BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 398/04 -
der ... AG,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.
Januar 2004 - IV ZR 146/03 - verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes). Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der
Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Nichtzulassung der Revision in einem zivilgerichtlichen
Verfahren.
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1. Der Sachverhalt, welcher der
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegt, entspricht im
Wesentlichen dem, den die Ausgangsverfahren zu den
Verfassungsbeschwerden zum Gegenstand hatten, denen die 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit
Beschluss vom 25. Juli 2005 (NJOZ 2005, S. 3980 = WM 2005, S.
2014) stattgegeben hat. Wie dort hatte auch hier vor dem
Oberlandesgericht eine Abwehrklage gegen die Vollstreckung
aus einer Grundschuldbestellungsurkunde Erfolg und hat der
Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die
Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung ihrer
Verfassungsrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 sowie aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
3
2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der
Bundesgerichtshof und die Kläger des Ausgangsverfahrens
Stellung genommen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Justizgewährungsanspruchs der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor.
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1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Zugang zu einem
gesetzlich eröffneten Rechtsmittel. Im Einzelnen ergibt sich
dies aus den Gründen, die in dem angegebenen Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
ausgeführt sind. Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen
Bezug und macht sie sich für den vorliegenden Sachverhalt zu
Eigen.
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2. Ob darüber hinaus Art. 3 Abs. 1,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt sind, bedarf danach keiner Entscheidung.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass der
Bundesgerichtshof zu einem für die Beschwerdeführerin
günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn er bei seiner
Entscheidung von den in dem Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats dargelegten Maßstäben ausgegangen wäre. Der
angegriffene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache
nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).