BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 391/01 -
des Herrn T...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 18. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Ablehnung der Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches
Berufungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer seinen
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
verfolgt.
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1. Mit Beschluss vom 24. Januar 2001 lehnte
das Sächsische Landessozialgericht den Antrag des
Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Berufungsverfahren ab. Zur Begründung führte es aus, die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei nicht erforderlich,
weil das vorliegende Verfahren tatsächlich und rechtlich
einfach sei. Es sei nur noch das Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers zu klären. Zur Ermittlung und Beurteilung
medizinischer Sachverhalte könnten Rechtsanwälte als
medizinische Laien wenig beitragen. Das Verfahren vor den
Sozialgerichten sei von richterlichen Aufklärungs-, Kontroll-
und Fürsorgepflichten geprägt und führe zu einer
weitreichenden sozialrechtlichen Betreuung des Bürgers. Der
Versicherungsträger stehe zwar formal dem Bürger gegenüber.
Er habe aber von Amts wegen an der Aufklärung des
Sachverhalts mitzuwirken und die berechtigten Ansprüche zu
berücksichtigen.
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2. Gegen den Beschluss des
Landessozialgerichts hat der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sein Vortrag lässt noch
hinreichend deutlich erkennen, dass, seiner Ansicht nach, das
Landessozialgericht den Begriff der "Erforderlichkeit"
anwaltlicher Vertretung im Sinne von § 73 a des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 121
Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in
verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verkannt
hat.
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3. Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Sächsischen Staatsministerium der Justiz und der Gegnerin des
Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das
Ministerium hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat
die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347
m.w.N.).
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1. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für
das Berufungsverfahren verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und die aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Garantie des
effektiven Rechtsschutzes.
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a) Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein
niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährung in Art. 19
Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, ergibt sich das Gebot
einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten
und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes
(vgl. BVerfGE 78, 104 ; 81, 347
; stRspr). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe
hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend
gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht.
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b) Zwar ist das Verfahren vor den
Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei
ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier
jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die
Beiordnung des Rechtsanwalts von dessen Vergütungsansprüchen
freigestellt wird. Dem Unbemittelten ist daher gemäß
§ 73 a SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 1
erste Alternative ZPO ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich
erscheint. Den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit, dessen
Auslegung und Anwendung in erster Linie den Fachgerichten
obliegt, hat das Landessozialgericht hier ersichtlich in
einer Weise ausgelegt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit
beruht (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N.).
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c) Das Vorliegen der Voraussetzungen der
Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich im Einzelfall
nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern
auch nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und
schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfGE 63, 380 ).
Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des
Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist
regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den
Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches
Ungleichgewicht - wie hier schon wegen der vorliegenden
Leiden und Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf
neurologisch-psychiatrischem Gebiet und vor dem Hintergrund
seiner medizinisch festgestellten Persönlichkeitsstruktur
angenommen werden muss - besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997, NJW 1997,
S. 2103 f.). Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich
oder schwerpunktmäßig tatsächliche Fragen im Streit sind, die
möglicherweise durch eine Beweiserhebung im Wege der
Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
geklärt werden müssen.
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2. Diese Maßstäbe verkennt das
Landessozialgericht, wenn es die Rolle des Beschwerdeführers
darauf beschränkt, sich lediglich medizinischen
Begutachtungen zu unterziehen, und es sich mit dessen
besonderer Lage, insbesondere seinen intellektuellen
Fähigkeiten, nicht hinreichend auseinandersetzt. Auch in
Anbetracht des Amtsermittlungsgrundsatzes darf das Recht der
Beteiligten auf Gewährung effektiven, sozial gerechten
Rechtsschutzes nicht verletzt werden. Die Aufklärungs- und
Beratungspflicht des Anwalts geht über die Reichweite der
Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus. Insbesondere kann
der Anwalt verpflichtet sein, auch solche tatsächlichen
Ermittlungen anzuregen und zu fördern, die für den Richter
aufgrund des Beteiligtenvorbringens nicht veranlasst sind
(vgl. BVerfG, a.a.O). Eine insoweit verständige und
sachgerechte Prozessführung wird zumindest in den
Rentenverfahren ohne anwaltliche Hilfe nicht zu bewältigen
sein, in denen die sogenannte Waffengleichheit - wie oben
dargelegt - nicht besteht. Die pauschale Bezugnahme des
Landessozialgerichts auf den Amtsermittlungsgrundsatz
verstößt gegen das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die
Garantie des effektiven sozialen Rechtsschutzes.
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3. Der angefochtene Beschluss ist demnach
aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG).
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4. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den
dargelegten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner weiteren
Entscheidung darüber, ob der angegriffene Beschluss zugleich
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung der Werts der
anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in
Verbindung mit den dazu vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.