BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 377/13 -
des V… e.V.,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Untersagung dienstlicher Kontakte der Bundeswehr mit dem
Beschwerdeführer durch das Bundesministerium der
Verteidigung.
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1. Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der
1951 gegründet wurde. Er ging aus dem Bund
versorgungsberechtigter ehemaliger Wehrmachtsangehöriger und
ihrer Hinterbliebenen hervor. Ausweislich § 2 seiner
Satzung ist er eine Organisation zur Wahrung und Förderung
kameradschaftlicher, ideeller und sozialer Anliegen aller
Soldaten und sonstigen Angehörigen der deutschen Streitkräfte
einschließlich ihrer Familienmitglieder und Hinterbliebenen.
§ 3 der Satzung nennt in Ziffer 5 als Aufgabe des
Beschwerdeführers unter anderem:
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„Eintreten für die verfassungsmäßigen Rechte
seiner Mitglieder und ihre unentgeltliche Beratung bei der
Wahrnehmung ihrer Rechte, soweit sie sich aus der
Wehrdienstzeit und den Versorgungs- oder sonstigen Gesetzen
ergeben.“
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2. Der Beschwerdeführer unterhält die
Verbandszeitschrift „Soldat im Volk“, in der auch Beiträge
mit politischem und zeitgeschichtlichem Inhalt veröffentlicht
werden. 2003 wurde dort der zweiteilige Artikel „Unternehmen
Barbarossa - Die Generäle vereitelten die Strategie“ von
Richard Tedor abgedruckt, der zuvor in der Zeitschrift „The
Barnes Review“, einer offen antisemitischen, rechtsradikalen
Publikation der gleichnamigen Organisation, veröffentlicht
worden war. Der Verfasser war nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts zu diesem Zeitpunkt stellvertretender
Vorsitzender der Nationalsozialistischen Partei der USA.
Kernaussage des Artikels von Tedor ist die Annahme,
Deutschland hätte den Krieg gegen die Sowjetunion gewonnen,
wenn sich Hitlers Strategie gegen diejenige der Generäle
durchgesetzt hätte. Eingeleitet wurde die Veröffentlichung
mit einer Anmerkung der Redaktion, in der es unter anderem
heißt:
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Der Autor ist freier Journalist und gilt in den
USA als Experte für die Geschichte des II. Weltkriegs. Er
arbeitet auch eng mit den amerikanischen Veteranenverbänden
zusammen.
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In einem Nachtrag des Übersetzers heißt es am
Ende des Artikels:
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Richard Tedors auf zahlreichen Quellen jüngeren
Datums beruhenden Argumenten, dass der Ostfeldzug im
wesentlichen durch die Kurzsichtigkeit (und Überheblichkeit)
der verantwortlichen deutschen Generäle verlorenging, kann
man sich schwerlich verschließen. …
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Die Veröffentlichung des Artikels veranlasste
das Bundesministerium der Verteidigung dazu, ein halbes Jahr
später eine „Information für die Truppe zum Umgang mit dem
V…“ zu erlassen:
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Der Bundesminister der Verteidigung hat am 16.
Februar 2004 entschieden, dass die Bundeswehr mit sofortiger
Wirkung keine dienstlichen Kontakte zum V… und seinen
Unterorganisationen mehr unterhält. Der V… hat in seinem
Publikationsorgan Soldat im Volk, Ausgaben 4 und 5, Texte des
stellvertretenden Vorsitzenden der nationalsozialistischen
Partei Amerikas (NSPA) unkommentiert und unreflektiert
veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen aus dem
rechtsextremen Spektrum sind nicht hinnehmbar.
Veranstaltungen des V… sind ab sofort nicht
mehr zu unterstützen. Dies schließt Truppenbesuche und
Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen in
Einrichtungen und Liegenschaften der Bundeswehr ein. Bereits
zugesagte Besuche sind abzusagen. Offizielle Vertreter des V…
sind zu Veranstaltungen der Bundeswehr nicht mehr einzuladen.
Die Teilnahme von aktiven und ausgeschiedenen Soldaten in
Uniform an Veranstaltungen des V… ist untersagt.
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Der Beschwerdeführer bezeichnet den Abdruck
des Artikels inzwischen als „bedauerliche und peinliche
redaktionelle Panne“. Im Juli 2004 wurde die Stellungnahme
eines Mitglieds im Beirat des militärgeschichtlichen
Forschungsamtes eingeholt und als „Richtigstellung“
vollinhaltlich in der Zeitschrift „Soldat im Volk“
abgedruckt, verbunden mit der Bitte um Entschuldigung für die
Veröffentlichung des Artikels von Tedor. Versuche seitens des
Beschwerdeführers, eine Aufhebung des Kontakt- und
Unterstützungsverbots zu erreichen, sind gescheitert.
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3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des
Beschwerdeführers auf Aufhebung des Kontakt- und
Unterstützungsverbots zurück. Der Antrag auf Zulassung der
Berufung sowie eine nachfolgende Anhörungsrüge blieben vor
dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 9
Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3
GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
ist teilweise unzulässig, im Übrigen nicht zur Entscheidung
anzunehmen.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das
spezielle Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz
1 GG im Hinblick auf die politische Anschauung stützt, fehlt
es an hinreichend substantiierten Ausführungen. Desgleichen
fehlt es an hinreichenden Ausführungen zu einer Verletzung
von Art. 5 Abs. 1 GG sowie dem ohnehin subsidiären
Art. 2 Abs. 1 GG.
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2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
auch, soweit sie sich gegen die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung
richtet. Diese ist keine Sach-, sondern lediglich eine
Prozessentscheidung. Eine Verletzung der gerügten materiellen
Grundrechte kommt insoweit nicht in Betracht. Dass diese
Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG verletzen könnte, macht er nicht
geltend.
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3. Eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG
ist nicht gegeben. Die eventuell vorliegende Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers durch das Kontaktverbot ist jedenfalls
gerechtfertigt.
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a) Der Beschwerdeführer ist als Verband zwar
von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, doch erfasst dieser
Schutz nur koalitionsspezifisches Handeln.
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aa) Der Grundrechtsschutz aus Art. 9 Abs.
3 GG verlangt einen spezifischen Vereinigungszweck: Nur
Vereinigungen mit der satzungsmäßigen Aufgabe der „Wahrung
und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“
genießen seinen Schutz. Daneben müssen sie weitere
Anforderungen erfüllen, die aus der besonderen Funktion des
Grundrechts hergeleitet werden, insbesondere gegnerfrei und
gegnerunabhängig und grundsätzlich auch auf überbetrieblicher
Grundlage gebildet sein (vgl. BVerfGE 18, 18 ; 58,
233 ), wobei Ausnahmen von der Überbetrieblichkeit
bei Monopolstrukturen zugelassen werden (vgl. Bauer, in:
Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 78 m.w.N.).
Allerdings fallen Vereinigungen, die sich auch politisch
betätigen, nicht schon deshalb aus dem persönlichen
Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 GG heraus, dessen
konkreter Schutz allerdings auf koalitionsspezifische
Verhaltensweisen beschränkt ist (vgl. BVerfGE 93, 352
).
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bb) Der Beschwerdeführer kann danach als
Verband den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG für sich
beanspruchen. Aus § 3 Nr. 5 seiner Satzung ergibt sich,
dass er Zwecke der Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen der bei ihm organisierten Arbeitnehmer
verfolgt. Er bietet außergerichtliche Mitgliederberatung, die
zu den traditionellen Tätigkeiten der Gewerkschaften gehört
(vgl. z.B. BVerfGE 88, 5 ). Da der Verband im
Übrigen frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig organisiert
ist, erfüllt er grundsätzlich alle an eine Koalition
gestellten Anforderungen.
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b) aa) Art. 9 Abs. 3 GG schützt allein
vor Beeinträchtigungen der koalitionsspezifischen
Betätigungsfreiheit. Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt
demnach vor, wenn eben diese Betätigungsfreiheit beschränkt
wird. Sie umfasst die Mitgliederwerbung (vgl. BVerfGE 93, 352
) ebenso wie die freie Darstellung
entsprechender organisierter Gruppeninteressen (vgl. BVerfGK
10, 250 zu Unterschriftenlisten in einer
Polizeidienststelle, unter Hinweis auf BVerfGE 20, 56
, dort zu Art. 9 GG im Unterschied zu
Art. 21 GG).
21
bb) Das Bundesministerium der Verteidigung
verbietet der Bundeswehr und ihren Angehörigen im Hinblick
auf den Beschwerdeführer ausdrücklich dienstliche Kontakte,
Truppenbesuche und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für
Veranstaltungen in Einrichtungen und Liegenschaften der
Bundeswehr. Zu einer allgemeinen Präsenz des
Beschwerdeführers in den Einrichtungen der Bundeswehr
beispielsweise über Aushänge verhält es sich ebenso wenig wie
zur Werbung von Mitgliedern. Das Verbot zielt vielmehr auf
die institutionelle Zusammenarbeit zwischen der Bundeswehr
und dem Beschwerdeführer. Dies ist, anders als der
Beschwerdeführer meint, nicht mit einer „Aussperrung“
gleichzusetzen, die keinerlei Präsenz zulassen würde.
Allerdings erschwert es die freie Darstellung der Interessen
des Verbandes, wenn Truppenbesuche nicht mehr stattfinden und
Räumlichkeiten für Veranstaltungen nicht mehr zur Verfügung
gestellt werden. Ob darin jedoch bereits ein Eingriff in den
spezifischen Schutz der Koalitionsfreiheit zu sehen
ist, kann offen bleiben, denn jedenfalls
wäre ein solcher vorliegend gerechtfertigt.
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c) aa) Eingriffe in die Koalitionsfreiheit
sind gerechtfertigt, wenn sie durch kollidierende
verfassungsrechtlich geschützte Belange gerechtfertigt sind;
es gilt das Gebot praktischer Konkordanz. Mit Blick auf
§ 15 Abs. 3 SG hat das Bundesverfassungsgericht bereits
1981 entschieden, dass die Neutralität und die
Funktionsfähigkeit der Streitkräfte Belange sind, die eine
Einschränkung der Koalitionsfreiheit in der Bundeswehr
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 57, 29 ). Ob
dies jeweils der Fall ist, wird vom Bundesverfassungsgericht
nicht auf schlichte Rechtsfehler überprüft. Die
verfassungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die
Frage, ob die Maßnahme selbst und die sie bestätigenden
fachgerichtlichen Entscheidungen Gewicht und Bedeutung der
Grundrechte nicht verkannt, sondern hinreichend
berücksichtigt haben (vgl. BVerfGE 57, 29
).
23
bb) Die Maßnahme des Bundesministeriums der
Verteidigung ist ohne Verkennung der Grundrechte von den
Fachgerichten als rechtmäßig angesehen worden. Eine
Einschränkung der Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers
ist, soweit diese mit Blick auf koalitionsspezifisches
Handeln überhaupt in Rede steht, gerechtfertigt.
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Allerdings hat sich das Verwaltungsgericht nur
äußerst knapp mit den grundrechtlichen Wertungen befasst. Es
nennt zwar die einschlägigen Grundrechte, hält deren Schutz
aber für „eher fern liegend“ und geht auf die mit ihnen
verknüpften Wertungen nicht mehr ein. Im Ergebnis ist es
jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar, die Funktionsfähigkeit
der Bundeswehr (vgl. BVerfGE 57, 29 ) als legitimen
Zweck einer angemessenen Einschränkung der Grundrechte eines
berufsständischen Verbands zu betrachten. In der
fachgerichtlichen Auslegung einfachen Rechts ist allerdings
auch sicherzustellen, dass grundrechtlich geschützte Belange
des Verbands Beachtung finden. Dazu gehört auch die Prüfung,
ob ein Kontaktverbot im Einzelnen erforderlich und angemessen
ist. Zudem kann es mit grundrechtlichen Wertungen des
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 5 Abs. 1 GG
kollidieren, wesentlich auf „abwegige“ politische Tendenzen
und „teilweise rechtsextreme, häufig militärhistorisch
falsche Behauptungen“ abzustellen. Ob die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts insofern verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügt, kann hier dahinstehen. Denn die
Entscheidung ist aus den vom Oberverwaltungsgericht genannten
Gründen unbeschadet deren lediglich prozessrechtlichen
Charakters jedenfalls im Ergebnis verfassungsrechtlich
vertretbar. Eine Annahme ist demnach nicht angezeigt.
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4. Die Rüge einer Verletzung des Grundrechts
auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls
unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer im Vergleich mit anderen Organisationen
willkürlich anders behandelt würde. Für seine Arbeit in der
Bundeswehr gelten, wie das Oberverwaltungsgericht in der
Entscheidung über die Zulassung der Berufung ausführt,
dieselben Regeln wie für alle vergleichbaren
Organisationen.
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5. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.