BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 367/99 -
der Frau H…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 11. Mai 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.