BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 368/99 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen nach § 32 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29.
Juli 1994 (BGBl I S. 1890).
2
Der Beschwerdeführer ist Haupterwerbslandwirt.
Seit 1992 ist er Witwer. Seitdem erzieht er seine drei
minderjährigen Kinder. Nach § 3 c des bis 1994 geltenden
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) hatte er
einen Zuschuss zu seinen Beiträgen zur landwirtschaftlichen
Alterssicherung erhalten. Nach der Reform des
Agrarsozialrechts zum 1. Januar 1995 ermittelte seine
Alterskasse die Beitragszuschüsse neu. Sie berechnete seine
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32
Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 ALG, weil er keine Bücher führte
und daher nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG, sondern
nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) zur
Einkommensteuer veranlagt wurde. Sie ordnete ihn der
überwiegend Haupterwerbslandwirte erfassenden Gruppe 1 des
§ 32 Abs. 6 Satz 1 ALG zu. Ausgehend von einem
Wirtschaftswert von 29.034 DM und einem Beziehungswert
von 1,7262 nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur
Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und
Forstwirtschaft (AELV 1995) vom 25. November 1994 (BGBl
I S. 3519) in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 AELV 1995 errechnete sie ein landwirtschaftliches
Einkommen von 50.118 DM. Mit weiteren Einkünften kam der
Beschwerdeführer auf 65.027 DM. Da dieser Betrag über
der Einkommensgrenze von 40.000 DM nach § 32
Abs. 1 ALG in der damaligen Fassung (heute:
15.500 €) lag, wurde kein Beitragszuschuss mehr
gewährt.
3
Der Beschwerdeführer hatte im
sozialgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Das
Bundessozialgericht hielt im Anschluss an sein
Grundsatzurteil vom 23. Oktober 1996 (4 RLw 4/96; teilweise
veröffentlicht in GVLAK RdSchr AH 3/97) die Regelungen des
§ 32 ALG für verfassungsgemäß. Insbesondere werde der
Beschwerdeführer weder gegenüber Buch führenden noch
gegenüber verheirateten Landwirten diskriminiert. Dem
Sozialstaatsgebot habe der Gesetzgeber durch die
Beitragszuschüsse ausreichend Rechnung getragen. Die
Berechnung der Beziehungswerte in der AELV 1995 halte sich im
Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in § 35 Abs. 2 ALG.
Nach Auskünften des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung würden die Beziehungswerte aus dem
durchschnittlichen Einkommen mehrerer Tausend Testbetriebe in
fünf Wirtschaftsjahren ermittelt; hierbei blieben "Ausreißer"
unberücksichtigt. Die Berechnungsmethode, eine statistische
Korrelationsanalyse, sei geeignet, aus den Daten
durchschnittliche Werte zu ermitteln. Die zugrunde gelegten
Daten berücksichtigten ausreichend, dass die Ertragskraft
eines zusätzlichen Wirtschaftswertes nicht gleichermaßen wie
dieser steige. Weitere Differenzierungen als jene zwischen
Haupt- und Nebenerwerbslandwirten seien nicht geboten.
4
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial- und dem
Rechtsstaatsprinzip. Er trägt vor, die Einkommensermittlung
nach Beziehungswerten führe zu unrealistisch hohen
Ergebnissen, die in der Praxis nicht zu erreichen seien. Es
sei verfassungswidrig, dass für Landwirtsehepaare eine
doppelt so hohe Einkommensgrenze gelte. Der Familienstand sei
kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. Zwar seien
beide Landwirtsehegatten beitragspflichtig. Die Grundkosten,
nämlich Eigenkapitalbildung, Zins- und Tilgungsleistungen,
Lebenshaltungskosten und der Unterhalt bei Kinder erziehenden
Landwirten, seien jedoch bei einem Ledigen genauso hoch wie
bei Verheirateten. Sein Einkommen sei daher erheblich höher
belastet als ein halbes Ehegatteneinkommen. Deshalb müsse
ledigen Landwirten, jedenfalls wenn sie Kinder erzögen, eine
höhere Einkommensgrenze zustehen, zum Beispiel jene für
Verheiratete. Der Beschwerdeführer rügt außerdem, der
Gesetzgeber hätte bei der Agrarsozialreform Übergangsfristen
in Bezug auf die Zuschussregelungen vorsehen müssen.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung
anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
6
1. Die vom Beschwerdeführer gerügte
nachteilige Behandlung im Verhältnis zu den Buch führenden
Landwirten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass
zur Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft
bei Buch führenden Landwirten (§ 4 Abs. 1, 3 EStG) an
die steuerliche Veranlagung angeknüpft wird, bei den
Landwirten, die nach § 13 a EStG veranlagt werden,
dagegen nach § 32 Abs. 6 ALG an Beziehungswerte, ist
hinreichend gerechtfertigt. Der Gesetzgeber war
verfassungsrechtlich insbesondere nicht gehalten, statt der
Beziehungswerte die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG zu
Grunde zu legen. Er durfte die Leistungsfähigkeit der
Betriebe im System der landwirtschaftlichen Alterssicherung
nach eigenen Kriterien erfassen.
7
a) Die Einkommensermittlung nach
Beziehungswerten ist sachgerecht. Das Bundessozialgericht hat
in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil
eingehend dargelegt, dass die Daten aus den Anlagen zur AELV
auf repräsentativen Stichproben mit einer ausreichenden Zahl
von Testbetrieben und einer anerkannten mathematischen
Berechnungsmethode beruhen, bei der "Ausreißerergebnisse"
ausgeschlossen werden. Es wäre danach Sache des
Beschwerdeführers gewesen, die Berechnungsmethode im
Einzelnen anzugreifen. Er hat aber nicht einmal mitgeteilt,
wie hoch er selbst sein landwirtschaftliches Einkommen
einschätzt.
8
b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
sind auch die Vorgaben für die Ermittlung der Beziehungswerte
aus § 32 Abs. 6 ALG, vor allem nicht die dort
enthaltene Gruppeneinteilung. Die AELV geht davon aus, dass
die Ertragskraft eines Betriebes nicht genauso schnell
anwächst wie sein Wirtschaftswert. Dies ist offenbar
wirtschaftswissenschaftlich abgesichert (vgl. Vahlens Großes
Wirtschaftslexikon, Band 1, 1987, Seite 746) und
verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Differenzierung
zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben genügt
gleichheitsrechtlichen Anforderungen. Eine darüber
hinausgehende Unterscheidung, etwa nach der Lage des
Betriebs, seiner wirtschaftlichen Ausrichtung, der
Bodenbeschaffenheit, der Betriebsgröße oder dem örtlichen
Ernteergebnis in einem Jahr würde erheblichen
Ermittlungsaufwand verursachen. Die Anwendung der
Ermittlungsmethode nach § 32 Abs. 6 ALG mag zwar in
Einzelfällen dazu führen, dass die Ertragskraft zu hoch
angesetzt wird. Der Gesetzgeber darf hier aber pauschalieren
und typisieren, weil die Einkommensermittlung ein aufwändiges
Massengeschäft ist, das die – verwaltungsmäßig schwach
ausgebauten – Alterskassen nicht bewältigen könnten, wenn sie
nicht auf die in der AELV enthaltenen statistisch ermittelten
Beziehungswerte zurückgreifen könnten. Zudem können die
Betroffenen zu einer Buchführung nach § 4 Abs. 3 EStG
übergehen und damit den Nachteilen aus der dargestellten
Pauschalierung ausweichen.
9
2. Gegenüber verheirateten Landwirten ist der
Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 3 Abs.
1 GG verletzt. Es fehlt schon an einer Ungleichbehandlung.
Die Zuschussgrenze beträgt nach § 32 Abs. 1 ALG für
ledige wie für verheiratete Versicherte einheitlich
15.500 €. Dem entspricht es, dass jeder Versicherte
denselben Fixbeitrag zahlen muss. Dass nach § 32 Abs. 2
ALG bei Verheirateten der Berechnung der Beitragszuschüsse
die Hälfte des Familieneinkommens zu Grunde gelegt wird,
entspricht der familienrechtlich vorgegebenen
Verwendungsstruktur dieses Einkommens.
10
3. Der Beschwerdeführer wendet sich auch
dagegen, dass für ledige Landwirte mit unterhaltsberechtigten
Kindern bei der Zuschussgewährung keine höhere
Einkommensgrenze gilt als für kinderlose; die
Einkommensgrenze für Verheiratete nennt er in diesem
Zusammenhang nur als Beispiel. Er rügt eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.
Auch insoweit hat die Verfassungsbeschwerde jedoch keine
Aussicht auf Erfolg.
11
a) Für verheiratete Landwirte hat der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom
9. Dezember 2003 (1 BvR 558/99) entschieden,
dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber die
finanzielle Last der Erziehung von Kindern bei der
Ausgestaltung des Beitragsrechts der landwirtschaftlichen
Alterssicherung nicht berücksichtigt (Umdruck S.
45 ff.). Er hat hierbei maßgeblich auf die fehlende
Geschlossenheit dieses Alterssicherungssystems abgestellt.
Daneben hat er auch darauf hingewiesen, dass während der
Kindererziehungszeit eine beitragsfreie Rentenversicherung
nach § 56 Abs. 1 SGB VI besteht, deretwegen sich der
Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG von der
Versicherungspflicht nach dem ALG befreien lassen kann.
12
b) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob
diese Erwägungen auch für allein erziehende Landwirte
gelten.
13
aa) Zum einen ist die diesbezügliche Rüge
unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht in einer nach
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichenden Weise
dargelegt, wieso es gegen das Grundgesetz verstoßen soll,
dass bei der Berechnung der Beitragszuschüsse auf die
Unterhaltslasten keine Rücksicht genommen wird. Eine solche
Darlegung war deshalb nötig, weil das
Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass es nicht
generell verfassungswidrig ist, Kinder erziehende Versicherte
der Beitragspflicht zur Sozialversicherung zu unterwerfen
(BVerfGE 87, 1 ; 103, 242
)
14
bb) Weiterhin fehlt es im Falle des
Beschwerdeführers an dem für eine Entscheidung in der Sache
notwendigen schweren Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG. Ein solcher Nachteil liegt dann vor,
wenn ein Beschwerdeführer existenziell betroffen ist (BVerfGE
90, 22 ). Daran fehlt es hier. Der
Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Regelung nur
geringfügig beschwert (vgl. auch § 90 Abs. 1
BVerfGG).
15
Der gegenwärtige Beitrag zur
landwirtschaftlichen Alterssicherung von 201 € im Monat
beträgt bei einem Einkommen von etwas mehr als 15.500 €
im Jahr etwa 15,5 vom Hundert. Darüber und darunter liegt die
Belastung wegen des Fixbeitrags und der Beitragszuschüsse
niedriger. Der Beschwerdeführer hatte im
streitgegenständlichen Jahr 1995 monatlich 291 DM
entrichten müssen. Sein Gesamteinkommen in jenem Jahr betrug
65.027 DM. Er war daher nur mit einem Beitrag von 5,37
vom Hundert belastet. Demgegenüber hat ein in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Selbstständiger
heute 19,5 vom Hundert zu zahlen; vor einigen Jahren hatte
der Beitrag sogar 20,3 vom Hundert betragen.
16
Würde der Gesetzgeber im Recht der
Beitragszuschüsse die Unterhaltslasten für Kinder
berücksichtigen, wäre zu erwarten, dass er zu einem relativen
Beitrag wie in der gesetzlichen Rentenversicherung überginge.
Dieser könnte trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage der
Landwirtschaft mindestens den gegenwärtigen Höchstsatz von
15,5 vom Hundert erreichen. Legt man diesen Satz zu Grunde
und zieht vom Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1995
für jedes der drei Kinder das Existenzminimum von
12.000 DM ab, so ergäbe sich für ihn ein monatlicher
Beitrag von 374,93 DM, also weit mehr als die
291 DM, die er tatsächlich gezahlt hat. Es ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer einer gesetzlichen Regelung, wie er
sie fordert, wohl keinen Nutzen zöge. Die gegenwärtigen
Fixbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung sind für
ihn wegen seines relativ hohen Einkommens günstiger.
17
Hinzu kommt eine weitere Erwägung. Der
Beschwerdeführer erhält zwar trotz seiner Unterhaltslasten
keine Beitragszuschüsse. Gleichwohl profitiert auch er bei
seiner späteren Rente von den steuerfinanzierten Zuschüssen
des Bundes. Die Beitragseinnahmen der landwirtschaftlichen
Alterskassen lagen im Jahre 2002 bei 759 Mio DM bei
Aufwendungen für die Rentenzahlungen von insgesamt 2.758 Mio
DM. Der Bundeszuschuss von 2.304 Mio DM wurde daher nur zu
einem geringen Teil für die Beitragszuschüsse (166 Mio DM)
ausgegeben, sondern überwiegend für die laufenden Renten
(Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland
2003, Tab. 19.6, S. 479).
18
4. Allerdings werden allein erziehende
Landwirte im Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung
in einer anderen Richtung benachteiligt.
19
a) Das Bundesverfassungsgericht hat im
Beschluss vom 9. Dezember 2003 ausgeführt (Umdruck S.
43 ff.), die Berücksichtigung der Kindererziehung auf
der Leistungsseite der landwirtschaftlichen Alterssicherung
genüge den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 87, 1
; 103, 242 ). Es hat
hierbei darauf abgestellt, dass Kindererziehungszeiten in
diesem Alterssicherungssystem zwar die Rente nicht erhöhten,
dass sie aber zumindest rentenbegründend wirkten, weil sie
nach § 56 Abs. 1 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten zur
gesetzlichen Rentenversicherung gälten und solche Zeiten auf
die Wartezeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG
angerechnet würden.
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Diese Erwägung trifft allerdings auf allein
erziehende Landwirtsunternehmer nicht gleichermaßen wie auf
Landwirtsehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG zu. Nach
§ 17 Abs. 1 Satz 3 ALG werden nämlich
Pflichtversicherungszeiten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, darunter Kindererziehungszeiten, nicht
auf die Wartezeit angerechnet, wenn zur gleichen Zeit
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung gezahlt
werden oder sich der Versicherte von einer
Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2 ALG befreien lässt.
Insbesondere die zweite Variante dieser Vorschrift trifft
allein erziehende Landwirte erheblich. Lässt sich ein
Landwirtsunternehmer nach § 1 Abs. 2 ALG gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 2 ALG für die Zeit der Kindererziehung von der
landwirtschaftlichen Alterssicherung befreien, weil er in
dieser Zeit nach § 56 Abs. 1 SGB VI pflichtversichert
ist, so wird ihm diese Zeit nicht auf die Wartezeit nach dem
ALG angerechnet. Einen Landwirtsehegatten nach § 1 Abs.
3 ALG dagegen trifft dieser Ausschluss nicht. Mit dieser
Differenzierung wollte der Gesetzgeber die Ehegatten von
Nebenerwerbslandwirten, vor allem die schon vor 1995 mit
einem Landwirt verheirateten "Bestandsbäuerinnen"
begünstigen, während "Doppelanrechnungen" grundsätzlich
ausgeschlossen sein sollten (BTDrucks 13/3057, S. 26).
Hierdurch kommt aber bei Landwirtsunternehmern der einzige
Vorteil der Kindererziehung im Recht der landwirtschaftlichen
Alterssicherung nicht zur Geltung.
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b) Ob diese Benachteiligung verfassungswidrig
ist, kann jedoch offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat
diesen Punkt nicht in einer nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG ausreichenden Weise gerügt. Er ist überhaupt nicht
auf die Leistungsseite des Rechts der landwirtschaftlichen
Alterssicherung eingegangen, sondern hat sich allein gegen
das Recht der Beitragszuschüsse gewandt.
22
5. Der Gesetzgeber hat verfassungsmäßige
Rechte des Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt, dass er
bei der Neuregelung der Zuschüsse im Zuge der
Agrarsozialreform 1995 keine Übergangsregelungen vorgesehen
hat. Nachteile, die sich daraus ergeben, müssen
verfassungsrechtlich hingenommen werden.
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a) Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs.
1 und Art. 28 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9.
Dezember 2003 (Umdruck S. 32 ff.) festgestellt, dass die
Beiträge auch oberhalb der Zuschussgrenze zumutbar sind. Dies
gilt auch für den Beschwerdeführer, der 1995 nur mit 5,37
v.H. seines Einkommens belastet war. Dem steht ein Anspruch
auf eine volle Altersrente gegenüber. Die Rendite aus seinen
Beiträgen ist wegen der hohen Bundeszuschüsse verhältnismäßig
gut (vgl. BVerfG, a.a.O., Umdruck S. 32).
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b) Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG ist nicht verletzt. Das Vertrauen der Berechtigten
auf den Fortbestand der bisherigen Zuschussregelungen war
nicht schutzwürdiger als das mit der Neuregelung verfolgte
Interesse an einer ausgewogenen Zuschussgewährung und an
einer Verringerung der Zuschusslast. Da es sich bei den
Zuschüssen um eine aus Steuermitteln finanzierte Subvention
handelt, ist die Schutzwürdigkeit eher gering. Die Landwirte,
die der Auffassung waren, sie würden nach der neuen
Berechnungsmethode im Einzelfall zu hoch belastet werden,
hatten ausreichend Zeit, sich beispielsweise für eine
Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu
entscheiden. Die Agrarsozialreform wurde seit 1993
diskutiert. Teilweise war sie schon vorab durch das Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für
Landwirte vom 2. Dezember 1993 (BGBl I S. 1998) in Kraft
gesetzt worden. Selbst wenn ein Landwirt seine Buchführung
erst 1995 umstellen konnte und daher für dieses Jahr noch der
Berechnung nach § 32 Abs. 6 ALG unterlag (vgl. § 32
Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG), war seine zusätzliche
Belastung verhältnismäßig gering.
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6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.