BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 364/09 -
der Firma K... GmbH,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt;
denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die Verfassungsbeschwerde gibt insbesondere zu
einer Stellungnahme keinen Anlass, ob die Zurechnung durch
das Landgericht gemäß § 278 BGB innerhalb des § 335
HGB einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte (für
eine analoge Anwendung des § 278 BGB vgl. LG Bonn,
Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 30 T 104/08 -, DStR 2009,
S. 451 f., Gottschalk, FD-HGR 2008, 272704;
Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, S. 150
; Wolf, DStR 2009, S. 452; dagegen vgl. LG
Bonn, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 31 T 579/09 -,
NJW-RR 2010, S. 698 ). Die Entscheidung des
Landgerichts lässt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen,
es habe ein eigenes Organisationsverschulden des Liquidators
der Beschwerdeführerin für entscheidungserheblich
erachtet.
3
Dass § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB vor dem
Grundgesetz Bestand hat, lässt sich der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits entnehmen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009
- 1 BvR 3413/08 -, NJW 2009, S. 2588
).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.