BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 369/08 -
des Rechtsanwalts Dr. K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. August 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Voraussetzungen für die Aufnahme von Bewerbern in eine
Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
arbeitet vorwiegend als Insolvenzverwalter. Er ist seit mehr
als 30 Jahren auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig,
Fachanwalt unter anderem für Insolvenzrecht, Autor und
Herausgeber zahlreicher Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht
und in der Vergangenheit von Gerichten in fast allen
Bundesländern in insgesamt mehr als 1000 Verfahren zum
Verwalter bestellt worden. Die Sozietät, der der
Beschwerdeführer angehört, unterhält Büros in zahlreichen
deutschen Städten. An verschiedenen Standorten bestehen
„Zentrale Serviceeinheiten“ mit insgesamt mehr als 200
Mitarbeitern, die bundesweit verschiedene Aufgaben
wahrnehmen. Im Jahr 2001 eröffnete die Sozietät ein Büro in
H., in dem im Jahr 2007 drei Rechtsanwälte und zwei weitere
Mitarbeiter tätig waren.
3
Im Februar 2007 gab die Insolvenzrichterin des
Amtsgerichts H. in Form einer „Ausschreibung“ bekannt, dass
sie eine Vorauswahlliste für die Bestellung von
Insolvenzverwaltern führe, und forderte zu „Bewerbungen für
das Amt des Insolvenzverwalters/der Insolvenzverwalterin“
auf. Im Ausschreibungstext erläuterte sie, dass jeder für das
Amt des Insolvenzverwalters beim Amtsgericht H. geeignete
Bewerber einen Anspruch auf Aufnahme in diese Liste habe. Als
wesentliche Kriterien für die Eignung nannte sie neben der
fachlichen Befähigung auch die örtliche Erreichbarkeit und
die persönliche Eignung der Bewerber. Zur örtlichen
Erreichbarkeit führte die Insolvenzrichterin aus, es werde -
abgesehen von Ausnahmen für Verfahren mit hohem
Spezialisierungsgrad - ein Büro im Umkreis von 100 Kilometern
zum Gerichtsort vorausgesetzt. Dabei müsse eine
Büroorganisation vorhanden sein, die über ein Telefon mit
Rufumleitung erheblich hinausgehe. Insbesondere sei die
persönliche Anwesenheit des Verwalters in diesem Büro an
mindestens zwei Tagen pro Woche unabdingbar. Zum Kriterium
der persönlichen Eignung erläuterte die Insolvenzrichterin im
Ausschreibungstext, sie erwarte die höchstpersönliche
Bearbeitung der Insolvenzverwaltung. Eine Delegation sei für
einzelne, abgrenzbare Aufgaben statthaft, die Verwaltung
insgesamt sei jedoch durch den Insolvenzverwalter selbst
vorzunehmen. Dessen Sachkenntnis müsse so groß sein, dass er
Auskünfte an das Gericht selbst erteilen könne. Die
anfallenden Insolvenzverfahren würden in vier Kategorien
unterteilt: I. Unternehmensinsolvenzen, II.
Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen, bei denen eine
Verfahrenskostenstundung beziehungsweise Abweisung mangels
Masse von vornherein abzusehen sei, III.
Verbraucherinsolvenzverfahren und IV. Spezielle
Fallgestaltungen, die besondere Fachkunde erforderlich
machten, zum Beispiel Insolvenzverfahren mit Bezug zum
internationalen Insolvenzrecht, offenkundige
Kriminalinsolvenzen, Spezialmaterien und Großverfahren. Bei
Verfahren der Kategorie IV sei das Kriterium der Ortsnähe
grundsätzlich nachrangig. Ergänzend wies die
Insolvenzrichterin darauf hin, dass das Führen einer
Vorauswahlliste Aufgabe des einzelnen Richters und nicht
einer Abteilung oder der Justizverwaltung sei. Das Ermessen
eines Vertreters im Amt oder eines Amtsnachfolgers werde
nicht gebunden.
4
Mit Schreiben vom 13. März 2007 bewarb sich
der Beschwerdeführer um die Aufnahme in die Vorauswahlliste
für die Kategorien I (Unternehmensinsolvenzen) und IV
(Spezielle Fallgestaltungen). Dies lehnte die
Insolvenzrichterin mit Schreiben vom 1. April 2007 ab. Zur
Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer die
Eignungskriterien nicht erfülle, weil er sich zum einen nicht
an mindestens zwei Tagen pro Woche in einem Büro im Umkreis
von 100 Kilometern zum Gerichtsort aufhalte, weshalb er bei
Verfahren der Kategorie I nicht berücksichtigt werden könne,
und zum anderen eine höchstpersönliche Bearbeitung durch ihn
nicht in ausreichendem Maße gewährleistet sei, weshalb er
auch bei Verfahren der Kategorie IV nicht berücksichtigt
werden könne. Insoweit bezog sie sich auf Erfahrungen, die
sie im Zusammenhang mit früheren Insolvenzverfahren mit dem
Beschwerdeführer gemacht habe.
5
Gegen die Nichtaufnahme in die Vorauswahlliste
beantragte der Beschwerdeführer nach §§ 23 ff. des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht. Das
Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 3.
Dezember 2007 (veröffentlicht unter anderem in NJW-RR 2008,
S. 719) zurück. Der Beschwerdeführer sei aufgrund
sachgerechter Erwägungen nicht in die Vorauswahlliste
aufgenommen worden. Die Entscheidung über die Aufnahme
geeigneter Bewerber in diese Liste stehe im pflichtgebundenen
Ermessen des Insolvenzrichters. Der Bewerber könne nur
verlangen, dass der Insolvenzrichter sachgerechte Kriterien
anlege. Die Kriterien der Ortsnähe und der höchstpersönlichen
Bearbeitung der Insolvenzverfahren seien nicht zu
beanstanden.
6
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
7
Für die von der Insolvenzrichterin
aufgestellten Anforderungen fehle es an der nach Art. 12
Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Nach
§ 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) müsse in die
Vorauswahlliste jeder Interessent aufgenommen werden, der
fachlich hinreichend qualifiziert sei. Die Vorschrift
beschränke die Freiheit der Berufswahl nur dahin, dass zum
Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall
geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den
Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu
bestellen sei. Die Geeignetheit sei ein personenbezogenes
Kriterium. Auch das Vorauswahlverfahren könne die ihm von
Verfassungs wegen zukommende Bedeutung, dem Insolvenzrichter
die zügige Bestellung eines geeigneten Verwalters aus einem
Kreis von regelmäßig mehreren Interessenten zu ermöglichen,
nur erfüllen, wenn auch bereits das Vorauswahlverfahren
allein auf die Geeignetheit des Bewerbers abhebe. Dabei
erfasse der Begriff der Eignung aus Sicht des
Verfassungsrechts die ganze Person mit ihren körperlichen,
seelischen und charakterlichen Eigenschaften. Nicht
personenbezogene Kriterien dürften folglich weder für das
Vorauswahlverfahren noch für die Bestellung eine Rolle
spielen. Dieses Ergebnis werde durch die im Jahr 2007
erfolgte Ergänzung des § 56 Abs. 1 InsO bestätigt,
wonach der Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller zur
Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen
auszuwählen sei.
8
Weder das Kriterium der wöchentlich
zweitägigen Anwesenheit in seinem ortsnahen Büro noch das
Kriterium der höchstpersönlichen Bearbeitung, so wie es die
Insolvenzrichterin verstehe, sei ein Eignungskriterium. Ob
sich ein Insolvenzverwalter an zwei Tagen in der Woche in
seinem Büro im Umkreis von 100 Kilometern zum Gerichtssitz
aufhalte, habe nichts mit Eigenschaften seiner Person zu tun,
sondern mit der Art und Weise, wie er seinen Beruf ausübe.
Wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung der
Berufsausübung als notwendig erachtet hätte, hätte er dies in
die Insolvenzordnung aufnehmen können. Mit Blick auf das
Gebot der Verhältnismäßigkeit sei es aber nachvollziehbar,
dass der Gesetzgeber dies nicht getan habe. Auch das
Kriterium der höchstpersönlichen Bearbeitung sei kein
Kriterium der Geeignetheit, sondern eine im Gesetz nicht
vorgesehene Regelung der Berufsausübung. Auch insoweit fehle
es an einer gesetzlichen Regelung. Mit Verweis auf die
Materialien zum Gesetz zur Vereinfachung des
Insolvenzverfahrens (vgl. BTDrucks 16/3227, S. 18) macht der
Beschwerdeführer geltend, auch der Gesetzgeber habe im Jahr
2007 ausdrücklich auf den Personalaufwand verwiesen, der in
einem auf Unternehmensinsolvenzen spezialisierten größeren
Verwalterbüro zu betreiben sei. Im Übrigen sei der
vorliegende Eingriff in die Berufsfreiheit
unverhältnismäßig.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Insbesondere hat der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 23. Mai
2006 die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Verfahren
zur Auswahl von Insolvenzverwaltern aufgezeigt (vgl. BVerfGE
116, 1). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit der
Beschwerdeführer seine Nichtberücksichtigung in der Kategorie
IV (Spezielle Fallgestaltungen) rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Soweit es um die
Nichtberücksichtigung in der Kategorie I
(Unternehmensinsolvenzen) geht, ist die Annahme jedenfalls
deshalb nicht angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass
der Beschwerdeführer auch im Fall der Zurückverweisung im
Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22
).
10
1. Die Insolvenzgerichte tragen die
Verantwortung für die Auswahl eines für den jeweiligen
Einzelfall geeigneten Insolvenzverwalters. § 56 Abs. 1
InsO eröffnet ihnen dafür in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise einen Einschätzungsspielraum, der ihnen
eine Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der
Interessen der Gläubiger und des Schuldners ermöglichen soll
(vgl. BVerfGE 116, 1 ). Die
Auswahlentscheidung unterliegt jedoch auch der Bindung an die
Grundrechte der Bewerber um das Amt des Insolvenzverwalters.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1
GG) gebietet, dass jeder dieser Bewerber eine faire Chance
erhält, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO
vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (vgl.
BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368
; 372 ). Das erfordert eine der
Sicherung des chancengleichen Zugangs angemessene
Verfahrensgestaltung, die dem Richter bei der regelmäßig
eilbedürftigen Bestellung im konkreten Verfahren eine zügige
Eignungsprüfung ermöglicht und ihm hinreichende Informationen
für seine Auswahlentscheidung verschafft (vgl. BVerfGE 116, 1
). Zudem ist im Hinblick auf die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) die
Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der
materiellen Rechte zu beachten (vgl. BVerfGE 73, 280
). Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebietet -
unabhängig davon, ob durch die Bestellung zum
Insolvenzverwalter lediglich die Berufsausübungsfreiheit
berührt wird, weil es nur um die Beteiligung an einem
konkreten Insolvenzfall geht, oder ob im Einzelfall die
Berufswahl tangiert ist - eine der Bedeutung der
Berufsfreiheit angemessene Verfahrensgestaltung im Vorfeld
der Bestellungsentscheidung (vgl. BVerfGK 4, 1 ).
Vor diesem Hintergrund kommt dem weithin üblichen
Vorauswahlverfahren entscheidende Bedeutung zu; denn es kann
dem Insolvenzrichter einen Rahmen geben, der ihm trotz der
Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend
sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte
Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren
vermittelt (vgl. BVerfGE 116, 1 ). § 56 Abs. 1
InsO stellt insoweit eine hinreichende gesetzliche Grundlage
dar (vgl. BVerfGK 8, 418 ). Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des
Vorauswahlverfahrens ergeben sich aus seiner Funktion zur
Vorbereitung einer grundrechtskonformen Auswahlentscheidung
im Einzelfall.
11
a) Daraus folgt, dass in eine Auswahlliste
jeder Bewerber einzutragen ist, der die grundsätzlich zu
stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität
des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das
erstrebte Amt erfüllt (vgl. BVerfGE 116, 1
; BVerfGK 8, 418 ).
Dabei ist der Insolvenzrichter von Verfassungs wegen nicht
gehindert, unter dem Gesichtspunkt fehlender genereller
Eignung auch solche Bewerber unberücksichtigt zu lassen, die
nach Kriterien seiner ständigen Ermessenspraxis - an die er
unter Umständen selbst gebunden sein kann (vgl. BVerfGE 116,
135 ) -, keinerlei Aussicht auf
tatsächliche Berücksichtigung haben (vgl. allerdings BGH,
Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07 -,
NJW-RR 2008, S. 717 ). Im vorliegenden
Fall haben die Insolvenzrichterin und das Oberlandesgericht
jedenfalls mit dem Kriterium der höchstpersönlichen
Bearbeitung des Insolvenzverfahrens, auf das es hier
entscheidend ankommt (dazu unten 3.), ausdrücklich eine
solche Anforderung an die generelle, von der Typizität des
einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung als Erfordernis
für die Aufnahme in die Vorauswahlliste formuliert.
12
b) Die Ausgestaltung der Auswahllisten ist den
Fachgerichten überlassen (vgl. BVerfGE 116, 1 ).
Aus ihrer Funktion zur Vorbereitung einer zügigen
Auswahlentscheidung im konkreten Fall folgt aber, dass die
Vorauswahlliste dem Richter alle für seine Entscheidung
notwendigen Informationen verschaffen muss. Deshalb darf der
einzelne Insolvenzrichter die Listenführung jedenfalls dann
nicht einem anderen Insolvenzrichter oder Stellen der
Gerichtsverwaltung überlassen, wenn nicht sichergestellt ist,
dass die Liste entsprechend der von ihm selbst für maßgeblich
befundenen Kriterien geführt wird (vgl. Wieland, ZIP 2005, S.
233 ). Vorliegend hat die Insolvenzrichterin
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Führen der
Vorauswahlliste Aufgabe jedes einzelnen Richters sei, und
damit deren Funktion insoweit hinreichend berücksichtigt.
13
Auch muss die Gestaltung der Listen dem
Umstand Rechnung tragen, dass nicht jeder generell für eine
Verwaltertätigkeit geeignete Bewerber auch für jede Art von
Verfahren geeignet ist. Das macht § 56 Abs. 1 InsO
deutlich, der auf die Eignung des Bewerbers „für den
jeweiligen Einzelfall“ abstellt. Das bedeutet, dass die
Eignung für ein konkretes Verfahren an weitergehende
Voraussetzungen geknüpft sein kann als die generelle, von der
Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung
für das Insolvenzverwalteramt im Allgemeinen (vgl. BVerfGK 4,
1 ; Uhlenbruck, in: ders., Insolvenzordnung, 12.
Aufl. 2003, § 56 Rn. 15; Gerhardt, in: Jaeger, Kommentar
zur Insolvenzordnung, 2007, § 56 Rn. 54 ff.).
Dem ist durch Erhebung der maßgeblichen Daten und durch
entsprechende Strukturierung der Listen Rechnung zu tragen
(vgl. BVerfGE 116, 1 ). Vor diesem Hintergrund ist
es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
Insolvenzrichter wie im vorliegenden Fall differenzierte
Vorauswahllisten führen, in denen sie zwischen verschiedenen
Kategorien von Verfahren oder verschiedenen Anforderungen an
den Verwalter unterscheiden (vgl. Wieland, ZIP 2005, S. 233
; Hess/Ruppe, NZI 2004, S. 641
; kritisch Frind, in: Schmidt, Hamburger
Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009, § 56 Rn.
35). Dies trägt auch der gesetzlichen Neuregelung des
§ 56 Abs. 1 Satz 2 InsO Rechnung, wonach ein Bewerber
seine Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen
auf bestimmte Verfahren beschränken darf.
14
c) Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die
Kriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers
sowie für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu
entwickeln (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368
; 418 ). Wenn die Fachgerichte die
Aufnahme eines Bewerbers auf die Vorauswahlliste ablehnen,
überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob die zugrunde
gelegten Kriterien zweckmäßig sind und das einfache Recht
objektiv richtig angewendet wurde, sondern nur, ob ein Fehler
vorliegt, der gerade auf der Nichtbeachtung von Grundrechten
beruht (vgl. BVerfGK 8, 372 ; 418 ).
Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn die Fachgerichte
die Bestellung zum Insolvenzverwalter sowie im Vorfeld die
Aufnahme in die Vorauswahlliste von Voraussetzungen abhängig
machen, die aus Sachgründen offensichtlich nicht mehr zu
rechtfertigen sind.
15
Vor diesem Hintergrund begegnet das Kriterium
der Ortsnähe, so wie es die Fachgerichte hier zur Ablehnung
des Beschwerdeführers in der Kategorie I angewendet haben,
verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu unten 2.). Für die
Entscheidung kommt es hierauf indessen nicht an, weil
deutlich abzusehen ist, dass die Gerichte den
Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung der Sache
auch in dieser Kategorie jedenfalls wegen mangelnder
höchstpersönlicher Aufgabenwahrnehmung ablehnen würden (dazu
unten 3.) und dieses Kriterium verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist (dazu unten 4.).
16
2. Die Zulässigkeit des Eignungskriteriums der
Ortsnähe, so wie es in den angegriffenen Entscheidungen
angewendet wurde, erscheint in verfassungsrechtlicher
Hinsicht zweifelhaft. Grundsätzlich obliegt es den
Fachgerichten, die Sachgerechtigkeit dieses Kriteriums und
seiner Konkretisierungen zu beurteilen. In der Praxis der
Fachgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob die
Ortsnähe eines Insolvenzverwalters oder seines Büros ein
sinnvolles Kriterium für die Vorauswahl darstellt (vgl.
Uhlenbruck/Mönning, ZIP 2008, S. 157
m.w.N.). Streitig ist zudem, nach welchen Gesichtspunkten die
Ortsnähe gegebenenfalls sachgerecht bestimmt werden kann
(Büro im Gerichtsbezirk, bestimmte Entfernung zum Gerichtsort
usw.). Teils wird die Ortsnähe nicht als generelle
Eignungsvoraussetzung, wohl aber als tauglicher Gesichtspunkt
für die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelfall behandelt
(vgl. Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur
Insolvenzordnung, § 56 Rn. 55 ).
Hiernach erscheint es jedenfalls nicht offenkundig
sachwidrig, bei der (Vor-)Auswahl von Insolvenzverwaltern
auch deren örtliche Nähe zum Insolvenzgericht zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGK 4, 1 ; 8, 368
).
17
Vorliegend haben die Gerichte das Kriterium
der Ortsnähe allerdings in einer Art und Weise konkretisiert
und ausgestaltet, für die sich sachliche Gründe nicht ohne
weiteres finden lassen. Die pauschale Forderung nach einer
persönlichen Anwesenheit an mindestens zwei Tagen pro Woche
kann schon angesichts moderner Kommunikationsmittel nicht der
Sicherstellung der - nach dem Text der „Ausschreibung“ des
Amtsgerichts angestrebten - genügenden Erreichbarkeit des
Insolvenzverwalters dienen. Auch wenn man eine persönliche
Ansprechbarkeit vor Ort während der Bearbeitung von
Insolvenzverfahren oder eine gewisse Kenntnis der örtlichen
Gegebenheiten aus Sachgründen für geboten halten sollte,
erscheint es doch bedenklich, unabhängig von aktuell
bearbeiteten Verfahren und den sich daraus ergebenden
Anforderungen, pauschal eine Anwesenheit an mindestens zwei
Tagen pro Woche zur Voraussetzung schon für die Aufnahme in
den Kreis der generell geeigneten Bewerber zu machen.
18
Die pauschale Forderung einer solchen Präsenz
lässt sich auch nicht mit dem Ziel rechtfertigen, auf diese
Weise gezielt die Auslastung der jeweils vor Ort ansässigen
Insolvenzverwalter zu überwachen und zu steuern. Ein solches
Vorgehen wäre kaum mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu
vereinbaren. Es ist zwar Aufgabe des Insolvenzrichters, einen
geeigneten Verwalter zu bestellen, und die Eignung im
Einzelfall dürfte auch davon abhängen, dass der Verwalter
nicht bereits durch andere Verfahren völlig ausgelastet ist
(vgl. die Empfehlungen der „Uhlenbruck-Kommission“, NZI 2007,
S. 507 ). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu
beanstanden, solche Bewerber nicht auf die Vorauswahlliste
aufzunehmen, die keine Gewähr dafür bieten, dem
Insolvenzrichter eine etwaige Überlastung mitzuteilen und
gegebenenfalls weitere Aufträge abzulehnen. Es ließe sich
aber mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit schwerlich
vereinbaren, wenn die Insolvenzgerichte mit nicht hinreichend
differenzierenden Anforderungen an die Ortsnähe faktisch ein
Lokalisationsprinzip für Insolvenzverwalter einführten.
19
Ob die Ausgestaltung des Kriteriums der
Ortsnähe im vorliegenden Fall den verfassungsrechtlichen
Vorgaben zu genügen vermag, kann jedoch dahinstehen, weil
jedenfalls das von den Gerichten angewendete Kriterium der
Höchstpersönlichkeit in einer verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Weise dazu führen würde, dass der
Beschwerdeführer auch in der Kategorie I keine
Berücksichtigung findet.
20
3. Den angegriffenen Entscheidungen ist
insoweit hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Gerichte
selbst dann zu keinem anderen Ergebnis kommen würden, wenn
die Sache wegen verfassungsrechtlicher Einwände gegen das
Kriterium der Ortsnähe zurückverwiesen würde. Zwar haben sie
die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers in der
Kategorie I auf die fehlende Ortsnähe und seine
Nichtberücksichtigung in der Kategorie IV auf die mangelnde
höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung gestützt. Aus dem
Ausschreibungstext und dem Schreiben der Insolvenzrichterin
vom 1. April 2007 ergibt sich aber, dass die
höchstpersönliche Bearbeitung der Insolvenzverwaltung ein
Kriterium der persönlichen Eignung darstellen und als
unbedingte Voraussetzung für sämtliche Kategorien von
Insolvenzverfahren gelten sollte. Diese Voraussetzung sah die
Insolvenzrichterin bei dem Beschwerdeführer als nicht erfüllt
an. Das Oberlandesgericht hat dies in seinem Beschluss
gebilligt.
21
4. Das Kriterium der höchstpersönlichen
Aufgabenwahrnehmung stellt, so wie die Gerichte es angewendet
haben, weder hinsichtlich der Verfahren der Kategorie I
(Unternehmensinsolvenzen) noch hinsichtlich der Verfahren der
Kategorie IV (Spezielle Fallgestaltungen) der „Ausschreibung“
eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des
Zugangs zum Insolvenzverwalteramt dar. Es kann dahinstehen,
ob eine so verstandene höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung
auch darüber hinaus für alle anderen Arten von
Insolvenzverfahren ein verfassungsrechtlich zulässiges
Kriterium für die Aufnahme in die Vorauswahlliste darstellt.
Die tatsächliche Feststellung, dass eine höchstpersönliche
Aufgabenwahrnehmung, wie sie das Amtsgericht in seiner
„Ausschreibung“ gefordert hat, durch den Beschwerdeführer
nicht gewährleistet sei, wird mit der Verfassungsbeschwerde
nicht infrage gestellt.
22
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den
unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung im Sinne des § 56
Abs. 1 Satz 1 InsO nicht nur auf Eigenschaften zu
beziehen, die unmittelbar der Person innewohnen, sondern
darauf, in welcher Weise der Bewerber das ihm übertragene Amt
im Falle seiner Bestellung voraussichtlich ausüben wird.
Bezugspunkt der Eignung ist gerade die später auszuübende
Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Nichts anderes ergibt sich
aus der Ergänzung des § 56 Abs. 1 InsO im Jahr 2007.
Diese sollte lediglich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich klarstellen, dass
die Verwendung geschlossener Verwalterlisten unzulässig ist
und nicht der Konzeption der Insolvenzordnung entspricht
(vgl. BTDrucks 16/3227, S. 18).
23
Angesichts des Umstands, dass § 56 Abs. 1
InsO ausdrücklich nur die Beauftragung einer natürlichen
Person vorsieht und nicht etwa - wie es im
Gesetzgebungsverfahren erwogen, dann aber unter anderem wegen
befürchteter Aufsichtsprobleme verworfen wurde (vgl. BTDrucks
12/2443, S. 127; 12/7302, S. 161) - einer
juristischen Person, ist es nicht völlig sachfremd, die
Auswahlentscheidung daran zu knüpfen, dass der ausgewählte
Bewerber, dessen Eignung gerade Grundlage der Bestellung ist,
selbst substantiell bei der Verwaltung mitwirkt und sich
nicht bloß darauf beschränkt, im Außenverhältnis die
Verantwortung zu übernehmen und die tatsächliche Abwicklung
größtenteils auf Mitarbeiter zu delegieren; die
Zweckmäßigkeit dieser generellen Eignungsanforderung steht
nicht zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Es
steht außer Frage, dass der Insolvenzverwalter sein Amt als
solches nicht auf einen anderen übertragen kann; vielmehr ist
er mit diesem höchstpersönlich betraut (vgl. Gerhardt, in:
Jaeger, a.a.O., § 56 Rn. 83; Uhlenbruck, in: ders.,
a.a.O., § 56 Rn. 24; jeweils m.w.N.). Außer Frage
steht aber auch, dass der Einsatz von Mitarbeitern jedenfalls
in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar ist und unter
Umständen geradezu geboten sein kann. Davon gehen indes auch
die angegriffenen Entscheidungen aus. Demgemäß entspricht es
in vielen Fällen der Praxis, dass Insolvenzverwalter
Mitarbeiter heranziehen und sich der Unterstützung anderer
Rechtsanwälte bedienen, deren weitgehend selbständige
Tätigkeit sich ihrer äußeren Erscheinung nach kaum von der
eines förmlich bestellten Insolvenzverwalters unterscheidet
(vgl. BVerfGK 8, 418 ; BGH, Beschluss vom 16.
April 2007 - AnwZ (B) 31/06 -, NJW 2007, S. 2125
).
24
In welchem Umfang ein Insolvenzverwalter
Mitarbeiter zur Aufgabenerfüllung heranziehen darf, ist
indessen streitig. Als Negativbild unzulässiger Delegation
höchstpersönlicher Aufgaben wird häufig das eines so
genannten „Akquisitionsverwalters“ gezeichnet, der sich in
einer Vielzahl von Insolvenzverfahren nominell zum Verwalter
bestellen lässt, diese aber nicht selbst betreut, sondern die
praktische Durchführung „fabrikmäßig“ nach dem
„Subunternehmerprinzip“ angestellten Rechtsanwälten, so
genannten „Grauverwaltern“, überlässt (vgl. Frind, in:
Schmidt, a.a.O., § 56 Rn. 16b; Uhlenbruck, in: ders.,
a.a.O., § 56 Rn. 24; Graeber, in: Münchener Kommentar
zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 56 Rn.
76 f., 152; Vallender, NZI 2005, S. 473 ).
Die Gegenansicht bezeichnet die Anforderung der
höchstpersönlichen Tätigkeit als „Schimäre“: Vor allem
Großinsolvenzen forderten den Apparat, den der Verwalter
vorhalte; notwendig seien zudem zahlreiche Spezialkenntnisse,
die im Verwalterbüro in Fachabteilungen gebündelt seien und
die ein Einzelner kaum allein mitbringen könne. Die Zunahme
von Kleinverfahren führe darüber hinaus auch in kleineren
Insolvenzverwalterbüros dazu, dass der Verwalter Tätigkeiten
nicht mehr persönlich durchführen könne. Um diese Verfahren
ohne großen ökonomischen Schaden für das Verwalterbüro
abzuwickeln, sei eine Delegation auf spezialisierte
Mitarbeiter nötig, die ausgelastet werden müssten (vgl.
Voigt-Salus/Pape, in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der
Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. 2007, § 21 Rn. 85).
25
Es ist keine Frage des Verfassungsrechts und
damit nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sondern der
Fachgerichte, festzustellen, welches Maß der
Aufgabenübertragung zwischen den beiden Grenzpunkten
vollständiger Delegation einerseits und praktisch
unverzichtbarer Unterstützung andererseits in konkreten
Verfahren zulässig ist. Ebenso ist es Sache der Fachgerichte
und in erster Linie der Insolvenzrichter, die aufgrund des
ihnen durch § 56 Abs. 1 InsO normativ eröffneten
Einschätzungsspielraums (vgl. BVerfGE 116, 1 ) die
Verantwortung für eine sachgerechte Verwalterauswahl tragen,
zu entscheiden, inwieweit sie diesen Gesichtspunkt bei der
Auswahlentscheidung und der Erstellung von Vorauswahllisten
berücksichtigen.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.