BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 369/04 -
- 1 BvR 370/04 -
- 1 BvR 371/04 -
- 1 BvR 369/04 -,
- 1 BvR 370/04 -,
- 1 BvR 371/04 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 4. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04 und 1
BvR 371/04 werden zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden.
Die Urteile des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Februar 2003 -
10 Ds 101 Js 122256/02 - und des Landgerichts Augsburg vom
18. Juli 2003 - 7 Ns 101 Js 122256/02 - sowie der Beschluss
des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Januar 2004 -
5St RR 348/03 a-c - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen
strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß
§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB durch das
Anschlagen eines Plakates mit der Aufschrift
„Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches
Augsburg“.
2
1. Die Beschwerdeführer waren Mitglieder des
Vereins „Augsburger Bündnis - Nationale Opposition“. In
der Zeit vom 3. Juni bis 17. Juni 2002 führte der Verein
„Aktionswochen“ durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführer
großformatige Plakate entwarfen und gestalteten, die am 5.
Juni 2002 in Augsburg aufgestellt wurden und folgende
Aufschrift trugen:
3
Aktion
4
Ausländer-
5
Rück-
6
Führung
7
Aktionswochen 3. Juni - 17. Juni 2002
Für ein lebenswertes deutsches Augsburg
8
Augsburger Bündnis - Nationale Opposition
9
Die Aktion Ausländerrückführung des Vereins
„Augsburger Bündnis - Nationale Opposition“ war zuvor in
der Mai-Ausgabe der Zeitschrift „Neues Schwaben“ angekündigt
worden. Darin waren zehn Gründe gegen Zuwanderung und für die
Rückführung aufgelistet.
10
2. Mit Urteil vom 20. Januar 2003 verurteilte
das Amtsgericht die Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung
gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB
zu Geldstrafen von 70 Tagessätzen zu je 25 EUR
(Beschwerdeführer zu 1), 30 EUR (Beschwerdeführer zu 2) und
60 EUR (Beschwerdeführer zu 3). Die Beschwerdeführer hätten
Schriften, welche die Menschenwürde anderer dadurch
angriffen, dass Teile der Bevölkerung, nämlich die hier
lebenden Ausländer, beschimpft und böswillig verächtlich
gemacht würden, öffentlich angeschlagen. Durch die
Verknüpfung des Schlagwortes „Aktion Ausländer-Rück-Führung“
mit dem Untertitel „Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“
hätten sie zum Ausdruck gebracht, Augsburg sei mit Ausländern
nicht lebenswert; hierbei sei der Begriff „Ausländer“ völlig
undifferenziert gebraucht worden und beziehe sich auf alle
hier lebenden Ausländer, ohne Rücksicht darauf, ob sie, was
laut Angaben der Beschwerdeführer deren Anliegen gewesen sei,
integrationswillig und integrierbar seien.
11
3. Mit Urteil vom 18. Juli 2003 verwarf das
Landgericht die Berufungen der Beschwerdeführer. Die
Beschwerdeführer hätten Schriften öffentlich angeschlagen
(§ 11 Abs. 3 StGB), welche die Menschenwürde anderer
dadurch angriffen, dass Teile der Bevölkerung (die in
Augsburg lebenden Ausländer) beschimpft und böswillig
verächtlich gemacht würden (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
b StGB).
12
Aus dem Zusammenhang des Plakattextes heraus
müsse jeder in Augsburg lebende Ausländer davon ausgehen,
dass die Stadt mit Ausländern nicht lebenswert sei. Dies
hätten die Beschwerdeführer bei der Gestaltung des Inhalts
der Plakate billigend in Kauf genommen. Hierbei handele es
sich auch um massive Schmähungen. Diese stellten einen
Angriff auf die Menschenwürde durch böswilliges
Verächtlichmachen dar. Der Inhalt der Plakate bestehe nicht
nur aus Äußerungen, die lediglich emotionale Ablehnung
ausdrückten. Die Schriften seien auch nicht vom Recht auf
freie Meinungsäußerung gedeckt.
13
Aus dem objektiven Erklärungswert ergebe sich
ein Eingriff in die Menschenwürde anderer. Dieser richte sich
nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, sondern
treffe die ausländischen Mitbürger im Kern ihrer
Persönlichkeit, indem sie unter Missachtung des
Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt würden und
ihnen das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten werde.
Die Aussage im Plakat betreffe eine zahlenmäßig erhebliche
Personengruppe, die als unterscheidbarer Bevölkerungsteil
abgrenzbar sei. Mit dieser Formulierung hätten die
Beschwerdeführer den Personen ihr Lebensrecht als
gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen
Gemeinschaft abgesprochen und ihnen ein Lebensrecht in einer
„lebenswerten deutschen Stadt“ genommen. Dieser nicht nur
gegen einzelne Persönlichkeitsrechte gerichtete Angriff habe
darauf abgezielt, die Angegriffenen in der Entfaltung ihrer
Individualität zu behindern.
14
Die Strafkammer sei ferner davon überzeugt,
dass eine andere Auslegung des Plakatinhalts nicht möglich
sei. Auch wenn sich die Beschwerdeführer auf ihre laufende
„Aktion Ausländer-Rück-Führung“ und ihre zehn Gründe gegen
die Zuwanderung und für Rückführung bezogen hätten, so sei
ihr Rückführungsprogramm nicht Bestandteil der
gegenständlichen Plakate. Diese bezögen sich nämlich nicht
nur auf die „Aktion“, sondern seien im Zusammenhang mit den
darunter aufgedruckten Worten „Für ein lebenswertes deutsches
Augsburg“ zu deuten und zu verstehen. Beim Lesen der Plakate
seien Dritte in der Lage zu erkennen, ob jemand dem
Personenkreis angehöre, gegen den sich der Aggressionsakt
richte. Dieser richte sich eindeutig gegen in Augsburg
lebende Ausländer. Andere Auslegungsmöglichkeiten (schon gar
keine nahe liegenden) habe die Kammer nicht festgestellt und
seien von den Beschwerdeführern auch nicht gewollt. Die
Kammer habe ferner ausgeschlossen, dass die Äußerung in dem
Text mehrdeutig sei. Hierbei seien ebenfalls der Kontext und
die sonstigen Begleitumstände des Plakatinhalts beachtet
worden.
15
Die Rechtswidrigkeit der Tat entfalle auch
nicht im Hinblick auf das Recht der freien Meinungsäußerung.
Dieses Grundrecht finde seine Grenze in den allgemeinen
Gesetzen, mithin in § 130 StGB. Ihm werde auf
tatbestandlicher Ebene ausreichend dadurch Rechnung getragen,
dass nicht bereits die bloße Ehrverletzung genüge, sondern
die Behauptung einer Minderwertigkeit erforderlich sei, durch
die das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am
gemeinschaftlichen Leben bestritten werde. Ein Angriff von
derartiger Intensität sei keinesfalls mehr durch die Freiheit
der Meinungsäußerung gedeckt. Mit dem Inhalt „lebenswertes
deutsches Augsburg“ hätten die Beschwerdeführer bewusst in
Kauf genommen, dass Augsburg nicht mehr lebenswert, da nicht
„deutsch“ sei, was im Zusammenhang mit dem zuvor
geschriebenen Wort „Ausländer-Rück-Führung“ zu lesen sei. Der
Wortlaut des Plakats beziehe sich auf alle hier lebenden
Ausländer ohne Rücksicht darauf, ob sie - was die Angeklagten
als ihr Anliegen vorgegeben hätten - integrationswillig
und integrierbar seien.
16
4. Mit Beschluss vom 14. Januar 2004 verwarf
das Bayerische Oberste Landesgericht die Revisionen der
Beschwerdeführer als unbegründet. Die Strafkammer habe zu
Recht angenommen, durch die Verknüpfung der Worte
„Ausländer-Rück-Führung“ und „Für ein lebenswertes deutsches
Augsburg“ sei die Menschenwürde der in Augsburg lebenden
Ausländer angegriffen worden. Zwar habe sie das Grundrecht
der freien Meinungsäußerung nur im Hinblick auf die Frage der
Rechtswidrigkeit geprüft, jedoch beruhe das Urteil hierauf
nicht. Dem Gewicht des Grundrechts aus Art. 5
Abs. 1 GG sei bereits bei der Auslegung der
inkriminierten Äußerung Rechnung zu tragen. Sei die
Menschenwürde verletzt, sei dieses Rechtsgut mit der
Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig.
17
Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Deutung des Plakatinhalts werde die Auslegung des
Landgerichts gerecht, weil durch die Verknüpfung der Aussagen
„Ausländer-Rück-Führung“ und „Für ein lebenswertes deutsches
Augsburg“ den in Augsburg lebenden Ausländern das Recht
abgesprochen werde, in dieser Stadt zu leben, und dadurch
ausgesagt werde, dass Augsburg, wenn es von Ausländern
bewohnt werde, nicht lebenswert sei. Zu Recht habe das
Landgericht auch anhand des sonstigen Kontextes und der
Begleitumstände insoweit keine Mehrdeutigkeit angenommen.
Zwar rüge die Revision der Beschwerdeführer, dass der Sinn
der Äußerung verkannt worden sei beziehungsweise das
Landgericht andere Auslegungsvarianten nicht geprüft habe,
sie trage aber schon nicht vor, welche Auslegungsvarianten in
Betracht zu ziehen seien. Solche anderen Auslegungsvarianten
seien auch nicht ersichtlich. Das Gericht habe gesehen, dass
das Plakat im Rahmen von geplanten Aktionswochen des Vereins
Augsburger Bündnis - Nationale Opposition aufgestellt worden
sei und im Zusammenhang mit dem Zehn-Punkte-Programm des
Vereins, das an alle Haushalte verteilt worden sein solle und
mit welchem der Verein die allgemeine Problematik der
Ausländerzuwanderung und des Bevölkerungsanteils anspreche,
sowie mit den sonstigen Veranstaltungen des Vereins zu
beurteilen sei. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass
das Gericht angesichts der Formulierung des Plakates selbst
andere Auslegungsmöglichkeiten verneint habe. Die Verknüpfung
der „Ausländer-Rück-Führung“ mit der Aussage „Für ein
lebenswertes deutsches Augsburg“ lasse die nach dem
objektiven Erklärungsinhalt seitens des Landgerichts
befürwortete Auslegung, dass damit ausgedrückt werde, dass
ein gemeinsames Leben mit Ausländern und Deutschen in
Augsburg nicht lebenswert sei, durch die Begleitumstände
nicht entfallen. Zu Recht habe die Strafkammer darin einen
Angriff gegen die Menschenwürde der in Augsburg lebenden
Ausländer gesehen, weil ihnen mit dieser Äußerung, dass ein
gemeinschaftliches Leben in Augsburg nicht lebenswert sei,
das Recht, als gleichwertige Persönlichkeiten in der
Gemeinschaft zu leben, also ihr soziales Lebensrecht
bestritten werde. Soweit die Strafkammer aus der Äußerung
auch darauf geschlossen habe, dass die Beschwerdeführer
zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hätten, sei auch
dies rechtlich nicht zu beanstanden. Gerade die
Getrenntschreibung „Ausländer-Rück-Führung“ betone die
offensichtlich gewollte Aussage „Für ein lebenswertes
deutsches Augsburg“ durch „Ausländer-Rück-Führung“, den
gewollten Rauswurf dieser Bevölkerungsgruppe und damit auch
deren angebliche Minderwertigkeit gegenüber der deutschen
Bevölkerung.
18
1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3, Art. 5
Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG
durch die strafgerichtlichen Entscheidungen. Die Gerichte
hätten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Deutung des Sinngehalts des Plakates und an die Auslegung des
§ 130 StGB verfehlt.
19
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und der Präsident des Bundesgerichtshofs haben jeweils eine
Stellungnahme abgegeben.
20
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten der Ausgangsverfahren (101 Js 122256/02)
vorgelegen.
21
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführer angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor.
22
a) Das Bundesverfassungsgericht hat die
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen zur
Beschränkung der Meinungsfreiheit zu Gunsten kollidierender
Rechtsgüter im Bereich des öffentlichen Meinungskampfes
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ;
90, 241 ; 93, 266 ;
speziell zu § 130 StGB: Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97
-, NJW 2003, S. 660 ). Ebenso hat das
Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe aufgestellt, welche für
die Feststellung einer Verletzung des kollidierenden
Rechtsguts der Menschenwürde zu beachten sind (vgl. BVerfGE
93, 266 ; 107, 275 ; speziell zu
§ 130 StGB: Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61
; vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008,
S. 2907 ).
23
b) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil
zulässig. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG
rügen, erfüllen die Verfassungsbeschwerden mangels
Substantiierung nicht die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen und
sind unzulässig. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden
zulässig.
24
c) Die Verfassungsbeschwerden sind in dem
vorgenannten Umfang auch offensichtlich begründet im Sinne
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer jeweils in
ihrem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG.
25
2. Die Aussagen auf dem Plakat „Aktion
Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches
Augsburg“ fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG. Meinungen genießen den Schutz der
Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit,
Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen
Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen
geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1
; 90, 241 ). Geschützt sind
damit – in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG – auch
rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfGK 7, 221
; 8, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08
-, juris Rn. 22). In der Bestrafung wegen dieser Aussage
liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht.
26
3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist
allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5
Abs. 2 GG findet es seine Schranken unter anderem in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch 130 Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe b StGB gehört.
27
a) Bei der Auslegung und Anwendung
strafrechtlicher Vorschriften haben die Gerichte dem
eingeschränkten Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung zu
tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198
; 94, 1 ; stRspr). In
öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der
freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). Die
Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der
Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar
auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte
der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die
Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch
frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu
stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern.
Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die
Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der
Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren
(vgl. BVerfGK 2, 1 ).
28
aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung
von Meinungsäußerungen ist zum einen, dass ihr Sinn
zutreffend erfasst worden ist. Die Deutung des objektiven
Sinngehalts einer Meinungsäußerung ist unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines
unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu
ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339
). Hierbei dürfen die Gerichte der
Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv
nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur
Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere
Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen
haben. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen schließen
zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein
Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem
Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ), wie
dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene
Aussagen zutrifft. Eine solche Interpretation muss aber
unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen
und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht
unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe.
Diese müssen ihrerseits mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar
sein (vgl. BVerfGE 43, 130 ). Auf eine im
Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene
zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion
oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher
nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem
angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung
aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, juris Rn.
29). Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus
denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht
erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran,
so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor
(vgl. BVerfGE 93, 266 ).
29
bb) Zum anderen ist der wertsetzenden
Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Ebene der
Auslegung Rechnung zu tragen. Die Wahrung dieser
wertsetzenden Bedeutung erfordert es grundsätzlich, dass eine
Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die
Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut stattfindet. Die
Meinungsfreiheit muss jedoch stets zurücktreten, wenn die
Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen
antastet. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte
ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig (BVerfGE 93,
266 ; 107, 275 ).
30
Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche
Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf
es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen
werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die
unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266
; 107, 275 ). Die Gerichte haben diesen
die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt bei der
Normauslegung insbesondere von Straftatbeständen zu beachten
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907
).
31
Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der
soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es
verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu
machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine
Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87,
209 ). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde
häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE
1, 97 ; 27, 1 ; 30, 1 ; 72, 105
). Angriffe auf die Menschenwürde können
in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit
in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen
seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE
1, 97 ; 87, 209 ; 107, 275
). Damit übereinstimmend geht der
Bundesgerichtshof davon aus, dass allein die Verletzung der
Ehre einer Person nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde
einzuordnen ist. Danach ist vielmehr erforderlich, dass der
angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige
Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen
und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff
muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde
ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen
einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BGHSt 36, 83
; 40, 97 ; BGH, Urteil vom 3. April 2008
- 3 StR 394/07 -, juris Rn. 17). Diese Auslegung des
Bundesgerichtshofs hat die Kammer für die Anwendung von
§ 130 StGB a.F. gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1
BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 ; vom 25. März
2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 ).
Bei der Subsumtion der Parole „Ausländer raus“ unter den
Volksverhetzungstatbestand nehmen die Fachgerichte
grundsätzlich eine restriktive Auslegung des
Volksverhetzungstatbestandes vor (vgl. BGHSt 32, 310
), indem sie nur unter Hinzutreten weiterer
Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde
ausgehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. November 1994
- 4 Ss 491/94 -, NStZ 1995, S. 136
; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November
2001 - 1 Ss 52/02 -, NJW 2002, S. 1440
; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001 - (4) 1 Ss
297/01 (166/01) -, juris Rn. 9; AG Rathenow, Beschluss vom
13. April 2006 - 2 Ds 496 Js 37539/05 (301/05) -, NStZ-RR
2007, S. 341 ). Auch diese Auslegung begegnet
verfassungsrechtlich keinen Bedenken.
32
cc) Zwar überprüft das
Bundesverfassungsgericht die fachrichterliche Rechtsanwendung
grundsätzlich nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ;
93, 266 ). Im Zusammenhang mit den
Kommunikationsgrundrechten hat die Anwendung des einfachen
Rechts durch die Fachgerichte nicht unerhebliche
Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten
Positionen. Schon einzelne Fehler der Deutung der Äußerung
und bei der Auslegung des einfachen Rechts können zu einer
Fehlgewichtung des Grundrechts führen. Wegen der
schwerwiegenden Folgen, die solche Fehler im Strafverfahren
nach sich ziehen können, ist zumindest dort eine intensivere
Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unausweichlich.
Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche
Eingriffe hier haben können, muss eine besonders wirksame
verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die
Freiheit dieser Lebensäußerungen nicht in ihrer Substanz
getroffen werden (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 81, 278
).
33
b) Die Entscheidungen der Strafgerichte
genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht.
34
aa) Das Urteil des Amtsgerichts genügt weder
den Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen noch
denjenigen an die Auslegung der die Meinungsfreiheit
beschränkenden Strafnorm des § 130 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b StGB, da das Amtsgericht in seiner rechtlichen
Würdigung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit überhaupt
nicht eingegangen ist.
35
bb) Auch das Urteil des Landgerichts wird den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung von
Meinungsäußerungen nicht gerecht. Es ist bereits zweifelhaft,
ob das Landgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit als
eigenständig zu berücksichtigenden Maßstab der Deutung
erkannt hat. Zwar findet sich im Rahmen der Erwägungen zum
objektiven Tatbestand die Aussage „und die Schriften sind
auch nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt“.
Diese Aussage steht indes zu den vorherigen und nachfolgenden
Ausführungen zur Feststellung des objektiven Tatbestandes in
keinerlei Zusammenhang. Die Gründe der Entscheidung lassen
nicht erkennen, dass das Landgericht das von den
Beschwerdeführern gestaltete Plakat als Beitrag zum
öffentlichen Meinungskampf gewertet hat und dass es die
daraus von Verfassungs wegen folgenden Anforderungen an die
Deutung von Meinungen geprüft hat. Aus der Aussage, dass das
Verhalten der Beschwerdeführer nicht von dem Grundrecht der
Meinungsfreiheit gedeckt ist, ergibt sich lediglich pauschal
und ohne sachhaltige Begründung, dass das Verhalten entweder
bereits als nicht vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst
angesehen wird, oder, dass sich das Grundrecht im Konflikt
mit anderen Verfassungsgütern als nachrangig erwiesen habe.
Dass das Grundrecht hierbei die Deutung der Äußerungen und
die Gewichtung der sich gegenüberstehenden Rechtspositionen
in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise angeleitet hat,
lässt sich hieraus nicht ersehen. Die von der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze für die
Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden
Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung der
Menschenwürde voraussetzen, hat das Landgericht bei der
Auslegung des § 130 StGB weder erwähnt noch der Sache
nach geprüft. Stattdessen stellt es sich im Rahmen der
Ausführungen zur Rechtswidrigkeit auf den Standpunkt, dass
der Meinungsfreiheit durch die Tatbestandsbegrenzungen des
§ 130 StGB bereits auf tatbestandlicher Ebene in der
verfassungsrechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen worden
sei. Der Sache nach verneint es damit einen weiteren
Berücksichtigungsbedarf des Art. 5 Abs. 1 GG für
die nähere Auslegung und Anwendung des § 130 StGB und
verkennt damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze schon
grundsätzlich.
36
Entsprechend hat das Landgericht der Aussage
auf dem Plakat einen Sinngehalt gegeben, den das Plakat aus
sich allein heraus nicht hat und der auch durch die
Ausführungen des Landgerichts nicht in verfassungsrechtlich
tragfähiger Weise begründet wird. Das Landgericht folgert aus
dem Zusammenspiel von Überschrift („Ausländer-Rück-Führung“)
und Slogan („Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“) im
Umkehrschluss, dass die Stadt mit Ausländern als nicht
lebenswert dargestellt werde und folgert hieraus zugleich ein
böswilliges Verächtlichmachen sowie mithin eine
Menschenwürdeverletzung der ausländischen Mitbürger. Schon
die Annahme, dass der Plakattext alleine so verstanden werden
könne, dass eine Stadt, in der Ausländer lebten, als nicht
lebenswert anzusehen sei, ist Bedenken ausgesetzt. Das Plakat
kann vielmehr auch so gedeutet werden, dass ein
Rückführungsprogramm gegenüber Ausländern lediglich als
Beitrag zu einem breiter und allgemeiner verfolgten Ziel,
nämlich der Schaffung einer „lebenswerten deutschen Stadt“
verstanden wird, wobei Ausländer zwar als Problem, nicht aber
notwenig als verächtlich hingestellt werden. Zutreffend hat
das Landgericht diesbezüglich zwar eine ausländerfeindliche
Stoßrichtung des von den Beschwerdeführern verantworteten
Plakattextes herausgearbeitet. Diese widerspricht auch ohne
Zweifel der für die freiheitliche demokratische Grundordnung
grundlegenden Erwartung einer Toleranz der deutschen
Bevölkerung gegenüber Ausländern. Das Strafgesetzbuch stellt
aber nicht schon ausländerfeindliche Äußerungen als solche
unter Strafe (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001,
S. 2072 ). Jedoch ist die angegriffene
Entscheidung in Bezug auf die verfassungsrechtlichen
Anforderungen zur Deutung von Meinungsäußerungen nicht
tragfähig, wenn aus dem Plakattext gefolgert wird, dass
Ausländer unter Missachtung des Gleichheitssatzes als
unterwertig dargestellt würden und ihnen das Lebensrecht in
der Gemeinschaft bestritten werde. Diese Auslegung lässt sich
jedenfalls nicht auf den bloßen Wortlaut des Plakates
stützen. In dem von den Beschwerdeführern entworfenen Plakat
wird nicht die Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen
wie zum Beispiel durch die pauschale Zuschreibung sozial
unerträglicher Verhaltensweisen oder Eigenschaften. Eine
solche Zuschreibung ergibt sich auch nicht aus der
Bezeichnung „Ausländer“ in dem Wort „Ausländer-Rück-Führung“,
das dem Begriffspaar „deutsches Augsburg“ und „lebenswert“
gegenübergestellt wird. Die Worte „Aktion
Ausländerrückführung“ sagen dies ebenfalls nicht aus. Zwar
macht das Plakat unmissverständlich deutlich, dass die
Initiative der Beschwerdeführer Ausländer „rückführen“ will.
Der Umfang und die Mittel, ob nun beispielsweise durch Anreiz
oder Zwang, werden jedoch nicht benannt. Der Wortkombination
ist daher nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass Ausländer
entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen
beziehungsweise als rechtlos oder Objekt angesehen werden. Um
zu der über den reinen Wortlaut hinausgehenden Deutung des
Plakates zu gelangen, hätte das Landgericht daher konkrete
Begleitumstände benennen müssen, aus denen sich ein solches
am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares Verständnis
ergibt. Derartige Begleitumstände hat das Landgericht jedoch
nicht dargetan.
37
Das Landgericht hat auch auf eine Abwägung der
widerstreitenden Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit
einer solchen Abwägung aufzuzeigen. Zwar entfällt nach den
dargelegten Maßstäben eine solche Abwägung, wenn eine
Menschenwürdeverletzung vorliegt, da die Würde des Menschen
nicht abwägungsfähig ist (siehe oben
III 3 a bb). Die bloße Behauptung, dass der
Plakattext mehr sei als eine Äußerung, die lediglich
emotionale Ablehnung ausdrücke, sowie das Abstellen darauf,
dass sich der Angriff nicht nur gegen einzelne
Persönlichkeitsrechte richte, sondern undifferenziert sei,
weil er sich auf alle in Augsburg lebenden Ausländer beziehe,
tragen die Qualifizierung des Plakattextes als
Menschenwürdeverletzung jedoch nicht. Ausgehend von dem
Erfordernis einer besonders sorgfältigen Prüfung für die
Annahme einer Menschenwürdeverletzung darf aus der
Pauschalität einer verbalen Attacke nicht ohne weiteres auf
ein Verächtlichmachen geschlossen werden, das den
Betreffenden ihre Anerkennung als Person abspricht.
38
cc) Auch die Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts, die im Wesentlichen die Entscheidung
des Landgerichts nur bestätigt, genügt den Anforderungen des
Art. 5 Abs. 1 GG nicht. Das Bayerische Oberste
Landesgericht hat zwar eingangs seiner Erwägungen auf die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung von
Meinungsäußerungen hingewiesen. Es hat auch erkannt, dass
nach einer Bejahung eines Angriffs auf die Menschenwürde
Belange der Meinungsfreiheit nicht mehr berücksichtigt werden
können, daraus aber auf der Ebene der Auslegung der Strafnorm
nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Die von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
Grundsätze für die Auslegung der die Meinungsfreiheit
beschränkenden Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung
der Menschenwürde voraussetzen, hat es im Folgenden weder
erwähnt noch der Sache nach geprüft. Das Bayerische Oberste
Landesgericht hat auf eine Abwägung der widerstreitenden
Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit einer solchen
Abwägung aufzuzeigen. Es hat sich vielmehr in einem einzigen
Satz mit der Feststellung begnügt, dass ein Angriff auf die
Menschenwürde vorliege, ohne dies näher zu begründen. Die
Strafgerichte müssen jedoch im Interesse des materiellen
Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der
Abwägung maßgebenden Gründe in einer der
verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise erkennen
lassen, dass in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände
eingestellt worden sind oder warum hierfür im Einzelfall etwa
wegen einer Antastung der Menschenwürde kein Raum mehr war
(vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008,
S. 2907 ; vgl. auch die einschlägige
fachgerichtliche Rechtsprechung zur Subsumtion der Parole
„Ausländer raus“ unter § 130 StGB - Nachweise oben
III 3 a bb a.E.). Den Anforderungen an eine
besonders sorgfältige Prüfung der Menschenwürdeverletzung,
wie sie verfassungsrechtlich geboten ist, genügt dies
nicht.
39
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dem jeweils festgestellten Grundrechtsverstoß. Es
ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Beachtung der
verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einer anderen für die
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangen.
40
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
41
Diese Entscheidung ist nach § 93d Abs. 1
Satz 2 BVerfGG unanfechtbar.