BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 365/09 -
des Herrn C...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 11. März 2010 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen
einen im Scheidungsverbund gestellten Antrag auf Zahlung
nachehelichen Altersunterhalts.
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1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer ist seit
November 1999 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Nach der
Trennung im Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer Anfang 2008
beim Amtsgericht Scheidungsantrag ein. Der Beschwerdeführer
verdient rund 1.725 € netto im Monat. Seine 1937 geborene
Ehefrau, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, lebte
bei Eheschließung von Sozialhilfe. Seit 2000 erhält sie
Altersrente, zuletzt in Höhe von rund 540 € im Monat. Der
Beschwerdeführer zahlt ihr Trennungsunterhalt in Höhe von
450 € im Monat.
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a) Im Ausgangsverfahren wies das Amtsgericht
mit angegriffenem Beschluss vom 11. Dezember 2008 ein Gesuch
des Beschwerdeführers zurück, mit dem er Prozesskostenhilfe
für die Verteidigung gegen den Scheidungsfolgeantrag der
Antragsgegnerin begehrt hatte, ihr nachehelichen Unterhalt in
Höhe von 300 € im Monat zu zahlen.
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Der 71-jährigen Antragsgegnerin stehe
Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 1 BGB zu. Von ihr
könne nach der Scheidung keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet
werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR
605/80 -, juris) setze der Unterhaltsanspruch wegen Alters
nicht voraus, dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten
Nachteilen beruhe. Es handele sich bei dem Anspruch um einen
den ehelichen Verhältnissen folgenden Unterhaltsanspruch und
nicht um einen Nachteilsausgleich. Aus der nicht in Streit
stehenden Einkommensdifferenz der Parteien ergebe sich
rechnerisch der von der Antragsgegnerin geltend gemachte
Unterhalt.
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Die Billigkeitsprüfung des § 1578b BGB
führe nicht zum vollständigen Entfall des Unterhalts. Die
Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin sei abgeschlossen. Mit
ihrer eigenen Altersversorgung und dem zu erwartenden
Versorgungsausgleich könne sie den nach der Scheidung zu
beachtenden Bedarf nicht decken. Die Ehe dauere seit neun
Jahren an. Bereits bei Eheschließung habe der
Beschwerdeführer voraussehen können, dass er der
Antragsgegnerin im Falle des Scheiterns der Ehe mit Blick auf
die Altersdifferenz von 24 Jahren Altersunterhalt würde
leisten müssen. Die Dauer der Ehe belege, dass es sich nicht
um eine kurze Altersehe gehandelt habe, bei der sich die
Eheleute nicht nachhaltig wirtschaftlich aufeinander
eingerichtet hätten. Der Antragsgegnerin müsse ermöglicht
werden, auch nach der Ehescheidung einen eigenen Haushalt zu
führen.
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Der Unterhalt sei allerdings aufgrund der
Gesamtumstände der Höhe nach zu begrenzen. Aus der Ehe seien
keine Kinder hervorgegangen. Kurz nach der Eheschließung habe
die Antragsgegnerin bereits Rente bezogen, weitere
Rentenanwartschaften würden im bevorstehenden
Versorgungsausgleich übertragen werden. Mit Blick auf den
vereinbarten Trennungsunterhalt in Höhe von 450 € im Monat
entspreche es der Billigkeit, den nachehelichen Unterhalt der
Höhe nach auf 300 € im Monat zu begrenzen. Eine Befristung
des Unterhalts scheide dagegen wegen der Dauer der Ehe und
wegen des Alters der Antragsgegnerin aus. Sie könne sich nach
der Scheidung keine wirtschaftliche Unabhängigkeit mehr
erarbeiten, was bereits bei Eheschließung voraussehbar
gewesen sei.
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b) Mit angegriffenem Beschluss vom 23. Januar
2009 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers zurück.
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Das Amtsgericht habe zutreffend darauf
abgestellt, dass der Anspruch auf Altersunterhalt nicht
voraussetze, dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten
Nachteilen beruhe. Dieser vom Bundesgerichtshof
ausgesprochene Grundsatz (Hinweis auf Bundesgerichtshof,
Urteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 -, juris) sei
durch die Unterhaltsreform nicht überholt. Der Gesetzgeber
habe ausdrücklich betont, dass sich die nachwirkende eheliche
Verantwortung nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile
erschöpfe, sondern Ansprüche wegen Alters, Krankheit und
Erwerbslosigkeit auch dann bestünden, wenn Krankheit oder
Arbeitslosigkeit unabhängig von der Ehe und ihrer
Ausgestaltung durch die Ehegatten einträten.
9
Die Antragsgegnerin habe Anspruch auf
nachehelichen Altersunterhalt. Mit ihrer Rente in Höhe von
rund 540 € im Monat und den ihr durch den bevorstehenden
Versorgungsausgleich zuwachsenden Anwartschaften sei sie
nicht in der Lage, ohne einen nachehelichen Unterhalt in Höhe
von 300 € ihren angemessenen Bedarf in Höhe von 1.000 € im
Monat zu sichern.
10
Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach
§ 1578b Abs. 2 BGB scheide aus. Zwar erfasse diese
Vorschrift auch die Fälle, in denen es nicht um eine
zeitliche Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern allein
um das Ausmaß der darüber hinausgehenden ehelichen
Solidarität gehe. Dabei komme insbesondere der Dauer der Ehe
Bedeutung für das Ausmaß der fortwirkenden Verantwortung zu.
Das Amtsgericht habe zu Recht keine Ehe von kurzer Dauer
angenommen. Die Antragsgegnerin sei altersbedingt nicht in
der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst sicher zu stellen. Die
Abwägung des Amtsgerichts stelle daher eine überzeugende
Billigkeitsentscheidung des vorliegenden Einzelfalls dar.
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Die Frage der Befristung beziehungsweise
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB
stelle nicht in jedem Fall eine höchstrichterlich noch nicht
geklärte Rechtsfrage dar, so dass Prozesskostenhilfe nicht
allein aus diesem Grunde zu bewilligen sei. Anhand der
Billigkeitsvorschrift des § 1578b BGB seien konkrete
Einzelfallumstände zu bewerten, die weder in rechtlicher noch
in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten
aufwiesen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Versagung der
Prozesskostenhilfe verstoße gegen das Gebot der Angleichung
der bemittelten und unbemittelten Partei bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die Prüfung der
Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung habe nicht in das
summarische Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden
dürfen. Insbesondere habe die schwierige, bislang in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärte Rechtsfrage
der Befristung nachehelichen Altersunterhalts nach der
Unterhaltsreform nicht im Prozesskostenhilfeverfahren
entschieden werden dürfen. Die Gerichte bezögen sich zur
Begründung ihrer Entscheidungen auf ein veraltetes Urteil des
Bundesgerichtshofs.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Landesregierung
von Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Während die Landesregierung sich nicht geäußert hat,
verteidigt die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens die
angegriffenen Entscheidungen und beantragt die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist,
§ 93c Abs. 1 BVerfGG.
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1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die
angegriffenen Entscheidungen überspannen im Hinblick auf die
höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage der
Voraussetzungen der Befristung nachehelichen Altersunterhalts
nach § 1578b BGB n.F. die Anforderungen an die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22,
83 ; 51, 295 ; 63, 380
; 67, 245 ). Dabei wird es als
verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt
keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr
nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347
).
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Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll
allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung
beziehungsweise Rechtsverteidigung selbst in das summarische
Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die
Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl.
BVerfGE 81, 347 ). Prozesskostenhilfe darf
insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung
in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen,
bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfGE 81, 347
; BVerfGK 2, 279 ). Zwar braucht
Prozesskostenhilfe nicht schon gewährt zu werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch
nicht geklärt ist. Dies setzt allerdings voraus, dass ihre
Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche
Regelung oder die durch die bereits vorliegende
Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem
genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfGE 81,
347 ). Ist dies nicht der Fall, so läuft es dem
Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten
wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens die
Gewährung von Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE
81, 347 ).
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Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO
obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die
dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe
zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur
eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere
wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit
beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich
die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die Gerichte haben
die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der
Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den weitgehend
gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.
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aa) Sie haben erkannt, dass die
Voraussetzungen der Befristung und Begrenzung nachehelichen
Altersunterhalts gemäß § 1578b BGB höchstrichterlich
noch nicht geklärt sind. Sie haben diese
entscheidungserhebliche Rechtsfrage sodann zum Nachteil des
Beschwerdeführers als „nicht schwierig“ angesehen. Die
maßgebliche Fragestellung, wie die Voraussetzungen des
§ 1578b BGB bei der Beurteilung der Befristung
beziehungsweise Begrenzung nachehelichen Altersunterhalts
inhaltlich auszulegen und zu gewichten sind, stellt jedoch
weder eine einfache, noch eine eindeutig zu entscheidende
Frage dar, die geeignet wäre, ohne Vorwegnahme der Hauptsache
im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren entschieden zu
werden.
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Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben
knapp acht Jahre ehelich zusammengelebt. Anlässlich der
Scheidung wird zugunsten der Antragsgegnerin ein
Versorgungsausgleich durchzuführen sein. Insbesondere sind -
wie die Gerichte des Ausgangsverfahrens zutreffend
festgestellt haben - auf Seiten der Unterhalt begehrenden
Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile im Hinblick auf
ihre Möglichkeit eingetreten, für ihren eigenen Unterhalt zu
sorgen, § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB, da ihre
Erwerbsbiographie bereits vor der Eheschließung abgeschlossen
war. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls fraglich
und nicht eindeutig, § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB
dahin auszulegen, dass gleichwohl Ehegattenunterhalt - wenn
auch der Höhe nach begrenzt - zeitlich unbefristet zu
gewähren sei. Durch die Entscheidung dieser Frage im
summarischen Prozesskostenhilfeverfahren wird es dem nach
seiner Darstellung in der Verfassungsbeschwerde mittellosen
Beschwerdeführer in verfassungswidriger Weise erschwert, im
Hauptsacheverfahren durch vertiefte Entwicklung und
Darstellung seines Rechtsstandpunktes auf die Meinungsbildung
der Instanzgerichte Einfluss zu nehmen beziehungsweise die
entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 1578b
Abs. 1 Satz 2 BGB einer weiteren Klärung durch die
höhere Instanz zuzuführen.
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bb) Soweit die Gerichte des Ausgangsverfahrens
ihre Entscheidungen hinsichtlich der sich nach der
Unterhaltsreform erstmals in dieser Form stellenden,
ungeklärten und entscheidungserheblichen Frage der Befristung
und Begrenzung nachehelichen Unterhalts bei fehlenden
ehebedingten Nachteilen auf die Argumente des
Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Oktober 1981 (a.a.O.)
gestützt haben, haben sie unberücksichtigt gelassen, dass das
dem Urteil des Bundesgerichtshofs damals zugrunde liegende
Unterhaltsrecht von dem inzwischen geltenden Recht in
erheblichem Maße abweicht.
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Während der Bundesgerichtshof in seiner
damaligen Entscheidung unter Bezugnahme auf die
Gesetzesmaterialien des anzuwendenden Rechts davon ausging,
dass die Gewährung nachehelichen (Alters-)Unterhalts nicht
vom Bestehen einer ehebedingten Bedürfnislage abhängt
(Bundesgerichtshof, a.a.O., juris Rn. 9 ff.), gilt seit
der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Unterhaltsrechtsreform § 1587b BGB, der die Herabsetzung
und zeitliche Begrenzung jeglichen nachehelichen
Unterhaltsanspruchs nach seinem Absatz 1 Satz 2 und 3
insbesondere davon abhängig macht, inwieweit dem
Anspruchsberechtigten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit entstanden sind, für den eigenen Unterhalt zu
sorgen. Dabei kann sich nach § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB
ein solcher Nachteil aus der Dauer der Ehe ergeben. Liegt
jedoch ein Nachteil nicht vor, stellt sich die Frage, ob ein
unbegrenzter Unterhaltsanspruch allein auf die Dauer der Ehe
gestützt werden kann. Dies haben die Gerichte weder
berücksichtigt noch ist diese Rechtsfrage vorab im
summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu klären.
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Die Gerichte haben insofern, indem sie die
Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Rechtsverteidigung
verneint und Prozesskostenhilfe versagt haben, dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit nicht Genüge geleistet.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Es erscheint
angezeigt, gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss
des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache dorthin
zurückzuverweisen, weil dem Beschwerdeführer damit besser
gedient ist; es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch
eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein
Prozesskostenhilfegesuch zu erhalten.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1
RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der
von der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens beantragten
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
liegen nicht vor, da die mit dem Gesuch vorgelegte
anwaltliche Stellungnahme der Antragsgegnerin keinen
relevanten Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde geleistet hat (vgl. BVerfGE 92, 122
).