BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 374/09
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 29. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
teilweise Entziehung des Sorgerechts für ihre Tochter.
2
1. Die seit Oktober 2002 verheirateten
Beschwerdeführer sind die Eltern der im Januar 2003 geborenen
V. Das Mädchen leidet an einer Sprachentwicklungs- und
Sprechstörung.
3
a) Erstmals im Dezember 2006 stritten die
Beschwerdeführer über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für
ihre Tochter. Hintergrund waren nach dem vom Beschwerdeführer
zu 1) bestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2)
gewalttätige Auseinandersetzungen in der Familie. Im
Anschluss an einen Polizeieinsatz nahm der Beschwerdeführer
zu 1) die gemeinsame Tochter mit sich und zog zu seiner
Schwester. Die Beschwerdeführerin zu 2) ging ins Frauenhaus.
In der Folgezeit versöhnten sich die Beschwerdeführer und
lebten wieder zusammen. Dennoch beantragte der
Beschwerdeführer zu 1) im Januar 2007 die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.
4
Im Februar 2007 setzte das zuständige
Kreisjugendamt zwei Familienhelferinnen ein. Eine Helferin
übernahm die Betreuung des Kindes und die Gespräche mit dem
Beschwerdeführer zu 1), während sich die andere um die
Beschwerdeführerin zu 2) kümmerte und in der Paarbeziehung
Hilfestellung geben sollte. Mit Unterstützung der
Familienhelferinnen ging die Beschwerdeführerin zu 2) im Juni
2007 erneut ins Frauenhaus. Die Tochter blieb bei dem voll
berufstätigen Beschwerdeführer zu 1). Dieser setzte sich
dafür ein, dass sie ab August 2007 einen
Sprachheilkindergarten besuchen konnte. Er engagierte sich im
Kindergarten und wurde zum Elternsprecher gewählt. Zu seiner
Unterstützung verblieb es bei der eingesetzten Familienhilfe
durch nunmehr eine Helferin. Zusätzlich wurde eine
Wochenpflege eingerichtet, damit eine Betreuung des Kindes
während der Schichten des Beschwerdeführers zu 1), der als
Kurierfahrer tätig ist, sichergestellt war. Darüber hinaus
übernachtete das Mädchen während seiner Nachtschichten
zweimal wöchentlich in der Pflegefamilie.
5
Im September 2007 beantragte die
Beschwerdeführerin zu 2) beim Familiengericht eine Regelung
des Umgangs und eine Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Der Beschwerdeführer
zu 1) war durch Streitigkeiten mit Nachbarn und Klienten
sowie der Beschwerdeführerin zu 2) in Anspruch genommen.
Mehrfach fanden Krisengespräche mit dem Jugendamt statt, um
ihn bei der Erziehung seiner Tochter zu unterstützen. Es kam
wiederholt zu aggressiven Ausbrüchen, etwa im Anwaltsbüro der
damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin
zu 2) oder bei Stellung seiner Anträge bei Gericht, wobei
seine Tochter jeweils anwesend war. Im November 2007 bat der
Beschwerdeführer zu 1) mehrfach, teilweise auch zu
späten Abendzeiten, um Unterstützung durch die
Familienhelferin.
6
b) Am späten Abend des 16. Dezember 2007 rief
der Beschwerdeführer zu 1) die Familienhelferin an und bat um
Hilfe bei einem Erziehungsproblem. Das nachfolgende Geschehen
wird von beiden unterschiedlich geschildert. Nach dem Bericht
der Familienhelferin, die auch die Polizei hinzugezogen
hatte, habe der Beschwerdeführer zu 1) Suizidabsichten
geäußert. Der Beschwerdeführer zu 1) bestreitet das. Die
Familienhelferin nahm das Kind über Nacht mit zu sich nach
Hause. Am Folgetag wurde das Mädchen durch das Jugendamt in
Obhut genommen. Auf dessen Antrag hin entzog das Amtsgericht
am 21. Dezember 2007 den Beschwerdeführern im Wege der
einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für
ihre Tochter und übertrug es auf das Jugendamt als Pfleger.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2008 hielt das Amtsgericht nach
mündlicher Anhörung an seiner einstweiligen Anordnung fest.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) blieb
erfolglos. Das Kind wurde in eine Pflegefamilie gegeben.
7
Anfang April 2008 benachrichtigte das
Jugendamt im Zuge einer Meinungsverschiedenheit mit dem
Beschwerdeführer zu 1) erneut die Polizei. Nach Auffassung
des Jugendamts sollte das Kind wegen eines Schnupfens einen
Impftermin, zu dem der Beschwerdeführer zu 1) es bringen
wollte, nicht wahrnehmen. Nachdem der vom Beschwerdeführer zu
1) angerufene Kinderarzt der Pflegemutter telefonisch erklärt
hatte, dass ein Schnupfen einer Impfung nicht im Wege stehe,
ließ sie das Kind doch mit ihm zum Arzt gehen. Nach dem
Termin brachte der Beschwerdeführer zu 1) seine Tochter
zurück in die Pflegefamilie.
8
In der Hauptsacheverhandlung vor dem
Amtsgericht am 29. April 2008 erläuterte der Sachverständige
mündlich sein Gutachten, in dem er eine Unterbringung des
Mädchens in einer Jugendhilfeeinrichtung empfahl. Die
Entscheidung der Sorgerechtsfrage wurde vom Gericht zunächst
zurückgestellt, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zu
geben, darüber nachzudenken, ob sie dieser Empfehlung
grundsätzlich folgen wollen.
9
Am Tag nach der Verhandlung brachte der
Beschwerdeführer zu 1) seine Tochter nach einem Umgang nicht
zurück. Das Jugendamt hatte zuvor einem weiteren Umgang am 1.
Mai 2008 nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführer zu 1)
telefonierte mit der Familienrichterin und dem Gutachter und
erklärte, er habe seiner Tochter ein Bett in seinem Lkw
gemacht und wolle mit ihr ins Ausland flüchten. Auf die
Intervention des Sachverständigen brachte er sie zurück zur
Pflegefamilie.
10
Am 1. Mai 2008 verriegelte der
Beschwerdeführer zu 1) die Türen seines Lkw, in dem sich auch
die Beschwerdeführerin zu 2) befand und drohte, gegen einen
Brückenpfeiler zu fahren. Die Beschwerdeführerin zu 2) konnte
erst nach längerer Zeit in der Nähe der Wohnung der
Pflegeeltern aus dem Wagen flüchten. Es kam zu einem
Polizeieinsatz. Das Kind wurde vom Jugendamt aus der
Pflegefamilie herausgenommen und anonym untergebracht. Es
besucht nunmehr einen den Beschwerdeführern unbekannten
integrierten Kindergarten.
11
c) Mit - angegriffenem - Beschluss vom 8. Mai
2008 entzog das Amtsgericht auf Antrag des Jugendamts den
Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht
zur Regelung der Gesundheitsfürsorge und schulischer
Angelegenheiten sowie das Recht, Sozialleistungen zu
beantragen.
12
aa) Das Gericht schließe sich den
Feststellungen des Sachverständigen an, wonach es dem
Kindeswohl am ehesten entspreche, wenn V. nicht bei ihren
Eltern, sondern in einer Jugendhilfeeinrichtung lebe. Die
Beschwerdeführerin zu 2) sei erkennbar derzeit nicht in der
Lage, eigenverantwortlich und in Abgrenzung zum Kindesvater
für die Tochter zu sorgen. Sie sei selber umfassend auf Hilfe
angewiesen. Ihre Beziehungsprobleme mit dem Beschwerdeführer
zu 1) seien gänzlich unaufgearbeitet. Sie bedürfe dringend
der Unterstützung vom Beschwerdeführer zu 1) unabhängiger
Personen. Da sie allein nicht für sich sorgen könne, habe sie
nach der Entlassung aus dem Frauenhaus wieder dessen Hilfe in
Anspruch genommen, was zu einer erneuten Abhängigkeit führe
und überdies auch den Beschwerdeführer zu 1) emotional
überlaste, da er neben den eigenen Problemen auch seine Frau
unterstützen müsse. Weitere Eskalationen aufgrund dieser
wechselseitigen Abhängigkeiten bei gleichzeitig erheblichem
Konfliktpotential seien zu befürchten.
13
Auch der Beschwerdeführer zu 1) sei vor dem
Hintergrund seiner unbehandelten psychischen Probleme nicht
in der Lage, die Tochter in seinem Haushalt zu versorgen. Er
habe selber in seiner Kindheit traumatisierende Erfahrungen
durch Fremdunterbringung gemacht, die für seine
Persönlichkeitsstörung mitverantwortlich zeichnen dürften.
Sie stünden seiner Bereitschaft, Verantwortung für sein Kind
auf Dritte zu übertragen, im Wege. Er misstraue jedem,
verkenne dabei aber die eigenen Defizite.
14
Maßnahmen der Familienhilfe seien gescheitert
und offensichtlich nicht ausreichend. Die Ansicht der
Beschwerdeführer, sie hätten für ihr Kind eigenverantwortlich
sorgen können, wenn sie nur richtig betreut worden wären,
teile das Gericht nicht. Zwar werde nicht verkannt, dass
aufgrund von Krankheitsfällen und dadurch bedingten
Sachbearbeiterwechseln und Vertretungslagen im Jugendamt
Krisengespräche nicht immer zeitnah durchgeführt worden
seien. Dessen ungeachtet seien die Kindeseltern durchgehend
seit Februar 2007 zeitintensiv betreut worden. Die Berichte
der Familienhelferin belegten den erheblichen zeitlichen
Aufwand, den hohen Redebedarf des Beschwerdeführers zu 1),
der umfassender Unterstützung bei der Regelung seiner
privaten und beruflichen Probleme bedurft habe. Der
Beschwerdeführer zu 1) sei trotz dieser umfangreichen
Unterstützung aufgrund einer Vielzahl von persönlichen und
beruflichen Problemen immer wieder und mit zunehmender
Tendenz überfordert. Die Angebote der Familienhelferin,
Erziehungshilfegespräche mit ihr oder der
Erziehungsberatungsstelle zu führen, habe er nicht mehr
angenommen. Ebenso wenig sei er bereit gewesen, sich
therapeutisch behandeln zu lassen. Anders als vom
Beschwerdeführer zu 1) vorgetragen, sei es schon zu der Zeit,
als sich seine Tochter noch in seiner Obhut befunden habe,
immer wieder zu erheblichen Kontrollverlusten seinerseits
gekommen, die für sie sehr schädlich gewesen seien.
Exemplarisch sei auf die Vorfälle in der Anwaltskanzlei der
ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin
zu 2) verwiesen. Hinzu gekommen seien die teilweise auch
gerichtlichen, Auseinandersetzungen mit Nachbarn.
15
Der hohe Hilfebedarf der Beschwerdeführer sei
im Rahmen ambulanter Maßnahmen nicht so zu leisten, dass es
verantwortbar wäre, ihre Tochter in den elterlichen Haushalt
zurückkehren zu lassen. Hierbei sei insbesondere der
erhebliche Förderbedarf des Kindes, das mit jetzt fünf Jahren
erhebliche sprachliche Defizite aufzuholen habe und aufgrund
seiner Bindungsstörung dringend ein verlässliches Umfeld mit
klaren Strukturen brauche, zu bedenken. Ein solches
verlässliches Umfeld mit klaren Erziehungsstrukturen und
einem geregelten ruhigen Alltag könnten ihm die
Beschwerdeführer nicht bieten. Seit der Inobhutnahme hätten
sie trotz dringenden gerichtlichen und gutachterlichen Rats
eine psychologische Behandlung nicht aufgenommen. Die
Beschwerdeführer seien - nach mehrfachen Trennungen, die
teilweise durch Polizeieinsätze oder Familienhelfer und das
Frauenhaus begleitet worden seien - nunmehr sogar erneut
zusammengezogen. Sie würden daher erheblichen persönlichen
Hilfebedarf haben. Neuerliche Konflikte seien wahrscheinlich.
Ihre Tochter habe bereits zwei Trennungen der Eltern, denen
heftigste Auseinandersetzungen mit Gewaltvorwürfen der
Beschwerdeführerin zu 2) vorausgegangen seien, durchgemacht.
Verbunden seien diese Trennungen immer wieder mit Umzügen und
einseitigen Kontaktabbrüchen sowie einer hohen emotionalen
Belastung der Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung ihres
schon erheblichen Aufholbedarfs könne es nicht verantwortet
werden, sie diesen instabilen Verhältnissen erneut
auszusetzen.
16
bb) Die Kindeseltern seien derzeit nicht in
der Lage, ihr Sorgerecht zum Wohle der Tochter unter
Berücksichtigung ihrer eigenen Defizite einzusetzen und sich
auf eine Fremdunterbringung wirklich einzulassen. Das
Verhalten des Beschwerdeführers zu 1) belege, dass er nicht
in der Lage sei, seine Emotionen zu steuern, sobald eine für
ihn unverständliche Entscheidung getroffen werde. Er sei dann
bereit, zu Mitteln zu greifen, die nicht nur von
strafrechtlicher Konsequenz, sondern in hohem Maße
kindeswohlgefährdend seien. Dies zeigten die Vorfälle vom 30.
April und 1. Mai 2008. Da der Beschwerdeführer zu 1)
grundsätzlich erkennbar um das Wohl seiner Tochter bemüht und
für jeden Beteiligten ersichtlich gewesen sei, dass dieses
völlig inakzeptable Vorgehen zu einer Herausnahme des Kindes
führen müsse, könne nur geschlussfolgert werden, dass er in
Stresssituationen überhaupt nicht in der Lage sei, sein
Verhalten zu steuern. Er verliere in seiner großen Sehnsucht
nach Nähe zu seinem Kind dessen Wohl aus den Augen.
17
Sofern der Beschwerdeführer zu 1) sich darauf
zurückziehe, sein Verhalten sei allein durch das Jugendamt
provoziert worden, sei dies vor dem Hintergrund der
vorstehenden Ausführungen nicht richtig. Zwar habe der
Sachverständige das Verhalten des Jugendamts bei der
Absprache zweier Arzttermine und bei dem Umgang mit den
Beschwerdeführern kritisch gewürdigt. Dies ändere aber nichts
an den Erziehungsdefiziten der Beschwerdeführer. Zudem
schilderten fast alle Verfahrensbeteiligten übereinstimmend,
dass der Beschwerdeführer zu 1) in seinem Gebaren zeitweilig
als bedrohend empfunden werde und seinem sehr großen Rede-
und Hilfebedarf zeitweilig nicht entsprochen werden könne.
Der Beschwerdeführer zu 1) habe die Kontakte zu seiner
Tochter als unzureichend empfunden und sich daran so
aufgerieben, dass es immer wieder zu Streitigkeiten in ihrem
Beisein und lautstarken telefonischen Auseinandersetzungen
mit den Pflegeeltern gekommen sei. Im Rahmen einer
Fremdunterbringung müsse er jedoch akzeptieren, dass
Umgangskontakte nur nach Absprache und unter Berücksichtigung
der Belange des Kindes und des Tagesablaufs in der
Pflegefamilie oder Einrichtung möglich seien.
18
Der Entscheidung stehe auch nicht der
Kindeswille entgegen. V. habe eine sehr enge Bindung an ihren
Vater. Sie habe in der richterlichen Anhörung und auch der
Pflegemutter gegenüber immer wieder nach ihrem Vater gefragt.
Aufgrund der schweren Auffälligkeiten des Beschwerdeführers
zu 1) sei jedoch derzeit ein unkontrollierter Umgang
kindeswohlgefährdend. Es müsse eine Stabilisierung des
Beschwerdeführers zu 1) durch eine therapeutische Behandlung
eintreten, wobei von ihm erwartet werde, dass er aus eigener
Anstrengung beginne, von Schuldzuweisungen gegen Dritte
abzusehen und an sich zu arbeiten.
19
d) Die hiergegen eingelegte Beschwerde
der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Celle mit -
angegriffenem - Beschluss vom 19. Dezember 2008 mit der
Maßgabe zurück, dass eine Einzelpflegschaft für V. angeordnet
wird.
20
Die Entscheidung des Amtsgerichts sei zu Recht
ergangen. Der teilweise Entzug des Sorgerechts sei gemäß
§ 1666 BGB erforderlich, weil ohne ihn das Wohl des
Kindes gefährdet sei und mildere Maßnahmen nicht in Betracht
kämen. Die Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer
Persönlichkeitsstruktur derzeit nicht in der Lage, die
Tochter kindgerecht zu betreuen, zu versorgen und in einer
Weise zu fördern, die ihr eine kindgerechte und chancenreiche
Entwicklung ermögliche.
21
Dabei sei zu unterstellen, dass sich beide
Beschwerdeführer um die Tochter nach Kräften bemühen. Ihr
Defizit liege jedoch darin, dass sie nicht erkennen würden,
dass sie ihr durch ihr Verhalten Schaden zufügten. Dies gelte
in besonderem Maße für den Beschwerdeführer zu 1). Dieser sei
aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung zeitweise nicht in der
Lage, sich zu steuern. Das führe zu massiven Schreiattacken
und unüberlegten, panischen, fast amokartig anmutenden
Verhaltensweisen, in deren Verlauf selbst erwachsenen
Personen die Beruhigung des Beschwerdeführers zu 1) nicht
gelinge. Ein durchsetzungsstarker Erwachsener könne sich der
Situation bewusst entziehen, ein Kind sei dem Verhalten des
Beschwerdeführers zu 1) hingegen hilflos ausgeliefert. Dabei
realisiere der Beschwerdeführer zu 1) nicht einmal, dass er
dem Kind in dieser für es fatalen Weise entgegen trete. Denn
das Motiv seines Handelns scheine stets das Wohl des Kindes
zu sein. Eskaliere eine Situation, so tue sie dies nach dem
Empfinden des Beschwerdeführers zu 1), weil er um das Wohl
des Kindes kämpfe. Dass die Eskalation der Situation das Kind
schädige, reflektiere er nicht. Dass er auch im Beisein des
Kindes nicht zu beruhigen sei und die Kämpfe um das Kind auch
in dessen Beisein führe, sei vielfach belegt. Auch wenn das
Kind anwesend sei, neige er zu völlig unkontrolliertem
Verhalten. Sein Verhalten verhindere letztlich auch die
konsequente Annahme erforderlicher Hilfen.
22
Das Verhalten der Beschwerdeführerin zu 2)
stehe dem diametral entgegen. Sie ziehe sich bei den
Ausbrüchen des Beschwerdeführers zu 1) vollständig zurück und
sei nicht in der Lage, diesen standzuhalten. Sie sei auch
nicht in der Lage, das Kind vor den Ausbrüchen des Vaters zu
schützen.
23
Zwischenzeitlich habe sich die Situation
derart zugespitzt, dass das Kind habe anonym untergebracht
werden müssen. Angesichts der Umstände, die zur anonymen
Unterbringung geführt hätten, sei ein unbegleiteter Kontakt
derzeit ausgeschlossen. Entsprechend den Ausführungen des
Sachverständigen sei die Aufnahme und der Nachweis einer
Therapie beider Beschwerdeführer - insbesondere aber für den
Beschwerdeführer zu 1) - dringend erforderlich.
24
Die Situation sei derzeit ohne die getroffenen
Maßnahmen nicht auflösbar. Die Zurückführung des Mädchens in
den elterlichen Haushalt komme nicht in Betracht, weil sein
Wohl gefährdet und der Einsatz von Hilfen zur Lösung der
Probleme nicht ausreichend sei. Dabei sehe der Senat, dass
sich die Beschwerdeführer in der Vergangenheit derartigen
Hilfen nicht verschlossen hätten. Letztlich hätten diese die
schwierige Situation aber nicht auffangen können. Der Senat
unterstelle, dass sich beide Beschwerdeführer intensiv um das
Wohl ihrer Tochter gekümmert hätten, die Eskalationen aber
nicht hätten verhindern können. Insoweit bedürfe es keiner
weiteren Vernehmung von Zeugen. Der Beschwerdeführer zu 1)
sei auf eine gute Außenwirkung bedacht. Dies zeige sich
insbesondere in der Situation, die zu der Inobhutnahme
geführt habe. Nach den glaubhaften Schilderungen der
Familienhelferin habe die Hauptsorge des Beschwerdeführers zu
1) dem Umstand gegolten, dass fremde Personen den chaotischen
Zustand seiner Wohnung sehen könnten. Dem Beschwerdeführer zu
1) gelinge es, Personen für sich zu instrumentalisieren,
worauf insbesondere der Gutachter in dem Termin vor der
Berichterstatterin des Senats hingewiesen habe. Die Personen,
die der Beschwerdeführer zu 1) für sich einnehme, hätten
dabei keinen Eindruck von den tatsächlichen Schwierigkeiten
der Situation. Eine Aussagekraft für die Belange des Kindes
komme den Darstellungen außenstehender Personen deshalb nicht
zu.
25
Auf eine persönliche Anhörung der
Familienhelferin habe verzichtet werden können. Es lägen
schriftliche und nachvollziehbare detaillierte Berichte der
Familienhelferin vor, die als Entscheidungshilfe ausreichen
würden. Dabei komme es nicht entscheidungserheblich darauf
an, wie sich die Situation vor der Inobhutnahme tatsächlich
abgespielt habe. Entscheidungserheblich sei vielmehr die
Situation in ihrer Gesamtheit. Angesichts der
Gesamtschwierigkeiten sei die Entziehung von Teilbereichen
des Sorgerechts die einzige Möglichkeit, einer
Kindeswohlgefährdung zu begegnen.
26
Der Senat halte es für angezeigt, eine
Einzelpflegschaft anzuordnen. Die Situation zwischen dem
Jugendamt, das derzeit den Pfleger stelle und den
Beschwerdeführern habe sich so zugespitzt, dass bereits ein
Hausverbot ausgesprochen worden sei. Ein Einzelpfleger habe
mehr Zeit und damit mehr Möglichkeiten, sich auf die
Bedürfnisse der Beteiligten einzustellen, wobei angesichts
der Schwierigkeiten auf Seiten des Beschwerdeführers zu 1)
ein männlicher Pfleger wünschenswert sei. Ein Umgangsrecht
habe der Senat nicht geregelt, da im Hinblick auf die
derzeitigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu 1) eine
konkrete Regelung nicht möglich sei.
27
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die
angegriffenen Entscheidungen.
28
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der
Kammer vor.
29
4. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Regierung des Landes Niedersachsen und dem Jugendamt der
Stadt B. als Pfleger des Kindes zugestellt. Das
Niedersächsische Justizministerium verteidigt die
Entscheidungen.
30
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
31
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführer
geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
32
a) Die Beschwerdeführer werden durch die
angegriffenen Entscheidungen in ihrem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
33
aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert
den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.
Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die
Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche
Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist,
sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die
Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen
nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die
Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer
Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79
). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der
Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des
Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei
wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind
durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im
Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen
Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten
(BVerfGE 34, 165 ). In der Beziehung zum Kind muss
aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen
Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 m.w.N.).
Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter
gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen
Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ;
107, 150 ).
34
Soweit es um die Trennung des Kindes von
seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht
geht, ist diese allein unter den Voraussetzungen des
Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen
den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes
von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122
). Nicht jedes Versagen oder jede
Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der
Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und
Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese
Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119
; 60, 79 ). Das elterliche
Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen,
dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem
körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig
gefährdet ist (BVerfGE 60, 79 ).
35
Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder
entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der
Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem
nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79
). Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des
staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der
Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des
Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit
versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung
oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten
Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein
Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79
). In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit
§ 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine
Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht
ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem
grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung
zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122
).
36
Grundsätzlich ist die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des
Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung
verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen
Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm
obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene
Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines
Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen
der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts aber
nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängen namentlich
von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab
(BVerfGE 72, 122 ; stRspr). Bei gerichtlichen
Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht
für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts
der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass,
über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen
(BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ). Daher
können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung
Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch
einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl.
BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ).
37
bb) Diesen Maßstäben sind die Fachgerichte mit
den angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht geworden. Sie
haben vielmehr das Elternrecht der Beschwerdeführer in Umfang
und Tragweite verkannt.
38
(1) Der amtsgerichtliche Beschluss lässt nicht
erkennen, dass sich das Gericht der hohen
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines
Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen bewusst war, die
in § 1666 Abs. 1, § 1666a BGB einfachrechtlich zum
Ausdruck kommen. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen
reichen nicht aus, eine Gefährdung des körperlichen,
geistigen oder seelischen Wohls des betroffenen Kindes mit
der erforderlichen Sicherheit zu belegen und sind daher nicht
geeignet, die Entscheidung zu tragen.
39
(a) Die Begründung des amtsgerichtlichen
Beschlusses (und zuvor auch bereits die Fragestellung an den
Sachverständigen) deuten darauf hin, dass das Gericht nicht
von dem für die Teilentziehung der elterlichen Sorge
einschlägigen Prüfungsmaßstab der §§ 1666, 1666a BGB
ausgegangen ist. Das Amtsgericht nennt keine Norm, auf deren
Grundlage es die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge
für gerechtfertigt erachtet. Es prüft auch in der Sache
nicht, ob eine nachhaltige und schwerwiegende
Kindeswohlgefährdung vorliegt, sondern stellt nur fest, dass
„es dem Kindeswohl am ehesten entspricht“, wenn das Kind
nicht bei seinen Eltern, sondern in einer
Jugendhilfeeinrichtung lebt. Dies weckt erhebliche Zweifel
daran, dass das Amtsgericht die verfassungsrechtliche
Bedeutung des Elternrechts der Beschwerdeführer erkannt und
berücksichtigt hat.
40
(b) Ungeachtet des angewandten
Prüfungsmaßstabs vermögen die vom Amtsgericht getroffenen
Feststellungen auch inhaltlich die teilweise
Sorgerechtsentziehung nicht zu rechtfertigen.
41
(aa) Voraussetzung der Entziehung der
elterlichen Sorge ist gemäß § 1666 BGB eine Gefährdung
des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des
Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße
vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung
eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit
voraussehen lässt (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69.
Aufl. 2010, § 1666 Rn. 10). Nähere Ausführungen hierzu
finden sich in dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts
nicht.
42
Die Entscheidungsgründe enthalten weder
Aussagen dazu, welche konkreten Schäden aufgrund des
elterlichen Verhaltens bei dem Kind gegeben oder zu
befürchten sind, noch ob diese ein Ausmaß erreichen, das eine
teilweise Entziehung der elterlichen Sorge rechtfertigen
würde. Einführend erwähnt wird lediglich, dass V. nach den
Feststellungen des Gutachters an einer Bindungsstörung mit
ängstlichen und distanzlosen Anteilen sowie einer
Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache leide, die
unter anderem auf erzieherische Schwächen aufgrund
behandlungsbedürftiger Beeinträchtigungen der Eltern
zurückzuführen sei. Hier stellt sich die vom Amtsgericht
nicht erörterte Frage, inwieweit die Bindungsstörung des
Kindes tatsächlich durch das Verhalten der Eltern verursacht
oder auch durch den vom Jugendamt veranlassten häufigen
Betreuerwechsel mitausgelöst worden ist. Vor allem aber wird
in den Gründen des Beschlusses nicht im Ansatz darauf
eingegangen, ob die Bindungsstörung des Kindes derart
schwerwiegend war, dass sie seine Herausnahme aus dem
mittlerweile wieder gemeinsamen Haushalt der Eltern
erforderte. Auch das Sachverständigengutachten enthält hierzu
keine näheren Feststellungen. Aus ihm geht insoweit nur
hervor, dass sich laut Aussage der Kindergartenleiterin im
März 2008 die frühere Distanzlosigkeit der Tochter der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich gebessert habe.
43
Hinsichtlich der Sprach- und
Sprechentwicklungsverzögerung des Kindes ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer zu 1) sich engagiert um Abhilfe
bemüht hat. Er hat dafür Sorge getragen, dass seine Tochter
in den Sprachheilkindergarten aufgenommen wurde, wo sie nach
Angaben der Kindergartenleiterin und der Wochenpflegefamilie
gegenüber dem Sachverständigen gute Fortschritte gemacht
habe. Eine Gefährdung durch die Beschwerdeführer ist in
diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
44
(bb) Soweit das Amtsgericht im Ergebnis von
einem Erziehungsversagen der Kindeseltern ausgeht, tragen die
hierzu getroffenen Feststellungen jedenfalls in Bezug auf den
Beschwerdeführer zu 1) diese Schlussfolgerung nicht.
45
Dass der Beschwerdeführer zu 1) zu einer
Versorgung des Kindes in seinem Haushalt auch mit
Unterstützung durch die Familienhilfe nicht in der Lage sei,
begründet das Amtsgericht vor allem mit seinen unbehandelten
psychischen Problemen, die der - als Kinder- und
Jugendpsychiater tätige - Sachverständige als Bindungsstörung
mit hoher Streitbarkeit und wiederkehrendem Kontrollverlust
angesehen hat. Insoweit hat der Beschwerdeführer zu 1)
allerdings - soweit nach Aktenlage ersichtlich - jedenfalls
bis zur Herausnahme des Kindes aus seinem Haushalt die
Schwelle verbaler Attacken gegenüber Dritten nicht
überschritten. Für Gewalttätigkeiten liegen, von den
widersprüchlichen früheren Angaben der Beschwerdeführerin zu
2) abgesehen, keine Anhaltspunkte vor. Allein der Umstand,
dass der Beschwerdeführer zu 1) in Stresssituationen verbal
die Kontrolle verliert, rechtfertigt es aber noch nicht, ihm
das Kind wegzunehmen, zumal sich die Aggressionen des
Beschwerdeführers zu 1) nicht gegen seine Tochter richten.
Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass der
Beschwerdeführer zu 1) sich selbst in Anwesenheit seiner
Tochter nicht zu zügeln vermag. Zwar ist dieses Verhalten
nicht förderlich für die Erziehung des Kindes. Eine hierdurch
bedingte nachhaltige Gefährdung ihres geistigen oder
seelischen Wohls ist jedoch nicht festgestellt und auch nicht
aus den Umständen zu erkennen. Vielmehr hat etwa die Leiterin
des von dem Kind besuchten Sprachheilkindergartens gegenüber
dem Gutachter erklärt, dass V. recht robust sei, sich geliebt
fühle und für die ihr widerfahrenen Entwicklungsrisiken
„überraschend störungsfrei“ sei. Laut dem Vater, in dessen
Familie V. zur Wochenpflege war, habe das Kind die
„Polterigkeit“ des Beschwerdeführers zu 1) nicht beeindruckt.
Der Gutachter selbst hat zu den Auswirkungen der
Schreiattacken des Kindesvaters auf die Psyche des Mädchens
keine konkreten Aussagen getroffen. Soweit das Amtsgericht
daher am Rande ausführt, die starke Erregung des
Beschwerdeführers zu 1) sei für seine Tochter
traumatisierend, ist nicht erkennbar, worauf es diese
Feststellung stützt. Im Übrigen bleiben auch ihr Ausmaß und
Umfang unklar.
46
Auch die Beziehungsprobleme der
Beschwerdeführer in Verbindung mit dem erheblichen
sprachlichen Förderbedarf des Kindes sind kein hinreichender
Grund für seine Trennung von den Eltern. Zum einen lässt das
Amtsgericht in diesem Zusammenhang gänzlich außer Betracht,
dass sich der Beschwerdeführer zu 1) durchaus erfolgreich um
eine angemessene Sprachförderung seiner Tochter gekümmert
hat. Zum anderen verkennt es, dass die Eltern und deren
sozio-ökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal
und Lebensrisiko eines Kindes gehören (vgl. Coester, in:
Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1666 Rn. 81).
Der Umstand, dass das Mädchen an anderer Stelle
möglicherweise ein strukturierteres und verlässlicheres
Umfeld mit besseren Förderungsmöglichkeiten geboten werden
kann, vermag eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nicht zu
begründen. Denn zum Wächteramt des Staates zählt nicht die
Aufgabe, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche
Förderung zu sorgen (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 60, 79
). Dass die Beziehungsprobleme der Kindeseltern
derart massiv gewesen wären, dass die Gefahr einer
schwerwiegenden Schädigung ihrer Tochter bestanden hat, ist
wiederum nicht festgestellt. Zudem ist die Gegenwärtigkeit
der vom Amtsgericht insoweit angenommenen
Kindeswohlgefährdung fraglich, da die elterlichen
Auseinandersetzungen im Entscheidungszeitpunkt bereits
mehrere Monate zurücklagen. Auch die Gefahr einer erneuten
Trennung der Kindeseltern vermag nur schwerlich einen Entzug
des Sorgerechts zu begründen.
47
(cc) Soweit das Amtsgericht weiter ausführt,
dass Maßnahmen der Familienhilfe gescheitert und
offensichtlich nicht ausreichend seien, ist ebenfalls keine
hinreichende Tatsachengrundlage ersichtlich. Dem Beschluss
ist nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Umstände oder
Vorkommnisse es diese Annahme stützt. Eine körperliche,
seelische oder geistige Vernachlässigung des Kindes ist in
den circa sechs Monaten, in denen der Beschwerdeführer zu 1)
mit ihr allein gelebt hat, nicht eingetreten. Weder die
Berichte des Jugendamts noch die der Familienhelferin
enthalten hierfür Anhaltspunkte.
48
Zwar ist es zutreffend, dass der
Betreuungsaufwand durch Familienhilfe, Tagespflege und zwei
Übernachtungsbetreuungen pro Woche hoch gewesen ist. Dass der
Beschwerdeführer zu 1) aber trotz dieser Unterstützung „immer
wieder und mit zunehmender Tendenz überfordert“ gewesen sei,
wie das Amtsgericht annimmt, ist nicht nachvollziehbar
belegt. Der - in den Einzelheiten umstrittene - Vorfall vom
16. Dezember 2007 rechtfertigt diese Schlussfolgerung allein
jedenfalls nicht und wird auch von dem Amtsgericht selbst
nicht als Grundlage seiner Schlussfolgerung herangezogen.
49
Nicht verständlich ist zudem, woraus das
Amtsgericht seine Überzeugung ableitet, dass der
Beschwerdeführer zu 1) zu Erziehungsgesprächen nicht mehr
bereit gewesen sei. Möglicherweise stützt es sich insoweit
auf einen Bericht der Familienhelferin vom 21. Januar 2008,
wonach der Beschwerdeführer zu 1) es am 29. November und 11.
Dezember 2007 abgelehnt habe, weitere Termine für
Erziehungsgespräche zu vereinbaren, weil er sich dringend um
Aufträge für den Kurierdienst kümmern müsse. Hieraus kann
aber nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu
1) generell nicht mehr bereit gewesen sei, Hilfe anzunehmen,
wie es der amtsgerichtliche Beschluss nahelegt. Dies wird
auch seinem sonst gezeigten Verhalten nicht gerecht. So führt
das Amtsgericht an anderer Stelle selbst aus, dass der
Beschwerdeführer zu 1) einen hohen Redebedarf hinsichtlich
der Lösung seiner Probleme gehabt habe. Unberücksichtigt
bleibt zudem, dass der Beschwerdeführer zu 1) gerade am 16.
Dezember 2007 von sich aus die Unterstützung und den Rat der
Familienhelferin gesucht hatte.
50
(2) Das Oberlandesgericht stellt seinen
Entscheidungsgründen zwar im Unterschied zum Amtsgericht die
Norm des § 1666 BGB voran. Aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt sich aber, dass die Umstände des
Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt und unzutreffend
gewürdigt worden sind.
51
(a) Auch das Oberlandesgericht befasst sich
nicht mit der maßgeblichen Frage, welche Schäden dem Kind
durch das Verhalten seiner Eltern drohen und ob diese von
solchem Gewicht sind, dass es einer Trennung von den
Beschwerdeführern bedarf.
52
(b) Soweit das Oberlandesgericht auf das
Verhalten des Beschwerdeführer zu 1) eingeht und ihm
„unüberlegte, fast amokartig anmutende Verhaltensweisen“
zuschreibt, setzt es sich nicht damit auseinander, dass der
Vorfall vom 1. Mai 2008, auf den es sich hier offenbar vor
allem bezieht, wie auch die Drohung vom Vortag, sich mit
seiner Tochter ins Ausland abzusetzen, eine Reaktion auf die
Anhörung vor dem Amtsgericht am 29. April 2008 darstellen, in
der dem Beschwerdeführer zu 1) klar geworden sein muss, dass
er nicht mit einer Rückkehr seiner Tochter rechnen kann. In
diesem Licht betrachtet, handelt es sich zwar um völlig
unangemessene, aber aus der nachvollziehbaren Verzweiflung
des Beschwerdeführers zu 1) heraus dennoch erklärliche
Kurzschlusstaten in einer besonderen Ausnahmesituation. Als
solchen käme ihnen für die Beurteilung des alltäglichen
Zusammenseins des Beschwerdeführers mit seiner Tochter keine
ausschlaggebende Bedeutung zu. Dass sich der Beschwerdeführer
zu 1) auch in der Zeit, als das Kind in seinem Haushalt
wohnte, völlig unkontrolliert und kindeswohlgefährdend
verhalten hätte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls aber fehlt
es an Feststellungen dazu, dass die vom Oberlandesgericht
insoweit angeführten Schreiattacken des Beschwerdeführers zu
1) das seelische oder geistige Wohl des Kindes in dem für
eine Sorgerechtsentziehung erforderlichen Maße beeinträchtigt
haben.
53
(c) Für die weitere Annahme, dass die
Situation derzeit ohne die teilweise Sorgerechtsentziehung
nicht auflösbar und der Einsatz von Hilfen zur Lösung des
Problems nicht ausreichend sei, fehlt jegliche Begründung.
Der Senat setzt sich auch nicht damit auseinander, dass das
von den Beschwerdeführern akzeptierte Konzept einer
Familienhilfe kombiniert mit einer Teilzeitpflege über
mehrere Monate hinweg funktioniert hat.
54
Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang
zudem, dass sowohl die Familie, bei der das Kind zunächst in
Tagespflege war als auch die Pflegemutter, in deren Obhut es
im Anschluss an den Vorfall vom 16. Dezember 2007 gekommen
ist, gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen
beziehungsweise der Amtsrichterin sinngemäß angegeben haben,
der Beschwerdeführer zu 1) sei zwar schwierig, aber letztlich
doch zu beeinflussen gewesen. Noch positiver fällt die
Einschätzung der Leiterin des Sprachheilkindergartens aus,
die den Beschwerdeführer zu 1) im Gespräch mit dem
Sachverständigen als offen für Beratungsangebote, sehr bemüht
und auch als Elternratsvorsitzender in den entsprechenden
Gremien angemessen und konstruktiv beschrieben hat. Diese
Aussagen sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer zu 1)
grundsätzlich zu einer konstruktiven Zusammenarbeit in der
Lage ist.
55
Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber
ausführt, den Darstellungen außenstehender Personen komme für
die Belange des Kindes keine Aussagekraft zu, weil der
Beschwerdeführer zu 1) sie für sich einzunehmen wisse, fehlt
auch dieser Einschätzung eine tragfähige Grundlage. Denn in
aller Regel wird ein persönlicher Eindruck von der fraglichen
Person erforderlich sein, um ihr eine unbewusste Manipulation
durch den Beschwerdeführer unterstellen zu können. Im Übrigen
ist die Annahme des Oberlandesgerichts auch deshalb schwer
nachzuvollziehen, weil fast alle Beteiligten, insbesondere
aber die Pflegefamilien und der Kinderarzt, das Verhalten des
Beschwerdeführers zu 1) nicht nur positiv schildern, sondern
ihn vielmehr sehr differenziert darstellen.
56
Schließlich lässt das Oberlandesgericht in
seinen Erwägungen die von den Beschwerdeführern aufgeworfene
Frage außer Betracht, inwieweit möglicherweise auch die
Mitarbeiter des Kreisjugendamts zu den Eskalationen
beigetragen haben. Nicht nur die Beschwerdeführer selbst,
auch die Pflegefamilien und zuletzt der gerichtliche
Sachverständige haben die Arbeit des Jugendamts stark
kritisiert. Laut den Pflegefamilien habe es an ausreichender
Information, Absprache und Flexibilität gefehlt. Darüber
hinaus ist es nach der vorläufigen Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts im Zusammenhang mit der damals
weiterhin den Kindeseltern zustehenden Gesundheitsfürsorge
für das Kind zu sachlich nicht nachvollziehbaren
Kompetenzüberschreitungen seitens des Jugendamts gekommen,
die wahrscheinlich zu einer weiteren Verhärtung der bereits
bestehenden Fronten zwischen Jugendamt und Beschwerdeführern
geführt haben. Zudem liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Familienhelferin mit der unstreitig schwierigen Art des
Beschwerdeführers zu 1) überfordert gewesen sein könnte. So
hat der Leiter des Jugendamts gegenüber dem gerichtlichen
Sachverständigen geäußert, dass die Familienhelferin
möglicherweise mit der Zeit die professionelle Distanz
verloren habe. Auch die Pflegemutter, bei der das Kind in
Obhut war, wird von dem Sachverständigen dahingehend zitiert,
die Familienhelferin sei kein angemessener Gesprächspartner
gewesen, weil sie „stinksauer auf die Familie“ gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund ist es im Übrigen
verfahrensfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht sich in
seinem Beschluss auf die Angaben und Berichte der
Familienhelferin bezieht, ohne sie persönlich vernommen zu
haben.
57
cc) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 8. Mai
2008 und des Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2008 beruhen
auf den Verstößen gegen das Elternrecht der Beschwerdeführer.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender
Ermittlung des Sachverhalts von einer (teilweisen)
Sorgerechtsentziehung abgesehen hätten.
58
b) Da die angegriffenen Beschlüsse bereits
gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen, kann
dahinstehen, ob die Entscheidungen darüber hinaus die
Beschwerdeführer auch in Art. 2 Abs. 1 GG verletzen.
59
c) Es erscheint angezeigt, nur den Beschluss
des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil den Beschwerdeführern damit
besser gedient ist. Denn es liegt in ihrem Interesse,
möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung
über die vom Jugendamt angeregte Entziehung ihres Sorgerechts
zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372
).
60
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
61
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).