BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 381/01 -
der Rechtsanwälte, Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer
1. Dr. L...,
2. T...,
3. L...,
4. M...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 34 Abs. 2 des
Steuerberatungsgesetzes
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 17. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die beschwerdeführenden Steuerberater wenden
sich gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatergesetzes
(im Folgenden: StBerG), insbesondere dagegen, dass der Leiter
der weiteren Beratungsstelle ein "anderer" Steuerberater sein
muss, der seine berufliche Niederlassung am Ort der
Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.
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1. Die Beschwerdeführer sind Steuerberater und
üben ihren Beruf in einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in Hamburg. Etwa 85
km Luftlinie von ihrer Niederlassung entfernt in
Mecklenburg-Vorpommern unterhalten sie eine weitere
Beratungsstelle für Steuerangelegenheiten. Diese wurde bis
zum Erlass des landgerichtlichen Urteils von einem der
Beschwerdeführer, der seine Niederlassung in Hamburg hat,
geleitet. Anschließend wurde eine Steuerberaterin zur
Leiterin der Beratungsstelle bestellt.
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Die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführer durch die Art und
Weise der Leitung der weiteren Beratungsstelle gegen
§ 34 Abs. 2 StBerG verstoßen hatten. Hamburg liege nicht
im Nahbereich der Beratungsstelle; außerdem dürfe die
Beratungsstelle nicht von einem Steuerberater der
Hauptniederlassung geleitet werden.
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Die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage
der Steuerberaterkammer hatte in allen Instanzen Erfolg. Der
Bundesgerichtshof hat sich maßgeblich darauf gestützt, dass
die Nebenstelle nicht im Nahbereich von Hamburg liege; mit
Nahbereich sei grundsätzlich ein luftlinienmäßiger Umkreis
von etwa 50 km gemeint. Die Regelung sei verfassungsgemäß.
Sie beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die
gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer
auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung
eines Steuerberaters gefährde (vgl. BFHE 178, 510
). Sie wolle speziell der Gefahr vorbeugen, dass
der zwischen mehreren Beratungsstellen hin und her pendelnde
Steuerberater für seine Mandanten, andere Angehörige der
steuerberatenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in
eingeschränktem Umfang erreichbar sei. Die Erforderlichkeit
dieser Regelung sei auch nicht im Hinblick auf den inzwischen
erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu
verneinen. Trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet sei das
unmittelbare persönliche Gespräch in der täglichen Praxis der
Steuerberatung nach wie vor eine wesentliche
Kommunikationsform, die durch die bloße technische
Erreichbarkeit eines weit entfernten Gesprächspartners nur
unzureichend ersetzt werden könne. Nach der Neufassung des
Gesetzes hätten die Beschwerdeführer es auch versäumt, einen
anderen Steuerberater zum Leiter zu bestellen; ein Sozius aus
der Hauptstelle komme insoweit nicht in Betracht.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG
unmittelbar durch die gerichtlichen Entscheidungen sowie
mittelbar durch § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG. Nach dem
Gesetz dürfe ein Berater mehrere Beratungsstellen
verantwortlich betreuen. Dann sei nicht ersichtlich, warum
nur ein dritter Berufsangehöriger, nicht aber einer der
Beschwerdeführer die weitere Beratungsstelle neben seiner
beruflichen Hauptniederlassung leiten könne. Außerdem sei der
Begriff des Nahbereichs zu unbestimmmt. Zudem hätten
angesichts der modernen Kommunikationstechnologie
Entfernungen an Bedeutung verloren.
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3. Der Bundessteuerberaterkammer und dem
Deutschen Steuerberaterverband e.V. wurde Gelegenheit zur
Äußerung gegeben.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht
hat für die Rechtsanwälte bereits entschieden, dass die
Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) eine verfassungsrechtlich
statthafte Regelung der Berufsausübung darstellt (vgl.
BVerfGE 72, 26 ). Die Partei, die einen
Anwalt in Anspruch nehmen wolle, bedürfe der Klarheit, welche
Rechtsanwälte in einem bestimmten örtlichen Bezirk tätig
seien und an welchem Ort sie den Rechtsanwalt ihrer Wahl zu
den üblichen Geschäftszeiten erreichen könne (BVerfG,
a.a.O.).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die
in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG getroffene Regelung
vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dient. Hierdurch wird
die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Dienstleistung
des freiberuflich tätigen Steuerberaters sichergestellt.
Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn
Steuerberatungsgesellschaften Filialen ohne eigenen
verantwortlichen Leiter unterhalten dürften. Selbst im
Nahbereich würde dies dem Beruf ein gewerbliches Gepräge
geben.
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Allerdings hat der Deutsche
Steuerberaterverband zu Recht die Auffassung vertreten, dass
die eigenverantwortliche Leitung einer Beratungsstelle im
Nahbereich nach Wortlaut und Zweck der Norm nicht schon
gefährdet wird, wenn deren Leiter einer der Gesellschafter am
Hauptsitz ist, sofern er die Hauptstelle nicht leitet. Das
Gesetz stellt in verfassungskonformer Weise auf das zur
Erreichung der Ziele mildeste Mittel ab, wenn lediglich auf
der Leitungsebene die Wahrnehmung einer Doppelfunktion
ausgeschlossen ist. Jedes Sozietätsmitglied kann hingegen
alternativ eine der in der Hauptniederlassung oder in der
Nebenstelle anfallenden Leitungsaufgaben übernehmen. Dabei
sichert das Erfordernis der örtlichen Nähe den
gesetzgeberischen Zweck ausreichend ab. Die Übertragung der
Leitung auf angestellte Steuerberater weist im Hinblick auf
die verfolgten Gemeinwohlbelange keine weiteren Vorzüge auf;
eine solche Auslegung würde die berufliche Freiheit
unverhältnismäßig beschränken.
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat
jedoch Bestand, da nach den getroffenen Feststellungen und
der nicht zu beanstandenden Auslegung des Gesetzes sich die
Beratungsstelle nicht im Nahbereich der Hauptniederlassung
der Sozietät befindet.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).