BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3614/13 -
des Herrn T…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, er sei durch die Bekanntmachung der
Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der
knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 vom
19. Dezember 2013 (BGBl I S. 4313) sowie den Entwurf des
Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 -
Beitragssatzgesetz 2014 - als Arbeitnehmer in seinen Rechten
aus Art. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3
GG verletzt, weil der Beitragssatz in der gesetzlichen
Rentenversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2014
nicht gesenkt worden sei. Außerdem wendet er sich gegen den
Entwurf des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.
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a) Die angegriffene Bekanntmachung betrifft
den Beschwerdeführer nicht unmittelbar. Sie bestimmt weder
seine Rechte oder Pflichten noch ergibt sich aus ihr ohne
weiteren Vollzugsakt die Höhe seines
Rentenversicherungsbeitrags. Die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers wird erst durch die Berechnung und
Feststellung seines individuellen Rentenversicherungsbeitrags
durch die zuständige Einzugsstelle im Rahmen der
Beitragserhebung berührt. Das Beitragsgesetz 2014 und das
RV-Leistungsverbesserungsgesetz kann der Beschwerdeführer als
bloße Gesetzesentwürfe nicht mit der Verfassungsbeschwerde
angreifen (vgl. BVerfGE 68, 143 ).
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b) Der Annahme der Verfassungsbeschwerde steht
außerdem der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum
Ausdruck kommende und auch für
Rechtssatzverfassungsbeschwerden geltende Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität
ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen
Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar Betroffenen
unzulässig, wenn er vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz
durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann (vgl.
BVerfGE 102, 197 ). Er muss deshalb
grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten oder einen
Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den
fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. BVerfGE 74, 69
).
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Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1996
- 12 RK 37/95 -, SozR 3-2400 § 28h Nr. 7) ist zur
Klärung von Streitigkeiten über die Versicherungs- und
Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
und über die Beitragshöhe zwingend und abschließend das
Einzugsstellenverfahren gemäß § 28h Abs. 2
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch vorgesehen: Bei Zweifeln oder
Streit hat die Einzugsstelle zu entscheiden, die auch einen
Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Der Bescheid in Gestalt
des Widerspruchsbescheides ist mit der gegen die
Einzugsstelle zu richtenden Klage anfechtbar. Das
Verwaltungsverfahren der Einzugsstelle kann durch einen
Antrag des Arbeitnehmers eingeleitet werden. Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beschwerdeführer die Beschreitung des
Rechtswegs nicht zumutbar wäre, bestehen nicht.
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2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde wird der in der Sache gestellte Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos
(§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.