BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 371/07 -
1. des Herrn P.-K...,
2. der Frau W...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 29. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom
2. November 2006 - 6 U 5575/05 - verletzt
die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 3
Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird
im Umfang der Verurteilung der Beschwerdeführer und im
Ausspruch über die Kosten aufgehoben. Die Sache wird insoweit
an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Damit wird
der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
23. Januar 2007 - 6 U 5575/05 -
gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
zivilrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer zur Zahlung
von Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetruges.
2
1. Die Beschwerdeführer, Beklagte zu 1) und 2)
des Ausgangsverfahrens, sind Mitinitiatoren eines
geschlossenen Anlagefonds in der Rechtsform einer GmbH &
Co. KG. Zum Zwecke des Vertriebs der Anlagebeteiligungen
wurde unter ihrer Mitwirkung ein Emissionsprospekt erstellt.
Im Jahr 2000 vermittelte der Mitarbeiter einer
Vertriebsgesellschaft der Klägerin des Ausgangsverfahrens
eine Beteiligung als Kommanditistin an dem Anlagefonds. Die
Beteiligung erfolgte unter Zwischenschaltung einer
Treuhandgesellschaft, die die Fondsanteile zugunsten der
Anleger hielt. Die Klägerin zeichnete neben ihrem Ehemann
weitere Fondsanteile in Höhe von 30.000 DM. Der Betrag
entspricht etwa 15.400 €. Hierauf leistete sie Einzahlungen
in Höhe von 3.728,56 €.
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Zwischen der geschäftsführenden Komplementärin
des Anlagefonds, einer GmbH, und der Treuhandgesellschaft,
einer weiteren GmbH, bestanden gesellschaftsrechtliche
Verflechtungen aufgrund von wechselseitigen Beteiligungen und
Organstellungen der beiden Beschwerdeführer. So war der
Beschwerdeführer zu 1) mit 51 % an der Komplementärin
beteiligt. Weitere Gesellschafterin der Komplementärin war
die für die Eigenkapitalbeschaffung des Fonds zuständige
Vertriebsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft. Bei dieser
Gesellschaft war der Beschwerdeführer zu 1) Hauptaktionär und
Alleinvorstand. Minderheitsaktionärin war die
Beschwerdeführerin zu 2), die zugleich Vorsitzende des
Aufsichtsrates dieser Gesellschaft war. Zudem war die
Beschwerdeführerin zu 2) Mehrheitsgesellschafterin der
Treuhandgesellschaft. Weitere Anteile der Treuhänderin hielt
wiederum der Beschwerdeführer zu 1).
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Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin die
Beschwerdeführer sowie die Vertriebsgesellschaft als
Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Zur Begründung trug sie mit Blick auf die Beschwerdeführer
vor, diese hafteten ihr als Fondsinitiatoren unter den
rechtlichen Gesichtspunkten der Prospekthaftung, des
Kapitalanlagebetruges sowie der vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung auf Ersatz der von ihr an den Fonds geleisteten
Zahlungen.
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Das Landgericht wies die Klage wegen
Verjährung ab. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des
Landgerichts auf und gab der Klage statt. Es verurteilte die
Beschwerdeführer im Wege eines Teilendurteils und die
Vertriebsgesellschaft, die Beklagte zu 3) des
Ausgangsverfahrens, im Wege eines Teilversäumnisurteils als
Gesamtschuldner zur Rückzahlung der von der Klägerin bislang
auf deren Beteiligung geleisteten Zahlungen, Zug um Zug gegen
Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens der Klägerin. Eine
hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer blieb
ohne Erfolg.
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Zur Begründung des Teilendurteils führte das
Berufungsgericht aus, die Beschwerdeführer hafteten nach
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB auf
Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetruges. Die
Beschwerdeführer seien für die Herausgabe des Prospektes
verantwortlich gewesen, der einem größeren Kreis von Personen
vorgelegt worden sei. Aus dem Vertragswerk sei die für einen
Anleger erhebliche nachteilige Tatsache „keineswegs ohne
weiteres ersichtlich“, dass Komplementärin und
Treuhandkommanditistin jeweils die Beschwerdeführer als
Gesellschafter „aufwiesen“. So sei lediglich an sehr
versteckter Stelle, nämlich auf Seite 55 des Prospekts, und
dazu in schwer verständlicher Form darauf hingewiesen worden,
dass zwischen der Komplementärin und der Treuhänderin enge
Beteiligungsverflechtungen bestünden. Der erkennende Senat
selbst habe die Angaben im Prospekt zu der bestehenden
Verflechtung erst entdeckt, nachdem er im Rahmen der
mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage von dem
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer hierauf
hingewiesen worden sei.
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Die an derart versteckter Stelle angesprochene
Beteiligungsverflechtung sei für jeden Anleger erkennbar von
Bedeutung, weil die Treuhänderin die Gesellschaftsanteile im
Interesse der Anleger halten solle und es ihre vornehmliche
Aufgabe sei, die geschäftsführende Komplementärin zu
überwachen. Aufgrund der Prospektgestaltung gehe der mögliche
Anleger davon aus, dass der Treuhänder allein in seinem und
im Interesse der Mitanleger handeln werde, sobald ein
Interessenkonflikt mit der Komplementärin auftreten werde. In
Kenntnis der genauen Beteiligungsverflechtungen würde ein
Anleger hingegen ein erhebliches Risiko annehmen, dass bei
einem Interessenkonflikt die Treuhandgesellschaft nicht im
Interesse der Anleger handeln werde. Erschwerend komme hinzu,
dass die für jeden Anleger bedeutsame Verflechtung bei der
Darstellung „der Partner“ des Fonds auf Seite 56 des
Prospektes nicht zum Ausdruck komme.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts. Die Annahme des Gerichts, sie hätten den
Tatbestand des Kapitalanlagebetruges erfüllt, sei unter
anderem objektiv willkürlich. Die Beteiligungsverflechtungen
seien zutreffend und überdies mit einer entsprechenden
Überschrift versehen im Prospekt dargestellt. Zudem, so
führen sie neben weiteren Rügen aus, sei das Berufungsgericht
trotz ihres entgegenstehenden Vortrages unzutreffend von
einer Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 2) an der
Komplementärin der Fondsgesellschaft ausgegangen. Dadurch
seien sie zugleich in ihrem Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt.
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3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält
die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für
unbegründet. Die Bayerische Staatsregierung hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
BVerfGG): Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind
geklärt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189
), und die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs.
1 GG, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in
seiner Ausprägung als Willkürverbot verstoßen.
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a) Unter diesem verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkt ist ein Richterspruch dann zu beanstanden, wenn
er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien
festzustellen (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48
; stRspr). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich.
Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer
Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerfGE 87, 273
; 96, 189 ).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das
Berufungsgericht mit schlechterdings unvertretbarer
Begründung einen Kapitalanlagebetrug der Beschwerdeführer
bejaht.
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aa) Gemäß § 264a Abs. 1 StGB begeht einen
Kapitalanlagebetrug, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines
Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten hinsichtlich der
für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände
gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige
vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen
verschweigt. Dies gilt entsprechend für Anteile an einem
Vermögen, das ein Unternehmen im Rahmen eines
Treuhandverhältnisses für den Anleger hält (§ 264a Abs.
2 StGB).
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bb) Das Vorliegen der Voraussetzungen des
Straftatbestandes hat das Berufungsgericht im Wesentlichen
mit der Erwägung bejaht, der Prospekt, für den die
Beschwerdeführer maßgeblich verantwortlich seien, weise nur
an sehr versteckter Stelle auf die zwischen der
Komplementärin und der Treuhänderin bestehenden
Verflechtungen hin, obwohl diese Verflechtungen für die
Anlageentscheidung potentieller Anleger von erheblicher
Bedeutung seien.
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cc) Diese Würdigung ist unter keinem
sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkt haltbar.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, die
Beschwerdeführer hätten in dem Prospekt nachteilige Tatsachen
verschwiegen, ist mit dem Wortlaut des hier als Schutzgesetz
angewandten Straftatbestandes (§ 264a StGB) unvereinbar.
Ein Verschweigen nachteiliger Tatsachen erfordert ein
bewusstes „Nichtsagen“ oder Verheimlichen (vgl. Duden, 3.
Aufl. Bd. 9, Stichwort „verschweigen“; Brockhaus Enzyklopädie
Bd. 28, Stichwort „verschweigen“). Ein Verschweigen hätte
deswegen nur dann bejaht werden können, wenn die bestehenden
Verflechtungen überhaupt nicht oder nur unvollständig im
Prospekt dargestellt worden wären. Da aber - wie nach
der mündlichen Verhandlung auch das Berufungsgericht nicht
mehr in Zweifel gezogen hat - die bestehenden
Verflechtungen in dem Prospekt zutreffend dargestellt sind,
kann von einem Verschweigen jedenfalls im Sinne eines
bewussten „Nichtsagens“ keine Rede sein. Darauf, dass die
betreffende Darstellung nach Ansicht des Oberlandesgerichts
schwer verständlich sei und sich an versteckter Stelle
befinde, kommt es für die Subsumtion unter den
Straftatbestand, die sich am Wortlaut zu orientieren hat,
nicht an. Denn Art. 103 Abs. 2 GG verbietet der
rechtsprechenden Gewalt, Straftatbestände im Wege der
Analogie zu begründen, weswegen der aus der Sicht des Bürgers
zu bestimmende Wortsinn die Grenze jeder Auslegung bildet
(vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 87,
209 ).
18
Schließlich beanstanden die Beschwerdeführer
zu Recht die nicht näher ausgeführte, sondern lediglich mit
Hinweis auf die Prospektgestaltung begründete Ansicht des
Berufungsgerichts als nicht mehr nachvollziehbar, sie hätten
vorsätzlich gehandelt. Da bereits die Würdigung unvertretbar
ist, dass trotz der tatsächlich im Prospekt auf Seite 55
erfolgten Verflechtungshinweise die bestehende Verflechtung
dennoch „verschwiegen“ worden sei, ist erst recht die
Auffassung schlechterdings unhaltbar, die Beschwerdeführer
hätten bewusst oder zumindest billigend in Kauf nehmend das
entsprechende Tatbestandsmerkmal verwirklicht.
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Schon die Einschätzung des Oberlandesgerichts,
es handele sich um einen nur schwer verständlichen Hinweis an
versteckter Stelle des Prospektes, ist eher fern liegend. Auf
Seite 55 des Prospektes befindet sich der
Verflechtungshinweis an einer Stelle, an der auch sonstige
allgemeine Hinweise zur Prospektverantwortung und zu den
Haftungsvorbehalten gegeben werden. Dem Komplex ist ein
eigener Unterabschnitt gewidmet, der mit der gesonderten,
graphisch hervorgehobenen Überschrift „Verflechtungshinweise“
versehen ist. Dort wird - wenn auch kurz - in systematischer
Weise über drei Absätze hinweg die bestehende Ämter- und
Beteiligungskonzentration, die in Person der Beschwerdeführer
bestand, zutreffend beschrieben.
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Selbst wenn aber die Ansicht des
Berufungsgerichts zuträfe, das Tatbestandsmerkmal des
Verschweigens könne auch durch zutreffende Angaben an
versteckter Stelle in schwer verständlicher Form erfüllt
werden, so muss sich zwingend der Vorsatz auf die einzelnen
Elemente der Begehungsweise beziehen. Demgemäß hätten die
Beschwerdeführer ihrerseits wissen oder zumindest billigend
in Kauf nehmen müssen, dass die Darstellung der Verflechtung
sich trotz der eigenständigen Überschrift - so das
Berufungsgericht - an versteckter Stelle im Prospekt befinde
und darüber hinaus trotz der systematischen Darstellung
schwer verständlich sei. Hierzu finden sich im
Berufungsurteil keinerlei Ausführungen. Vielmehr wird die
Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes ohne weitere
Würdigung lediglich unterstellt. Auch das ist offensichtlich
nicht tragfähig, weil der von § 264a StGB geforderte
Vorsatz auch Voraussetzung einer Haftung nach § 823 Abs.
2 BGB ist (vgl. nur BGHZ 116, 7 ).
21
2. Überdies sind die Beschwerdeführer in ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
verletzt, soweit das Berufungsgericht in dem angegriffenen
Urteil zunächst fehlerhaft davon ausging, die
Beschwerdeführerin zu 2) halte Geschäftsanteile an der
Komplementärin der Fondsgesellschaft.
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a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet
ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103
Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im
Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht
nachgekommen ist. Erforderlich sind hiernach besondere
Umstände, die verdeutlichen, dass tatsächliches Vorbringen
eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden
ist (stRspr, z.B. BVerfGE 79, 51 ; 96, 205
).
23
b) Solche besonderen Umstände liegen hier vor.
Das Berufungsgericht hat in der ursprünglichen Fassung des
Tatbestandes seines Urteils, die erst Monate nach Abschluss
des Anhörungsrügeverfahrens durch Tatbestandsberichtigung
entsprechend korrigiert wurde, als unstreitig festgestellt,
die Geschäftsanteile der Komplementärin würden von dem
Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführerin zu 2)
gehalten (Seite 4 des Urteils). Darauf ist es bei seiner
Würdigung zurückgekommen (Seite 10 des Urteils). Aus dem
Emissionsprospekt ergibt sich indessen - wie später auch das
Berufungsgericht im sich anschließenden
Tatbestandsberichtigungsverfahren erkannt hat -, dass die
Beschwerdeführerin zu 2) nicht direkt an der Komplementärin
beteiligt war, sondern nur mittelbar eine Unterbeteiligung
hielt. Auf diese Darstellung im Prospekt hatten die
Beschwerdeführer im Rahmen ihres Sachvortrages hingewiesen
und sich auf sie zu den Beteiligungsverhältnissen bezogen.
Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht in seinem Urteil
übergangen.
24
c) Es ist nicht auszuschließen, dass das
angefochtene Urteil darauf beruht (vgl. zu diesem Erfordernis
BVerfGE 7, 95 ; 62, 392 ; 89, 381
).
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Maßgeblich für die Bejahung eines
Kapitalanlagebetruges war die Erwägung des Berufungsgerichts,
dass die Beschwerdeführerin zu 2) als Geschäftsführerin der
Treuhandgesellschaft bei ihrer Kernaufgabe der Kontrolle der
Geschäftstätigkeit der Komplementärin aufgrund einer
Minderheitsbeteiligung an dieser möglicherweise in einen
Interessenkonflikt geraten könne. Zwar ist die Annahme nicht
fern liegend, ein beachtlicher Interessenkonflikt könne in
der Person der Beschwerdeführerin zu 2) auch bei einer
indirekten Minderheitsbeteiligung entstehen. Zwingend ist
dies aufgrund des abgeschwächten Charakters der Verflechtung
jedoch nicht, weswegen ein Beruhen der Entscheidung auf dem
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen
werden kann.
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Das Beruhen des Berufungsurteils auf dem
Gehörsverstoß kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden,
weil das Gericht später in seinem Beschluss über die
Tatbestandsberichtigung ausgeführt hat, es sei nicht
ersichtlich, dass die korrekte Darstellung der
Beteiligungsverhältnisse insoweit entscheidungserheblich sei.
Hierbei handelt es sich um eine erst nach Abschluss des
Anhörungsrügeverfahrens geäußerte und bereits deshalb für die
Beurteilung der Beruhensfrage unerhebliche Einschätzung, die
nicht geeignet ist, der begründeten Gehörsrüge im Nachhinein
die Grundlage zu entziehen.
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3. Ohne dass es auf die weiter gerügten
Grundrechtsverletzungen danach noch ankäme, ist das
angegriffene Urteil aufzuheben, soweit es die
Beschwerdeführer betrifft. Da die Kostenentscheidung
gegenüber der Vertriebsgesellschaft, der Beklagten zu 3),
unter anderem vom Ausgang des Rechtsstreits der Klägerin
gegen die beiden Beschwerdeführer abhängig ist (vgl.
Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 100 Rn. 5 ff.
m.w.Nachw.), unterliegt auch sie der Aufhebung (vgl. für das
Revisionsverfahren BGH MDR 1981, S. 928). Im
Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a BVerfGG; die
Festsetzung des Gegenstandswertes folgt § 37 Abs. 2 Satz
2 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen für die Festsetzung
des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren
(vgl. BVerfGE 79, 365 ).