BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 399/02 -
des Rechtsanwalts N...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 12. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil
des Bundesgerichtshofs, durch welches der Beschwerdeführer
dem Grunde nach wegen Anwaltsverschuldens zum Schadensersatz
verurteilt wurde.
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1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt,
vertrat in einem Ehescheidungsverfahren den Kläger des
Ausgangsverfahrens. Im Verhandlungstermin wurde in den - im
Übrigen vorformulierten - Vergleichstext noch folgende
Regelung aufgenommen:
"Im Falle einer wesentlichen Veränderung der
derzeitigen Einkommensverhältnisse, insbesondere auch bei
einem Wechsel der Steuerklasse des Ehemannes, soll eine
Abänderung dieses Vergleichs möglich sein, wobei die
Abänderung unabhängig von diesem Vergleich nach der dann
gegebenen Sach- und Rechtslage erfolgen soll."
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Trotz erfolgten Steuerklassenwechsels
erreichte der Beschwerdeführer für den Kläger mit der
Abänderungsklage nichts. Auch waren mehrere Anträge auf
Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolglos, da das
Amtsgericht im Hinblick auf § 323 ZPO eine wesentliche
Änderung für erforderlich, aber nicht dargelegt hielt. Die
Abänderungsklage wurde vom Amtsgericht ebenfalls mit dieser
Begründung abgewiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der
Beschwerdeführer wies den Kläger zwar auf die Möglichkeit der
Berufung hin, führte zu deren Erfolgsaussichten aber nichts
aus.
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2. Im Ausgangsverfahren nahm der Kläger den
Beschwerdeführer mit der Behauptung, dieser habe einen
unklaren gerichtlichen Vergleich abgeschlossen und ihn in dem
späteren Abänderungsprozess unzulänglich beraten, auf Ersatz
des entstandenen und künftigen Schadens in Form überhöhter
Unterhaltsverpflichtungen in Anspruch.
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Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach
statt. Es wurde durch das angegriffene Urteil in der
Revisionsinstanz bestätigt. Zur Begründung führte der
Bundesgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer seine
anwaltlichen Pflichten sowohl im Zusammenhang mit der
Protokollierung des Unterhaltsvergleichs als auch im späteren
Abänderungsprozess verletzt habe. Er sei für die unklare
Formulierung des Vergleichs verantwortlich. Denn zwischen den
Eheleuten habe Einigkeit bestanden, dass der bevorstehende
Wechsel der Steuerklasse beim Kläger unabhängig von dem
Ausmaß der dadurch bewirkten Minderung des Nettoeinkommens zu
einer Neuberechnung der Unterhaltsleistungen hätte führen
sollen. Das komme im Vergleich nicht deutlich genug zum
Ausdruck. Allerdings habe das Familiengericht
rechtsfehlerhaft die Zeugen nicht vernommen, die zum Beweis
des von den Ehegatten wirklich Gewollten, also zur Behebung
der Unklarheiten, benannt worden seien. Indessen habe es der
Beschwerdeführer auch versäumt, das Gericht darauf
hinzuweisen, dass nach gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO auf
Prozessvergleiche nicht anwendbar sei. Mit einem solchen
Hinweis hätte der Beschwerdeführer den Schadenseintritt
ebenfalls vermeiden können. Ferner sei er verpflichtet
gewesen, den Kläger auch über die Erfolgsaussichten einer
Berufung zu belehren. Die Pflichtverletzungen des
Beschwerdeführers seien für den Eintritt des Schadens
ursächlich geworden. Bei unmissverständlicher Formulierung
des Prozessvergleichs und dem Hinweis gegenüber dem
Familiengericht auf die Unanwendbarkeit von § 323 Abs. 1
bis 3 ZPO hätte der Abänderungsklage stattgegeben werden
müssen. Soweit es um die unterlassene Beratung über die
Erfolgsaussichten einer Berufung gehe, sei nach dem Grundsatz
des beratungsgemäßen Verhaltens davon auszugehen, dass der
Kläger sich zur Rechtsmitteleinlegung entschlossen hätte.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 3 Abs.
1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG. Es sei
willkürlich, ihm Fehler anzulasten, die allein vom Gericht zu
vertreten seien. Der Bundesgerichtshof verschärfe die
Anwaltshaftung und verlasse damit den Boden des Gesetzes. Von
einem Rechtsanwalt könne nicht verlangt werden, dass er mehr
Rechtskenntnisse besitze als der den Rechtsstreit
entscheidende Richter. Auch sei er nicht verpflichtet
gewesen, seinen Mandanten umfassend über die Aussichten eines
Rechtsmittels zu beraten.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
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In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die anwaltliche
Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur
gekennzeichnet ist, der einer staatlichen Kontrolle und
Bevormundung grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfGE 50, 16
; 76, 171 ). Ferner sind die Grenzen
richterlicher Rechtsfortbildung geklärt und ist entschieden,
inwieweit Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts durch
die Fachgerichte verfassungsrechtlich überprüft werden können
(vgl. BVerfGE 85, 248 ; 96, 375
).
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2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffene
Entscheidung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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a) Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist
berührt, da das angegriffene Urteil dem Beschwerdeführer die
Verletzung spezifischer beruflicher Verpflichtungen vorwirft,
deren Umfang die Verfassungsbeschwerde mit
verfassungsrechtlichen Argumenten bestreitet.
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b) Gemessen an den vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur
Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl.
BVerfGE 85, 248 ) verstößt das
angegriffene Urteil weder gegen das Willkürverbot noch
enthält es Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der
Berufsausübungsfreiheit, insbesondere vom Umfang ihres
Schutzbereichs, beruhen. Es überschreitet auch nicht die
Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.
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aa) Verfassungsrechtlich bedenklich ist ist
allerdings die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass
rechtsfehlerhaftes Unterlassen eines Gerichts, das die Folgen
eines anwaltlichen Fehlers perpetuiert, obwohl ihr Eintritt
durch prozessordnungsgemäße Beweisaufnahme hätte verhindert
werden können, haftungsrechtlich unbeachtlich ist. Vorliegend
hätte sich dem Bundesgerichtshof die Frage aufdrängen müssen,
ob in die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts
eingegriffen wird, wenn er für eine missverständliche
Formulierung haftbar gemacht wird, obwohl sie bei
fehlerfreiem Verhalten des Gerichts nicht zum
Schadenseintritt geführt hätte. Auch wenn eine Amtshaftung
wegen des Richterprivilegs regelmäßig ausscheidet,
legitimiert dies nicht die Haftungsverschiebung zu Lasten der
Rechtsanwälte, ohne in Rechnung zu stellen, dass hierbei
deren Grundrechte berührt werden. Auch als "Organe der
Rechtspflege" (§ 1 BRAO) haften die Rechtsanwälte nicht
ersatzweise für Fehler der Rechtsprechung, nur weil sie
haftpflichtversichert (§ 51 BRAO) sind.
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Das Gleiche gilt, soweit der Bundesgerichtshof
dem Beschwerdeführer anlastet, es pflichtwidrig unterlassen
zu haben, das Gericht auf dessen falsche Rechtsauffassung im
Zusammenhang mit § 323 ZPO hinzuweisen. Auch in diesem
Zusammenhang wird die Haftung zu Lasten des Rechtsanwalts
verschoben, ohne den Grundrechtsbezug zu thematisieren.
Rechtskenntnis und -anwendung sind vornehmlich Aufgabe der
Gerichte. Fehler der Richter sind - soweit möglich - im
Instanzenzug zu korrigieren. Soweit dies aus Gründen des
Prozessrechts ausscheidet, greift grundsätzlich nicht im
Sinne eines Auffangtatbestandes die Anwaltshaftung ein. Kein
Rechtsanwalt könnte einem Mandanten mehr zur Anrufung der
Gerichte raten, wenn er deren Fehler zu verantworten hätte.
Nach der Zivilprozessordnung treffen die Gerichte Hinweis-
und Belehrungspflichten. Die Parteien und ihre Anwälte vor
dem erstinstanzlichen Familiengericht tragen im Wesentlichen
Verantwortung hinsichtlich des unterbreiteten Sachverhalts
und der Antragstellung oder - wie hier - bei der Formulierung
von Vergleichsverträgen. Die Gerichte sind
verfassungsrechtlich nicht legitimiert, den Rechtsanwälten
auf dem Umweg über den Haftungsprozess auch die Verantwortung
für die richtige Rechtsanwendung zu überbürden.
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bb) Trotz dieser Bedenken ist die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da
die weitere Begründung des Bundesgerichtshofs, der
Beschwerdeführer habe es pflichtwidrig unterlassen, den
Kläger über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu
belehren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwar
gehört die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung
gebührenrechtlich nicht zu dem für die Vorinstanz erteilten
Mandat. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass ein Rechtsanwalt
nicht nur auf die Rechtsmittelmöglichkeit und die
einzuhaltende Frist hinweisen muss, wenn er eine durch
Richterspruch verfestigte ungünstige Rechtsposition seines
Mandanten mitverschuldet hat, eine Korrektur des Fehlers im
vorgesehenen Instanzenzug aber noch zu erreichen ist. Damit
liegt die Fortsetzung des Rechtsstreits auch im eigenen
Interesse des Anwalts.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).