BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 40/09 -
des Herrn P...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 14. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Coburg vom 2.
Dezember 2008 - 053 UR II 1025/08 -, vom 3. November 2008 -
053 UR II 1025/08 -, vom 23. Oktober 2008 - 053 UR II 1025/08
-, vom 23. September 2008 - 053 UR II 1025/08 - und vom 15.
August 2008 - 053 UR II 1025/08 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Coburg zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
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1. Der Beschwerdeführer erhielt von dem
zuständigen Jobcenter einen Bescheid, mit dem das
Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 vom Hundert der
maßgebenden Regelleistung abgesenkt wurde, weil er ein ihm
zumutbares Arbeitsangebot als Leiharbeiter abgelehnt habe. Er
beantragte beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe für die
Begründung des von ihm selbst eingelegten Widerspruchs. Die
zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag zurück. Es werde
grundsätzlich keine Beratungshilfe für Widersprüche gegen
Bescheide des Jobcenters gewährt.
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Die Erinnerung, der die Rechtspflegerin durch
Beschluss nicht abgeholfen hat, wurde mit richterlichem
Beschluss zurückgewiesen. Dem Antragsteller stünde als andere
Möglichkeit der Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG das
Jobcenter zur Verfügung. Das rechtliche Bedürfnis des
Antragstellers könne durch eine behördliche
Abhilfeentscheidung befriedigt werden. Der Antragsteller
müsse zumindest versuchen, seine Auffassung zur Zumutbarkeit
der angebotenen Arbeit und seine körperlichen Beschwerden
selbst darzulegen.
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In einem weiteren richterlichen Beschluss, mit
dem ein versehentlich unberücksichtigter Schriftsatz des
Beschwerdeführers als Gegenvorstellung behandelt wurde, wurde
ausgeführt, dass die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands
nicht zwingend erforderlich gewesen wäre. Der
Beschwerdeführer habe ein Gesprächsangebot des Jobcenters
nicht wahrgenommen. Es komme nicht darauf an, dass der
Antragsteller Kenntnis von den gesetzlichen Regelungen
habe.
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Mit der Anhörungsrüge wies der Bevollmächtigte
erneut darauf hin, dass bei dem Fall rechtliche Probleme wie
insbesondere die Frage einer rechtzeitigen
Rechtsfolgenbelehrung eine entscheidende Rolle gespielt
hätten. Im zurückweisenden richterlichen Beschluss wurde
ergänzend darauf hingewiesen, dass Rechtsprobleme erst dann
eine Rolle spielen könnten, wenn vorher zumindest versucht
worden sei, den Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung
unterzogen werden solle, umfassend darzustellen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen
Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG und sinngemäß
gegen die Rechtswahrnehmungsgleichheit verstießen.
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3. Von Seiten des Freistaats Bayern wurde von
einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich
danach als begründet. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
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Es wird insoweit auf den Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08, AnwBl 2009,
S. 645-649 - verwiesen, wonach die vom Amtsgericht
befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es
einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos
Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen
Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den
Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
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Das Amtsgericht hat keine ausreichenden
Umstände angeführt, die die Notwendigkeit fremder Hilfe hier
in Frage stellen könnten. Soweit es die Erforderlichkeit der
anwaltlichen Hilfe deshalb verneint, weil es den
Antragsteller in der Pflicht sieht, zunächst selbst die
relevanten Tatsachen vorzutragen, wird dies im vorliegenden
Fall dem Vergleich mit dem bemittelten Rechtsuchenden nicht
gerecht. Eine effektive Verteidigung besteht hier nicht nur
in der Richtigstellung eines auch ohne Rechtskenntnisse
durchschaubaren Sachverhalts. Insoweit kann die Rolle des
Widerspruchsführers auch nicht darauf reduziert werden, der
Behörde im Gespräch Auskunft zu geben. Vielmehr ist die
Kenntnis und Würdigung rechtlicher Normen erforderlich, um
die entsprechenden relevanten Tatsachen vorzutragen. Dabei
überschreitet die Verweisung auf die rechtliche Beratung
durch dieselbe Behörde, deren Entscheidung die
Beschwerdeführerin angreifen will, die Grenze der
Zumutbarkeit (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
des BVerfG vom 11. Mai 2009, a.a.O.).
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Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut zu entscheiden
hat.
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.