BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 390/09 -
des Herrn Dr. E...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
derzeit unzulässig.
2
Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz
erfordern, dass die angegriffene Norm den Beschwerdeführer
selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten
verletzt (vgl. BVerfGE 1, 97 ). Eine
gegenwärtige Betroffenheit scheidet hier bereits deshalb aus,
weil das Rettungsübernahmegesetz noch nicht in Kraft getreten
ist (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ;
108, 370 ). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme
von diesem Erfordernis sind nicht dargetan (vgl. dazu
Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl.,
§ 90 Rn. 103 f.). Zudem wäre der
Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch das - gegenwärtig
erst als Regierungsentwurf vorliegende - angegriffene Gesetz
in seinen Rechten verletzt, weil die Durchführung der
beanstandeten Vorschriften in ihrer jetzigen Entwurfsfassung
rechtsnotwendig noch einen besonderen Vollzugsakt voraussetzt
(vgl. § 2 des Regierungsentwurfs eines
Rettungsübernahmegesetzes). Gegen diesen soll darüber hinaus
Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht und den
Bundesgerichtshof vorgesehen werden (vgl. § 5 des
Regierungsentwurfs).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.