BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 372/13 -
für Herrn L…
zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 22. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bestellung als Verfahrenspfleger
zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig
verworfen.
1
Die Antragsteller begehren die Bestellung des
Antragstellers zu 1) als Verfahrenspfleger für den
Antragsteller zu 2) zum Zwecke der Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde.
2
Dem Antrag liegt ein betreuungsrechtliches
Verfahren zugrunde, in dem der an einer emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung sowie einem hirnorganischen
Psychosyndrom leidende Antragsteller zu 2) einen
Betreuerwechsel beantragt hatte. Dieser Antrag wurde
rechtskräftig zurückgewiesen. Die gegen den insofern
letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Aachen erhobene
Anhörungsrüge wurde als unzulässig verworfen, da ein
Gehörsverstoß nicht hinreichend substantiiert dargelegt
worden sei.
3
Der Antragsteller zu 1) ist Rechtsanwalt und
war im gesamten einfachgerichtlichen Verfahren gemäß
§ 276 Abs. 1 FamFG zur Wahrnehmung der Interessen des
Antragstellers zu 2) als Verfahrenspfleger bestellt. Ihren
Antrag auf Bestellung des Antragstellers zu 1) als
Verfahrenspfleger für den Antragsteller zu 2) zur Erhebung
einer Verfassungsbeschwerde begründen die Antragsteller
damit, dass der Antragsteller zu 2) aufgrund seiner
Erkrankung zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht in
der Lage wäre, die Bestellung des Antragstellers zu 1) als
Verfahrenspfleger nach dessen Verständnis von § 276 Abs.
5 FamFG aber mit Rechtskraft der einfachgerichtlichen
Entscheidung beendet sei und folglich ein Bedürfnis auf eine
gesonderte Bestellung als Verfahrenspfleger zur Erhebung
einer Verfassungsbeschwerde bestehe, auch wenn hierfür eine
gesetzliche Regelung fehle.
4
Der Antrag ist unzulässig. Die Bestellung als
Verfahrenspfleger durch das Bundesverfassungsgericht ist
gesetzlich nicht vorgesehen und im Hinblick auf sie besteht
auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller zu 1) kann
bei sachgerechter Auslegung des § 276 FamFG bereits
aufgrund seiner bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung
als Verfahrenspfleger Verfassungsbeschwerde erheben.
5
Gemäß § 276 Abs. 1 FamFG wird dem
Betroffenen in einem betreuungsrechtlichen Verfahren ein
Verfahrenspfleger bestellt, wenn dies zur Wahrnehmung seiner
Interessen erforderlich ist. Darauf, ob dem Betroffenen
bereits ein Betreuer zur Seite steht beziehungsweise bestellt
ist, kommt es dabei nicht an. Denn gerade in Verfahren, in
denen - wie vorliegend - etwa der Aufgabenkreis oder die
Person des Betreuers betroffen sind, bestehen zwischen
Betroffenen und Betreuer häufig potentielle
Interessenskonflikte. Der Verfahrenspfleger hat in diesen
Verfahren dann die Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des
Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches
Gehör, zu wahren, hierfür den tatsächlichen und mutmaßlichen
Willen des Betroffenen zu erkunden und im Interesse des
Betroffenen in das Verfahren einzubringen (vgl. BGH, Urteil
vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, NJW 2009, S. 2814
; Günter, in: BeckOK, FamFG, Stand: 1. Januar
2013, § 276 Rn. 3). Anders als etwa ein
Ergänzungspfleger in Familienverfahren ist der
Verfahrenspfleger jedoch nicht Vertreter des Betroffenen -
dies bleibt allein der bereits bestellte Betreuer; er handelt
vielmehr als eigenständiger Verfahrensbeteiligter stets in
eigenem Namen (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011,
§ 276 Rn. 26; Günter, in: BeckOK, FamFG, Stand: 1.
Januar 2013, § 276 Rn. 2). Als solcher kann er dann
allerdings die gleichen Rechte geltend machen, die auch dem
Betroffenen zustehen. So ist er insbesondere auch befugt,
eigenständig Rechtsmittel einzulegen (vgl. Budde, in: Keidel,
FamFG, 17. Aufl. 2011, § 276 Rn. 24, 27; Günter, in:
BeckOK, FamFG, Stand: 1. Januar 2013, § 276 Rn. 5).
Beendet ist die Verfahrenspflegschaft nach dem Wortlaut des
§ 276 Abs. 5 FamFG, „sofern sie nicht vorher
aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder
mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens“.
6
Jedenfalls in betreuungsrechtlichen Verfahren,
in denen die Person oder der Aufgabenbereich des Betreuers
Verfahrensgegenstand sind, sind diese Vorschriften über die
Verfahrenspflegschaft so auszulegen, dass diese auch das
Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einschließen,
also dem für das einfachrechtliche Verfahren bestellten
Verfahrenspfleger auch die Befugnis einräumen, im Interesse
des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel
hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben. Andernfalls bestünde
in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Gefahr, dass
gegenüber der rechtsprechenden Gewalt der Betreuungsgerichte
Grundrechte von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll
im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden
könnten, da der Betreute selbst aufgrund seiner Erkrankung
möglicherweise hierzu nicht in der Lage ist und sein Betreuer
als gesetzlicher Vertreter aufgrund potentieller
Interessenkonflikte hierzu möglicherweise nicht willens
ist.
7
Diese Auslegung entspricht sowohl dem Wortlaut
als auch dem Sinn und Zweck des § 276 Abs. 5 FamFG.
Dieser stellt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beendigung
der Verfahrenspflegschaft nicht lediglich auf die Rechtskraft
der Endentscheidung, sondern alternativ auch auf den
sonstigen Abschluss des Verfahrens ab. Dies ist dahingehend
zu verstehen, dass im Falle, dass noch fristgemäß
Verfassungsbeschwerde erhoben wird, das Verfahren noch nicht
sonst abgeschlossen ist. Es verhält sich insoweit ähnlich wie
bei der Anhörungsrüge nach § 44 FamFG (i.V.m. § 69
Abs. 3 FamFG), die den Eintritt der Rechtskraft gleichfalls
nicht aufschiebt, sondern allenfalls deren Durchbrechung
bewirken kann (vgl. etwa Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 17.
Aufl. 2011, § 44 Rn. 1, 62 f.); dies hinderte
nicht, dass der Verfahrenspfleger auch im hier durchgeführten
Anhörungsrügeverfahren ausweislich des vorgelegten
Beschlusses des Landgerichts Aachen beteiligt war. Diese
Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung.
Der Verfahrenspfleger soll nach § 276 Abs. 5 FamFG
im Interesse des Betroffenen Rechtsmittel einlegen, wenn dies
angezeigt ist (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 272). Zur
Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen gehört
insbesondere auch der Schutz dessen grundrechtlicher
Positionen. Um diese wirksam schützen zu können, muss er im
Interesse des Betroffenen auch noch Verfassungsbeschwerde
erheben können.
8
Einer solchen Auslegung steht auch nicht
entgegen, dass mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich
eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen sind (vgl.
BVerfGE 2, 292 ; 10, 134 ; 56, 296
). Es ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch
im Verfassungsbeschwerdeverfahren fremde Rechte in eigenem
Namen geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 10, 229
; 21, 139 ; 65, 182 ). Dies
gilt insbesondere, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass
gerichtliche Entscheidungen überhaupt nicht mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnten (vgl.
BVerfGE 77, 263 ).
9
Dem Antragsteller zu 1) steht es nunmehr frei,
gegebenenfalls gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und
Verfassungsbeschwerde zu erheben.