L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 11. Mai 2005
- 1 BvR 368/97 -
- 1 BvR 1304/98 -
- 1 BvR 2300/98 -
- 1 BvR 2144/00 -
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem
Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche
Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a
SGB VI).
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 368/97 -
- 1 BvR 1304/98 -
- 1 BvR 2300/98 -
- 1 BvR 2144/00 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 307 a
Abs. 1 bis 3 SGB VI
- 1 BvR 368/97 -,
1. unmittelbar gegen
das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R
-,
2. mittelbar gegen
§ 307 a
Abs. 1 bis 3 SGB VI
- 1 BvR 1304/98 -,
III. der Frau R. ,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 307 a
Abs. 1 bis 3 und § 315 a Satz 3 und 4
SGB VI
- 1 BvR 2300/98 -,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 307 a
Abs. 1 bis 3 und § 315 a Satz 3 und 4
SGB VI
- 1 BvR 2144/00 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 11. Mai 2005 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden
zurückgewiesen.
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung der am
31. Dezember 1991 nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik gewährten Sozialversicherungsrenten
(so genannte Bestandsrenten) in die gesetzliche
Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
(SGB VI). Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten
heraus, dass der für Dezember 1991 ausgezahlte Monatsbetrag
der Rente höher war als die nach § 307 a
SGB VI berechnete Rente, war ein Auffüllbetrag nach
§ 315 a SGB VI zu gewähren. Die
Nichtdynamisierung dieses Betrags und seine ab dem 1. Januar
1996 vorzunehmende Abschmelzung sind Gegenstand der
Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00. Alle
Verfassungsbeschwerden wenden sich weiter dagegen, dass die
Rente gemäß § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI
nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor
Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung
berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf der
Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall
beansprucht werden kann.
2
1. a) Das Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik kannte eine Vielzahl
unterschiedlicher Sicherungssysteme (vgl. BVerfGE 100, 1
). Von Beginn an bestand eine einheitliche
Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor den
Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Die Renten
wurden nicht regelmäßig erhöht und konnten daher trotz der
geringen Inflation mit der Entwicklung der Löhne und Gehälter
nicht Schritt halten. Um einen teilweisen Ausgleich hierfür
zu schaffen und die Sozialversicherung finanziell zu stützen,
wurde 1971 die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR)
eingeführt. Der Beitritt zu ihr ermöglichte die Versicherung
von Arbeitseinkommen, welches die in der
Sozialpflichtversicherung maßgebliche
Beitragsbemessungsgrenze überstieg.
3
b) Neben der allgemeinen Sozialversicherung
und der Zusatzrentenversicherung existierte eine Vielzahl von
so genannten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, deren
Beitrags- und Leistungsrecht zum Teil erheblich von den
Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung abwich. Die
Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung ermöglichte eine
zusätzliche Versorgung, die mit der betrieblichen
Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes in den alten Bundesländern vergleichbar war.
Demgegenüber war die Sonderversorgung eine Versorgung eigener
Art, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung stand
und der Beamtenversorgung in den alten Bundesländern glich.
Die Versorgungsleistung in den Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen wurde als Prozentsatz des letzten
Bruttoeinkommens garantiert. Dadurch wurde eine
Altersversorgung von bis zu 80 vom Hundert des letzten
Nettoeinkommens erreicht (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
4
c) Die Beitragsbemessungsgrenze in der
Sozialpflichtversicherung lag bis zum 30. Juni 1990 konstant
bei 600 Mark monatlich. Bis zu einem Einkommen in dieser Höhe
hatten die Versicherten 10 vom Hundert ihres versicherten
Einkommens an Beiträgen zu zahlen. Die Mehrzahl der
Versicherten machte von der Möglichkeit Gebrauch, in der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch Einkommensanteile
über der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern.
5
d) Das Leistungsrecht beruhte in der in den
vorliegenden Verfahren im Vordergrund stehenden
Sozialversicherung auf mehrfach geändertem Verordnungsrecht
(Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der
Sozialversicherung vom 15. März 1968, GBl II
S. 135; Verordnung über die Gewährung und Berechnung von
Renten der Sozialpflichtversicherung
- Rentenverordnung - vom 23. November 1979,
GBl I S. 401; im Folgenden: RentenVO 1979; Zweite
Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der
Sozialpflichtversicherung - Zweite Rentenverordnung -
vom 26. Juli 1984, GBl I S. 281; Dritte Verordnung
über die Gewährung und Berechnung von Renten der
Sozialpflichtversicherung - Dritte
Rentenverordnung - vom 9. Oktober 1985, GBl I
S. 313; Vierte Verordnung über die Gewährung und
Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung -
4. Rentenverordnung - vom 8. Juni 1989, GBl I
S. 229; im Folgenden: 4. RentenVO).
6
Die Regelaltersrente konnte nach einer
Wartezeit von 15 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit
von Frauen ab dem 60. Lebensjahr und von Männern ab dem
65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Auf die Wartezeit
von 15 Jahren wurden freiwillige Beitragszeiten sowie andere,
aus sozialen Erwägungen einer versicherungspflichtigen
Tätigkeit gleichgestellte Zeiten, wie Kindererziehungszeiten
oder Zeiten des Bezugs einer Invalidenrente, angerechnet
("Zurechnungszeiten"). Ein wichtiger Unterschied gegenüber
der Rentenberechnung nach dem SGB VI lag darin, dass nur
der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der
letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte
beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst
Grundlage der Rentenberechnung war (vgl.
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a RentenVO 1979). Im
Regelfall führt diese Anknüpfung zu einer höheren Altersrente
als bei Zugrundelegung des während des gesamten Arbeitslebens
erzielten Einkommens.
7
Der Gesamtbetrag der Rente berechnete sich aus
dem Durchschnittseinkommen des genannten
Zwanzigjahreszeitraums zusammen mit der Zahl der Arbeitsjahre
sowie eventuellen Zurechnungszeiten und FZR-Beiträgen (vgl.
Eyrich in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts,
Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 71,
Rn. 6 ff.). Er setzte sich aus einem Festbetrag und
einem Steigerungsbetrag zusammen (vgl. §§ 5 ff.
RentenVO 1979). Der Festbetrag ergab sich aus dem Gesetz und
belief sich zuletzt auf 170 Mark. Als Steigerungsbetrag
wurde im Regelfall 1 vom Hundert des
Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der
versicherungspflichtigen Beschäftigung und für jedes Jahr der
Zurechnungszeit gewährt. In bestimmten
Beschäftigungsbereichen betrug der Faktor 1,5 vom Hundert,
etwa bei den Mitarbeitern der Reichsbahn, oder sogar 2 vom
Hundert, wie bei Bergleuten. Für freiwillige Beiträge war der
Faktor geringer; er betrug lediglich 0,85 vom Hundert. Die
Freiwillige Zusatzrentenversicherung floss in der Weise in
die Rentenberechnung ein, dass ein separater Anspruch auf
diese Zusatzrente errechnet wurde. Der dabei ermittelte
Betrag wurde ohne Anrechnung neben der gesetzlichen Rente
gezahlt. Die monatliche Zusatzrente betrug 2,5 vom Hundert
des über 600 Mark erzielten Einkommens für jedes Jahr der
Zugehörigkeit zur Zusatzrentenversicherung. Die Mindestrente
belief sich nach § 1 der 4. RentenVO zuletzt auf
330 Mark. Dieser Mindestrente kam eine besondere
Bedeutung zu, wenn berücksichtigt wird, dass die erreichbare
Höchstrente in der Sozialpflichtversicherung zuletzt bei 470
Mark lag. 1989 betrug die Durchschnittsrente in der Deutschen
Demokratischen Republik aus der allgemeinen
Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der
Deutschen Demokratischen Republik 426,88 Mark, zusammen
mit der FZR-Rente 520,13 Mark (vgl. Statistisches
Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1990, hrsg.
vom Statistischen Amt der DDR, S. 384).
8
Die Unterschiede in der Höhe der Renten waren
sehr viel geringer als in der Bundesrepublik. Die
Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen
Republik enthielt zahlreiche Elemente des sozialen Ausgleichs
(etwa: Mindestrente ab fünf Kindern; Zurechnungszeit bei
Invalidität auch noch nach dem 55. Lebensjahr;
Ehegattenzuschlag; Zurechnungszeit für Frauen zwischen dem
60. und 65. Lebensjahr; freiwillige Mindestbeiträge zur
Rentenversicherung in Höhe von drei Mark monatlich). Sie
übernahm teilweise Funktionen der sozialen Sicherung, die in
der Bundesrepublik anderen Sicherungssystemen, wie der
Sozialhilfe, zukommen.
9
2. Anders als in der Deutschen Demokratischen
Republik wurde in der Bundesrepublik Deutschland seit der
Rentenreform von 1957 eine so genannte dynamische Rente
gewährt. Diese wurde jährlich in Abhängigkeit von der
Lohnentwicklung angepasst. Die Rente erhielt die Funktion
eines Lohnersatzeinkommens. Voraussetzung dafür war
allerdings, dass in der Erwerbsphase ein entsprechendes
Arbeitseinkommen erzielt wurde. Eine Mindestrente wurde nach
der Reform von 1957 nicht mehr gewährt. Dies führte zu einer
deutlichen Auseinanderentwicklung der
Rentenversicherungssysteme in den beiden deutschen Staaten.
Rentner mit Rentenbeträgen unter dem Existenzminimum waren in
der Bundesrepublik auf andere Einkünfte und gegebenenfalls
auf die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im
Sozialhilferecht angewiesen. Durch die Rentenreform von 1972
wurde allerdings wieder ein Mindestsicherungselement
eingeführt. Die Rente nach Mindesteinkommen wird heute in der
Weise gewährt, dass die Summe der Entgeltpunkte für
Beitragszeiten bei Versicherten mit mindestens 35
Versicherungsjahren und geringem Arbeitsentgelt erhöht wird
(§ 262 SGB VI).
10
3. Das Recht der beiden deutschen Staaten auf
dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in
mehreren Schritten zusammengeführt.
11
a) Bereits mit dem Gesetz zu dem Vertrag vom
18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990
(BGBl II S. 518; im Folgenden: Staatsvertrag) wurde
bestimmt, dass das Rentenniveau des Beitrittsgebiets
demjenigen in der Bundesrepublik anzugleichen war (vgl.
Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags).
Dementsprechend wurden durch das Gesetz der Deutschen
Demokratischen Republik zur Angleichung der Bestandsrenten an
das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu
weiteren rentenrechtlichen Regelungen -
Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl I
S. 495) die etwa vier Millionen Bestandsrenten des
Beitrittsgebiets zum 1. Juli 1990 auf das Rentenniveau
in der Bundesrepublik umgestellt. Hierdurch kam es zu
erheblichen Rentenerhöhungen. Während die durchschnittliche
Altersrente einschließlich der FZR-Rente sich 1989 bei der
Staatlichen Versicherung auf 520,13 Mark belief, betrug die
Durchschnittsrente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit zum
1. Juli 1990 bereits - umgerechnet - 377,87
Euro für Männer und 267,92 Euro für Frauen (vgl.
Rentenversicherungsbericht 2003, BTDrucks 15/2144,
Übersicht I 8, S. 106).
12
b) Durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 31.
August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der
Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - vom 23.
September 1990 (BGBl II S. 885) wurden weitere Maßnahmen
zur Angleichung des Rentenrechts getroffen. Die Regelungen
des Rentenrechts des Beitrittsgebiets - einschließlich des
Rentenangleichungsgesetzes - sollten bis zum
31. Dezember 1991 fortgelten (vgl. Anlage II Kapitel
VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6, 7 und 8 sowie
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1).
13
c) Mit dem Gesetz zur Herstellung der
Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.
Juli 1991 (BGBl I S. 1606) wurde schließlich ein
einheitliches lohn- und beitragsbezogenes Rentenrecht im
gesamten Bundesgebiet auf der Grundlage des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989
(BGBl I S. 2261) geschaffen, das das
Rentenversicherungsrecht mit Wirkung zum 1. Januar 1992
als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB VI)
einfügte. Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme wurden
nach Maßgabe des Art. 3 RÜG geschlossen und in die
gesetzliche Rentenversicherung überführt. Die Bestandsrenten
der allgemeinen Sozialversicherung wurden "pauschal"
umgestellt, wobei für diese und für die kurz vor ihrer
Auszahlung stehenden Renten zur Vermeidung von Härten
Übergangsregelungen und Härteregelungen getroffen wurden
(vgl. näher Michaelis/Stephan, DAngVers 1991,
S. 149 ff.).
14
aa) Nach § 307 a SGB VI in der
Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes werden persönliche
Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die Anzahl aller
berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahre mit den in den letzten
20 Jahren durchschnittlich erreichten Entgeltpunkten je
Arbeitsjahr multipliziert wird. Als relevante Arbeitsjahre
zählen anders als nach dem Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik nur noch Jahre einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zurechnungsjahre wegen
Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des
55. Lebensjahres des Versicherten (§ 307 a
Abs. 3 SGB VI).
15
Die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) ist in
§ 307 a Abs. 2 SGB VI geregelt. Hierzu
wird nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Vorschrift das
individuelle versicherte Durchschnittseinkommen des
Versicherten ermittelt. Dieses setzte sich zunächst aus einem
Sockelbetrag von maximal 600 Mark monatlich zusammen
(Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Demokratischen
Republik bis zum 1. Juli 1990), der multipliziert mit der
Zahl 240 das individuell versicherte Durchschnittseinkommen
der allgemeinen Rentenversicherung im Zwanzigjahreszeitraum
wiedergab. Hinzu kam gegebenenfalls ein Zusatzbetrag wegen
der Versicherung höherer Arbeitseinkommen in der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (vgl. § 307 a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI), der mit der
Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zu ihr zu multiplizieren
war. Die Addition dieser beiden Beträge ergibt das
individuell in der Rentenversicherung im
Zwanzigjahreszeitraum versicherte Durchschnittseinkommen.
16
Dieser Betrag wurde durch das
Durchschnittseinkommen in der Deutschen Demokratischen
Republik insgesamt dividiert, und zwar bezogen auf den
maßgeblichen Zwanzigjahreszeitraum, wie er sich aus der
Tabelle zu den Durchschnittseinkommen in der Deutschen
Demokratischen Republik in Anlage 12 zum SGB VI ergibt (vgl.
§ 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Das Ergebnis waren
die erreichten persönlichen Entgeltpunkte (Ost). Zusätzliche
Entgeltpunkte ergaben sich gegebenenfalls beim Vorliegen von
mindestens 35 Arbeitsjahren oder einer speziellen Versorgung
nach den Vorschriften für Angehörige der Deutschen Reichsbahn
oder der Deutschen Post (vgl. § 307 a Abs. 2 Satz 2
und 3 SGB VI). Die Rente wurde anschließend nach
§ 307 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI dadurch
errechnet, dass die Arbeitsjahre mit den Entgeltpunkten (Ost)
multipliziert wurden. Beitragsbemessungsgrenze war das
1,8fache des Durchschnittsverdienstes der Deutschen
Demokratischen Republik. Nach § 307 a Abs. 1
Satz 3 SGB VI wurde dann noch ein Zuschlag von 0,75
Entgeltpunkten für jedes bisher in der Rente berücksichtigte
Kind gewährt.
17
§ 307 a Abs. 8 Satz 1 SGB VI gestattete
es den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im
Regelfall, die Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren
aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das
Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Es handelte sich hierbei
um elektronische Datensätze des Rechenzentrums Leipzig, die
allerdings nur lückenhafte Informationen über den
Versicherungsverlauf der einzelnen Rentner enthielten. Die
Verwaltung hatte bis zum Rentenfall keinerlei rentenrechtlich
relevante Daten erfasst. Diese wurden vielmehr erst aufgrund
des Rentenfalles anhand der Unterlagen hergestellt,
insbesondere der Versicherungsausweise und der Arbeitsbücher
der Versicherten, welche sich in deren Besitz befanden.
Erfasst waren neben den Arbeitsjahren, der Rentenart sowie
den Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung -
entsprechend der Rentenformel der Deutschen Demokratischen
Republik - nur das Durchschnittseinkommen der letzten 20
Arbeitsjahre in den hierfür vorgesehenen Datenfeldern. Die
Arbeitsverdienste vor dem maßgeblichen Zwanzigjahreszeitraum
sind regelmäßig nicht dokumentiert.
18
§ 307 a SGB VI lautete in der
Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes, soweit hier von
Interesse, wie folgt:
19
Persönliche Entgeltpunkte
20
aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
21
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch
auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente
persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die
durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens
jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren
vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte
erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte
Kind um 0,75.
22
(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je
Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
23
1. die Summe aus dem
24
a) für Renten der Sozialpflichtversicherung
ermittelten 240fachen beitragspflichtigen
Durchschnittseinkommen und
25
b) für Renten aus der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden
Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der
Monate der Beitragszahlung zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung,
26
durch
27
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das
sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen
Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus
Anlage 12 ergibt,
28
geteilt wird. Sind mindestens
35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich
durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger
als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber
auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 2
ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine
Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die
Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre,
bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20
Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt
worden sind.
29
(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
30
1. Die Jahre einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit und
31
2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität
vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des
Versicherten.
32
(4) bis (7) ...
33
(8) Die Träger der Rentenversicherung sind
berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem
maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den
Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln.
Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens
35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde
zu legen. Die Rente ist daraufhin zu überprüfen, ob die
zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen.
Die Renten älterer Berechtigter sollen dabei vorrangig
überprüft werden. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für
den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994.
34
(9) bis (12) ...
35
Die hier angegriffenen Bestimmungen des
§ 307 a Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI
haben durch die folgende Gesetzgebung keine Änderung
erfahren.
36
bb) Nach § 315 a SGB VI in der
Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes ist in den Fällen, in
denen die Rentenberechnung aufgrund des § 307 a
SGB VI zu einer geringeren Rente als der im Dezember
1991 geleistete Zahlbetrag führte, aus
Vertrauensschutzgründen der Differenzbetrag zunächst als
statischer Betrag neben der gemäß § 63 Abs. 7
SGB VI anzupassenden SGB VI-Rente weiterzuzahlen
(§ 315 a Satz 1 SGB VI).
37
Der so ermittelte Auffüllbetrag ist jedoch ab
dem 1. Januar 1996 nach § 315 a Satz 3 und 4 SGB VI
schrittweise zu vermindern ("abzuschmelzen"). Von dieser
Abschmelzung wurde nur dann Abstand genommen, wenn die Rente
ausschließlich aus einem Auffüllbetrag bestand. Dies konnte
zum Beispiel bei einer bereits an behinderte Jugendliche
gewährten Rente der Fall sein. Das SGB VI kennt eine solche
Leistung nicht; insofern entstand bei ihrer Umwertung eine
SGB VI-Rente mit dem Wert "Null".
38
§ 315 a SGB VI hatte in der Fassung
des Renten-Überleitungsgesetzes folgenden Wortlaut:
39
Auffüllbetrag
40
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des
§ 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember
1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und
nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht weiterhin
zustehende Rentenbetrag einschließlich des
Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der
Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für
Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht;
Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten
nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche
Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947
und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige
Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom
15. März 1968 bleiben außer Betracht. Der Auffüllbetrag wird
vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein
Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche
Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige
Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach
noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden
Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen
abgeschmolzen.
41
Durch die Einfügung eines Satzes 3 in
§ 315 a SGB VI aufgrund des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz -
1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I
S. 2970) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1998
(vgl. Art. 32 Abs. 1 des 1. SGB III-ÄndG)
aus den Sätzen 3 und 4 die Sätze 4 und 5, ohne dass damit
eine Änderung des Wortlauts verbunden war.
42
Die Regelung des § 315 a SGB VI
ist wie folgt begründet (vgl. BTDrucks 12/405,
S. 111 f.):
43
f) Ermittlung von anpassungsfähigen Beträgen
aus Bestandsrenten
44
In den Bestandsrenten des Beitrittsgebiets sind
in erheblichem Umfang Sachverhalte berücksichtigt, die nach
den Grundsätzen des SGB VI nicht oder in geringerem Maße
berücksichtigt werden. Die Rentenversicherung der ehemaligen
DDR hat auch Aufgaben übernommen, die im gegliederten System
der sozialen Sicherung der alten Bundesländer und wegen der
grundsätzlichen Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten aus
der Rentenversicherung die Sozialhilfe erfüllt. Deshalb wurde
auch bei geringer Beitragsleistung, bei einigen
Fallkonstellationen sogar ohne Beitragsleistung, eine
Mindestrente gezahlt. Bei Versicherten mit längeren
Versicherungszeiten gab es Mindestbeträge, die nur
geringfügig von der erreichbaren Rente der
Sozialpflichtversicherung abwichen. Bei 45 Arbeitsjahren
beispielsweise lag der Mindestbetrag bei 470 Mark, der
Höchstbetrag bei 480 Mark. Eine schematische
Dynamisierung aller Renten müsste deshalb zu einer
Ungleichbehandlung sowohl im Verhältnis der Rentner in den
alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet zueinander als
auch unter den Rentnern im Beitrittsgebiet je nach
Rentenbeginn vor oder nach der Überleitung der Regelungen des
SGB VI führen. Sie würde dazu führen, dass sich eine
Mindestrente von ursprünglich 330 DM - eine Angleichung
der aktuellen Rentenwerte im Jahre 1991 unterstellt - auf
875 DM belaufen würde. Für eine solche Rente sind in den
alten Bundesländern 24 Versicherungsjahre mit
Durchschnittsentgelten erforderlich. Ähnliche Verzerrungen
ergeben sich aus Besonderheiten des DDR-Rentenrechts wie
Zurechnungszeiten bis zum 65. Lebensjahr (gegenüber
55. Lebensjahr in den alten Bundesländern), besondere
Zurechnungszeiten von bis zu 5 Jahren für langjährig
versicherte Frauen, Zurechnungszeiten für Kindererziehung bis
zu 3 Jahren pro Kind, höhere Steigerungssätze für
Knappschaft, Bahn, Post, Gesundheitswesen, spezielle Betriebe
zur Sicherstellung der Landesverteidigung.
45
Laufende Renten, die derartige Besonderheiten
enthalten, sollen nicht gekürzt werden. Die auf den
systemfremden Elementen beruhenden Rententeile sollen aber
nicht angepasst werden, so dass sich allmählich eine
Angleichung der Bestandsrenten in den alten Bundesländern und
im Beitrittsgebiet, aber auch von Bestandsrenten und
Zugangsrenten im Beitrittsgebiet ergibt ...
46
Von den umgewerteten Renten enthielten mehr
als zwei Drittel - also etwa 2,5 Millionen - einen
Auffüllbetrag.
47
cc) Auf andere Weise erfolgte die Umwertung
von Bestandsrenten, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen
Demokratischen Republik gewährt wurden. Die endgültige
Rentenberechnung sollte wie bei den "Westrenten" aufgrund der
Berücksichtigung des Einkommens der gesamten
Versichertenbiographie erfolgen (§ 307 b
SGB VI). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu mit
Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die
Berechnung nach der gesamten Versicherungszeit gegenüber der
Berechnung nach dem Zwanzigjahreszeitraum bei den sonstigen
Bestandsrentnern nach § 307 a SGB VI mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar ist (BVerfGE 100, 104). Daraufhin wurde
§ 307 b SGB VI durch das Zweite Gesetz zur Änderung und
Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz
- 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I
S. 1939) dahingehend geändert, dass nunmehr eine
Vergleichsberechnung nach dem Zwanzigjahreszeitraum
vorzunehmen ist. Die günstigere Rente wird gewährt.
48
dd) Renten, deren Zahlung ab dem
1. Januar 1992 begann (so genannte Zugangsrenten),
wurden grundsätzlich anders als die Bestandsrenten behandelt.
Die Rentenformel des SGB VI kam von Anfang an zur
Anwendung. Die tatsächlich erzielten Entgelte aller
Beitragsjahre - also nicht lediglich der letzten 20 Jahre -
wurden unter Einbeziehung der Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung zur Ermittlung von Entgeltpunkten
(Ost) herangezogen. Allerdings wurde bei einem Rentenbeginn
bis zum 31. Dezember 1996 auch für die Zugangsrentner
ein besonderer Vertrauensschutz gewährt. Die Einzelheiten
sind in § 319 a und § 319 b SGB VI
sowie in Art. 40 RÜG geregelt.
49
1. a) Die Beschwerdeführerin der
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 368/97 ist die Rechtsnachfolgerin
des 1922 geborenen und 2004 verstorbenen Versicherten. Dieser
arbeitete seit 1939 - unterbrochen durch Militärdienst und
sowjetische Kriegsgefangenschaft - in der Finanzverwaltung.
Nach seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung war er von
Ende 1956 bis zur Herstellung der Deutschen Einheit im
Beitrittsgebiet als freiberuflicher Helfer in Steuersachen
tätig, zuletzt als Steuerberater. Seit 1987 bezog er eine
Altersrente in Höhe von 435 Mark zuzüglich einer
Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in
Höhe von 77 Mark, die in der Folgezeit mehrfach erhöht wurde.
1991 wertete die Landesversicherungsanstalt Sachsen die Rente
gemäß § 307 a SGB VI zum 1. Januar 1992 in
eine Regelaltersrente nach dem SGB VI um und passte sie
entsprechend an. Danach betrug die Rente monatlich
1.204,71 DM.
50
b) Der Versicherte beantragte, seine
umgewertete Rente unter Berücksichtigung seines Einkommens in
den Jahren 1954 bis 1971 neu zu berechnen. Dieses Einkommen
sei deutlich höher als das danach erzielte Einkommen gewesen.
Bis zur Überführung der von ihm beratenen halbstaatlichen
Betriebe in Volkseigentum im Jahre 1971 habe er ein erheblich
über dem Durchschnitt der Bevölkerung liegendes
Bruttoeinkommen erzielt, während sein Einkommen danach nur
noch aus der Beratung und Betreuung kleinerer Händler und
Handwerker geflossen sei. Die Landesversicherungsanstalt
Sachsen lehnte den Antrag ab. Auch der Antrag des
Beschwerdeführers auf Durchführung einer Nachversicherung für
die Zeit seiner Tätigkeit als Beamter in der Finanzverwaltung
wurde abgelehnt. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht stellte in den Gründen seiner
Entscheidung fest, dass der Versicherte die Klage in Bezug
auf sein Begehren der Nachversicherung in der mündlichen
Verhandlung zurückgenommen habe.
51
c) Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine
Verletzung von Art. 3, Art. 14 Abs. 1 und
Art. 33 Abs. 5 GG durch den Widerspruchsbescheid
der Landesversicherungsanstalt und die Entscheidungen der
Sozialgerichte geltend gemacht. § 307 a Abs. 2
SGB VI sei verfassungswidrig, soweit sich aus der
Berücksichtigung des Lebenseinkommens eine höhere Rente
ergäbe als aus dem Zwanzigjahreszeitraum, und den
Rentenberechtigten gleichwohl kein Wahlrecht zur Berechnung
der Rente nach dem Lebenseinkommen eröffnet werde. Es
verletze Art. 33 Abs. 5 GG, dass eine
Nachversicherung abgelehnt worden sei.
52
2. a) Der 1918 geborene Beschwerdeführer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1304/98 war seit 1949 in
der Deutschen Demokratischen Republik als selbständiger
Ingenieur tätig. Er entrichtete Beiträge zur staatlichen
Sozialversicherung und ab Juli 1971 zusätzlich Beiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ihm wurde mit Wirkung
vom 1. September 1983 eine monatliche Altersrente in
Höhe von 392 Mark bewilligt. Hinzu kam eine Zusatzrente
aus der Zusatzrentenversicherung in Höhe von 183 Mark.
Die Rentenberechnung beruhte auf 47 Jahren
versicherungspflichtiger Tätigkeit sowie 146 Monaten der
Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Am
31. Dezember 1991 betrug seine Gesamtrente
1.162 DM.
53
b) Nach Umwertung der Rente gemäß
§ 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI ergab sich
aufgrund von 70,5047 ermittelten persönlichen Entgeltpunkten
Ost eine Regelaltersrente von 1.555,45 DM. Widerspruch
und Klage, mit denen der Beschwerdeführer eine
Rentenberechnung anhand der tatsächlich in sämtlichen
Arbeitsjahren erzielten Verdienste begehrte, blieben
erfolglos. Die Revision wies das Bundessozialgericht zurück
(SozR 3-2600 § 307 a Nr. 11).
§ 307 a SGB VI sei von der
Bundesversicherungsanstalt zutreffend mit dem Ergebnis
angewandt worden, dass der Beschwerdeführer ab Januar 1992
allein mit der SGB VI-Rente und, ohne auf einen
Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI angewiesen
zu sein, durchgehend mehr bekomme, als ihm die Deutsche
Demokratische Republik je versprochen und die Bundesrepublik
nach mehrfacher Erhöhung des aufgewerteten Gesamtanspruchs
bis dahin gezahlt habe. Der Beschwerdeführer erhalte mit
70,5047 persönlichen Entgeltpunkten deutlich mehr als der
"Eckrentner" mit 45 Entgeltpunkten nach 45 Beitragsjahren und
durchgehendem Durchschnittsverdienst. § 307 a
SGB VI gehöre zum Bestand der vom Einigungsvertrag in
Art. 30 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen
Bestimmungen zur Überleitung des SGB VI. Hierbei habe
die Notwendigkeit im Vordergrund gestanden, unter
Eliminierung von systemfremden Grund- und
Mindestsicherungselementen des Rentenrechts im
Beitrittsgebiet ein für die Bestimmung der Rentenhöhe
maßgebliches "durch Beiträge versichertes"
Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
festzulegen.
54
§ 307 a SGB VI sei
verfassungsgemäß. Auf der Grundlage des vom
Landessozialgericht festgestellten Sachverhalts sei nicht
erkennbar, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer
Vergleichsberechnung nach seinen individuell ermittelten
Verdiensten im Ergebnis überhaupt einen konkreten Vorteil
erhalten würde. Es sei unzulässig, jeweils künstlich
Einzelelemente der Wertermittlung eines Rechtes auf Rente
nach dem SGB VI zu isolieren. Bereits für die übergroße
Zahl denkbarer Fälle sei eine Benachteiligung durch die in
§ 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI vorgegebene
Verfahrensweise ausgeschlossen. Nach einem auch auf das
Beitrittsgebiet übertragbaren allgemeinen Erfahrungssatz
repräsentiere dieser Zeitraum regelmäßig den
einkommensstärksten Teil der Versicherungsbiographie. Zudem
zögen die der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
beigetretenen Versicherten erhebliche Vorteile daraus, dass
ihre Versicherungsbeiträge in das Durchschnittsentgelt
einflössen und auf die Arbeitsjahre vor In-Kraft-Treten der
Zusatzversicherung übertragen würden. Dies ergebe sich ganz
besonders deutlich im Falle des Beschwerdeführers, der mit
lediglich 146 Monatsbeiträgen zur
Zusatzrentenversicherung bereits 26,6678 Entgeltpunkte
erreicht habe. In der Bundesrepublik Deutschland wäre hierfür
ein während der Dauer von 26 Jahren erzielter
Durchschnittsverdienst erforderlich gewesen. Unter ganz
besonderen Voraussetzungen könnten sich aus dem
Berechnungsgrundsatz des Zwanzigjahreszeitraums Nachteile für
einzelne Versicherte ergeben. Der Gesetzgeber sei aber nach
Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten gewesen,
außergewöhnliche und erfahrungsgemäß praktisch kaum
vorstellbare Versicherungsverläufe zum Leitbild der in
§ 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI getroffenen
Regelungen zu machen.
55
c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die
Entscheidung des Bundessozialgerichts und die ihr zu Grunde
liegenden Rechtsvorschriften.
56
3. a) Die 1929 geborene Beschwerdeführerin im
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2300/98 war in der
Deutschen Demokratischen Republik bis zum Renteneintritt
überwiegend als Modegestalterin beschäftigt. Der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung trat sie nicht bei. Mit Vollendung
ihres 60. Lebensjahres erhielt sie Altersrente aus der
Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik. Der
Rentenberechnung wurden 49 Arbeitsjahre zu Grunde gelegt,
davon 44 tatsächliche Arbeitsjahre und fünf Jahre Zuschlag
für die lange Berufstätigkeit.
57
b) Nach Neufeststellung ihrer Rente auf der
Grundlage des § 307 a SGB VI erhielt die
Beschwerdeführerin eine Altersrente in Höhe von
812,86 DM zuzüglich eines Auffüllbetrags nach
§ 315 a SGB VI in Höhe von 123,49 DM. Die
Gesamtrente in Höhe von 936,35 DM verminderte sich um
den Beitrag zur Krankenversicherung.
58
Die gegen den Umwertungsbescheid gerichteten
Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Nach Auffassung des
Landessozialgerichts hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente außerhalb des
pauschalierenden Verfahrens des § 307 a SGB VI
und auf die Weitergewährung eines dynamisierten
Auffüllbetrags nach § 315 a SGB VI. Ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich aus der
Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern nicht
herleiten. Zwar könne sich die Rentenberechnung nach
§ 307 a Abs. 2 SGB VI nachteilig
gegenüber dem Verfahren der Erfassung der gesamten
Erwerbsbiographie auswirken. Dies sei indes im Ergebnis
verfassungsrechtlich hinzunehmen. Bei der Umwertung von mehr
als vier Millionen Bestandsrenten habe es sich um die Ordnung
von Massenerscheinungen gehandelt, die ein typisierendes und
pauschalierendes Vorgehen des Gesetzgebers und der Verwaltung
rechtfertige. Dies gelte umso mehr, wenn es um freiwillige,
während des Erwerbslebens getroffene Entscheidungen zur
Alterssicherung gehe, die sich aus heutiger Sicht nachteilig
erwiesen. So hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden,
sich zu den Bedingungen der Deutschen Demokratischen Republik
für die Jahre, in denen sie Arbeitsverdienste oberhalb von
600 Mark erzielt habe, in der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung zu versichern. In weiterem Umfang
die Ermittlung bestimmter rentenbiographischer
Sonderkonstellationen zuzulassen, wäre nicht vorstellbar,
ohne zugleich auch allen anderen betroffenen Bestandsrentnern
zumindest die Möglichkeit einzuräumen, ihren individuellen
Versicherungsverlauf feststellen zu lassen. Durch eine so
weitgehende Ausnahmeregelung würde jedoch die getroffene
Regelung, welche die Umwertung von einer so großen Zahl von
Bestandsrenten erst möglich machen sollte, in ihrer
Gesamtheit wieder entwertet.
59
Dies gelte auch im Hinblick auf die von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagene Einführung eines auf einen
bestimmten Personenkreis eingeschränkten Rechts, eine
Neuberechnung zu beantragen. Der Gesetzgeber habe gesehen,
dass für bestimmte Sachverhaltskonstellationen ein Anspruch
auf Neuberechnung in Betracht komme. Dazu habe er die
Regelungen in § 307 a Abs. 8 bis 11
SGB VI getroffen. Die Neuberechnung auf diese
Fallgestaltungen zu beschränken, liege in der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dass der Auffüllbetrag
mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 abgeschmolzen werde,
sei gerechtfertigt. Aufgrund der durchgeführten
Rentenanpassungen und der jeweils auch in den Folgejahren
vorzunehmenden Erhöhungen des aktuellen Rentenwertes Ost
finde eine Erhöhung des Monatsbetrags der Rente ohnedies
statt. Die Rente, die die Beschwerdeführerin unter Geltung
des SGB VI erhalte, liege weit über dem Niveau dessen,
was sie in der Deutschen Demokratischen Republik jemals hätte
erreichen können.
60
c) Mit ihrer gegen den Umwandlungsbescheid und
die gerichtlichen Entscheidungen gerichteten
Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit den Prinzipien des
sozialen Rechtsstaates (Art. 20 Abs. 1 GG) geltend.
Der Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege darin
begründet, dass dem Gesetzgeber ein milderes Mittel zur
Verfügung gestanden hätte, um die Härten bei der maschinellen
Umsetzung nach § 307 a SGB VI zu vermeiden.
Als ein solches milderes Mittel komme die
- gegebenenfalls zeitlich beschränkte - Einräumung
eines Rechts in Betracht, eine umfassende individuelle
Neuberechnung der Rente zu beantragen. Da die
Beschwerdeführerin der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
nicht beigetreten sei, werde sie besonders benachteiligt.
§ 307 a Abs. 1 und 2 SGB VI verstoße auch
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung durchbreche
das für das bundesdeutsche Rentenversicherungsrecht
maßgebliche Prinzip der beitragsbezogenen
Rentenleistungsäquivalenz.
61
4. a) Die Beschwerdeführerin im
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2144/00 ist 1930 geboren
und entrichtete in der Deutschen Demokratischen Republik
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zusätzlich
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ab Juni 1990
erhielt sie monatlich 550 Mark Altersrente zuzüglich
82 Mark monatlicher Zusatzaltersrente aus der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Bei der Berechnung der
Altersrente wurden 43 Jahre einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung, fünf Zurechnungsjahre wegen langjähriger
versicherungspflichtiger Beschäftigung und neun
Zurechnungsjahre für drei Geburten zu Grunde gelegt, also
insgesamt 57 Versicherungsjahre. 1990 wurde die Rente auf DM
umgestellt und auf 755 DM angehoben. Am 1. Juli
1991 betrug sie aufgrund der zwischenzeitlichen Anpassungen
1.000 DM. Nach ihrer Umwandlung auf der Grundlage des
§ 307 a SGB VI und unter Berücksichtigung von 43
Versicherungsjahren ergab sich eine Rente von
1.175,65 DM, in der ein Auffüllbetrag in Höhe von
148,03 DM enthalten war. Nach Abzug des Beitrags zur
Krankenversicherung führte dies zu einem monatlichen
Zahlbetrag der Rente von 1.100,41 DM.
62
b) Die von der Beschwerdeführerin eingelegten
Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des
Bundessozialgerichts (SozR 3-2600 § 307 a Nr. 15)
ist § 307 a SGB VI verfassungsgemäß. Ein
Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1
GG auf Dynamisierung der Altersrenten aus der
Sozialversicherung und der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung unter Zugrundelegung von
57 Arbeitsjahren bestehe nicht. Bei der Angleichung der
Renten habe berücksichtigt werden dürfen, dass ein
Versicherungsverlauf mit über 51 Arbeitsjahren in aller Regel
nur unter Einbeziehung mehrerer Zurechnungsjahre zu Stande
kommen könne. Solche Zurechnungsjahre seien dem System der
gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland jedoch fremd. Der Gesetzgeber habe sie bei der
Überleitung der Ostrenten in das System des SGB VI nicht
berücksichtigen müssen. Es scheide schon ein Eingriff in
durch Art. 14 GG geschützte Rechte aus, weil die Rente
der Beschwerdeführerin mit jeder neuen Bewertung und
Anpassung erhöht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zu
keinem Zeitpunkt eine geringere Rente erhalten, als ihr nach
dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik
zugestanden hätte.
63
§ 307 a SGB VI verstoße auch
nicht gegen Art. 3 GG. Für die vom Gesetzgeber bei der
Umwertung vorgenommene Differenzierung zwischen
Bestandsrentnern und Zugangsrentnern gebe es sachliche
Gesichtspunkte. Im Hinblick auf die Vielzahl der
umzuwertenden Bestandsrenten habe ein pauschalierter und
maschinengerechter Modus gefunden werden müssen, der es den
Rentenversicherungsträgern ermöglicht habe, die Renten
zeitgerecht umzuwerten und anzupassen.
64
Auch § 315 a SGB VI sei
verfassungsgemäß. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es
schon zweifelhaft, ob der Auffüllbetrag als eine
bestandsgeschützte Leistung eigener Art überhaupt der
Eigentumsgarantie unterliege. Jedenfalls habe ein Eingriff in
eine eigentumsgeschützte Rechtsposition nicht stattgefunden,
weil weder durch die fehlende Dynamisierung noch durch die
Abschmelzung eine Minderung des einmal gewährten Zahlbetrags
der Rente eintreten könne und für den streitigen Zeitraum
auch nicht eingetreten sei. Auch Art. 3 Abs. 1 GG
sei nicht verletzt, wie das Bundessozialgericht bereits
entschieden habe (unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600
§ 315 a Nr. 1). Insbesondere würde ein weiteres
Festhalten an den Auffüllbeträgen zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung der Renten im Beitrittsgebiet führen.
65
c) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung von
Art. 3 und Art. 14 GG durch die Rentenbescheide der
Landesversicherungsanstalt und die nachfolgenden
gerichtlichen Entscheidungen geltend.
66
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der
Bundesregierung, die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern,
das Bundessozialgericht, die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, die Landesversicherungsanstalt Berlin, die
Landesversicherungsanstalt Sachsen, der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger, die Gesellschaft zum Schutz von
Bürgerrecht und Menschenwürde, der Runde Tisch für soziale
Gerechtigkeit Potsdam und der Akademikerverband im Bund der
Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen Dresden
Stellung genommen.
67
1. Das Bundesministerium hält die mittelbar
zur Prüfung gestellten Normen des § 307 a
Abs. 1 bis 3 und des § 315 a Satz 3 und 4
SGB VI für verfassungsgemäß. Art. 14 GG sei nicht
verletzt, weil die Rentenansprüche und -anwartschaften von
Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets nur in der Form unter
den Schutz der Eigentumsgarantie fielen, die sie durch den
Einigungsvertrag unter der Geltung des Grundgesetzes erhalten
hätten. Eine schematische Übertragung des SGB VI auf das
Beitrittsgebiet sei schon wegen der Unterschiedlichkeit der
beiden Rentensysteme nicht möglich gewesen. Sowohl das
Bundesverfassungsgericht als auch das Bundessozialgericht
hätten festgestellt, dass der Gesetzgeber das Rentensystem
der Deutschen Demokratischen Republik in einer ihm geeignet
erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der
Bundesrepublik Deutschland eingliedern durfte. Ausdrücklich
sei dabei anerkannt worden, dass der Gesetzgeber nicht
verpflichtet gewesen sei, die Berechtigten aus
Alterssicherungssystemen der Deutschen Demokratischen
Republik so zu behandeln, als hätten sie ihre
Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland
zurückgelegt. Ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte
Rechtsposition liege durch die zum 1. Januar 1992
vorgenommene Umwertung deswegen nicht vor. In keinem Fall sei
bei der Umwertung eine Rente gekürzt worden. Außerdem sei die
Vergleichsrente zuvor zum 1. Juli 1990 auf ein
Nettorentenniveau von 70 vom Hundert angehoben und
danach noch zweimal um jeweils 15 vom Hundert angepasst
worden. Anschließend sei in einem weiteren Schritt die
dynamische Rente zum 1. Januar 1992 noch einmal um 11,65
vom Hundert erhöht worden. Schon aus diesem Grunde scheide
eine Verletzung von Art. 14 GG aus.
68
Auch der Verzicht auf eine Anpassung und die
ab 1. Januar 1996 einsetzende Abschmelzung des Auffüllbetrags
verletzten nicht Art. 14 Abs. 1 GG; denn der
Anspruch auf Gewährung eines Auffüllbetrags sei erst mit dem
In-Kraft-Treten des SGB VI geschaffen worden. Das
Bundesverfassungsgericht habe bisher offen gelassen,
inwieweit überhaupt die Anpassung und Dynamisierung von
Bestandsrenten als solche unter den Eigentumsschutz des
Art. 14 GG fielen. Auch wenn dies der Fall sei, habe der
Gesetzgeber die Modalitäten und den Zeitpunkt zu bestimmen,
wobei er nur an die Forderung gebunden sei, dass die Rente
ihre Funktion der Daseinssicherung erhalten müsse. Jedenfalls
liege eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im
Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Der
Gesetzgeber habe nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die Befugnis, Rentenansprüche zu
beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche sowie
Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem
Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit genüge. Die angegriffenen Regelungen
beruhten auf zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses,
die darauf hinausliefen, die Funktions- und
Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller
zu erhalten, zu verbessern und veränderten wirtschaftlichen
Bedingungen anzupassen. Eine individuelle Berechnung der
Rente auf Antrag zu ermöglichen, wäre wegen der dabei zu
erwartenden Antragsflut, der Arbeitsbelastung und neu
auftretender Probleme nicht durchführbar gewesen.
69
Außerdem übersähen die Beschwerdeführer, dass
die von ihnen gerügte pauschalierende Regelung eine Reihe von
Vorteilen biete. So seien zum Beispiel die in der Deutschen
Demokratischen Republik gezahlten Renten nicht in dem Maße
dynamisiert worden wie in der Bundesrepublik. Es sei deshalb
auch nicht gerechtfertigt, einzelne Elemente herauszugreifen,
deren Höherbewertung zu einer weiteren Verbesserung geführt
hätte. Zudem seien die Rentenansprüche und -anwartschaften
des Beitrittsgebiets wegen der dort zuletzt herrschenden
Wirtschaftslage nicht sicher gewesen.
70
Die angegriffenen Regelungen verstießen auch
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei
aufgrund der Gesamtumstände gezwungen gewesen, eine
ausschließlich pauschalierende und mit einem Stichtag
verknüpfte Regelung zu treffen. Gerade bei Neuregelungen im
Sozialrecht sei die Einführung von Stichtagen notwendig und
verfassungsrechtlich prinzipiell zulässig. Die Wahl des
Zeitpunktes orientiere sich hier zudem am gegebenen
Sachverhalt. Auch die Abschmelzung der Auffüllbeträge
verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie sei
vielmehr durch ihn geboten. Eine uneingeschränkte
Weiterleistung der Auffüllbeträge hätte zu einer nicht
gerechtfertigten Bevorzugung der Bestandsrentner gegenüber
den Zugangsrentnern im Beitrittsgebiet mit Rentenbeginn ab
dem 1. Januar 1997, aber auch gegenüber den Rentnern der
alten Bundesländer geführt. Das Bundesverfassungsgericht habe
in anderem Zusammenhang festgestellt, dass die besonderen
Berechnungsmodalitäten des § 307 a SGB VI
prinzipiell verfassungsgemäß seien, indem auf einen
Zwanzigjahreszeitraum und nicht auf die gesamte
Versicherungsbiographie abgestellt werde. Für die
Eingliederung der Bestandsrentner des Beitrittsgebiets komme
daher auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine
individuelle Neuberechnung der Renten wegen der
Gewährleistung der Zahlungskontinuität, aber auch aus Gründen
der Verwaltungspraktikabilität bei Millionen von
Versicherungsläufen von vornherein nicht in Betracht. Dies
hätte die Rentenversicherung vor nicht lösbare technische
Probleme gestellt.
71
Schließlich hat das Bundesministerium einen
ihm vom Bundesverfassungsgericht übersandten Fragenkatalog
beantwortet. Eine Einschätzung, in wie vielen Fällen einer
nach § 307 a SGB VI umgewerteten Bestandsrente
sich bei einer Berechnung nach dem individuellen
Versicherungsleben eine höhere Rente ergeben könnte, sei
wegen Fehlens der erforderlichen Daten nicht möglich.
Deswegen ließen sich auch die möglichen zusätzlichen
finanziellen Aufwendungen im Falle einer Neuberechnung nicht
beurteilen. Nach der Rentenbestandsauswertung des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungsträger seien am
31. Dezember 2001 rund 842.000 Renten mit Auffüllbetrag
ausgezahlt worden. Der finanzielle Aufwand einer
(rückwärtigen) Dynamisierung der Auffüllbeträge ab dem
1. Januar 1992 sei seitens der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis Ende 2002 mit
41 Milliarden DM beziffert worden. Bei einer
Dynamisierung der Auffüllbeträge könne eine Abschmelzung
nicht auftreten. Dann würden sich die von der
Bundesversicherungsanstalt genannten Kosten der Dynamisierung
für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum
31. Dezember 2002 auf rund 52 Milliarden DM erhöhen.
Mittelfristig sei ab 2003 mit jährlichen Mehraufwendungen in
der Größenordnung von drei Milliarden Euro zu rechnen.
72
2. Das Bundessozialgericht verweist auf seine
bisherige Rechtsprechung zu § 307 a und
§ 315 a SGB VI. Die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte, die Landesversicherungsanstalt Berlin, die
Landesversicherungsanstalt Sachsen und der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger halten die mittelbar angegriffenen
Vorschriften für verfassungsgemäß.
73
a) Die Bundesversicherungsanstalt vertritt wie
das Bundesministerium die Auffassung, dass angesichts von
etwa vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets nur
die Möglichkeit einer pauschalen Umwertung der Renten
bestanden habe. Eine schematische Dynamisierung unter
Berücksichtigung des Zahlbetrags dieser bereits mehrfach
angepassten Renten hätte zu einer groben Ungleichbehandlung
sowohl im Verhältnis der Rentner in den alten Bundesländern
und im Beitrittsgebiet zueinander als auch unter den Rentnern
des Beitrittsgebiets je nach Rentenbeginn vor oder nach der
Überleitung geführt. Die Mindestrente des Beitrittsgebiets
von ursprünglich 330 Mark habe bei unterstellter
Angleichung der aktuellen Rentenwerte im Januar 1991 bereits
875 DM betragen. Für eine solche Rente wäre aber in den
alten Bundesländern rund 24 Jahre lang die Versicherung eines
Durchschnittsentgelts notwendig gewesen. Ähnliche
Verzerrungen hätten sich aus weiteren Besonderheiten des
Rentenrechts im Beitrittsgebiet ergeben. Mit
§ 315 a SGB VI sei den Betroffenen der
einigungsvertraglich zugesicherte Bestandsschutz eingeräumt
worden. Dass dabei letztlich eine Abschmelzung habe erfolgen
müssen, finde seine Erklärung darin, dass bei den
Bestandsrenten der Sozialversicherten des Beitrittsgebiets in
erheblichem Umfang Sachverhalte berücksichtigt worden seien,
die nach den Grundsätzen des SGB VI nicht oder nur in
geringerem Maße Berücksichtigung fänden. Die dortige
Rentenversicherung habe auch Aufgaben übernommen, die im
gegliederten System der sozialen Sicherung der alten
Bundesländer und wegen der grundsätzlichen Lohn- und
Beitragsbezogenheit der Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung die Sozialhilfe erfüllt habe.
74
Die Bundesversicherungsanstalt weist außerdem
noch auf die Schwierigkeiten hin, die eine Ermittlung der
tatsächlichen Arbeitsverdienste der Versicherten im
Beitrittsgebiet bereiten würde. Selbst die in den
Sozialversicherungsausweisen der Versicherten - falls diese
überhaupt noch vorlägen - eingetragenen Verdienste gäben
keinen Aufschluss über die tatsächlichen Arbeitsverdienste,
da es sich hierbei lediglich um die versicherten
Arbeitsverdienste gehandelt habe. Auch Ermittlungen bei den
Arbeitgebern würden zur Klärung der Arbeitsverdienste nicht
viel beitragen. Schon jetzt zeige die Praxis, dass durch die
Arbeitgeber keine Verdienste mehr bestätigt werden könnten,
weil die Lohn- oder Gehaltsnachweise vollständig vernichtet
worden seien. In der Deutschen Demokratischen Republik habe
außerdem für die Arbeitgeber und die staatlichen Organe
lediglich eine Pflicht zur Aufbewahrung der Nachweise für die
Rentenberechnung bis zu zwei Jahre nach dem Eintritt in das
Rentenalter bestanden. Es sei zudem zweifelhaft, ob
Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, die im günstigsten Fall
heute das 70. Lebensjahr (Frauen) oder
75. Lebensjahr (Männer) vollendet hätten, noch
sachdienliche Hinweise zu einer von ihnen vor 50 bis 60
Jahren ausgeübten Beschäftigung machen könnten. Für die
Neuberechnung der Renten der etwa 330.000 Berechtigten aus
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen
Demokratischen Republik aufgrund der Neufassung des
§ 307 b SGB VI (siehe oben unter A I 3 c cc)
habe die Bundesversicherungsanstalt etwa zwei Jahre
benötigt.
75
b) Auch die Landesversicherungsanstalt Berlin
weist darauf hin, dass die bei den Rentenversicherungsträgern
vorhandenen Daten für eine Vergleichsberechnung im Rahmen der
Umwertung nach § 307 a SGB VI nicht ausreichend
seien. Insbesondere seien in dem Datenbestand lediglich der
monatliche Durchschnittsverdienst der letzten 20
Kalenderjahre enthalten und nicht die Beträge der zuvor
erzielten Verdienste. Nach den vorliegenden Erfahrungen seien
die Bestandsrentner jedoch zu einem großen Teil
- insbesondere für länger zurückliegende Zeiten -
nicht mehr im Besitz der für eine vollständige Kontenklärung
erforderlichen Unterlagen. Sofern Unterlagen vorhanden seien,
seien die Eintragungen hierin häufig unvollständig. In 71,5
vom Hundert der nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1
SGB VI neu festgestellten Renten habe deshalb aufgrund
lediglich glaubhaft gemachter rentenrechtlicher Zeiten
entschieden werden müssen. Selbst die dazu notwendigen
Angaben seien nur durch aufwändige Nachfragen und
Ermittlungen bei den Betroffenen oder anderen
auskunftsfähigen Stellen zu erlangen gewesen. Da der
ehemalige Arbeitgeber im Beitrittsgebiet oftmals nicht mehr
existiere, seien Arbeitgeberanfragen außerdem in einer
Vielzahl von Fällen erfolglos. Dies führe dazu, dass das Ziel
einer Vergleichsberechnung in Frage gestellt werde, wenn
diese zu einem großen Teil lediglich auf glaubhaften Angaben
der bereits älteren Bestandsrentner mit allen
Unzulänglichkeiten des Erinnerungsvermögens beruhe. Die
Landesversicherungsanstalt Sachsen teilt diese
Einschätzung.
76
c) Der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger betont, dass sich bei keinem
Bestandsrentner des Beitrittsgebiets durch die Umwertung der
Rente nach § 307 a in Verbindung mit
§ 315 a SGB VI eine Verschlechterung seiner
Rechtsposition ergeben habe. Die nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik erworbene Rechtsposition sei nicht
nur erhalten worden. Es sei darüber hinaus auch ein
Besitzschutz hinsichtlich des am 31. Dezember 1991
gezahlten Betrags einschließlich der 1990 und 1991 erfolgten
pauschalen Rentenanhebungen garantiert worden. Dieser
Besitzschutz werde durch den Auffüllbetrag nach
§ 315 a SGB VI gewährleistet. Der
Auffüllbetrag unterliege nicht dem Eigentumsschutz, weil es
sich bei ihm nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine
Zusatzleistung handele. Deshalb erstrecke sich ein
möglicherweise bestehender Anspruch auf Dynamisierung von
Rentenleistungen nicht auf ihn.
77
Selbst wenn unterstellt werde, dass die
Auffüllbeträge dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1
GG unterfielen, sei der Anspruch auf die Gewährung eines
Auffüllbetrags erst mit dem In-Kraft-Treten der Bestimmungen
des SGB VI entstanden und genieße daher - wenn
überhaupt - den Schutz der Eigentumsgarantie allenfalls in
der Ausformung des § 315 a SGB VI. Ein
etwaiger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14
Abs. 1 GG wäre jedenfalls als eine zulässige Inhalts-
und Schrankenbestimmung anzusehen, weil das vom
Einigungsvertrag vorgegebene Ziel der Rechtsangleichung des
Rentenrechts auf andere Weise als durch die vorgenommene
maschinelle Umwertung der etwa vier Millionen Bestandsrenten
nicht hätte bewältigt werden können. In diesem Zusammenhang
sei auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der öffentlichen
Haushalte zu berücksichtigen. Durch die Überführung der
Renten sei ein wichtiger Gemeinwohlbelang erfüllt worden, bei
dem zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung habe
erhalten bleiben müssen.
78
3. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern
hält eine weitere Novellierung des
Renten-Überleitungsgesetzes aus politischen Gründen für
geboten.
79
4. Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht
und Menschenwürde, der Runde Tisch für soziale Gerechtigkeit
Potsdam und der Akademikerverband im Bund der
Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen Dresden halten
die Vorschriften für verfassungswidrig.
80
a) Die Gesellschaft vertritt die Auffassung,
die §§ 307 a und 315 a SGB VI seien
teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Umwertung nach
§ 307 a SGB VI habe überwiegend zu einer
günstigen Regelung für die Betroffenen geführt, weil in den
letzten 20 Arbeitsjahren zumeist das höchste Arbeitseinkommen
erzielt worden sei. Dies treffe jedoch nicht auf alle Fälle
zu. Sofern eine Benachteiligung entstehe, sei sie im Hinblick
auf die Vergleichsgruppe der nach § 307 b
SGB VI überführten Ansprüche nicht mit der Verfassung
vereinbar. Eine Vergleichsberechnung müsse auch für die
Versicherten ohne Zusatz- oder Sonderversorgung durchgeführt
werden können.
81
Bei der Regelung des Auffüllbetrags nach
§ 315 a SGB VI sei der Gesetzgeber von der
Annahme ausgegangen, der Auffüllbetrag werde durch eine bis
zum Jahre 1996 im Wesentlichen erfolgte Angleichung des
Rentenwertes "Ost" an den Rentenwert "West" an Bedeutung
verlieren. Die Gewährung eines Auffüllbetrags erscheine nur
auf den ersten Blick wie eine Begünstigung ehemaliger Bürger
der Deutschen Demokratischen Republik im Vergleich mit den
übrigen Bürgern der Bundesrepublik. In Wirklichkeit stelle
diese Regelung einen unzureichenden, nämlich nur temporär
wirksamen Nachteilsausgleich für den Rechtsverlust derjenigen
Bürger der Deutschen Demokratischen Republik dar, die nach
deren Rentenversicherungsrecht ein höheres relatives
Versorgungsniveau eingenommen hatten, als ihnen in Anwendung
des bundesdeutschen Rentenrechts nunmehr zugestanden werde.
In nicht wenigen Fällen aber wirke sich der Auffüllbetrag so
aus, dass seit 1996 und auf unabsehbare Zeit, gegebenenfalls
bis zum Lebensende, keine Steigerung des Rentenzahlbetrags
eintrete. Bei der Beurteilung des Auffüllbetrags sei zu
berücksichtigen, dass in einer nicht geringen Anzahl von
Fällen die Gewährung eines Auffüllbetrags ganz oder zumindest
teilweise hätte vermieden werden können, wenn in
§ 307 a SGB VI eine Härtefallregelung
vorgesehen worden wäre. Die Dynamisierung des Auffüllbetrags
sei politisch gerecht und nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE
100, 1) verfassungsrechtlich geboten. Zumindest sei die
Gewährung eines Antragsrechts auf Neuberechnung der Rente
sowie eines der Abschmelzung nicht unterliegenden
Auffüllbetrags notwendig.
82
b) Der Runde Tisch sieht in der
Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern mit und ohne
Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen einen
offensichtlichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei den
Bestandsrentnern mit Zusatz- oder Sonderversorgung sei eine
Vergleichsberechnung vorgenommen worden, wobei jeweils die
höhere Rente gewährt werde. Die Nichtberücksichtigung
früherer Arbeitsjahre bei den anderen Bestandsrentnern könne
eine erhebliche Benachteiligung insbesondere dann bedeuten,
wenn im Zwanzigjahreszeitraum aus politischen, familiären
oder gesundheitlichen Gründen weniger als zuvor verdient
wurde.
83
c) Auch der Akademikerverband hält eine
gesetzliche Neuregelung für verfassungsrechtlich
erforderlich. § 307 a SGB VI solle in seiner
jetzigen Fassung aufgehoben und der Gesetzgeber dazu
verpflichtet werden, eine Vergleichsrente unter
Zugrundelegung der gesamten Erwerbsbiographie berechnen und
die höhere der beiden Renten leisten zu lassen. Außerdem
werde es für dringend erforderlich gehalten, die durch die
Stichtagsregelung des 31. Dezembers 1991 in den
§§ 307 a und 307 b SGB VI verursachten
Unterschiede in der Rentenhöhe zwischen Bestands- und
Zugangsrentnern zu beseitigen. Die Auffüllbeträge nach
§ 315 a SGB VI seien in entsprechender
Anwendung der in der Entscheidung BVerfGE 100, 1 entwickelten
Grundsätze zu dynamisieren.
84
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Unzulässig ist allerdings die im Verfahren 1 BvR 368/97
erhobene Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5
GG durch die Ablehnung der Nachversicherung. Nach der vom
Landessozialgericht getroffenen Feststellung hat der
Versicherte insoweit die Klage wirksam zurückgenommen (siehe
oben unter A II 1 b). Von dieser Feststellung ist im
Verfahren der Verfassungsbeschwerde auszugehen.
85
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht
begründet.
86
§ 307 a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI verletzt nicht die
Grundrechte der Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR
2300/98 und 1 BvR 2144/00.
87
1. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG
liegt nicht vor.
88
a) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen
Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften des
Sozialversicherungsrechts ist Voraussetzung, dass es sich um
vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines
Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig
zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen
beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 97,
271 m.w.N.). Rentenansprüche und
-anwartschaften unterfallen demnach grundsätzlich der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81
; stRspr). Für rentenrechtliche Ansprüche und
Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik
begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass
Art. 14 Abs. 1 GG sie nur in der Form schützt, die
sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten
haben (vgl. BVerfGE 100, 1 ). Offen
gelassen hat es das Bundesverfassungsgericht bisher, ob und
inwieweit die im geltenden Recht allgemein vorgesehene
Anpassung von Renten (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI)
in den Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen ist (vgl.
BVerfGE 100, 1 ).
89
b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die den
Beschwerdeführern am 31. Dezember 1991 geleisteten Renten
nach den genannten Grundsätzen der Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterlagen. Die hier
zu prüfende Regelung des § 307 a Abs. 1 in
Verbindung mit § 315 a Satz 1, 4 und 5
SGB VI verletzt jedenfalls, wäre sie an der
grundgesetzlichen Eigentumsgarantie zu messen, Art. 14
Abs. 1 GG nicht. Sie läge innerhalb des
Regelungsspielraums, den Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums und insbesondere auch bei
der Ausgestaltung eigentumsrechtlich geschützter
sozialrechtlicher Rechtspositionen eröffnet.
90
aa) Soweit aufgrund des § 307 a
SGB VI eine Rente nach dem SGB VI geleistet wird,
die durch die Umwertung der entsprechend den Vorschriften des
Beitrittsgebiets berechneten Rente ermittelt wurde, ist schon
deshalb ein gesetzlicher Eingriff nicht gegeben, weil diese
so genannte SGB VI-Rente in vollem Umfang der Anpassung
nach § 63 Abs. 7 SGB VI unterliegt.
91
bb) Ein an Art. 14 Abs. 1 GG zu
messender gesetzlicher Eingriff kann allenfalls darin gesehen
werden, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der den
Beteiligten im Dezember 1991 zustehenden Bestandsrente und
der nach dem SGB VI geleisteten Rente als Auffüllbetrag
bis zum 31. Dezember 1995 ohne Anpassung nach § 63
Abs. 7 SGB VI, also "statisch", gewährt wurde und
danach nach Maßgabe des § 315 a Satz 1, 4 und 5
SGB VI der "Abschmelzung" unterliegt. Insoweit
entspricht die Vorschrift aber den verfassungsrechtlichen
Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie
dient einem Gemeinwohlzweck und genügt dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
92
(1) Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte
nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des
Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen
Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen
zusammenführte (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
Dieses Ziel war schon im Staatsvertrag vorgezeichnet
(Art. 20) und wurde in den Einigungsvertrag aufgenommen
(Art. 30 Abs. 5). Der Gesetzgeber durfte auch
seinen Vorstellungen über das künftige einheitliche
Rentenrecht ein Konzept zu Grunde legen, das in der Gestalt
des Rentenreformgesetzes bereits seit 1989 vorlag. Er war
verfassungsrechtlich nicht gehalten, strukturelle
Besonderheiten des Sozialversicherungssystems der Deutschen
Demokratischen Republik, wie beispielsweise Zurechnungszeiten
bei vieljährigen Beschäftigungsverhältnissen oder die
beitragsfreie Mindestsicherung, im gesamtdeutschen
Rentenrecht zu berücksichtigen. Auch seine Entscheidung, von
diesem am SGB VI orientierten Konzept der Überleitung
die Bestandsrenten nicht auszunehmen, wird von dem legitimen
Ziel der Herstellung der Rechtseinheit im
Rentenversicherungsrecht getragen. Hätte er die den
Berechtigten am 31. Dezember 1991 zustehenden
Zahlbeträge ohne weiteres übernommen und sie der jährlichen
Rentenanpassung unterworfen, wären Ungleichheiten zwischen
den ostdeutschen und den westdeutschen Bestandsrenten
bestehen geblieben, die sich durch unterschiedlich hohe,
durch Beiträge versicherte Arbeitseinkommen nicht begründen
ließen (vgl. BTDrucks 14/7071, S. 2 f., 8 f.).
Ungleichheiten wären zudem im Verhältnis der nach dem Recht
der Deutschen Demokratischen Republik berechneten
Bestandsrenten zu den Zugangsrenten in den neuen
Bundesländern nach dem 31. Dezember 1991 entstanden. Der
dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehende
Gestaltungsspielraum, den aus seiner Sicht geeigneten Weg zur
Rechtseinheit im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen
Staaten zu bestimmen, schließt die Befugnis ein,
rentenrechtliche Positionen umzugestalten (vgl. BVerfGE 100,
1 ), wenn und soweit dies dem Ziel der
Rechtseinheit dient. Der Gesetzgeber durfte mit der Regelung
einer schrittweisen Abschmelzung solcher Rentenleistungen,
die auf strukturellen Eigenarten der Sozialversicherung der
Deutschen Demokratischen Republik beruhten, auch das Ziel
verfolgen, die Beitragszahler in den alten und den neuen
Bundesländern auf längere Sicht von der Finanzierung solcher
Vorteile des Rentenversicherungssystems der Deutschen
Demokratischen Republik zu entlasten, die ihnen im System des
SGB VI nicht mehr zugute kommen konnten.
93
(2) Die in § 315 a Satz 1, 4
und 5 SGB VI vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung des
Ziels der Rechtseinheit sind erforderlich und geeignet, diese
herbeizuführen. Ohne die Einbeziehung der Bestandsrenten wäre
die Einheit der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich weit
hinausgeschoben worden. Die Maßnahmen sind aber auch
verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Höhe des am 31. Dezember 1991
den Berechtigten zustehenden Zahlbetrags auf eine Reihe von
überdurchschnittlich hohen Sonderanpassungen in den Jahren
1990 und 1991 zurückging (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
Die zum 31. Dezember 1991 verfügbaren Auffüllbeträge
waren zudem auch deshalb vergleichsweise hoch, weil die
beitragsfreien Zurechnungszeiten des Rentenrechts der
Deutschen Demokratischen Republik bei diesen
Rentenanpassungen wie Arbeitszeiten behandelt wurden.
94
Den so bestimmten Zahlbetrag gewährleistet
§ 315 a Satz 1 und 4 SGB VI unverändert
bis zum 31. Dezember 1995. Erst danach ist er
schrittweise und unter "Verrechnung" mit der Steigerung der
Renten aus allgemeinen Rentenanpassungen verringert worden.
Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die die
Bestandsrenten im Rahmen des Systemwechsels in behutsamer
Weise an das neue Recht heranführt. Zu dem Zeitpunkt, in dem
der Abschmelzungsprozess einsetzte, waren die Zahlbeträge der
Renten in Ostdeutschland erstmalig höher als diejenigen im
sonstigen Bundesgebiet. Sie betrugen 103 vom Hundert der
an Frauen und Männer in den alten Ländern gezahlten Renten
(vgl. Stephan, DAngVers 1999, S. 546 ). Die
Abschmelzung ab 1. Januar 1996 erfolgte in fünf mit der
Rentenanpassung gekoppelten Stufen. Damit ist die Auswirkung
der Regelung für den einzelnen Betroffenen im Regelfall mit
einer unzumutbaren Härte nicht verbunden. § 315 a
Satz 5 SGB VI trägt zudem in schonender Weise der
Möglichkeit Rechnung, dass auch nach fünf Rentenanpassungen
noch ein abzuschmelzender Teil der Altersversorgung vorhanden
ist.
95
Der Gesetzgeber durfte bei der Ausgestaltung
des Übergangskonzepts schließlich auch berücksichtigen, dass
die Überführung der Bestandsrenten in das Recht des
SGB VI mit strukturellen Vorteilen verbunden war, wie
zum Beispiel der Gewährung höherer Witwen- und Witwerrenten,
der Anpassung der Rentenleistungen an die Entwicklung der
Arbeitseinkommen, der Verkürzung der Wartezeiten für
Altersrenten und der günstigen Bewertung von Zeiten der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Vergleich zu den
nach 1996 in Rente gehenden Personen. Er war unter keinem
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt gehalten, den
Bestandsrentnern der neuen Bundesländer die strukturellen
Vorteile der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen
Republik zu erhalten und zugleich die Vorteile des
gesamtdeutschen Rentenversicherungsrechts zugute kommen zu
lassen.
96
cc) Eine Pflicht des Gesetzgebers zur
Dynamisierung der Auffüllbeträge kann Art. 14 GG auch
nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen entnommen werden. Die
Erwägungen, aufgrund derer das Bundesverfassungsgericht eine
gesetzliche Pflicht zur Dynamisierung der Bestandsrenten von
Angehörigen dieser Versorgungssysteme angenommen hat (vgl.
BVerfGE 100, 1 ), sind auf die vorliegenden
Fälle nicht übertragbar. In den dort entschiedenen Verfahren
fand bereits ab 1992 eine Verrechnung von Rentenerhöhungen
mit dem garantierten Zahlbetrag statt. Ohne eine Anpassung
der Zahlbeträge wäre der Abstand in der Versorgungshöhe
zwischen den Mitgliedern von Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen einerseits und den
Pflichtversicherten und den zusätzlich in der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung Versicherten andererseits deutlich
verringert worden. Eine solche Nivellierung hat aber der
Einigungsvertrag nicht gewollt (vgl. BVerfGE 100, 1 <42,
46 f.>).
97
Die Dynamisierung der Renten von Mitgliedern
der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gleicht zudem
spezifische Nachteile aus, welche dieser Personenkreis im
Zuge der Entwicklung der Renten in den Jahren 1990 und 1991
hinnehmen musste. Anders als die aus der
Sozialpflichtversicherung und die aus der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung Berechtigten waren die Mitglieder
von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen von der mehrfachen
Anhebung der Renten in den genannten Jahren mit einem
Steigerungsvolumen von 66 vom Hundert seit dem 1. Juli
1990 (vgl. BVerfGE 100, 1 ) ausgenommen. Auch im
Hinblick auf das Ausmaß der Betroffenheit liegen verschiedene
Sachverhalte vor. Während die Auffüllbeträge regelmäßig nur
einen Bruchteil der Rentenleistung betrugen, bewirkte bei den
Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme das
maßgebliche Übergangsrecht eine Kürzung der
Versorgungsleistung vom 8fachen einer Durchschnittsrente bis
zu deren 1,8fachen (vgl. BVerfGE 100, 1 ; vgl. auch
Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Loseblattkommentar, Stand
VIII/99, § 315 a Rn. 48 ff.). Die
Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBl I S. 1606, 1677) hatte regelmäßig eine Kürzung des
rentenrechtlich relevanten Arbeitseinkommens der Betroffenen
auf einen Bruchteil dessen zur Folge, was in der Deutschen
Demokratischen Republik rentenwirksam war.
98
2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die
angegriffene Regelung nicht verletzt.
99
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber
ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er
verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im
Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205
; stRspr). Ist - wie im vorliegenden
Fall - eine Regelung am Maßstab des allgemeinen
Gleichheitssatzes zu prüfen, die Bestandteil der gesetzlichen
Überleitung von Renten aus einem System der
Rentenversicherung in ein anderes System ist, so genügt es
den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der
Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und
sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte
Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist durch den
Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne den Beschwerdeführern
aufgrund ihrer individuellen Rentenbiographie (vgl. auch
BVerfGE 108, 52 ) nachteilige Regelungen
isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie
gemessen an diesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom
Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so
komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines
Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor-
und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen
Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist (vgl. BVerfGE
97, 103 ). Dies gilt in ganz besonderer
Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe
der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der
Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfGE 95,
143 <155, 157 f.>; 104, 126 ; 107, 218
).
100
b) Die Beschwerdeführer in den Verfahren
1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00 sind
allerdings gegenüber denjenigen Bestandsrentnern aus der
Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen
Republik benachteiligt, bei denen die nach den Vorschriften
des SGB VI berechnete Rente so hoch war wie der
Zahlbetrag der ihnen am 31. Dezember 1991 zustehenden
und nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik berechneten Rente. In deren Rente ist kein
Auffüllbetrag enthalten. Der Zahlbetrag ihrer Rente erhöht
sich mit jedem ab 1992 einsetzenden Anpassungsschritt.
Benachteiligt sind die Beschwerdeführer auch gegenüber den
Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, weil
der Zahlbetrag ihrer Rente ab dem 1. Januar 1992 nur
dynamisiert wird, soweit er einer Rente nach dem SGB VI
entspricht.
101
c) Diese unterschiedliche Behandlung genügt
den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG.
102
aa) Die angegriffene Regelung beruht
- wie bereits ausgeführt (siehe oben unter
C I 1) - auf dem legitimen Ziel des
Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 1992 die gesetzliche
Rentenversicherung in Deutschland für alle Bestands- und
Zugangsrentner in den alten und neuen Bundesländern auf die
einheitliche Rechtsgrundlage des SGB VI zu stellen.
Diesem Ziel diente die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der
Neuberechnung der Renten auf der Grundlage des SGB VI
die Berechnungselemente nicht zu berücksichtigen, die dem
gesamtdeutschen Rentenrecht fremd sind. Dies gilt besonders
für die Regelungen des Sozialversicherungssystems der
Deutschen Demokratischen Republik, die dem Fürsorgeprinzip
entsprangen und im System einer beitragsfinanzierten
gesetzlichen Rente nach dem Konzept des SGB VI keinen
Platz mehr haben.
103
Es war auch unter dem Gesichtspunkt des
Konzeptwechsels folgerichtig, dass der Gesetzgeber die
Geltung des SGB VI auf diejenigen erstreckte, die bei
dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 1992 bereits auf der
Grundlage des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik
Rente bezogen. Hätte er diese Gruppe, die mehrere Millionen
Menschen umfasste, von der Überleitung ausgenommen, wäre das
Ziel eines einheitlichen Rentenrechts für alle Versicherten
und Rentenberechtigten auf lange Sicht nicht erreicht worden.
Die Beibehaltung des bisherigen Rechts für diesen
Personenkreis hätte - wie bereits ausgeführt - zu
schwer hinnehmbaren Unterschieden im Vergleich zu den
Versicherten aus dem Beitrittsgebiet geführt, die nach dem
1. Januar 1992 rentenberechtigt wurden, aber auch zu den
Bestands- und Zugangsrentnern des alten Bundesgebiets, deren
Renten auf der Grundlage des SGB VI berechnet wurden und
werden. Das Konzept, das dem Systemwechsel zu Grunde lag, war
demnach sachgerecht und wurde insoweit folgerichtig
durchgeführt.
104
bb) Die Beschwerdeführer können deshalb einen
Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG
nicht mit der Begründung geltend machen, in ihrem Einzelfall
habe der Systemwechsel unter Berücksichtigung ihrer
rentenbiographischen Besonderheiten zu einem rechtlichen
Nachteil geführt. Sofern ein solcher Nachteil eingetreten
ist, wurde er in jedem Falle schon dadurch weitgehend
ausgeglichen, dass die betroffenen Rentenberechtigten bereits
vor dem 1. Januar 1992 Nutzen aus der in mehreren und großen
Schritten erfolgenden Anpassung ihrer Renten an die
Entwicklung der Kaufkraft und der Arbeitseinkommen gezogen
hatten (siehe oben unter C I 1 b bb (2)).
105
§ 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI
verletzt nicht die Grundrechte der Beschwerdeführer in den
Verfahren 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98 und
1 BvR 2144/00, soweit nach dieser Vorschrift der
Rentenberechnung ausschließlich das versicherte
durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 20 Jahre vor dem
Rentenbeginn zu Grunde zu legen ist.
106
1. Die Vorschrift ist mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar.
107
a) § 307 a Abs. 2 Satz 1
SGB VI enthält zwar eine Ausnahmeregelung vom Konzept
des Gesetzgebers, auch die nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik berechneten Bestandsrenten
einem einheitlichen Rentenrecht zuzuführen, stellt für sich
aber eine Systementscheidung dar. Der Gesetzgeber hat in
§ 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI für die etwa
vier Millionen Bestandsrentner der Deutschen Demokratischen
Republik entschieden, dass die Berechnung ihrer Renten wie
bisher auf der Grundlage des durchschnittlichen
Arbeitseinkommens der letzten 20 Jahre vor Eintritt des
Rentenbezugs erfolgt. Die Vereinbarkeit dieser Entscheidung
und ihrer Folgen für die betroffenen Bestandsrentner mit
Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nach den oben dazu
entwickelten Grundsätzen zu prüfen (siehe unter
C I 2). Soweit sich der Gesetzgeber dabei für eine
Gleichbehandlung der Normadressaten entschieden hat, ist sein
Spielraum ohnehin weit bemessen (vgl. BVerfGE 90, 226
; 98, 365 ). Auch ist er - insbesondere
bei Massenerscheinungen - befugt, generalisierende,
typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne
allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100,
138 ; stRspr).
108
b) § 307 a Abs. 2 Satz 1
SGB VI benachteiligt diejenigen Rentner innerhalb der
Gruppe der von § 307 a Abs. 1 SGB VI erfassten
Bestandsrentner, die wegen Besonderheiten ihrer
Versicherungsbiographie eine höhere Rente zu erwarten hätten,
würde der Berechnung das Arbeitseinkommen während der
gesamten Versicherungszeit zu Grunde gelegt werden. Eine für
sie nachteilige Ungleichbehandlung wird durch § 307 a
Abs. 2 Satz 1 SGB VI auch dergestalt bewirkt,
dass § 307 b Abs. 1 Satz 2 und 3 und
Abs. 3 SGB VI in der geltenden Fassung den
Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen das
Recht auf eine Vergleichsberechnung für eine Rente auf der
Grundlage aller Versicherungsjahre und für eine Rente auf der
Grundlage des Zwanzigjahreszeitraums einräumt.
109
c) Die durch die angegriffene gesetzliche
Regelung bewirkte Ungleichbehandlung ist hinreichend
gerechtfertigt.
110
aa) Die unter C II 1 a) dargestellte
Systementscheidung ist sachgerecht. Da es nach der
Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik nicht auf
den gesamten pflichtversicherten Zeitraum ankam (§ 5
Abs. 1 RentenVO 1979; vgl. auch Art. 2 § 31
RÜG), lag beim In-Kraft-Treten des SGB VI - wie aus
den Stellungnahmen der Bundesregierung und der
Versicherungsträger hervorgeht - kein zuverlässiges
Datenmaterial für die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten
vor 1971 vor. Hätte der Gesetzgeber entschieden, alle
Versicherungsjahre in die Rentenberechnung einzubeziehen,
hätten die zuständigen Stellen - wie in den Stellungnahmen
näher ausgeführt wird - vor großen und teilweise sogar
unüberwindlichen Schwierigkeiten gestanden. Seine
Entscheidung, die Rentenformel der Deutschen Demokratischen
Republik im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum
fortzuführen, hat deshalb wesentlich dazu beigetragen, die
Umwertung der etwa vier Millionen Bestandsrenten des
Beitrittsgebiets zeitnah zu bewältigen und die
Zahlungskontinuität zu gewährleisten (vgl. BTDrucks 12/405,
S. 108 f.). Wird dieses Konzept demnach von
gewichtigen sachlichen Erwägungen getragen, so sind die
Folgen für den Einzelnen, die sich aus unterschiedlichen
versicherungsbiographischen Lebensläufen ergeben, nicht
rechtfertigungsbedürftig (vgl. oben unter C I 2).
Dies gilt umso mehr, als die Berechnung der Rente auf der
Grundlage des Zwanzigjahreszeitraums nur in atypisch
gelagerten Fällen zu Nachteilen für die Betroffenen führt.
Der Gesetzgeber ist daher durch Art. 3 Abs. 1 GG
nicht gehalten, die zuständigen Rentenversicherungsträger zur
Vornahme einer Vergleichsberechnung zu verpflichten und den
Berechtigten eine Rente auf der Grundlage des günstigeren
Ergebnisses zu gewähren.
111
bb) Auch eine verfassungswidrige
Benachteiligung der Beschwerdeführer gegenüber den
Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungsssystemen ist
nicht festzustellen. Die Überleitung der Rentenansprüche und
Rentenanwartschaften dieser Gruppe durch das Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz in das System der
gesetzlichen Rentenversicherung hat bewirkt, dass die
Altersrenten nicht mehr wie in der Deutschen Demokratischen
Republik aufgrund eines verhältnismäßig hohen Prozentsatzes
aus dem letzten Arbeitseinkommen berechnet wurden. Diese für
den betroffenen Personenkreis nachteilige Entscheidung des
Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht
verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 100, 1
). Es hat jedoch eine Verletzung des
Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass bei der
Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen
Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen
Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten
Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte
oder Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt werden, während für
die sonstigen Bestandsrenten im Beitrittsgebiet nach
§ 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein
- im Regelfall günstigerer -
Zwanzigjahreszeitraum maßgeblich war (vgl. BVerfGE 100, 104
).
112
Der Gesetzgeber, der den Betroffenen im Zuge
der Umsetzung dieser Entscheidung das Recht auf die Rente
eingeräumt hat, die sich nach der Vergleichsberechnung als
günstiger erwies, kann sich auf gewichtige praktische Gründe
berufen. Da aufgrund der ursprünglichen, vom
Bundesverfassungsgericht erst 1999 beanstandeten Fassung des
§ 307 b SGB VI die gesamte
Versicherungsbiographie ermittelt werden musste, waren im
Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten bereits
Versicherungsdaten für das gesamte Versicherungsleben dieses
Personenkreises verfügbar. Gleichwohl war die Durchführung
der Vergleichsrechnung nach den in den vorliegenden Verfahren
erfolgten Mitteilungen der Bundesversicherungsanstalt mit
einem ganz erheblichen Aufwand verbunden (siehe oben unter A
III 2 a). Der Kreis dieser Berechtigten war aber im Vergleich
zu den Bestandsrentnern aus der Sozialversicherung der
Deutschen Demokratischen Republik ungleich kleiner.
113
2. Für eine Verletzung des Art. 14
Abs. 1 GG durch die angegriffene Vorschrift ist nichts
ersichtlich. Der Schutzbereich des Grundrechts ist nicht
berührt. Der Gesetzgeber hat mit der
Rentenberechnungsvorschrift des § 307 a Abs. 2
Satz 1 SGB VI für die hier in Frage stehende Gruppe der
Bestandsrentner die Rentenformel der Deutschen Demokratischen
Republik fortgeführt. Damit hat er den Betroffenen nichts
genommen, was ihnen eigentumsrechtlich im Zeitpunkt der
Herstellung der Deutschen Einheit nach den Grundsätzen der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE
100, 1 ) überhaupt zustehen konnte.
114
Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen beruhen
danach auf verfassungsgemäßen Rechtsgrundlagen. Sie haben, da
andere verfassungsrechtliche Mängel nicht in zulässiger Form
geltend gemacht wurden, Bestand.