BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 367/11 -
des Herrn A...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 30. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
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1. Der Beschwerdeführer erlitt im Juli 2006
mit seinem Auto einen Verkehrsunfall. Ein von der Polizei
beauftragter Abschleppunternehmer, der Beklagte und
Widerkläger des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: der
Beklagte), verbrachte das Unfallfahrzeug auf sein
Betriebsgelände und forderte den Beschwerdeführer auf,
Abschlepp- und Standkosten zu zahlen; vorher werde er das
Auto nicht herausgeben. Der Beschwerdeführer verweigerte die
Zahlung und erhob Klage auf Herausgabe seines Pkws und
Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls.
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Das Landgericht verurteilte den Beklagten mit
Urteil vom 13. Oktober 2009, das Fahrzeug Zug um Zug gegen
Zahlung von 1.618,20 € nebst Zinsen herauszugeben. Auf die
Widerklage des Beklagten verurteilte es den Beschwerdeführer
zudem zur Zahlung der 1.618,20 € nebst Zinsen.
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Das Oberlandesgericht wies die Berufung des
Beschwerdeführers zunächst durch Versäumnisurteil zurück,
gegen das der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch
einlegte.
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Mit dem angegriffenen Urteil hielt das
Oberlandesgericht das Versäumnisurteil mit der Maßgabe
aufrecht, dass das Urteil des Landgerichts dahingehend
abgeändert werde, dass an Stelle des Betrages von
„€ 1.618,20“ jeweils der Betrag von „€ 1.079,96“ trete.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, im
Verhältnis zwischen Polizei und Beschwerdeführer liege ein
Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Der daraus
folgende Kostenerstattungsanspruch stehe grundsätzlich nur
der Polizei zu. Der Senat sei allerdings zu der Überzeugung
gelangt, dass die Polizei den Kostenerstattungsanspruch
gleichzeitig mit seiner Beauftragung konkludent an den
Beklagten abgetreten habe. Dafür spreche die praktische
Handhabung, „das Abschleppen bei gleichzeitiger Abtretung der
Ansprüche gegen den ‚Abgeschleppten’ (…) abzuwickeln“. Zum
Beleg für die Auffassung, dass der Polizei ein Anspruch aus
Geschäftsführung ohne Auftrag erwachse und eine konkludente
Abtretung des Anspruchs bei Beauftragung des
Abschleppunternehmers anzunehmen sei, verwies das
Oberlandesgericht lediglich auf die Erläuterungen bei
Randnummer 22 zu Art. 76 des Gesetzes über die Aufgaben
und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei
(Polizeiaufgabengesetz - PAG) im Kommentar von
Berner/Köhler/Käß (Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010).
Die - im Verhältnis zum landgerichtlichen Urteil geringere -
Höhe der erstattungsfähigen Kosten ergebe sich aus der
Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über
Gebühren und Auslagen für die Verwahrung von Fahrzeugen durch
die Polizei vom 15. Januar 2002 (FVGebO).
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2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung seines
Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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3. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie
das Bayerische Ministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Die Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 81, 132
). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem
offensichtlich begründet.
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2. In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot
nicht schon dann vorliegt, wenn die Rechtsanwendung oder das
eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss
vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem
denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf
sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl.
BVerfGE 80, 48 ; 87, 273 ; 89, 1
).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das
Oberlandesgericht hat die Rechtslage in krasser Weise
verkannt. Es hat ohne nähere Erläuterung und in Widerspruch
zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch aus
Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen und hierzu lediglich
auf eine Kommentarstelle verwiesen, die diese Auffassung
nicht stützt. Zudem ist die angegriffene Entscheidung in sich
widersprüchlich, soweit das Oberlandesgericht eine
privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Polizei und dem
Beklagten annimmt, den hieraus resultierenden Entgeltanspruch
jedoch nach der Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung
berechnet, der auf die Verwahrung von Fahrzeugen durch die
Polizei Anwendung findet. Im Ergebnis drängt sich daher der
Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen
beruht.
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a) Das Oberlandesgericht hat für das
Verhältnis zwischen Polizei und Beschwerdeführer einen Fall
der Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen und
festgestellt, dass der daraus folgende
Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nur der Polizei
zustehe. Eine über diese Feststellung hinausgehende
rechtliche Auseinandersetzung findet sich nicht, obschon eine
solche nahe gelegen hätte. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs enthalten die Vorschriften des bayerischen
Polizeirechts über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
und die Ersatzvornahme einschließlich der dazugehörenden
Bestimmungen über die Erhebung von Kosten eine erschöpfende
Sonderregelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des
Trägers der Polizei aus Geschäftsführung ohne Auftrag
ausschließt (vgl. BGHZ 156, 394 ).
Im vorliegenden Fall gingen das Landgericht wie auch das
Oberlandesgericht von einem Tätigwerden der Polizei zur
Gefahrenabwehr aus. Unabhängig davon, ob in dem Abschleppen
des Fahrzeugs eine Ersatzvornahme nach Art. 55 PAG oder
eine unmittelbare Ausführung nach Art. 9 PAG zu sehen
ist, wäre damit jedenfalls nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs wie auch nach der herrschenden Lehre (wenn
auch zum Teil mit anderer Begründung, vgl. hierzu Thole, Die
Geschäftsführung ohne Auftrag auf dem Rückzug – Das Ende des
„auch fremden” Geschäfts?, NJW 2010, S. 1243 ff.; Linke,
Privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag durch die
Ordnungsbehörden?, DVBl 2006, S. 148 ff.; Schenke,
Geschäftsführung ohne Auftrag zum Zwecke der Gefahrenabwehr,
in: Planung - Steuerung - Kontrolle, Festschrift für Richard
Bartlsperger, 2006, S. 529 ) ein
Anspruch der Polizei gegen den Beschwerdeführer aus
Geschäftsführung ohne Auftrag - ungeachtet der Frage nach
dessen Abtretbarkeit - nicht in Betracht gekommen. Zwar
stellt ein Abweichen von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung für sich genommen noch keinen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG dar, vorliegend treten jedoch
weitere Umstände hinzu.
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b) So geht die angegriffene Entscheidung -
trotz der entgegenstehenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung - ohne eine eigene rechtliche Begründung von
der Anwendbarkeit der Regeln der Geschäftsführung ohne
Auftrag aus. Eine nachvollziehbare Begründung stellt auch der
Hinweis auf den Kommentar zum Polizeiaufgabengesetz nicht
dar; denn dort ist gerade nicht von einem Anspruch aus einer
privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und einem -
wie das Oberlandesgericht formuliert - „daraus folgenden
Kostenerstattungsanspruch“ die Rede, sondern von einem
Kostenerstattungsanspruch der Behörde, die diesen per
Leistungsbescheid festsetze, wobei der beauftragte
Privatunternehmer bei Entgegennahme des Geldes als
Bevollmächtigter handeln könne. An anderer Stelle - in
Randnummer 14 zu Art. 9 PAG - schließt der in Bezug
genommene Kommentar zudem ausdrücklich einen
Kostenerstattungsanspruch aufgrund Geschäftsführung ohne
Auftrag im Falle einer unmittelbaren Ausführung aus.
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c) Schließlich ist die angegriffene
Entscheidung insoweit in sich widersprüchlich, als sie
ausdrücklich von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis
des Beklagten zur Polizei ausgeht, die Höhe des
Erstattungsanspruchs jedoch nach der Verordnung über Gebühren
und Auslagen für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die
Polizei bestimmt. Unabhängig davon, ob man im Tätigwerden der
Polizei durch Beauftragung eines Abschleppunternehmers eine
privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Geschäftsführung
ohne Auftrag erblickt, ergibt sich für den Geschäftsführer
aus §§ 677, 683, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
ein Anspruch nach § 257 BGB auf Befreiung von der
Verbindlichkeit, die durch die Beauftragung des Beklagten
entstanden ist. Mit der Abtretung des Befreiungsanspruchs an
den Gläubiger - hier den Beklagten - wandelt sich dieser in
einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGHZ 12, 136 ).
Weshalb sich daher die Höhe der aus der privatrechtlichen
Vereinbarung zwischen Polizei und Beklagtem ergebenden
Verbindlichkeit der Polizei, also der Werklohnanspruch des
Abschleppunternehmers, aus der öffentlich-rechtlichen
Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung ergeben soll, wird in
der angegriffenen Entscheidung nicht erläutert und lässt sich
nicht nachvollziehen.
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d) Aus den vorstehenden Gründen drängt sich
der Schluss auf eine an sachfremden Erwägungen orientierte
Entscheidung auf. Es entsteht der Eindruck, dass das
Oberlandesgericht den Beschwerdeführer aufgrund seiner
Eigenschaft als Störer und Verursacher der Abschleppmaßnahme
lediglich aufgrund einer vermeintlich besseren „praktischen
Handhabung“ für die entstandenen Kosten haftbar machen wollte
und hierüber die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der
rechtlichen Voraussetzungen aus dem Blick verloren hat.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch
im Ergebnis auf diesen sachfremden Erwägungen und somit auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Das Urteil war daher
nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.