.w.N.).
13
b) Einer Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss hat § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO hier nicht im Hinblick auf die Frage einer Vertretung der
Klägerin im Schlichtungsverfahren durch ihren Ehemann
entgegen gestanden, weil das Landgericht in diesem
Zusammenhang keine Frage aufgeworfen hat, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb
das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Das Landgericht hat die von der Beschwerdeführerin behauptete
Vertretung nicht unter Berufung auf einen abstrakten
Rechtssatz abgelehnt, sondern mit Rücksicht auf die Umstände
des Einzelfalles. So hat es die nach § 164 Abs. 2
BGB erforderliche Offenkundigkeit der Vertretung verneint und
bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, der Vertretungswille
des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar
hervorgetreten. Ferner hat das Landgericht den Inhalt der
Niederschrift des Schlichtungsverfahrens gewürdigt.
Anschließend hat es Anhaltspunkte für einen abweichenden
übereinstimmenden Willen der Parteien geprüft und verneint.
Schließlich hat das Landgericht im Zurückweisungsbeschluss
das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der
Vertretung als nicht hinreichend substantiiert bewertet. Auf
die Ausführungen zur Präklusion neuen Vorbringens im zweiten
Rechtszug gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ist es danach
nicht mehr angekommen. Dem Landgericht kann insoweit also
schon keine fehlerhafte, keinesfalls aber eine objektiv
willkürliche Anwendung des hier maßgebenden § 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorgeworfen
werden.
14
Bei der Auslegung der Öffnungsklausel des
§ 15a EGZPO - § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgSchlG
selbst gehört nicht zum revisiblen Recht im Sinne des
§ 545 Abs. 1 ZPO - hat das Landgericht seine
Entscheidung zwar auf den abstrakten Rechtssatz gestützt,
dass der Landesgesetzgeber das Erfordernis eines
Schlichtungsverfahrens nicht nur für Primäransprüche nach
§ 910 BGB, sondern auch für Erstattungs- und
Schadenersatzansprüche habe vorsehen dürfen. Es hat jedoch
willkürfrei davon ausgehen dürfen, dass damit keine
klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgeworfen war. Mag
es auch an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die
Reichweite des § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in
Zusammenhang mit Erstattungs- und Schadenersatzansprüchen
fehlen, hat sich das Landgericht insofern doch einer
verbreiteten Auffassung und insbesondere einer eingehend
begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt
a.M. (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 6. März 2008 -
4 U 41/07 -, JURIS Rn. 17 ff. m.w.N.)
angeschlossen. Zwar tritt Heßler dieser Auffassung zur
Reichweite des § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO
entgegen (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage
2009, § 15a EGZPO Rn. 5). Er begründet seinen
Standpunkt diesbezüglich jedoch nicht. Die möglichen Gründe
für eine restriktive Auslegung des § 15a EGZPO sind auch
nicht so offensichtlich, dass das Landgericht schon deshalb
und ohne weiteres einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hätte
bejahen müssen. So mag zwar der Wortlaut des § 15a
Abs. 1 Nr. 2 EGZPO von demjenigen des § 1
Abs. 1 Nr. 2 BbgSchlG abweichen. Daraus lässt sich,
wie die § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO geltenden
Ausführungen in der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs (vgl.
BTDrucks 14/980 S. 6) zeigen, aber nicht ableiten, dass
der Bundesgesetzgeber eine Beschränkung der Öffnungsklausel
auf Streitigkeiten über Primäransprüche wegen Überwuchses
gemäß § 910 BGB beabsichtigt hat. Die Erwägungen des
Gesetzgebers zum Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BTDrucks
14/980 S. 6) sprechen vielmehr deutlich gegen eine
Beschränkung. Da somit
keine sachlichen Gründe für eine restriktive Auslegung des
§ 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO sprechen, hat das
Landgericht hier jedenfalls ohne krasses Missverständnis des
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und damit
ohne Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür den
Klärungsbedarf verneinen dürfen.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.