BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 383/05 -
des Herrn G...,
der Frau G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
am 24. Januar 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2005 – 3 UZ
3158/03 – verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht
aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des
Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2005 – 3 UZ
329/05 – ist damit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die
Hälfte ihrer notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
baurechtliche Genehmigung einer Mobilfunksendeanlage in der
unmittelbaren Nachbarschaft des im Nießbrauch der
Beschwerdeführer stehenden Hausgrundstücks. Für die
Mobilfunksendeanlage war zuvor eine Standortbescheinigung
über die Einhaltung der Sicherheitsabstände und
Grenzwertanforderungen durch die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post erteilt worden. Die
Beschwerdeführer erhoben nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren eine auf Aufhebung der Baugenehmigung
und Untersagung der Nutzung der Mobilfunksendeanlage
gerichtete Klage.
2
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung dieser Klage durch
das Verwaltungsgericht sowie gegen die Nichtzulassung der
Berufung und die Zurückweisung einer Anhörungsrüge durch den
Verwaltungsgerichtshof.
3
2. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung
der Klage darauf gestützt, dass die Baugenehmigung nicht
gegen Bestimmungen des Immissionsschutzrechts verstoße und in
bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine
Ausnahme oder jedenfalls eine Befreiung vorlägen.
4
Die von der Mobilfunksendeanlage ausgehenden
Immissionen überschritten nicht die Grenzwerte der Verordnung
über elektromagnetische Felder (26. BImSchV). Die dort
festgelegten Grenzwerte selbst seien nicht zu beanstanden.
Anlass zu weiteren Ermittlungen im Hinblick auf die von
elektromagnetischen Feldern ausgehenden Risiken bestehe mit
Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und
Forschung nicht. Eine eigenständige Risikobewertung sei den
Gerichten vielmehr erst nach weiteren Fortschritten in der
Forschung und auf Grund gesicherter Befunde möglich.
5
Selbst wenn die Eigenart der näheren Umgebung
als reines Wohngebiet zu beurteilen wäre, hätte die
Mobilfunksendeanlage mit einer Befreiung nach § 34
Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2
Nr. 2 BauGB genehmigt werden können. Denn das Vorhaben
sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der
nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar. Lehne man eine Zuordnung des betreffenden
Baugebiets zu den in der Baunutzungsverordnung genannten
Gebieten ab, wäre die Mobilfunksendeanlage nach § 34
Abs. 1 BauGB zulässig. Jedenfalls müsse die Klage
hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Baugenehmigung und
Untersagung der Nutzung auch deshalb ohne Erfolg bleiben,
weil ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB
verankerte nachbarliche Rücksichtnahmegebot nicht vorliege,
zumindest aber die von der Mobilfunksendeanlage ausgehende
Einwirkung auf die benachbarten Grundstücke nicht die
insoweit bestehende Bagatellgrenze einer tatsächlichen
Beeinträchtigung überschreite.
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3. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag
der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung mit Beschluss
vom 5. Januar 2005 zurückgewiesen.
7
Er hat dabei im Rahmen der Prüfung des in
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten
Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den baurechtlichen
Abwehranspruch offen gelassen, ob die vom Verwaltungsgericht
bejahten Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31
Abs. 2 BauGB vorlagen. Er hat die Mobilfunksendeanlage
stattdessen als eine in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise
zulässige fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 beurteilt.
8
Andere Gründe für die Zulassung der Berufung,
insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache,
hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt.
9
4. Mit Beschluss vom 2. Februar 2005 hat
der Verwaltungsgerichtshof die hiergegen gerichtete
Anhörungsrüge der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Er hat
dabei an seiner Auffassung zur Anwendung des § 14
Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 festgehalten.
10
Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich
sämtlicher angegriffener Entscheidungen die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
Art. 14 Abs. 1 GG sowie hinsichtlich der Beschlüsse
des Verwaltungsgerichtshofs darüber hinaus die Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG und des grundrechtsgleichen Rechts
aus Art. 103 Abs. 1 GG gerügt.
11
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die
Hessische Staatskanzlei, die im Ausgangsverfahren beigeladene
Vorhabenträgerin und das Bundesverwaltungsgericht
geäußert.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr, da die Voraussetzungen des
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen, statt,
soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der
Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof gewandt haben.
13
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
2. Februar 2005 über die Anhörungsrüge ist infolgedessen
gegenstandslos, einschließlich der darin enthaltenen
Kostengrundentscheidung.
14
Soweit die Verfassungsbeschwerde die Abweisung
der Klage durch das Verwaltungsgericht betrifft, wird sie
nicht zur Entscheidung angenommen.
15
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Berufung verstößt nicht gegen die
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende
staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche
Unversehrtheit und auch nicht gegen das in Art. 14
Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgrundrecht, er verletzt
die Beschwerdeführer jedoch in ihrem Recht auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG).
16
a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen
seiner Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der
Berufung den Standpunkt des Verwaltungsgerichts bestätigt,
dass den Beschwerdeführern kein immissionsschutzrechtlich
begründeter nachbarlicher Abwehranspruch gegen die
Mobilfunksendeanlage zusteht, begegnet dies keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
17
Das Verwaltungsgericht und der
Verwaltungsgerichtshof haben ihren Entscheidungen insoweit
die Grundsätze der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an die
staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG im Bereich nicht abschließend geklärter
schädlicher Umwelteinwirkungen zugrunde gelegt.
18
Die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem Beschluss vom
28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01 – NJW 2002, S. 1638) zu
den in der Verordnung über elektromagnetische Felder
(26. BImSchV) festgelegten Grenzwerten unter Bezugnahme
auf die einschlägige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass
dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der staatlichen
Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter
Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der
auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private
Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche
Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren
Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr
nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt
Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die
getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig
unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder
erheblich dahinter zurückbleiben. Die geltenden Grenzwerte
können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn
erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig
unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe
Gefährdungslagen – wie hier die schädlichen Wirkungen
hochfrequenter elektromagnetischer Felder – vor, verlangt die
staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht,
ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des
Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu
verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers
unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der
Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu
beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den
Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln
nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um
gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu
können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den
Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden,
wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung
zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder
einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar
geworden ist (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Kammerbeschluss
vom 28. Februar 2002, a.a.O. sowie BVerfGE 49, 89
<130, 132 f.>; 56, 54 ; BVerfG,
Kammerbeschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1658/96 –,
NJW 1997, S. 2509).
19
Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt die
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich dem
Verwaltungsgericht eine eigenständige Risikobewertung auf der
Grundlage einer gerichtlichen Beweisaufnahme nicht aufdrängen
musste, nicht gegen die aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG folgende staatliche Schutzpflicht, zumal im
konkreten Fall – worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht
hinweist - die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt
hatten, die Messergebnisse der beanstandeten
Mobilfunksendeanlage deutlich unter den Grenzwerten der
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
liegen und auch die Mindestsicherheitsabstände nach der
Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post zu dem von den Beschwerdeführern
genutzten Wohnhaus um ein Mehrfaches überschritten sind. Auch
vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der
Ausführungen in der Äußerung der Hessischen Staatskanzlei
über die auch durch staatliche Stellen betriebenen
Anstrengungen um neue wissenschaftliche Erkenntnisse in
diesem Bereich nicht erkennbar, dass die zur Wahrung der aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichteten
staatlichen Stellen völlig untätig geblieben wären oder
gesicherte neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die
ein Einschreiten der Gerichte erforderlich machten. Einer
Beweisaufnahme, die ohnehin nur den aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik hätte wiedergeben können, bedurfte
es danach nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 –
V ZR 217/03 –, NJW 2004, S. 1317).
20
b) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
verletzt auch nicht das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer.
Art. 14 Abs. 1 GG schützt zwar die Nutzbarkeit des
Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit.
Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines
Vermögensgutes berühren daher in der Regel nicht den
Schutzbereich des Eigentumsrechts (vgl. BVerfGE 105, 17
; 252 ). Dies gilt insbesondere auch für
Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche
Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten
(vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 – BVerwG 4
A 1001.04 –, juris Rn. 409, vom 29. Januar 1991 - BVerwG
4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 und vom
24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 -, Buchholz 316
§ 74 VwVfG Nr. 39). Ob durch die genehmigte Errichtung
und den Betrieb der Mobilfunksendeanlage überhaupt eine
Wertminderung am Grundstück eingetreten ist, bedarf danach
hier keiner Entscheidung.
21
c) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
vom 5. Januar 2005 verstößt jedoch gegen Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG, soweit das Gericht die Berufung
auch nicht mit Blick auf den von den Beschwerdeführern
geltend gemachten baurechtlichen Abwehranspruch zugelassen
hat.
22
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar
keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten
Rechtszuges (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 104, 220
). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen
geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer
und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88
; 84, 366 sowie 104, 220
). Dies bedeutet für die Anwendung des § 124
Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung
eines Zulassungsantrages nicht überspannt werden dürfen, so
dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu
erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl.
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
8. März 2001 – 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552
sowie 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss
vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, NVwZ
2005, S. 1176 ). Dies gilt indes nicht nur
hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der
Zulassungsgründe gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die
Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124
Abs. 2 VwGO selbst.
23
Hier hat der Verwaltungsgerichtshof den Zugang
der Beschwerdeführer zum Berufungsrechtszug dadurch in
unzumutbarer Weise verkürzt, dass er die Zulassung der
Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) aus einem Grund abgelehnt hat, auf den das
Verwaltungsgericht selbst sein Urteil nicht gestützt hatte,
und dass diesem Grund seinerseits grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.
24
Zwar begegnet es grundsätzlich keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht
bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche
Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche Erwägungen abstellt
als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines
Urteils und die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil
sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig
erweist. Dies kann mit Rücksicht auf den Anspruch der
Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
lediglich einen vorherigen Hinweis hierauf erfordern (vgl.
BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom
2. März 2006 – 2 BvR 767/02 -, juris
Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004
– BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543
a.E.>). Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck
des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten
Zulassungsverfahrens, als auch der Systematik der in
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO geregelten
Zulassungsgründe, wenn das Berufungsgericht beim Austausch
der Gründe auf Erwägungen abstellt, die nicht ohne weiteres
auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den
mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des
Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden
Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.
März 2004, a.a.O.). Insbesondere verkürzt die Heranziehung
von Erwägungen, die ihrerseits Grundsatzbedeutung haben, zur
Ablehnung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel den vom
Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich
nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfG, 2. Kammer
des Zweiten Senats, Beschluss vom 2. März 2006, a.a.O.;
OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 1318 ).
25
Im vorliegenden Fall kam der Qualifizierung
der Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage
im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990
jedenfalls im soweit maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen
Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzliche
Bedeutung zu. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache
nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nämlich immer
dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den
Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts
geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen
Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 – BVerwG 1 B 11.05 -,
NVwZ 2005, S. 709; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
5. Juni 1997 – 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, S. 420
).
26
Die Frage, ob Mobilfunksendeanlagen als
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2
BauNVO 1990 einzustufen sind, erfüllt diese Voraussetzungen.
Sie war jedenfalls zum Zeitpunkt der angefochtenen
Entscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte umstritten und ist höchstrichterlich auch
bisher nicht entschieden worden. So hat der 4. Senat des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einer Entscheidung vom
29. Juli 1999 die Qualifizierung einer
Mobilfunksendeanlage als Nebenanlage auch im Sinne des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 abgelehnt (vgl.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
29. Juli 1999 – 4 TG 2118/99 -, NVwZ 2000, S. 694
). Das nordrhein-westfälische
Oberverwaltungsgericht hat diese Frage im Februar 2003
ausdrücklich offen gelassen (vgl. Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar
2003 – 10 B 2417/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 637
). Hingegen hat sich der hier zur
Entscheidung berufene 3. Senat des
Verwaltungsgerichtshofs einer Entscheidung des 9. Senats
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember
2004 angeschlossen, nach der Mobilfunksendeanlagen als
fernmeldetechnische Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2
Satz 2 BauNVO 1990 zu bewerten sind (vgl. Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2004 – 9
UE 2582/03 -, NJOZ 2006, S. 232 ).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwar in einer
Entscheidung vom 1. November 1999 mit der Qualifizierung
von Mobilfunksendeanlagen befasst. Es hatte aber nur die
Frage zu entscheiden, ob solche Anlagen als Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 zu
bewerten sind, nicht dagegen, was für die Anwendung des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 gelten soll
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999
- BVerwG 4 B 3.99 -, NVwZ 2000, S. 680
).
27
Soweit der Verwaltungsgerichtshof beanstandet,
dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht
hinreichend dargelegt sei (§ 124 a Abs. 4
Satz 4 VwGO), ändert dies nichts an dem festgestellten
Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Von
den Beschwerdeführern konnte nämlich, obwohl sie die Frage
der Qualifizierung von Mobilfunksendeanlagen als Nebenanlagen
im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO im
erstinstanzlichen Verfahren selbst angesprochen hatten, die
Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
lediglich hinsichtlich der tragenden Erwägungen des
angefochtenen Urteils erwartet werden, nicht dagegen
hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof ohne vorherigen
Hinweis neu eingeführten Gründe zur Stützung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils.
28
Das Verfahren über die Anhörungsrüge hat
ebenfalls nicht zu einer Heilung der Verletzung des
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geführt, weil der
Verwaltungsgerichtshof an seiner Beurteilung der
Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage im
Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO und damit
an der den Rechtsschutz unzulässig beschränkenden Versagung
der Berufungszulassung wegen eines seinerseits
rechtsgrundsätzliche Klärung erfordernden Grundes
festgehalten hat.
29
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof
bei dessen Vermeidung im Hinblick auf den geltend gemachten
nachbarlichen Abwehranspruch aus dem Baurecht die Berufung
zugelassen hätte. Denn er hat sich zu den übrigen Erwägungen
des Verwaltungsgerichts, mit denen es den Anspruch der
Beschwerdeführer verneint hat, insbesondere zu der fehlenden
tatsächlichen Beeinträchtigung durch die
Mobilfunksendeanlage, einer Aussage enthalten. Es kann daher
nicht beurteilt werden, ob er insoweit die Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichts teilt.
30
d) Ob der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2005 gegen weitere
als verletzt gerügte Grundrechte und grundrechtsgleiche
Rechte der Beschwerdeführer verstößt, kann offen bleiben.
31
2. Der Beschluss über die Anhörungsrüge
bezieht sich inhaltlich auf die Nichtzulassungsentscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs und ist daher mit dessen
Aufhebung gegenstandslos.
32
3. Ein Verstoß des verwaltungsgerichtlichen
Urteils gegen die als verletzt gerügten Art. 2
Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG liegt
aus den vorstehend hierzu genannten Gründen nicht vor.
33
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).