BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 364/05 -
des Herrn H...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 8. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
sorgerechtliche Entscheidung.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater einer im
Jahr 1999 geborenen Tochter und eines im Jahr 2001 geborenen
Sohns, die beide aus der nichtehelichen Beziehung des
Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen sind.
Die Kindesmutter ist zugleich Mutter von vier weiteren
Kindern. Bis zum Frühjahr 2003 betreute der Beschwerdeführer
alle sechs Kinder.
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2. Nachdem die Kindeseltern sich im Jahr 2003
getrennt hatten, entzog das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.
Juni 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung der bis dahin
allein sorgeberechtigten Kindesmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie weitere Teile der
elterlichen Sorge für deren sechs Kinder und übertrug sie dem
Jugendamt der Stadt Kiel als Aufenthaltsbestimmungspfleger.
Seither leben die beiden Kinder des Beschwerdeführers in
einer Pflegefamilie.
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3. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts
gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine beiden
Kinder auf sich beantragt hatte, wies das Oberlandesgericht
mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Januar 2005 zurück.
Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer zwar in der Lage, die
Kinder zu erziehen und zu versorgen. Der Verbleib der Kinder
in der Pflegefamilie sei jedoch besser für das Kindeswohl.
Den Kindern gehe es in der Pflegefamilie gut. Der
Beschwerdeführer möge zwar durchaus in der Lage sein, normal
entwickelte Kinder angemessen zu betreuen, die für seine in
ihrer Entwicklung gestörten Kinder erforderliche besonders
qualifizierte Betreuung und Förderung könne er nicht
gewährleisten. Das Oberlandesgericht ließ die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zu.
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4. Mit der hiergegen und mittelbar gegen
§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.
Entgegen dem Wortlaut des § 1680 Abs. 2 Satz 2
BGB sei darauf abzustellen, ob die Übertragung des
Sorgerechts auf den Beschwerdeführer dem Kindeswohl nicht
widerspreche. Wenn man wie das Oberlandesgericht darauf
abstelle, welche Entscheidung dem Kindeswohl am besten
entspreche, sei der verfassungsrechtlich gewährleistete
Elternvorrang dahin. § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB sei
im Wege der verfassungskonformen Auslegung an Satz 1
anzugleichen. Danach diene eine Sorgerechtsübertragung auf
den Vater regelmäßig dem Kindeswohl, solange nicht konkret
feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprächen.
Der Beschwerdeführer habe mit der Kindesmutter und den
Kindern mehrere Jahre zusammengelebt. In einem solchen Fall
sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem
Sorgerechtsentzug die Entscheidung darüber, ob eine positive
oder negative Kindeswohlprüfung stattzufinden habe, davon
abhänge, ob die Kindesmutter einmal gemäß § 1626 a BGB
ihre Zustimmung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts
gegeben hätte. Die vom Gesetzgeber in § 1626 a BGB
zugrunde gelegte Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern
habe ursprünglich auch zwischen dem Beschwerdeführer und der
Kindesmutter bestanden, es sei lediglich nicht zu der
Erklärung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter
gekommen. Nach den Feststellungen des Jugendamts sei der
Beschwerdeführer während der Dauer des Zusammenlebens mit der
Kindesmutter der Garant für eine kontinuierliche Versorgung
der Kinder gewesen. Das Oberlandesgericht begründe seine
Auffassung nicht näher, wieso der Beschwerdeführer nicht in
der Lage sein könnte, die in ihrer Entwicklung rückständigen
Kinder adäquat zu versorgen.
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5. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß
§ 94 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Die Kindesmutter hat die angegriffene Entscheidung
verteidigt und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die
Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung ihrer
Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung sind gegeben (vgl. § 93 a Abs. 2
Buchstabe b, § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und
ist zulässig und begründet. Hingegen hat der Antrag der nach
§ 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten Kindesmutter
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer
Rechtsanwältin keinen Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Entgegen der Auffassung der Kindesmutter hat der
Beschwerdeführer auch den Rechtsweg erschöpft. So hat er
einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, dem
das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat. Eine
Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, wenn wie hier
eine familienrechtliche Entscheidung nach § 621 Abs. 1
Nr. 1 ZPO vor dem 1. Januar 2007 verkündet, den Beteiligten
zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist (vgl.
§ 26 Nr. 9 EGZPO, § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene
Entscheidung in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG verletzt. Soweit das Oberlandesgericht sinngemäß
festgestellt hat, eine Sorgerechtsübertragung auf den
Beschwerdeführer scheide trotz dessen grundsätzlicher
Erziehungseignung aus, weil die Kinder in der Pflegefamilie
eine bessere Förderung genössen, hat es die inhaltlichen
Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG verkannt.
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a) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der
angegriffenen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass für
die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind der
stärkste vorstellbare Eingriff darstellt, der nur bei
strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit
dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79; 79, 51
).
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Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung
zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und
Erziehung dar. Das bedeutet jedoch nicht, dass es zur
Ausübung des Wächteramts des Staates nach Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG gehörte, gegen den Willen der Eltern für eine den
Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Das
Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre
Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer
Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass
Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder
vermeintliche Nachteile erleiden, die im Rahmen einer nach
objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht
hätten vermieden werden können (vgl. BVerfGE 60, 79
; stRspr).
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b) Diese Erwägungen werden durch die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar
2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - über die grundsätzliche
Zuweisung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder zur
Kindesmutter nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere
BVerfGE 107, 150 ). Danach beruht die
durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines
nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen
Sorgetragung auf einem Regelungskonzept für die elterliche
Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der
Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren
Voraussetzung macht. Das Bundesverfassungsgericht hat
zumindest zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine
Anhaltspunkte gesehen, dass damit dem Elternrecht des Vaters
eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht
hinreichend Rechnung getragen wird. Es hat auch nicht
beanstandet, dass der Gesetzgeber in dem Fall einer fehlenden
gemeinsamen Sorgerechtserklärung grundsätzlich der Mutter die
elterliche Sorge zuweist (vgl. BVerfGE 107, 150
). Diese Entscheidung hat damit eine
Klärung von Fragen nach dem Ausgleich der elterlichen Rechte
in Konfliktsituationen zwischen den Eltern herbeigeführt. Sie
lässt jedoch zugleich den Stellenwert des Elternrechts des
bislang nichtsorgeberechtigten Kindesvaters für den Fall
unberührt, dass der Kindesmutter die alleinige elterliche
Sorge entzogen worden ist.
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c) Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht
mit der Fallkonstellation vergleichbar, die der Entscheidung
der Dritten Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2003
- 1 BvR 1248/99 - zugrunde lag (vgl. BVerfGK 1,
117-119). Im Rahmen dieser Entscheidung hat die Kammer keine
Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen
Regelungen der § 1626 a, § 1672 Abs. 1 BGB gehabt.
Die Kammer hat dabei darauf hingewiesen, dass ein
Sorgerechtswechsel - anders als die gemeinsame Sorge beider
Eltern – nicht zur Verfestigung der Beziehungen des Kindes zu
beiden Elternteilen beitragen kann, sondern die bisherige
Sorgetragung eines Elternteils durch die des anderen ersetzt.
Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit
§ 1672 Abs. 1 BGB für eine solche Änderung zur
Voraussetzung macht, dass die Übertragung der Alleinsorge dem
Kindeswohl dient (vgl. BVerfGK 1, 117 ).
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Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden
Sachverhalt schon deshalb nicht übertragbar, als hier kein
Wechsel des Sorgerechts zwischen den Elternteilen
stattfindet, sondern die elterliche Sorge der Kindesmutter
weitgehend entzogen worden ist. Anders als bei der
Entscheidung BVerfGK 1, 117 ff. wird bei einer
Gesamtbetrachtung der Umfang der elterlichen Sorge vorliegend
reduziert.
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d) Soweit die elterliche Sorge, wie in diesem
Verfahren, ursprünglich der Mutter gemäß § 1626 a
BGB allein zustand, ist eine Übertragung der elterlichen
Sorge auf den Vater dem Wortlaut des § 1680 Abs. 2 Satz
2 BGB zufolge allerdings nur zulässig, wenn dies dem Wohl des
Kindes dient.
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Das Elternrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet jedoch, die
Vorschrift des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB in einer Weise
auszulegen, die der primären Entscheidungszuständigkeit der
leiblichen Eltern gerecht wird. Wenn ein nach
§ 1626 a BGB nichtsorgeberechtigter Vater, wie hier
der Beschwerdeführer, über einen längeren Zeitraum die
elterliche Sorge für die Kinder zwar nicht in rechtlicher,
aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist es daher
nach Art. 6 Abs. 2 BGB geboten, die Vorschrift
dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung nach
§ 1680 Abs. 2 Satz 2 GG auf den Vater
regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret
feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen
(vgl. beispielsweise Coester in Staudinger, BGB, Dreizehnte
Bearbeitung 2000, § 1680, Rn. 14).
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Der Gesetzesbegründung zufolge sollte die
Formulierung des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB den
Familiengerichten wegen der Vielzahl von denkbaren
Einzelfallkonstellationen die Möglichkeit eröffnen, eine dem
Kindeswohl dienliche Entscheidung zu treffen (vgl. BTDrucks
13/4899, S. 103, 102). Die Erwägungen der Gesetzesbegründung
zu § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass in Fällen, in denen
Eltern nichtehelicher Kinder keine gemeinsame Sorgeerklärung
abgegeben haben, der Vater vielfach wenig oder gar keinen
Kontakt zu seinen Kindern habe (vgl. BTDrucks 13/4899, S.
103, 102), treffen indes auf den Beschwerdeführer gerade
nicht zu. Der Beschwerdeführer hat über längere Zeit nicht
nur seine beiden eigenen Kinder, sondern alle sechs Kinder
der Kindesmutter nahezu allein versorgt und betreut. Während
dieser Zeitspanne der Kinderbetreuung durch den
Beschwerdeführer sah das Jugendamt offenbar keinen Anlass,
der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge entziehen zu
lassen, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass ein
entsprechender Antrag erst nach der Trennung der Kindeseltern
gestellt wurde. Die tatsächlich erfolgte Wahrnehmung
elterlicher Verantwortung durch den Vater ist jedoch unter
dem Gesichtspunkt einer grundsätzlich vorrangigen
Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern zu
berücksichtigen.
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Dies hat das Oberlandesgericht in der
angegriffenen Entscheidung verkannt. Es hat dabei nicht in
Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in
der Lage wäre, Kinder zu erziehen und zu versorgen. Soweit es
den Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie für besser für
das Kindeswohl hält, verweist das Oberlandesgericht
allerdings auf die dortigen besseren Fördermöglichkeiten für
die Sprachentwicklung des Sohns. Der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage, die hier erforderliche, besonders
qualifizierte Betreuung und Förderung zu leisten. Bereits
hierbei verkennt das Gericht jedoch die grundsätzlich
vorrangige Erziehungsverantwortlichkeit des
Beschwerdeführers. Insbesondere ist verfassungsrechtlich zu
beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Beurteilung
der Erziehungseignung des Beschwerdeführers unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer
Unterstützung des Beschwerdeführers durch öffentliche Stellen
in Gestalt von logopädischen, therapeutischen und
vergleichbaren Hilfen nicht erkennbar berücksichtigt hat.
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Diese Verletzung des Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stellt für den
Beschwerdeführer einen besonders schweren Nachteil dar,
sodass die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen
ist (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der
von der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten
Kindesmutter beantragten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
einer Rechtsanwältin liegen nicht vor, da die mit dem Gesuch
vorgelegte anwaltliche Stellungnahme der Kindesmutter keinen
relevanten Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde geleistet hat (vgl. BVerfGE 92, 122
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.