BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 362/10 -
der Frau U...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. April 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches
Verfahren.
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Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren
Rechtsanwalt Klage vor dem Sozialgericht und beantragte
Prozesskostenhilfe. Die Klageschrift benannte die
angefochtenen Bescheide, enthielt aber keine Ausführungen in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht.
3
Das Sozialgericht wies den Rechtsanwalt
schriftlich darauf hin, dass die beigefügte Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
vollständig ausgefüllt sei. Die Beschwerdeführerin legte
daraufhin eine weitere Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vor. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht wiederholte der
Rechtsanwalt die dortigen Angaben und erläuterte sie
ergänzend.
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Das Sozialgericht lehnte sodann in der
mündlichen Verhandlung den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab.
In den später vorgelegten Gründen stellte es darauf ab, dass
die Beschwerdeführerin trotz gerichtlichen Hinweises vor und
in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare und
vollständige Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe, so dass es dem
Gericht nicht möglich sei, die Voraussetzungen des § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) zu prüfen. Die auf Aufforderung
gemachten Angaben reichten nicht aus, weil die
Beschwerdeführerin entweder gar keine Summen nenne oder nur
Circaangaben mache. Damit könne sie ihre Bedürftigkeit aber
nicht nachweisen.
5
Anschließend wies das Sozialgericht die Klage
ab. Das Urteil des Sozialgerichts hat die Beschwerdeführerin
nicht vorgelegt.
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Mit der gegen den Beschluss über die Ablehnung
der Prozesskostenhilfe gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt
die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Bei der Prüfung der
wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe das Verbot überspannter
Anforderungen. Sie habe eine vollständige und
nachvollziehbare Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Soweit das
Sozialgericht die Erklärung als nicht nachvollziehbar und
unvollständig bezeichne, begründe es dies nicht näher.
Ausführungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu den
Erfolgsaussichten der Klage vor dem Sozialgericht hielt die
Beschwerdeführerin ausdrücklich für entbehrlich.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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a) Zum einen ist nicht ersichtlich und von der
Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG), dass der Verfassungsbeschwerde
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukäme (vgl.
§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG).
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Die Obliegenheit zur Vorlage der Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 73a
Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 2
und 4 ZPO). Das Bundesverfassungsgericht hat diese
Obliegenheit seiner Rechtsprechung stets unbeanstandet zu
Grunde gelegt (vgl. BVerfGE 67, 251 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 1988
- 1 BvR 392/88 -, juris, Rn. 2; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2000
- 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, S. 3344;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn.
4).
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Streitig ist hier die Beurteilung, ob dieser
Obliegenheit im Einzelfall genügt worden ist. Das
Bundesverfassungsgericht prüft Beschlüsse im
Prozesskostenhilfeverfahren jedoch nur daraufhin, ob sie auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG beruhen (vgl. BVerfGE 67, 251
m.w.N.; 81, 347 ). Die Beschwerdeführerin
legt nicht dar, dass hier eine solche Sachlage gegeben
wäre.
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b) Zum anderen ist nicht ersichtlich und von
der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 1996 - 2
BvR 2409/95 u.a. -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1999
- 2 BvR 397/94 -, NJW 1999, S. 3479
), dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt wäre (vgl. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG).
12
aa) Diese Voraussetzung ist unter anderem
dann nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer sein vor den
Fachgerichten verfolgtes Begehren nicht (mehr) erreichen kann
(vgl. BVerfGE 90, 22 ; 119, 292
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 4. März 1996
- 2 BvR 2409/95 u.a. -, juris,
Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, juris, Rn.
6). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass ihr im Falle
der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der
Zurückverweisung an das Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu
gewähren wäre. Hierzu hätte indes aufgrund der Umstände des
Falles besonderer Anlass bestanden (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 1998 - 1
BvR 1891/98 -, juris, Rn. 25; Gehle, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93a
Rn. 58).
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Prozesskostenhilfe kann nach § 73a Abs. 1
Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO nur für eine
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
gewährt werden. Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass
das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Ist
- wie hier - die Instanz, für die
Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, dann ist
eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung
nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht mehr
möglich (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 1985 - IV
B 77/85 -, BFHE 145, 28 ; Geimer, in: Zöller,
ZPO, 28. Aufl. 2010, § 117 Rn. 2b; Kalthoener/Büttner/
Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe,
Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 508 m.w.N.).
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Allerdings kommt nach der fachgerichtlichen
Rechtsprechung und Literatur eine rückwirkende Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der
Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor
Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (vgl. etwa
OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF
4/04 -, NJOZ 2004, S. 2540 f.; Geimer, in: Zöller,
ZPO, 28. Aufl. 2010, § 117 Rn. 2b m.w.N.;
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und
Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 508
m.w.N.). Indes setzt ein solcher Anspruch auf rückwirkende
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz
voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der
Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung
entscheidungsreif war (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September
1981 - IV b ZR 694/80 -, NJW 1982, S. 446; OLG
Hamm, Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -,
NJOZ 2004, S. 2540; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober
2006 - 18 E 760/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 286). Es ist
nicht ersichtlich und insbesondere nicht vorgetragen, dass
dies hier der Fall gewesen wäre.
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(1) Ein vollständiger und damit
bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt unter
anderem gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit
§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des
Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus
(vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und
Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn.
120). Dies ist verfassungsrechtlich schon deswegen nicht zu
beanstanden, weil zu den vom Fachgericht zu prüfenden
Bewilligungsvoraussetzungen auch die Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung gehören (vgl. BVerfGE 81, 347
). Eine solche Prüfung ist dem Gericht jedoch nur
möglich, wenn ihm eine substantiierte Darstellung des
Streitverhältnisses vorgelegt worden ist (vgl. Völker/Zempel,
in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2010, § 117 Rn. 7).
§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt daher voraus, dass
derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt
schildert (vgl. Fischer, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009,
§ 117 Rn. 15; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess-
und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn.
120) und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche
rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
20. Oktober 1993 - 1 BvR 1686/93 -, juris, Rn.
1).
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Es ist nicht ersichtlich und insbesondere
nicht vorgetragen, dass dies hier geschehen ist. Die
Klageschrift enthielt keinerlei Angaben zum Sachverhalt. Es
kann dahinstehen, ob und inwieweit die Anforderungen auch
dadurch erfüllt werden können, dass dem Gericht die
angefochtenen Bescheide vorgelegt werden. Denn der
Klageschrift lässt sich - insbesondere mangels Angaben
über entsprechende beigefügte Anlagen - nicht entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheide
vorgelegt hätte. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat
sie diesen Umstand nicht vorgetragen und auch sonst nicht
dargelegt, dass später - aber noch vor Abschluss der
Instanz - den Anforderungen des § 117 Abs. 1
Satz 2 ZPO genügende Angaben gemacht worden seien.
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(2) Zudem lässt sich nicht feststellen, dass
die Klage vor dem Sozialgericht hinreichende Aussicht auf
Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit § 114 ZPO hatte, so dass insofern der
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bewilligungsreif
gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin trägt hierzu nichts
vor.
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bb) Mit Blick auf § 93a Abs. 2 lit. b
BVerfGG ist überdies von Bedeutung, dass die
Beschwerdeführerin in dem Verfahren, für das sie
Prozesskostenhilfe begehrt hat, durchgehend anwaltlich
vertreten war, so dass ihr Zugang zum gerichtlichen
Rechtsschutz durch die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe
nicht beeinträchtigt war.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.