BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 367/12 -
der C…. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 22. Januar 2013 beschlossen:
Die Bundesrepublik Deutschland hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) und für
das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung auf 250.000 € (in Worten:
zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
1
Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen
Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von der
Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
2
1. Über die Erstattung der Auslagen ist,
nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für
erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu
entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann
insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat,
wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer
beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen
zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt
oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem
Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der
beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat
(vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394
). Im Hinblick auf die Funktion und die
Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer
Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die
Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den
Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO,
§ 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) –
aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und
dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer
lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden
müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein,
wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche
Lage – etwa durch eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall –
bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109
).
3
2. Der hier zu entscheidende Fall ist
denen einer bereits geklärten Verfassungsrechtslage
vergleichbar. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner
Entscheidung über den mit der Verfassungsbeschwerde
verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde geäußert, die eine darauf gestützte
Kostenentscheidung erlaubt.
4
In der Begründung zu dem Beschluss vom
4. Mai 2012 (NJW 2012, S. 1941) führt der Senat
aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich
unbegründet sei; es spreche im Gegenteil viel dafür, dass der
Gesetzgeber das Inkrafttreten der in die
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreifenden
Preisansagepflicht auf einen späteren Zeitpunkt hätte
festlegen müssen (a.a.O. Tz. 35). Weiterhin hält der
Senat fest, dass alles dafür spreche, dass der Gesetzgeber
der Einführung der Preisansagepflicht bei der
sprachgestützten Betreiberauswahl eine angemessene
Übergangsfrist hätte voranstellen müssen (a.a.O.
Tz. 38). Die Verfassungsbeschwerde, mit der die
Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des
übergangslosen Inkraftsetzens der Preisansagepflicht geltend
machte, hätte also aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg
gehabt.
5
Zu einer Stattgabe der Verfassungsbeschwerde
oder einem „vorherigen Nachgeben“ des Gesetzgebers kam es
hier offensichtlich deshalb nicht, weil das
Bundesverfassungsgericht selbst die von der
Beschwerdeführerin vermisste Übergangsfrist im Wege des
§ 32 BVerfGG angeordnet und damit der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer ausreichend
Rechnung getragen hat.
6
3. Vor diesem Hintergrund ist für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren die Anordnung der
vollständigen Erstattung der notwendigen Auslagen angezeigt.
Dass im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung lediglich eine Erstattung von drei
Vierteln der notwendigen Auslagen angeordnet wurde, lag an
dem für jenes Verfahren gestellten weitergehenden Antrag, mit
dem die Beschwerdeführerin einstweiligen Rechtsschutz bis zur
Entscheidung in der Hauptsache angestrebt hatte. Damit hatte
sie in zeitlicher Hinsicht nur teilweise Erfolg, weshalb der
Senat in jenem Verfahren eine Kostenquotelung von drei
Vierteln zu einem Viertel vornahm.
7
4. Über den Antrag der
Beschwerdeführerin, die Erstattung der Auslagen für beide
Bevollmächtigte anzuordnen, ist nicht durch den Senat in der
Kostengrundentscheidung zu befinden. Dieses Begehren ist
vielmehr im Rahmen der Kostenfestsetzung zu entscheiden, die
in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1
Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes einer Rechtspflegerin
oder einem Rechtspfleger übertragen ist (vgl. Kunze, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
§ 34a Rn. 96; Graßhof, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a
Rn. 117 [Stand: EL 28. April 2008]).
8
Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).