BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 386/09 -
der Rechtsanwälte G..., M..., Z..., M..., L...,
W...
in Gesellschaft bürgerlichen Rechts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. April 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf dem Gebiet der
Anwaltshaftung.
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1. Die Beschwerdeführerin, eine Sozietät von
Rechtsanwälten, vertrat in einer mietrechtlichen Streitigkeit
die Klägerin des Ausgangsverfahrens durch einen ihrer Sozien
in der Berufungsinstanz. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens
machte Nachforderungen aus Nebenkostenabrechungen gerichtlich
geltend, die teilweise Positionen enthielten, welche nach dem
schriftlichen Mietvertrag nicht umlagefähig waren. Diese
Positionen waren auch in den Nebenkostenabrechnungen der
vorangegangenen zehn Jahre enthalten und von den nunmehr
verklagten Mietern jeweils anstandslos beglichen worden. In
der Berufungsinstanz wies das Landgericht in der mündlichen
Verhandlung darauf hin, dass nach „herrschender Meinung“ eine
stillschweigende Vertragsänderung nicht in Betracht komme und
zitierte hierzu zwei landgerichtliche Urteile aus den Jahren
1982 und 1989 sowie einen Mietrechtskommentar aus dem Jahr
1979. Tatsächlich lag zu diesem Zeitpunkt bereits eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Fall der
Vermietung einer gewerblich genutzten Immobilie vor, nach der
eine Vereinbarung über die Umlagefähigkeit bestimmter
Nebenkosten auch stillschweigend durch jahrelange Zahlung
zustande kommen kann. Diese Entscheidung wurde vom
Landgericht augenscheinlich übersehen und auch der in dieser
Sache für die Beschwerdeführerin handelnde Rechtsanwalt wies
das Gericht nicht auf sie hin. Die Klage wurde vom
Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass vorbehaltlose
Zahlungen in der Vergangenheit nicht zu einer
Vertragsänderung führen könnten.
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2. Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin des
Ausgangsverfahrens die Beschwerdeführerin auf Zahlung von
Schadensersatz in Anspruch und blieb vor dem Amtsgericht
zunächst ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz ging das
Landgericht zwar von einer anwaltlichen Pflichtverletzung
aus, weil der für die Beschwerdeführerin handelnde
Rechtsanwalt, nachdem die der Klägerin des Ausgangsverfahrens
ungünstige Rechtsauffassung des Gerichts des Vorprozesses
erkennbar zu Tage getreten sei, nicht versucht habe, das
Gericht mit entsprechender rechtlicher Argumentation zu einer
anderen Rechtsauffassung zu bewegen. Jedoch wies das
Landgericht die Schadensersatzklage ab, weil der
Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen
Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden dadurch
unterbrochen sei, dass das Gericht des Vorprozesses die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls
übersehen habe.
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Auf die Revision der Klägerin des
Ausgangsverfahrens hob der Bundesgerichtshof das Urteil des
Landgerichts mit dem angegriffenen Urteil auf und wies die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurück. Ein mit der Prozessführung betrauter
Rechtsanwalt sei verpflichtet, dafür einzutreten, dass alle
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie
möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts
berücksichtigt würden. Zwar seien nach der
Zivilprozessordnung die Entscheidung und damit die rechtliche
Beurteilung dem Gericht zugewiesen, das für sein Urteil auch
die volle Verantwortung trage. Es widerspreche jedoch der
rechtlichen und tatsächlichen Stellung der
Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, würde man
ihre Aufgabe allein in der Beibringung des Tatsachenmaterials
sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des
Gerichts Einfluss nehmen zu können, entspreche auch die
Pflicht, diese Möglichkeit zu nutzen. Mit Rücksicht auf das
auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche
Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende
Möglichkeit eines Irrtums sei ein Rechtsanwalt verpflichtet,
nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des
Gerichts entgegenzuwirken.
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Diese Pflicht sei dadurch verletzt worden,
dass der Rechtsanwalt nicht auf die der Klägerin günstige
jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen
habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass auch das
Gericht zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung des Falles
verpflichtet gewesen sei, gleichwohl aber - ebenso wie der
Rechtsanwalt - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs außer
Acht gelassen habe. Nach § 137 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) sei Aufgabe des Rechtsanwalts nicht
nur die Beibringung der Tatsachengrundlage, der Vortrag der
Parteien habe das Streitverhältnis vielmehr auch in
rechtlicher Beziehung zu umfassen. Der Satz „iura novit
curia“ betreffe nur das Verhältnis der juristisch nicht
gebildeten Naturalpartei zum Gericht. Vor allem aber
richteten sich die Pflichten des Rechtsanwalts nicht nur nach
der Zivilprozessordnung, sondern in erster Linie nach dem mit
dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Der Mandant könne von
seinem Rechtsanwalt erwarten, dass dieser auch die
rechtlichen Grundlagen des Falles durchdenke. Nachdem das
Landgericht im Berufungsverfahren habe erkennen lassen, dass
es neuere Rechtsprechung und Literatur nicht berücksichtigt
habe, sei ein Hinweis des Rechtsanwalts geboten gewesen. Das
Landgericht hätte sich dann mit der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs auseinandersetzen und entweder die
Berufung der Mieter zurückweisen oder bei Abweisung der Klage
die Revision zulassen müssen, die dann erfolgreich gewesen
wäre.
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Der Zurechnungszusammenhang zwischen der
Pflichtverletzung und dem Schaden sei auch nicht durch den
gerichtlichen Fehler einer unzureichenden rechtlichen
Aufarbeitung unterbrochen worden. Denn wenn ein Schaden auf
mehreren Ursachen beruhe, die von verschiedenen Personen
gesetzt worden seien, so hafteten diese als Gesamtschuldner.
Dies gelte auch bei kumulativer Kausalität. Eine
Zurechenbarkeit scheide nur dann aus, wenn das Eingreifen
eines Dritten den Geschehensablauf so verändere, dass der
Schaden bei wertender Betrachtung in keinem inneren
Zusammenhang zu der Pflichtverletzung stehe. Zwar sei das
Gericht verpflichtet, nach den Regeln der
Verfahrensvorschriften unabhängig von der Leistung des
Rechtsanwalts zu einer möglichst richtigen Entscheidung zu
gelangen. Auf der anderen Seite sei aber auch der
Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten vor
Fehlentscheidungen des Gerichts zu bewahren. Im vorliegenden
Fall habe das Gericht eine Schadensursache gesetzt, die die
anwaltliche Pflichtverletzung nicht derart in den Hintergrund
dränge, dass bei wertender Betrachtung der gerichtliche
Fehler als einzige Schadensursache erscheine. Das
angefochtene Urteil könne daher keinen Bestand haben. Da vom
Landgericht keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen
worden seien, sei die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen.
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3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch das Urteil
des Bundesgerichtshofs.
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Der Bundesgerichtshof gehe zu Unrecht davon
aus, dass der Satz „iura novit curia“ nur gegenüber
Nicht-Juristen gelte. § 137 Abs. 2 ZPO sei nicht zu
entnehmen, dass „iura novit advocatus“ gelten solle. Vielmehr
liege die Verantwortung für die zutreffende rechtliche
Beurteilung des Prozessstoffs beim Gericht, das auch die
alleinige Verantwortung für die von ihm getroffene
Entscheidung trage. Der Rechtsanwalt habe lediglich eine
Mitwirkungs- aber keine Entscheidungspflicht. Die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vertausche die
Verantwortungsebenen und verstoße dadurch gegen Art. 12
Abs. 1 GG. Eine derart weitgehende Verantwortungsverlagerung
sei nicht mehr verhältnismäßig.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die anwaltliche
Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur
gekennzeichnet ist, der einer staatlichen Kontrolle und
Bevormundung grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfGE 50, 16
; 76, 171 ). Ebenso geklärt ist,
inwieweit Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch
die Fachgerichte verfassungsgerichtlich überprüft werden
können (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 96, 375
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin
als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Im Hinblick auf das Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
erscheint bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
zweifelhaft.
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Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg grundsätzlich
noch nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein
Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die
Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für
einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der
verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts.
Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidungen schaffen
für sich allein keine Beschwer im Rechtssinn. Entscheidend
ist vielmehr, ob ein Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem
Begehren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222
; 78, 58 ). Ob im vorliegenden
Fall wegen der Bindung des Berufungsgerichts an die den
Anspruchsgrund bejahende Auffassung des Bundesgerichtshofs
(§ 563 Abs. 2 ZPO) ausnahmsweise von einer
Erschöpfung des Rechtswegs auszugehen ist, bedarf keiner
Entscheidung; denn die Verfassungsbeschwerde ist auch in der
Sache selbst ohne Aussicht auf Erfolg.
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b) Die angegriffene Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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aa) Die Beschwerdeführerin wendet sich
dagegen, dass der Bundesgerichtshof ihre Haftung wegen einer
Verletzung von Pflichten aus dem mit ihr geschlossenen
Anwaltsvertrag bejaht hat. Diese zivilrechtlichen Folgen der
Schlechterfüllung von Verträgen fallen jedoch - ebenso wie
die Haftung für Schäden aus unerlaubter Handlung - bereits
nicht in den Schutzbereich der allein als verletzt gerügten
Berufsfreiheit. Die Verpflichtung zum Schadensersatz tritt
unabhängig davon ein, ob die Haftungsvoraussetzungen bei
Ausübung des Berufs erfüllt werden oder nicht; sie kann
allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Ausübung der
beruflichen Tätigkeit haben, indem sie die Erwartung
sorgfältiger Vertragserfüllung unter Einhaltung der
beruflichen Standards nachdrücklich unterstreicht und sich
auch auf den Umfang der gebotenen Haftpflichtversicherung
auswirkt. Weder die zugrunde liegenden Normen des Zivilrechts
noch ihre Anwendung in den Ausgangsverfahren betreffen
berufsspezifische Sanktionen (vgl. BVerfGE 96, 375
).
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bb) Von den nicht berufsbezogenen allgemeinen
Grundsätzen des Schadensersatzrechts entfernt sich die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch, dass
eine Haftung des Rechtsanwalts im Regelfall auch dann
angenommen wird, wenn ein Fehler des Gerichts insbesondere
bei der rechtlichen Aufarbeitung des Streitfalls für den
Schaden einer Prozesspartei mitursächlich geworden ist. Der
Bundesgerichtshof kann vielmehr auf die im Zivilrecht
anerkannte gleichstufige Haftung all derjenigen verweisen,
die für einen Schaden gleich aus welchen rechtlichen Gründen
verantwortlich sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB,
68. Aufl. 2009, § 421 Rn. 11; Bydlinski, in:
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl.
2007, § 421 Rn. 49). Hierbei ergibt sich aus dem
Umstand, dass die Haftung für den Verursachungsbeitrag des
Gerichts durch § 839 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) im Unterschied zur Haftung des Rechtsanwalts beschränkt
ist, keine Besonderheit. Dass mehrere Verantwortliche einen
Schaden herbeiführen, sich aber nicht alle von ihnen auf eine
vertragliche oder gesetzliche Haftungserleichterung oder
einen Haftungsausschluss berufen können, ist auch in anderen
Fallgestaltungen des Schadensersatzrechts anzutreffen und
erlangt insbesondere für den internen Ausgleich unter den
Gesamtschuldnern Bedeutung (vgl. Grüneberg, in: Palandt,
a.a.O., § 426 Rn. 18 ff.).
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Ob anderes gilt, wenn bei der Verurteilung
eines Rechtsanwalts zu Schadensersatz die Auseinandersetzung
mit einer ausnahmsweisen Unterbrechung des
Zurechnungszusammenhangs durch den hinzutretenden Fehlers des
Gerichts unterblieben ist, obwohl dies auch nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall nahe
liegend gewesen wäre, kann dahinstehen. Die Hinweise des
Bundesverfassungsgerichts auf die nicht schlechthin in jedem
Fall gerechtfertigte Haftungsverschiebung zu Lasten des
Rechtsanwalts im Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 12. August 2002 (1 BvR 399/02 -, NJW 2002,
S. 2937 ) sind in diesem Zusammenhang zu
sehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich
der Entscheidung nicht entnehmen, dass die haftungsrechtliche
Verantwortung von Verfassungs wegen ausschließlich den
Gerichten übertragen sein soll. Der Kammerbeschluss geht
vielmehr davon aus, dass der dort beschwerdeführende
Rechtsanwalt durch seine Schlechtleistung die Verfestigung
einer seinem Mandanten ungünstigen Position mitverschuldet
hatte. Allerdings können die konkreten Umstände des
Einzelfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
dazu führen, dass der Fehler des Rechtsanwalts bei wertender
Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu dem aus der
Fehlentscheidung des Gerichts resultierenden Schaden steht.
Ob und unter welchen Umständen das Außerachtlassen dieses
Gesichtspunkts den betroffenen Rechtsanwalt in seiner
Berufsfreiheit verletzt, bedarf jedoch hier ebenso wenig
einer Entscheidung wie in dem Fall, der dem Kammerbeschluss
vom 12. August 2002 zugrunde lag. Der Bundesgerichtshof hat
sich nämlich in dem angegriffenen Beschluss mit einer
etwaigen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs eingehend
auseinandergesetzt.
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cc) Allerdings besteht aufgrund der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich der
Anwaltshaftung gegenüber dem allgemeinen Schadensersatzrecht
eine Besonderheit insofern, als das Regressgericht zur
Feststellung eines normativen Schadens nicht auf die
hypothetische Entscheidung des Gerichts des Vorprozesses bei
unterbliebener anwaltlicher Pflichtverletzung abstellen darf,
sondern seine eigene rechtliche Wertung an die Stelle derer
des Gerichts des Vorprozesses setzen muss (vgl. BGHZ 174, 205
). Die Maßgeblichkeit der Sicht des
Regressgerichts kommt jedoch nach Zielsetzung und Wirkung
einem Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit schon
deshalb nicht gleich, weil mit ihr keinerlei Präjudiz für den
Ausgang des Schadensersatzprozesses und damit auch keine
tendenziell strengere Haftung des Rechtsanwalts verbunden
ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.