BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3606/13 -
der Frau Dr. K…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 3. März 2014 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 10. Juni 2013 - 5 L 122.13 - und der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember
2013 - 4 S 53.13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel
33 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht
Berlin zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verwaltungsgerichtliche Versagung von Eilrechtsschutz in
einem Konkurrentenstreitverfahren.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Semitistin und
als Privatdozentin an der Universität J… tätig. Sie bewarb
sich auf eine im Juli 2011 von der Freien Universität Berlin
ausgeschriebene Universitätsprofessur für Semitistik.
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In ihrer zweiten Sitzung am 2. Dezember
2011 sah die Berufungskommission, die im Fachbereich für das
Verfahren eingesetzt worden war, im Hinblick auf die
Beschwerdeführerin „nach Abstimmung von einer
Berücksichtigung im weiteren Verfahren“ ab. Unter dem 15.
Dezember 2011 erhielt die Beschwerdeführerin vom Sekretariat
der Fachbereichsverwaltung ein Schreiben, in dem es hieß:
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Wir müssen Ihnen nun leider mitteilen, dass
andere Bewerber/innen zu den bevorstehenden Anhörungen
geladen wurden, denen unter Berücksichtigung der für die zu
besetzenden Professur zu erfüllenden Anforderungen der Vorzug
zu geben war.
Ihre Bewerbungsunterlagen gehen, drei Monate
nach Stellenbesetzung, an Sie zurück.
Wir wünschen Ihnen für Ihren weiteren
beruflichen Werdegang alles Gute.
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Nach Abschluss des hochschulinternen
Berufungsverfahrens übersandte das Präsidium der Universität
mit Schreiben vom 19. September 2012 die vom Fachbereichsrat
beschlossene Berufungsliste als Berufungsvorschlag an die
zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin. Diese erteilte
mit Schreiben vom 2. November 2012 den Ruf an den
Erstplatzierten.
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2. Die Beschwerdeführerin hatte durch ihre
Bevollmächtigten am 30. Oktober 2012 gegen das Schreiben der
Fachbereichsverwaltung vom 15. Dezember 2011 einen von ihr
selbst als solchen bezeichneten „Widerspruch“ eingelegt und
dort sowie bei der Senatsverwaltung Einsicht in die Akten des
Berufungsverfahrens beantragt. Im Zuge der Akteneinsicht
erlangte sie Kenntnis von der Liste als Berufungsvorschlag
der Freien Universität Berlin sowie von der Erteilung des
Rufs durch die Senatsverwaltung.
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Mit Schriftsatz vom 16. November 2012 erhob
die Beschwerdeführerin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin
gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung,
und beantragte, diese unter Aufhebung der Ruferteilung an den
Erstplatzierten zu verurteilen, über ihre Bewerbung erneut zu
entscheiden. Das Land vertritt im Klageverfahren die
Auffassung, „Antragsgegnerin“ sei die für die Ernennung
allein zuständige Freie Universität Berlin; die Ruferteilung
sei lediglich eine unselbständige Vorbereitungshandlung und
kein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt. Das
Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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3. Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilte die
Universität der Beschwerdeführerin mit, dass die Ernennung
des Erstplatzierten der Liste am 22. April 2013 erfolgen
werde. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin den Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Universität
untersagen zu lassen, die streitige Professur durch diese
Ernennung zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts
erneut entschieden worden sei.
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4. Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 wies das
Verwaltungsgericht den Eilantrag mangels
Rechtsschutzbedürfnisses zurück. Ihre Bewerbung sei
bestandskräftig abgelehnt worden. Das Schreiben vom 15.
Dezember 2011 sei entgegen ihrer Auffassung nicht eine „bloße
Mitteilung“ über den Stand des universitätsinternen
Berufungsverfahrens, sondern die endgültige Ablehnung ihrer
Bewerbung in Form eines der Bestandskraft fähigen
Verwaltungsaktes. Der Widerspruch vom 30. Oktober 2012 sei
unstatthaft gewesen und deshalb nicht geeignet, den Eintritt
der Bestandskraft zu verhindern. Die gebotene Klage gegen
diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
Die Klage vom 16. November 2012 habe ausdrücklich die
Ruferteilung zum Gegenstand und richte sich gegen das Land
Berlin.
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5. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 wies das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde
zurück. Es bestätigte die Auslegung des Schreibens vom 15.
Dezember 2011 als bestandskräftigen Verwaltungsakt.
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6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4
sowie Art. 33 Abs. 2 GG durch die angegriffenen
Entscheidungen. Nach der einschlägigen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung habe sie sich darauf
verlassen können, dass nur die endgültige Entscheidung über
die Besetzung der Stelle mit einem bestimmten Bewerber
verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterzogen werden
könne.
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Die Verfassungsbeschwerde ist dem Senat von
Berlin, der Freien Universität Berlin und dem auf die
umstrittene Professur Berufenen zugestellt worden.
Stellungnahmen sind nicht abgegeben worden.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor, weil sie unter
Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe
zu Art. 19 Abs. 4 GG zulässig und offensichtlich
begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere steht ihr, wie bereits im Beschluss über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
12. Januar 2014 (1 BvR 3606/13) festgestellt, weder der
Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)
noch ein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen durch
ihre Auslegung des Schreibens vom 15. Dezember 2011 als
anfechtbarem Verwaltungsakt gegen die effektive
Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, hier
in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG.
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a) Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG
gewährleistet einen möglichst lückenlosen gerichtlichen
Schutz gegen die Verletzung der individuellen Rechtssphäre
durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 101,
397 m.w.N.). Der Rechtsschutz, den Art. 19
Abs. 4 GG Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder die
Durchsetzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte gewährt,
verlangt eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 101, 106 ; stRspr).
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Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, die Vorschriften
über die Einlegung von Rechtsbehelfen so anzuwenden und
auszulegen, dass sie es nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren,
einen eröffneten Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BVerfGE 77,
275 ; 78, 88 ). Den Fachgerichten ist es
verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung
verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf
gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar
zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 ).
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Rechtssuchende müssen zudem erkennen können,
welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter
welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl.
BVerfGE 49, 148 ; 54, 277 ; 87,
48 ; 107, 395 ; 108, 341 ).
Sie dürfen nicht mit einem für sie nicht übersehbaren
Annahmerisiko und dessen Kostenfolgen belastet werden (vgl.
BVerfGE 49, 148 ; 54, 277 ). Im Zweifel
verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug,
die Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet
(vgl. BVerfGE 15, 275 ).
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b) Nach diesen Maßstäben verstößt die
Auffassung der Verwaltungsgerichte, das Schreiben vom 15.
Dezember 2011 stelle einen Verwaltungsakt und nicht nur eine
behördliche Verfahrenshandlung (§ 44a Satz 1 VwGO) dar,
gegen den die Beschwerdeführerin hätte gerichtlich vorgehen
müssen, gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 2 GG. Für die Beschwerdeführerin war diese
Qualifikation des Schreibens nicht vorhersehbar. Vielmehr war
sie nach der herrschenden Meinung in Literatur und
Rechtsprechung im Gegenteil gerade gehalten, die
abschließende Auswahlentscheidung abzuwarten, die sich in der
Erteilung des Rufes manifestiert (vgl. Beaucamp/Seifert,
WissR 2011, S. 24 m.w.N.). Danach steht die
Entscheidung erst mit diesem Abschluss des
Verwaltungsverfahrens über die Berufung verbindlich fest und
ist damit auch erst dann einer sinnvollen Überprüfung
zugänglich.
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Es ist nicht ersichtlich, worauf die
Verwaltungsgerichte die Annahme stützen, dass sich die
Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf den Grundsatz
verlassen durfte, nach dem Rechtsschutz erst nach Abschluss
eines Verfahrens im Rahmen hochschulrechtlicher
Berufungsverfahren zu erwirken ist. Den vollständigen
Abschluss des Verwaltungsverfahrens bringt die Verwaltung
hier wie auch sonst durch die Bekanntgabe der erfolgreichen
Person verbunden mit der ablehnenden Bescheidung der weiteren
Bewerberinnen und Bewerber in der sogenannten
„Konkurrentenmitteilung“ zum Ausdruck. Dies gilt auch in
zweigeteilten Stellenbesetzungsverfahren - hochschulinternes
Berufungsverfahren und Ernennung - für Professuren (vgl. OVG
Münster, Beschluss vom 3. April 2008 - 6 B 159/08 -, juris,
Rn. 6 ff.; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 7 CE
09.661, 7 CE 09.662 -, juris, Rn. 21). Vor diesem
Hintergrund handelt es sich bei der Erstellung der
Berufungsliste um einen rechtlich unselbständigen
Zwischenschritt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
3. April 2008 - 6 B 159/08 -, juris, Rn. 8) innerhalb
des Fachbereichs beziehungsweise der Fakultät, der regelmäßig
noch von weiteren Gremien - dem Fachbereichs-
beziehungsweise Fakultätsrat, dem Akademischen Senat -
bestätigt und von der Hochschulleitung befürwortet werden
muss. Jede dieser Entscheidungen kann das Verfahren
verändern, wenn beispielsweise weitere Personen zu Anhörungen
nachgeladen, Gutachten eingefordert oder die einmal erstellte
Liste - durch die Berufungskommission, den Fachbereich oder
auch den Akademischen Senat - wieder verändert werden. Teilt
das Sekretariat eines Fachbereichs Bewerberinnen und
Bewerbern vor einem Beschluss weiterer zu beteiligender
Gremien und der Hochschulleitung mit, dass sie nicht zu
Anhörungen eingeladen oder auf einer Liste der
Berufungskommission oder des Fachbereichs berücksichtigt
worden sind, handelt es sich daher um eine bloße
Wissenserklärung und nicht um einen Verwaltungsakt zum
Abschluss eines beamtenrechtlichen Verfahrens.
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Bei der hier in Rede stehenden Besetzung einer
Professur sind das Vorschlagsrecht der Hochschule und das
staatliche Berufungsrecht miteinander verbunden
(vgl. BVerfGE 15, 256 ), denn eine
abschließende Bescheidung zur Auswahl kann nach dem Berliner
Hochschulrecht nicht allein durch die Hochschule vorgenommen
werden (vgl. § 101 BerlHG). Auch wer von der Hochschule
in einem solchen gestuften System nicht für eine Berufung
vorgeschlagen worden ist, scheidet nicht schon dadurch aus
dem Konkurrenzverhältnis um die Besetzung einer Professur aus
(vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 3
M 91/95 -, NVwZ-RR 1996, S. 266 ).
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3. Die Grundrechtsverletzung hat hier
besonderes Gewicht, weil sie dazu geführt hat, dass der
Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin zu keinem
Zeitpunkt inhaltlich von den Fachgerichten überprüft worden
ist.
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4. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19
Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. Sie sind
daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache
ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG.