BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 390/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer
Aktiengesellschaft (sog. Squeeze-out) nach § 327 a Abs.
1 Satz 1 des Aktiengesetzes (im Folgenden: AktG). Die
Beschwerdeführer wenden sich in erster Linie gegen einen
gerichtlichen Beschluss über die vorzeitige Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nach
§ 327 e Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 6
AktG.
2
Die von den Beschwerdeführern mittelbar
angegriffene Regelung des § 327 e Abs. 2 AktG
ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Regelung von
öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von
Unternehmensübernahmen vom 20. Dezember 2001 (BGBl I
S. 3822) in das Aktiengesetz eingefügt worden.
3
1. Nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG kann
die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien auf Verlangen ihres
Hauptaktionärs, dem mindestens 95 vom Hundert des
Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär beschließen. Die
Minderheitsaktionäre sind in Geld abzufinden. Die Höhe der
Abfindung legt der Hauptaktionär fest, nachdem ein
gerichtlich ausgewählter und ernannter sachverständiger
Prüfer zuvor ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Abfindung
ist vor dem Übertragungsbeschluss durch eine Bankgarantie zu
sichern (§ 327 b Abs. 1 und 3, § 327 c Abs. 2
AktG). Gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung
steht den Minderheitsaktionären die Anfechtungsklage nach
§ 241 Nr. 5 AktG zu, die allerdings nicht auf die
Anfechtungsgründe des § 243 Abs. 2 AktG und auch
nicht darauf gestützt werden kann, dass die durch den
Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist
(§ 327 f Satz 1 AktG). Die Angemessenheit der
Barabfindung kann nachträglich in einem Verfahren nach dem
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
(SpruchG) vom 12. Juni 2003 (BGBl I S. 838) überprüft werden
(§ 327 f Satz 2 AktG). Die gesamte Abfindung, auch
soweit sie erst in einem Spruchverfahren festgelegt wird, ist
nach § 327 b Abs. 2 AktG mit zwei Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzögerungsschadens ist nicht ausgeschlossen.
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Wirksam wird der Übertragungsbeschluss der
Hauptversammlung, sobald er in das Handelsregister
eingetragen ist (§ 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG). Die
Eintragung ist nur zulässig, wenn der Vorstand der
betreffenden Gesellschaft erklärt, dass eine Anfechtungsklage
gegen den Beschluss nicht oder nicht mehr anhängig ist
(§ 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 5 AktG). Ist eine
solche Erklärung nicht möglich, weil noch
Anfechtungsverfahren schweben, so kann die Gesellschaft bei
dem für diese Verfahren zuständigen Landgericht die
Feststellung beantragen, dass die Verfahren einer Eintragung
des Übertragungsbeschlusses nicht entgegenstehen. Diese
Feststellung wird getroffen, wenn die Anfechtungsklagen
unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder eine
Abwägung einen Vorrang des Interesses der Gesellschaft an der
Eintragung des Übertragungsbeschlusses ergibt (§ 327 e
Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 1 und 2 AktG). Die
Verfahrensvorschriften hierfür sind in § 319 Abs. 6 Satz
3 bis 5 AktG enthalten. Erweist sich nach einer vorzeitigen
Eintragung die Anfechtungsklage doch als begründet, ist die
Gesellschaft den zu Unrecht ausgeschlossenen
Minderheitsaktionären nach § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG zum
Schadensersatz verpflichtet.
5
2. Die Beschwerdeführer waren
Minderheitsaktionäre einer mittelständischen, börsennotierten
Aktiengesellschaft. Die Mehrheit der Aktien hielten
Us-amerikanische Fonds und die Vorstandsmitglieder. Diese
gründeten eine Beteiligungsgesellschaft und übertrugen ihr
die Anteile. Auf Grund eines öffentlichen Übernahmeangebots
nach dem Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum
Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3822) erwarb die
Beteiligungsgesellschaft weitere Anteile. Zuletzt hielt sie
insgesamt 98,36 vom Hundert des Grundkapitals.
6
a) Auf Antrag der Beteiligungsgesellschaft
beschloss die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft gemäß
§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG, ihr die Aktien der
verbleibenden Minderheitsaktionäre zu übertragen. Die
Beschwerdeführer und weitere Minderheitsaktionäre erhoben
gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage gemäß § 241 Nr.
5, § 243 AktG.
7
b) Der Vorstand der Aktiengesellschaft
beantragte daraufhin beim zuständigen Landgericht die
Bewilligung der vorzeitigen Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister. Das
Landgericht Wuppertal wies den Antrag nach einer mündlichen
Verhandlung zurück (AG 2004, S. 161). Es äußerte unter
anderem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 327
a ff. AktG. Auf die Beschwerde der Aktiengesellschaft
hob das Oberlandesgericht Düsseldorf (ZIP 2004, S. 359; AG
2004, S. 207) mit dem mit der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss ohne erneute
mündliche Verhandlung die Entscheidung des Landgerichts auf
und bewilligte die vorzeitige Eintragung. Die gesetzlichen
Regelungen des Squeeze-out seien verfassungsgemäß. Die
Anfechtungsklage der Beschwerdeführer sei auch offensichtlich
unbegründet. Eine offensichtliche Unbegründetheit im Sinne
von § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG liege nicht nur dann vor,
wenn die Unbegründetheit der Klage auf der Grundlage des
unstreitigen oder bewiesenen Vortrags zweifelsfrei
festgestellt werden könne, ohne dass streitige Rechtsfragen
geklärt werden müssten. Vielmehr könne die offensichtliche
Unbegründetheit auch Ergebnis einer umfassenden rechtlichen
Würdigung sein. Das Oberlandesgericht kam nach einer solchen
Würdigung zu dem Schluss, die Einwände der Beschwerdeführer
gegen die Rechtmäßigkeit des Übertragungsbeschlusses seien
unbegründet.
8
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 14, Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
9
Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze
sie schon deshalb in ihren Grundrechten, weil er auf der
verfassungswidrigen Vorschrift des § 327 e Abs. 2 AktG
beruhe. Der pauschale Verweis auf § 319 Abs. 5 und 6
AktG in dieser Norm sei sachfremd, weil die von einer
Eingliederung betroffenen Aktionäre nach § 320 b Abs. 1
Satz 2 AktG wiederum Aktien erhielten, ausgeschlossene
Minderheitsaktionäre aber nur in Geld abgefunden würden. Im
Übrigen gewähre das "Eilverfahren" des § 319 Abs. 6
AktG nicht in ausreichendem Maße effektiven Rechtsschutz
gegen den Entzug des Eigentums, weil dort nicht oder
jedenfalls nicht ausreichend geprüft werde, ob die
Voraussetzungen für das Squeeze-out überhaupt vorlägen.
10
Zudem verstoße der Beschluss des
Oberlandesgerichts gegen Verfahrensrechte. Das Gericht habe
entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer ohne Durchführung
einer mündlichen Verhandlung entschieden. Die Verhandlung in
erster Instanz habe ihren Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung nicht befriedigt, weil sie dort obsiegt hätten.
Außerdem habe das Gericht ihr Vorbringen nicht ausreichend
berücksichtigt. Es sei nicht auf die zahlreichen Indizien
eingegangen, die bewiesen, dass der Beteiligungsgesellschaft
in Wirklichkeit gar nicht 95 vom Hundert des Grundkapitals im
Sinne des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG
"gehört" hätten.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil
zulässig.
13
Unzulässig sind die Rüge der Zurechnung des
Aktieneigentums an einer "Enkel-" zu ihrer
"Großmuttergesellschaft" nach § 16 Abs. 4 AktG sowie die
Rüge des Fehlens einer gesetzlich festgelegten Mindestfrist,
in der der Hauptaktionär seinen Aktienanteil vor dem
Übertragungsbeschluss gehalten haben muss. Da es auf diese
Gesichtspunkte im Ausgangsverfahren nicht ankam, beschweren
sie die Beschwerdeführer auch nicht (§ 90 Abs. 1
BVerfGG).
14
Unzulässig sind auch die Einwände wegen der
unterlassenen mündlichen Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde
nicht den Begründungserfordernissen (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG). Eine Gerichtsentscheidung verletzt nur
dann den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG, wenn sie auf dem angeblichen Verstoß beruht (vgl.
BVerfGE 60, 313 ; 86, 133 ). Dieses
Beruhen muss ein Beschwerdeführer schlüssig darlegen (vgl.
BVerfGE 66, 155 ; 72, 122 ). Er muss
daher vortragen, was er bei einer weiteren Gewährung
rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte (vgl. BVerfGE 28, 17
). Dasselbe gilt, wenn ein Beschwerdeführer geltend
macht, ein Gericht habe eine einfachrechtliche, über
Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehende Verfahrensregel, wie
hier § 319 Abs. 6 Satz 3 AktG in einer nach Art. 3
Abs. 1 GG willkürlichen Weise ausgelegt (vgl. BVerfGE
42, 64 ). Auch hier ist darzulegen, dass
die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht.
Die Beschwerdeführer haben weder vorgetragen, welches
konkrete Vorbringen ihnen durch die Verfahrensgestaltung des
Oberlandesgerichts unmöglich gemacht worden ist, noch welchen
Einfluss dieses Vorbringen auf den Ausgang des Verfahrens
gehabt hätte.
15
Letztlich ist auch die Rüge der
Beschwerdeführer unzulässig, das Oberlandesgericht habe sich
in seiner Entscheidung nicht ausreichend mit den
vorgebrachten Indizien beschäftigt, wonach der
Beteiligungsgesellschaft gar nicht 95 vom Hundert der
Aktien im Sinne des § 327 a Abs. 1 Satz 1
AktG "gehört" hätten. Damit haben die Beschwerdeführer eine
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht schlüssig
dargelegt. Aus dem angegriffenen Beschluss ergibt sich, dass
das Oberlandesgericht seine Überzeugung zu diesem Punkt aus
anderen Umständen, insbesondere den Depotauszügen, gewonnen
und die formale Eigentümerstellung zugrunde gelegt hat. Auf
den vom Beschwerdeführer als übergangen gerügten
Tatsachenvortrag kam es daher nicht entscheidungserheblich
an.
16
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
zwar zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen der
formellen Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Die Beschwerdeführer können nicht darauf verwiesen werden,
ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §§ 327
a ff. AktG in dem noch nicht beendeten
Anfechtungsprozess oder in einem späteren
Schadensersatzprozess nach § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG
geltend zu machen. Ihre verfassungsrechtlichen Einwände
betreffen vor allem das Freigabeverfahren unmittelbar (vgl.
BVerfGE 65, 227 ). Eine Verletzung von
Verfassungsrechten der Beschwerdeführer ist jedoch nicht
ersichtlich.
17
a) Die Vorschriften über den Ausschluss von
Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG
verletzen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Dies gilt
auch insoweit, als der Ausschluss vor dem rechtskräftigen
Abschluss eines Anfechtungsprozesses auf Grund eines
Freigabeverfahrens nach § 327 e Abs. 2, § 319 Abs.
6 AktG vollzogen werden kann.
18
aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleistet das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum,
das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung
durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet
ist (vgl. BVerfGE 25, 371 ; 50, 290 ;
100, 289 ). Der Schutz erstreckt sich auf die
mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft, die
das Aktieneigentum vermittelt. Aus dieser Stellung erwachsen
dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch
vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263
; 100, 289 ).
19
bb) Art. 14 Abs. 1 GG schließt es
aber nicht grundsätzlich aus, Aktien einer Minderheit auch
gegen deren Willen auf den Hauptaktionär zu übertragen. Dies
gilt auch dann, wenn die Übertragung das Ziel verfolgt, die
verbliebenen Minderheitsaktionäre vollständig aus der
Gesellschaft zu drängen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 23. August 2000
- 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S.
279 f.). § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG stellt
insofern keine Enteignungsregelung im Sinne des Art. 14
Abs. 3 GG dar, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung
nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BGH, Beschluss
vom 25. Juli 2005 - II ZR 327/03 -, BB 2005,
S. 2651 f.). Die Norm genügt insoweit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Regelungen des
Eingliederungsrechts in § 319 Abs. 5 und 6 AktG, die
nach § 327 e Abs. 2 AktG entsprechend gelten, sind
ausreichend bestimmt im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG. Die
Rüge der Beschwerdeführer, diese Normen seien für das
Squeeze-out ungeeignet, betrifft nicht deren Bestimmtheit,
sondern die Verhältnismäßigkeit.
20
Die angegriffenen Regelungen genügen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Ausgestaltung des
Aktienrechts muss der Gesetzgeber die Interessen der
Beteiligten gerecht ausgleichen und in ein ausgewogenes
Verhältnis bringen (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 95, 48
; 101, 239 ). Er muss zu allen
Aktionären die gleiche Distanz wahren. Diese Anforderung
steht einer gesetzlichen Regelung, die den Ausschluss
einzelner oder mehrerer Aktionäre ermöglicht, nicht entgegen.
Der Gesetzgeber muss allerdings einen legitimen Zweck mit dem
Ausschluss der Minderheitsaktionäre verfolgen, zudem
sicherstellen, dass die Minderheitsaktionäre vollen
Wertersatz für den Verlust der Aktien erhalten und
schließlich effektiven Rechtsschutz gegen den Ausschluss
gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 289 ; BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. August 2000,
a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
21
aaa) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer
darf der Gesetzgeber einen Ausschluss nicht nur dann
erlauben, wenn im Einzelfall konkrete unternehmerische Gründe
hierfür vorliegen. Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu wahren, muss er mit der Möglichkeit eines Ausschlusses
lediglich generell einen legitimen Zweck verfolgen.
22
§§ 327 a ff. AktG liegt ein
solcher legitimer Zweck zugrunde. Minderheitsaktionäre können
die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen die
Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs zwar im Regelfall nicht
verhindern. Bereits ihre Existenz bringt für den
Hauptaktionär aber erheblichen Aufwand mit sich, der sich aus
der Beachtung zwingender minderheitsschützender Normen
ergibt. Unter Umständen sind Minderheitsaktionäre in der
Lage, die vom Hauptaktionär als sinnvoll erachteten
unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen zu verzögern.
Gründe, warum diese - vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen
einer "übertragenden Auflösung" gebilligte - Zwecksetzung
(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
23. August 2000, a.a.O.) im Rahmen des Squeeze-out nicht
gleichermaßen legitim sein sollte, werden von den
Beschwerdeführern weder aufgezeigt noch sind sie sonst
ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang,
dass die Zahl der Anfechtungsklagen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse seit Anfang der 1980er Jahre
signifikant angestiegen und die Mehrzahl der Klagen von
privaten Anlegern mit Kleinstbesitz erhoben worden ist (vgl.
T. Baums/Vogel/Tacheva, ZIP 2000, S. 1649
). Angesichts dessen liegt die
Einschätzung des Gesetzgebers nicht fern, dass
Minderheitsaktionäre verschiedentlich Kleinstbeteiligungen
ausnutzen, um den Hauptaktionär bei der Unternehmensführung
zu behindern und ihn zu finanziellen Zugeständnissen zu
veranlassen (vgl. insoweit auch Karkowski, Finance 2003, S.
86 ; P. Baums, Ausschluss von
Minderheitsaktionären, 2001, S. 25 ff.).
23
Zwar stehen den Interessen des Hauptaktionärs
das Interesse der Minderheitsaktionäre an der Beibehaltung
ihrer mitgliedschaftlichen Stellung und der
vermögensrechtlichen Ansprüche entgegen, die ihnen das
Aktieneigentum vermittelt. Das Mitgliedschaftsinteresse eines
Aktionärs kann der Gesetzgeber indes in der Regel umso
niedriger bewerten, je geringer dessen Anteil an der
Gesellschaft ausfällt. Relevanten Einfluss auf die
Unternehmenspolitik können Minderheitsaktionäre in der Regel
nicht ausüben. Für sie stellt die Aktie typischerweise eher
eine Kapitalanlage als eine unternehmerische Beteiligung dar
(vgl. BVerfGE 14, 263 ). Angesichts dessen ist es
dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, die
Schutzvorkehrungen zugunsten des Minderheitsaktionärs auf die
vermögensrechtliche Komponente der Anlage zu konzentrieren,
wenn er - wie beim Squeeze-out - einen Ausschluss der
Minderheitsaktionäre an ein Quorum von 95 vom Hundert
Aktienbesitz beim Hauptaktionär knüpft. Damit ist
sichergestellt, dass nur Aktionäre ausgeschlossen werden,
deren Anlageinteresse sich angesichts des Fehlens realer
Einwirkungsmöglichkeiten auf die Unternehmensführung auf die
vermögensrechtliche Komponente konzentriert. Ob etwas anderes
gilt, wenn ein Aktionär im Einzelfall ein weitergehendes,
anerkennenswertes Interesse an der Beteiligung an einem
Unternehmen hat, wie es etwa bei Aktionären aus dem
Familienkreis bei Familienunternehmen denkbar ist (vgl. OLG
Hamburg, Urteil vom 8. August 2003 - 11 U 45/03 -, NZG
2003, S. 978 ), kann hier offen bleiben. Die
Beschwerdeführer haben ein solches besonderes Interesse nicht
dargelegt.
24
Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, neben
oder an Stelle des Quorums ein qualitatives Kriterium für ein
Squeeze-out vorzusehen. Insbesondere musste er die
Ausschlussmöglichkeit nicht mit bestimmten Strukturmaßnahmen
oder einem vorherigen öffentlichen Übernahmeangebot
verknüpfen, wie es zum Teil in anderen Ländern vorgesehen ist
(vgl. P. Baums, a.a.O., S. 184 ff.; Vetter, AG
2002, S. 176 ; Sieger/Hasselbach, NZG
2001, S. 926). Angesichts der Vielgestaltigkeit der
denkbaren Konstellationen, die einen Ausschluss von
Minderheitsaktionären gerechtfertigt erscheinen lassen, hat
der Gesetzgeber jedenfalls seinen weiten Spielraum bei der
Gestaltung privatrechtlicher Beziehungen (vgl. BVerfGE 53,
257 ; 77, 308 ) nicht dadurch
überschritten, dass er das Squeeze-out allein an ein
quantitatives Kriterium geknüpft hat.
25
bbb) Die angegriffenen Regelungen
gewährleisten auch einen angemessenen Wertersatz für den
ausgeschlossenen Aktionär.
26
§ 327 a Abs. 1 Satz 1 und § 327 b
AktG sehen eine angemessene Barabfindung vor. Dass insoweit
voller Wertersatz im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geleistet wird, hat der
Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der
Abfindung bereits vorab durch einen gerichtlich ausgewählten
und bestellten Sachverständigen überprüft wird (§ 327 c
Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG). Unabhängig davon gewährleistet das
Spruchverfahren, dass etwaige Fehleinschätzungen des
Gutachters nachträglich korrigiert werden können.
27
Zwar wird die Durchsetzung des Anspruchs auf
eine angemessene Abfindung durch eine Bankgarantie
(§ 327 b Abs. 3 AktG) lediglich in der Höhe gesichert,
wie sie der Hauptaktionär gemäß § 327 b Abs. 1 Satz 1
festgelegt hat. Die hieraus resultierende Gefahr, dass im
Nachhinein im Spruchverfahren gemäß § 327 f Satz 2 AktG
eine höhere Abfindung für angemessen erachtet wird und der
Minderheitsaktionär insoweit dem Risiko der
zwischenzeitlichen Insolvenz des Hauptaktionärs ausgesetzt
ist, ist verfassungsrechtlich aber hinnehmbar. Die Höhe der
Abfindung wird nicht vom Hauptaktionär, sondern von einem
unabhängigen und vom Gericht bestellten Gutachter ermittelt.
Der Gesetzgeber hat damit weitgehend dafür Sorge getragen,
dass bereits frühzeitig eine objektive Feststellung des
Wertes der Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt. Damit ist
zwar nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall
Fehleinschätzungen erfolgen, die im nachfolgenden
Spruchverfahren korrigiert werden müssen. Im Regelfall dürfte
indes die Gefahr eher gering sein, dass die vom
Sachverständigen ermittelte Abfindung signifikant hinter dem
Wert der gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft
zurückbleibt. Der Gesetzgeber ist im Übrigen nicht gehalten,
Vorkehrungen gegen jedes denkbare Risiko des
Wirtschaftslebens zu treffen.
28
Auch die Verzinsungsregel in § 327 b Abs.
2 AktG entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dass der
Zins aufgrund der Bezugnahme von § 327 b
Abs. 2 AktG auf den jeweiligen Basiszinssatz nach
§ 247 BGB in Niedrigzinsphasen unter dem gesetzlichen
Zins liegen kann, ist hinnehmbar, weil die - durch die
Bankgarantie abgesicherte - Entschädigung nach § 327 b
Abs. 3 AktG "unverzüglich" nach der Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister zu leisten
ist. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht im
Hinblick darauf, dass die Zinsen für eine aus einem etwaigen
Spruchverfahren resultierende zusätzliche Abfindung durch die
Bankgarantie nicht gesichert werden. Da die Erstreckung der
Garantie auf diese zusätzliche Abfindung selbst von
Verfassungs wegen nicht geboten ist, kann für die Zinsen
hierauf nichts anderes gelten.
29
ccc) Das vom Gesetzgeber bereitgestellte
Anfechtungsverfahren genügt auch den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an effektiven Rechtsschutz in Bezug auf das
verfassungsrechtlich geschützte Eigentum.
30
Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass
die Klage gemäß § 327 f Satz 1 AktG nicht
darauf gestützt werden kann, der Hauptaktionär suche einen
Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen
Aktionäre (§ 243 Abs. 2 AktG). Da das Squeeze-out gerade
darauf angelegt ist, die Minderheitsaktionäre aus der
Gesellschaft auszuschließen, würde eine solche
Anfechtungsmöglichkeit dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es auch, dass
der Gesetzgeber eine Anfechtung ausgeschlossen hat, die auf
der fehlenden Angemessenheit der Abfindung beruht. Der
Gesetzgeber war von Verfassungs wegen lediglich gehalten,
eine Überprüfungsmöglichkeit für die Angemessenheit der
Abfindung überhaupt zu schaffen. Die Entscheidung, welches
Verfahren er hierfür wählt, stand ihm frei. Die von ihm
gewählte Überprüfung der Angemessenheit im
Spruchverfahren(§ 327 f Satz 2 AktG) ist nicht
zu beanstanden.
31
Auch das Freigabeverfahren nach
§ 327 e in Verbindung mit § 319 Abs. 6 AktG
wird den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 GG an die
Verfahrensgestaltung gerecht. Zweck des Freigabeverfahrens
ist es, die "Registersperre" zu überwinden, die bei Erhebung
einer Anfechtungsklage eintritt (vgl. § 327 e
Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 5 Satz 2 AktG).
Das Freigabeverfahren knüpft damit an das gesetzgeberische
Ziel der Squeeze-out-Regelung an, die Verzögerung als
sinnvoll erachteter unternehmerischer Entscheidungen zu
verhindern. Angesichts dessen und mit Blick auf die übliche
Länge eines Anfechtungsprozesses (vgl.
T. Baums/Vogel/Tacheva, a.a.O., S. 1651) ist es
folgerichtig, verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, die
die Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses und damit die
Wirksamkeit des Squeeze-out nicht vom rechtskräftigen
Abschluss des Anfechtungsverfahrens abhängig machen. Ohne
derartige verfahrensrechtliche Regelungen bestände die
Gefahr, dass das Squeeze-out selbst weitgehend wirkungslos
wird. Minderheitsaktionäre wären nach wie vor in der Lage,
die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen durch die
Erhebung von Anfechtungsklagen für geraume Zeit zu
verhindern.
32
Das Gesetz gewährt auch effektiven
Rechtsschutz gegen Freigabebeschlüsse. Minderheitsaktionäre
können gemäß § 327 e Abs. 2 in Verbindung mit
§ 319 Abs. 6 Satz 5 AktG sofortige Beschwerde
gegen den Freigabebeschluss erheben. Diese hat aufschiebende
Wirkung, weil gemäß § 319 Abs. 5 Satz 1,
Abs. 6 Satz 1 AktG nur ein rechtskräftiger
Freigabebeschluss die Registersperre überwindet. Dabei kann
es dahingestellt bleiben, ob gegen die Entscheidung des
Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statthaft ist, sofern
sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zulässt
(§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; verneinend für das
Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG BGH,
Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06 -, ZIP 2006,
S. 1151). Das Grundgesetz verlangt auch im
Freigabeverfahren weder eine mündliche Verhandlung (vgl.
BVerfGE 89, 381 ) noch einen Instanzenzug (vgl.
BVerfGE 54, 277 ).
33
Auch im Hinblick auf die materiellen
Anforderungen an den Freigabebeschluss bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, wenn
die Gerichte - wie das Oberlandesgericht in dem mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss - die
Unbegründetheit der noch anhängigen Anfechtungsklage
(§ 319 Abs. 6 Satz 2 Var. 2 AktG) in rechtlicher
Hinsicht vollständig und nicht nur summarisch prüfen.
Unschädlich ist es auch, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen der Freigabe lediglich glaubhaft zu machen,
aber nicht zu beweisen sind (§ 319 Abs. 6 Satz 4 AktG,
§ 294 ZPO). Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten,
auf eine bloße Glaubhaftmachung nur vorläufig wirkende
Gerichtsentscheidungen zu stützen. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass auch das Beweismaß für die betroffenen
Minderheitsaktionäre entsprechend herabgesetzt ist.
34
Im Übrigen erfüllen auch die rechtlichen
Absicherungen für den Fall, dass der Anfechtungsprozess
später anders als das Freigabeverfahren endet (§ 319
Abs. 6 Satz 6, § 327 f Satz 2 AktG), die Vorgaben des
Verfassungsrechts. Insbesondere ist der Gesetzgeber von
Verfassungs wegen nicht gehalten, für diesen Fall ein
Verfahren bereitzustellen, das dem "zu Unrecht"
ausgeschlossenen Minderheitsaktionär die Wiedererlangung
seiner Aktionärstellung garantiert. Wir bereits oben
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber bei Normierung der Voraussetzungen für eine
Squeeze-out die Schutzvorkehrungen zugunsten der
Minderheitsaktionäre auf die vermögensrechtliche Komponente
der Aktie als Kapitalanlage konzentriert hat. Gleiches gilt
auch hinsichtlich der Regelung der Rechtsfolgenlage für den
Fall eines erfolgreichen Anfechtungsverfahrens im Anschluss
an das Ergehen eines Freigabebeschlusses.
35
Auf die Frage, ob das Gericht die
Registersperre nach § 319 Abs. 6 Satz 2 Var. 3 AktG
wegen überwiegender Interessen des Unternehmens oder des
Hauptaktionärs auch dann aufheben darf, wenn es die
Anfechtungsklage für begründet hält (vgl. BTDrucks 15/5092,
S. 29), kommt es nicht an. Eine solche Konstellation lag
dem Ausgangsverfahren nicht zugrunde.
36
b) Die dem Freigabebeschluss des
Oberlandesgerichts zugrunde liegenden Erwägungen sind auch
nicht willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und
Art. 20 Abs. 3 GG.
37
In Bezug auf die Auslegung des Begriffs der
offensichtlichen Unbegründetheit in § 319 Abs. 6 Satz 2
Var. 2 AktG ist auch bei anderen summarischen Verfahren
anerkannt, dass eine vollständige Rechtsprüfung erlaubt und
gegebenenfalls geboten ist (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO,
26. Aufl. 2007, Vor § 916 Rn. 10). Angesichts
dessen ist die Auslegung des Oberlandesgerichts jedenfalls
nicht willkürlich. Ebenso wenig sind die Anwendung der
Rechtsmissbrauchsklausel und die Auslegung des Begriffs
"gehören" in § 327 a Abs. 1 AktG durch das
Oberlandesgericht verfassungsrechtlich zu beanstanden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.