BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 402/06 -
des Herrn F...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
zivilgerichtliche Urteile, durch die eine Klage auf Zahlung
einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des
postmortalen Persönlichkeitsrechts abgewiesen wurde.
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1. Am 25. Oktober 2000 wurde die 80 Jahre alte
Mutter des Beschwerdeführers von dessen Schwester unter dem
Einfluss einer Psychose in dem gemeinsam bewohnten Haus
erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), dem die Polizei
Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte den teils
entkleideten Leichnam der Mutter im Haus und später noch
einmal im Obduktionssaal.
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Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender
SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel
"Mordkommission Köln" einen Filmbericht der Beklagten über
den Vorfall aus. Im Ausgangsverfahren blieb ungeklärt, welche
Aufnahmen von der getöteten Mutter des Beschwerdeführers
gezeigt wurden. Der Beschwerdeführer trug insoweit vor, die
Leiche seiner Mutter sei im Haus mit bis auf die Knöchel
herabgezogenem Slip in einer Blutlache liegend gezeigt
worden. Weiter sei der völlig unbekleidete Leichnam im
Obduktionssaal gezeigt worden, wobei die Leiche in einigen
Szenen ohne Verfremdung zu sehen gewesen sei.
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2. Der Beschwerdeführer, der vorprozessual
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten
angenommen hatte, klagte auf eine Geldentschädigung.
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a) Das Landgericht wies die Klage ab. Die
vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien
zwar vererblich. Kommerziell verwertbare Bestandteile seien
jedoch nicht vorhanden gewesen. Es seien ausschließlich
ideelle Interessen betroffen gewesen. Hierauf gestützte
Ansprüche auf Geldentschädigung kämen nur zu Lebzeiten des
Trägers des Persönlichkeitsrechts in Betracht. Ein Anspruch
des Klägers auf eine Entschädigung in Geld wegen Verletzung
seines eigenen Persönlichkeitsrechts bestehe gleichfalls
nicht.
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b) Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil
des Landgerichts Sprungrevision ein, die der
Bundesgerichtshof zurückwies (NJW 2006, S. 605 ff.).
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aa) Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch
auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des postmortalen
Persönlichkeitsrechts seiner Mutter zu.
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Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung im
Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe
regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im
Vordergrund. Einem Verstorbenen könne jedoch keine Genugtuung
für die Verletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft
werden. Auch ein Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts komme bei einem Verstorbenen nicht
mehr in Betracht.
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Der Präventionsgedanke allein vermöge die
Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person
nicht zu tragen. Er sei zwar als Bemessungsfaktor bei der
Zubilligung von Geldentschädigungen zu berücksichtigen. Der
Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe jedoch nur dem
Rechtsträger zu und dies nur zu dessen Lebzeiten.
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Die zum Schadensersatz bei Verletzung
vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch
nach dem Tod entwickelten Grundsätze ließen sich auf den
Streitfall nicht übertragen. In der Person der Verstorbenen
hätten keine kommerziellen Interessen bestanden. Die
Zubilligung einer Geldentschädigung an Erben oder Angehörige
für postmortale Verletzungen der Würde einer anderen Person
wäre systemwidrig und zudem geeignet, einer
Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts im nicht
kommerziellen Bereich Vorschub zu leisten.
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bb) Eine Geldentschädigung aus der Verletzung
des eigenen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers komme
grundsätzlich in Betracht, sei aber vom Landgericht im
Streitfall ohne Rechtsfehler abgelehnt worden.
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Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht
könne nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige
vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das
Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet
werde, solange diese Auswirkungen nicht auch als unmittelbare
Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren
seien.
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Zwar könne durch eine Presse- oder
Filmberichterstattung in seiner Persönlichkeit nicht nur
unmittelbar betroffen sein, wer im Mittelpunkt der
Veröffentlichung stehe oder auf wen sie ziele. Doch müsse die
Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des
Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der
Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibe. Ausstrahlungen auf die
Person des Dritten, in denen sich nicht der Inhalt der
Veröffentlichung, sondern nur die persönliche Verbundenheit
zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrücke,
blieben als bloße Reflexwirkungen schutzlos.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG. Es stelle die Werteordnung des
Grundgesetzes auf den Kopf, wenn der Menschenwürde im
Ergebnis ein geringerer Schutz zuteil werde als den
vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts eines
Verstorbenen. Den Medien könne nicht erlaubt werden, einen
Verstorbenen zum bloßen Objekt einer
Sensationsberichterstattung herabzuwürdigen, ohne dass die
Angehörigen die Möglichkeit hätten, dagegen effektiv
vorzugehen. Der den Angehörigen bislang nur zustehende
Unterlassungsanspruch reiche ersichtlich nicht aus. Dem
wirtschaftlichen Interesse der Medien an der die
Menschenwürde missachtenden Vermarktung von Unglücksfällen
oder gar Verbrechen müsse ein wirksames und spürbares
Gegengewicht wirtschaftlicher Art entgegengesetzt werden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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1. Die angegriffenen Urteile verletzen nicht
das aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende postmortale
Persönlichkeitsrecht der Mutter des Beschwerdeführers.
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a) Die in Art. 1 Abs. 1 GG aller
staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen
Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren,
endet nicht mit dem Tod. Demgegenüber wird ein Verstorbener
nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der
Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil
Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind (vgl.
BVerfGE 30, 173 ).
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Ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht
eines lebenden Menschen begründet der postmortale Schutz der
Menschenwürde nicht selbst bestimmte materiellrechtliche
Ansprüche gegenüber Verletzungen durch Private. Dem
verfassungsrechtlichen Schutzauftrag ist jedoch bei der
Ausformung des einfachen Rechts Rechnung zu tragen, durch die
er konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 63, 131
; 73, 118 ; 99, 185
; 101, 361 ). Diese
Verpflichtung trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern,
soweit er keine Entscheidung getroffen hat, auch die Gerichte
(vgl. BVerfGE 96, 56 ; BVerfG, Beschluss vom 25.
Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, NJW 2006, 207
).
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Die aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende
Schutzpflicht ist jedoch grundsätzlich unbestimmt. Die
Aufstellung und normative Umsetzung eines angemessenen
Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich
auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er verpflichtet ist,
Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Gleiches
gilt, wenn die Zivilgerichte mangels einer Entscheidung des
Gesetzgebers die Schutzpflicht wahrnehmen. Nur ausnahmsweise
lassen sich aus den Grundrechten konkrete Regelungspflichten
ableiten (vgl. BVerfGE 96, 56 ).
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b) Nach diesem Maßstab haben die erkennenden
Gerichte die aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht
nicht dadurch verletzt, dass sie dem Beschwerdeführer, der
nach zivilrechtlichen Grundsätzen zur Wahrnehmung des
postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter befugt war
(vgl. BGHZ 50, 133 ; 107, 384 ;
143, 214 ), einen Entschädigungsanspruch
verweigert haben.
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aa) Der aus der Garantie der Menschenwürde
folgende Schutzauftrag gebietet nicht die Bereitstellung
einer bestimmten Sanktion für Würdeverletzungen. Insbesondere
gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts,
dass eine Verletzung der Menschenwürde stets einen
Entschädigungsanspruch nach sich ziehen muss (vgl. BVerfG, 2.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 27. Dezember 2005
- 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580
). Jedoch müssen die Gerichte bei der
Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale von Normen, die die
Persönlichkeit postmortal schützen, die Fundierung dieses
Schutzes in Art. 1 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGK 3,
49 ).
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bb) Der Bundesgerichtshof hat in dem
angegriffenen Urteil ausgeführt, die Zuerkennung einer
Geldentschädigung wäre mit der Funktion des Anspruchs auf
immaterielle Entschädigung unvereinbar. Dem Verstorbenen
könne keine Genugtuung für die Verletzung seiner
Persönlichkeit mehr verschafft werden. Auch ein Ausgleich für
die erlittene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
komme bei einem Verstorbenen nicht mehr in Betracht. Der
Präventionsgedanke allein vermöge die Gewährung einer
Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen.
Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe nur
dem Rechtsträger zu und dies nur zu dessen Lebzeiten.
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Diese Ausführungen begegnen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Garantie der
Menschenwürde folgt keine Pflicht der Zivilgerichte, die
zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen des
persönlichkeitsrechtlichen Sanktionensystems auszuweiten.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der
Präventionsgedanke es rechtfertigen könnte, in Fällen wie dem
vorliegenden einen Anspruch auf eine Geldentschädigung zu
gewähren.
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cc) Verfassungsrechtlich geboten ist dies
jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtsordnung andere
Möglichkeiten zum Schutz der postmortalen Menschenwürde
bereithält. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass
die postmortale Menschenwürde der Mutter des
Beschwerdeführers gegen Übergriffe durch die Beklagte
schutzlos gestellt war.
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Zivilrechtlich kann der hinsichtlich des
postmortalen Persönlichkeitsrechts Wahrnehmungsberechtigte
anerkanntermaßen Ansprüche auf Unterlassung geltend machen
(vgl. BGHZ 107, 384 ; BGH, GRUR 1974, S. 797
). Im vorliegenden Fall ist nicht offenkundig,
dass der Beschwerdeführer in den vier Monaten, die zwischen
den Aufnahmen und der Ausstrahlung der Sendung lagen, die
Ausstrahlung nicht mittels eines solchen
Unterlassungsanspruchs hätte verhindern können. Der
Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, dass er ein
solches Vorgehen erfolglos versucht hat oder dies für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar war.
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Im Übrigen kann der postmortale Würdeschutz
auch mit den Mitteln des Strafrechts sichergestellt werden.
Im vorliegenden Fall kommt insbesondere ein Vorgehen aufgrund
der Strafvorschrift des § 33 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie vom 9. Januar 1907 in Betracht. Der
Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ein solches
Vorgehen hier erfolglos oder von vorneherein aussichtslos
war.
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2. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers selbst wird durch
die angegriffenen Urteile gleichfalls nicht verletzt.
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Eine die Menschenwürde eines Verstorbenen
verletzende Handlung kann zugleich auch gegen das
Persönlichkeitsrecht seiner Hinterbliebenen verstoßen. Das
ist jedoch nicht schon aufgrund der Stellung der
Hinterbliebenen als Angehörige des Verstorbenen der Fall.
Erforderlich ist vielmehr, dass die Handlung die
Hinterbliebenen eigenständig und individuell in ihren
persönlichkeitsrechtlich geschützten Belangen betrifft.
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Der Bundesgerichtshof hat dazu in dem
angegriffenen Urteil ausgeführt, durch eine Presse- oder
Filmberichterstattung werde ein Dritter nur dann unmittelbar
betroffen, wenn die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst
als zum Thema des Berichts zugehörig erscheine.
Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich
nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die
persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit
gerückten Person ausdrücke, blieben als bloße Reflexwirkungen
schutzlos. Dieses Kriterium begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf seiner Grundlage durfte
der Bundesgerichtshof hier auch eine eigene Betroffenheit des
Beschwerdeführers in seinem Persönlichkeitsrecht
verneinen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.