BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 381/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 8. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal
(Pfalz) vom 17. Dezember 2009 - 1 T 248/09 - verletzt
das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 2 Absatz 1
des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das
Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Der Beschluss des Landgerichts
Frankenthal (Pfalz) vom 6. Januar 2010 - 1 T 248/09 -
ist gegenstandslos.
Das Land Rheinland-Pfalz hat den
Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung der Festsetzung von Kosten für während eines
Zivilprozesses eingeholte Privatgutachten.
2
Die Beschwerdeführer wurden in einem
Verkehrsunfallprozess auf Schadensersatz in Anspruch
genommen. Die Beschwerdeführerin zu 1) war mit einem bei der
Beschwerdeführerin zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug des
Beschwerdeführers zu 2) gegen eine Straßenlaterne gerutscht.
Der Kläger behauptete, dass die Beschwerdeführerin zu 1) beim
Wegsetzen des mit der Straßenlaterne kollidierten Fahrzeugs
mit seinem Fahrzeug zusammengestoßen sei. Das angerufene
Amtsgericht erhob Beweis durch Vernehmung von Zeugen sowie
Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches der
gerichtlich bestellte Sachverständige später ergänzte. Die
Beschwerdeführer beauftragten einen Sachverständigen mit der
Erstellung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens, welches sie
in den Prozess einführten.
3
Mit nicht angegriffenem Urteil verurteilte das
Amtsgericht die Beschwerdeführer zur Zahlung des geforderten
Schadensersatzes. Auf die Berufung der Beschwerdeführer
erließ das Landgericht einen Beweisbeschluss, mit welchem es
ankündigte, der gerichtliche Sachverständige solle seine
Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutern und
zu dem seitens der Beschwerdeführer vorgelegten
Privatgutachten Stellung nehmen. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung erhob das Landgericht Beweis durch Vernehmung von
Zeugen und Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen.
Innerhalb einer am Schluss des Termins gesetzten Frist zur
Stellungnahme legten die Beschwerdeführer ein ergänzendes
Privatgutachten des von ihnen beauftragten Sachverständigen
vor. Mit nicht angegriffenem Urteil änderte das Landgericht
das amtsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger den Beweis für
eine Berührung beider Fahrzeuge nicht führen können. Die
vernommenen Zeugen hätten einen Zusammenstoß beider Fahrzeuge
nicht wahrgenommen und der gerichtliche Sachverständige habe
in seinem Gutachten einen direkten Nachweis der Berührung
beider Fahrzeuge nicht führen können.
4
Mit nicht angegriffenem Beschluss hat das
Amtsgericht auf Antrag der Beschwerdeführer Kosten gegen den
Kläger festgesetzt, zugleich aber die beantragte Festsetzung
der Kosten in Höhe von jeweils fast 2.000,- € für die von den
Beschwerdeführern eingeholten Privatgutachten abgelehnt. Mit
angegriffenem Beschluss vom 17. Dezember 2009 hat das
Landgericht die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Die
Kosten der Privatgutachten seien nicht erstattungsfähig. Nach
der Rechtsprechung zum maßgebenden § 91 ZPO seien Kosten
eines - wie hier - im Laufe des Rechtsstreits vom Gegner
eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise
erstattungsfähig. Eine Erstattung komme nur in Betracht, wenn
das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf dieses
zu Gunsten der vorlegenden Partei beeinflusst habe. Es reiche
nicht aus, dass das Privatgutachten eingeholt worden sei, um
ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen.
Erstattungsfähig seien die Kosten eines Privatgutachtens nur
dann, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens
nachweislich gefördert worden sei, insbesondere den Verlauf
des Rechtsstreits zu Gunsten der vorliegenden Partei
beeinflusst habe, was hier aber nicht der Fall sei. Das in
erster Instanz eingeholte Gutachten sei vom Amtsgericht nicht
berücksichtigt worden. Der Verlauf des Rechtsstreits sei auch
im Berufungsverfahren durch die eingeholten Privatgutachten
nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer beeinflusst worden.
Zwar treffe es zu, dass die Berufungszivilkammer im
Beweisbeschluss dem Sachverständigen aufgegeben habe, im
Termin auch zu dem erstinstanzlich vorgelegten
Privatgutachten Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des
Berufungsgerichts sei jedoch nicht durch die Privatgutachten
beeinflusst worden, sondern habe maßgebend darauf beruht,
dass der gerichtlich bestellte Sachverständige einen
positiven Nachweis für eine Berührung der Fahrzeuge nicht
habe führen können; im Übrigen beruhe die Entscheidung auf
der Würdigung von Zeugenaussagen.
5
Mit angegriffenem Beschluss vom 6. Januar 2010
hat das Landgericht die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge könne
keinen Erfolg haben, weil das Gericht den Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe.
Auch die Gegenvorstellung führe nicht zum Erfolg. Die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Es
sei eine Einzelfallentscheidung, ob unter Anwendung der
Rechtsprechung zur Frage der Erstattungsfähigkeit von
Privatgutachten diese im konkreten Fall gegeben sei.
6
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
sowie eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG und des Willkürverbots aus Art. 3
Abs. 1 GG. Das Landgericht habe willkürlich davon abgesehen,
die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1,
Abs. 2 ZPO zuzulassen, obwohl es seine Entscheidung
auf den in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen
Rechtssatz gestützt habe, dass die Kosten eines im
Rechtsstreit vorgelegten Privatgutachtens nur dann zu
erstatten seien, wenn das Gutachten den Prozess zu Gunsten
der vorlegenden Partei beeinflusst habe. Auf diese Weise habe
das Landgericht den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert.
7
Gelegenheit zur Stellungnahme haben die
Landesregierung Rheinland-Pfalz und der Kläger des
Ausgangsverfahrens erhalten.
8
Die Kammer nimmt die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt,
soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 17. Dezember 2009 wenden, § 93a
Abs. 2 Buchstabe b, § 93b, § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärten
verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz begründet.
9
1. Der angegriffene Beschluss vom 17. Dezember
2009 verletzt das Recht der Beschwerdeführer auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
10
a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot
effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen
Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337
; 97, 169 ). Es begründet zwar keinen
Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den
Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber
überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381
; 107, 395 ). Hat der
Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren
Instanz entschieden und sieht die betreffende
Verfahrensordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so
darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.
BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275
, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009,
S. 572 ).
11
b) Das Landgericht hätte die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2009 sowohl wegen
grundsätzlicher Bedeutung als auch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 3 Satz 1
ZPO zulassen müssen. Das Landgericht hat ohne Sachgrund von
einer Zulassung abgesehen und auf diese Weise den Zugang zur
Rechtsmittelinstanz unzumutbar erschwert.
12
aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie
eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in
einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und
deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt,
oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die
Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren
(vgl. BGHZ 151, 221 ; 154, 288 zu
§ 543 ZPO). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn
zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die
Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. Ball in:
Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 543 ZPO Rn. 5a; Wenzel
in: MüKo, ZPO, 3. Auflage 2007, § 543 ZPO Rn. 7).
Eben dies ist der Fall.
13
(1) Das Landgericht hat seine Entscheidung
tragend auf den Rechtssatz gestützt, dass eine Erstattung der
Kosten während des Rechtsstreits eingeholter Privatgutachten
- von besonderen, hier nicht vorliegenden Fallkonstellationen
abgesehen - nur dann in Betracht komme, wenn das Gutachten
den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der Partei
beeinflusst habe. Zwar wird diese Rechtsauffassung in der
obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus vertreten
(vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Februar 1990
- 3 W 7/90 -, JurBüro 1990, S. 293), andere
Oberlandesgerichte hingegen machen eine Beeinflussung des
Prozesses zu Gunsten der vorlegenden Partei nicht zur
Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit
(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2001 - 23
W 290/01 -, RPfleger 2001, S. 616; OLG Saarbrücken, Beschluss
vom 8. Februar 1988 - 5 W 27/88 -, JurBüro 1998, S.
1360 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2007
- 8 W 265/07 -, juris, Rn. 16; wohl auch OLG
Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 6 W 126/83 -,
JurBüro 1984, S. 1083).
14
(2) Selbst wenn man die Entscheidung des
Landgerichts so verstehen wollte, dass nicht die
Beeinflussung des Prozesses zu Gunsten der vorlegenden
Partei, sondern bloß eine (nachweisliche) Förderung des
Prozesses durch das Gutachten Voraussetzung für die
Erstattung der Gutachterkosten sei, wird auch Letzteres von
Oberlandesgerichten teilweise nicht zur Voraussetzung der
Erstattungsfähigkeit gemacht (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 16. August 2001 - 23 W 290/01 -, RPfleger 2001,
S. 616; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Februar 1988 - 5 W
27/88 -, JurBüro 1998, S. 1360 f.).
15
(3) Damit handelt es sich bei der Frage nach
dieser Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten
eines Privatgutachtens um eine Frage von - wie die vielfache
Befassung in der obergerichtlichen Judikatur belegt -
allgemeinem Interesse, die einer allgemeinen Klärung
zugänglich und, da der Bundesgerichtshof hierzu bislang keine
Stellung genommen hat, auch klärungsbedürftig ist. Das
Landgericht hat sich mit der Auffassung, es sei jeweils eine
Frage des Einzelfalls, ob im konkreten Fall die
Erstattungsfähigkeit der Gutachtenskosten gegeben sei, in
nicht vertretbarer Weise den Blick dafür versperrt, dass die
hinter der Einzelfallentscheidung stehende Frage, ob die
Kosten während des Rechtsstreits zur Widerlegung
gerichtlicher Gutachten eingeholter Privatgutachten nur dann
in Betracht komme, wenn das Gutachten den Verlauf des
Rechtsstreits zu Gunsten der Partei beeinflusst oder
jedenfalls nachweislich gefördert hat, einer allgemeinen
Beantwortung zugänglich ist und deshalb zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde hätte führen müssen.
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bb) Zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. ZPO ist die Rechtsbeschwerde in Divergenzfällen
zuzulassen, nämlich wenn die zu treffende Entscheidung von
der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts
abweicht, in der ein und dieselbe Rechtsfrage anders
beantwortet wird (vgl. BGHZ 154, 288 ).
Das Landgericht weicht mit seinem Beschluss in der
vorgenannten Weise von Entscheidungen höherrangiger Gerichte
ab und hätte auch aus diesem Grund die Rechtsbeschwerde nach
§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulassen müssen.
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2. Wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist der
angegriffene Beschluss vom 17. Dezember 2009 nach § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen. Ob der Beschluss auch die
Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. hierzu BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11.
Februar 2008 - 2 BvR 899/07 -, NJW 2008, S. 1938),
kann offen bleiben.
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3. Der die Verletzung nicht beseitigende
Beschluss des Landgerichts über die Anhörungsrüge vom 6.
Januar 2010 ist damit gegenstandslos.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.
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5. Der Gegenstandswert wird unter
Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl.
BVerfGE 79, 357 sowie 79, 365) mit Rücksicht auf das
Obsiegen der Beschwerdeführer auf 8.000 € festgesetzt.
21
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.