BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 404/10 -
der P... gGmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer S..., S... und W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 14. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die überlange
Verfahrensdauer vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im
Verfahren L 4 P 1/07 die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1
des Grundgesetzes verletzt hat.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Sachsen-Anhalt hat der
Beschwerdeführerin 3/4 ihrer notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf
8.000 Euro festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine behauptete Untätigkeit der Sozialgerichtsbarkeit
Sachsen-Anhalt in erster und zweiter Instanz.
2
Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige
GmbH, die unter anderem ein Seniorenheim mit 50 Pflegeplätzen
betreibt, das seinen Betrieb am 6. Dezember 1999 aufnahm. Die
Errichtung des Seniorenheims wurde vom Bund und vom Land
Sachsen-Anhalt nach § 52 PflegeVG mit insgesamt
7.625.200,00 DM (3.924.267,44 €) gefördert. Die
Kosten für den Grunderwerb, die Herrichtung und Erschließung
und die Technik in Höhe von insgesamt 334.100,00 DM
(170.822,61 €) gingen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Am 6. Oktober 1999 stellte die Beschwerdeführerin einen
Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von
Investitionsaufwendungen nach § 82 SGB XI in Höhe von
10,05 DM (5,14 €) pro Pflegetag und Heimbewohner
für den Zeitraum 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000
aus Anlass getätigter Investitionen (Abschreibungen für
Außenanlagen, Fahrstuhl und Heizung, Abschreibungen für Kfz,
Eigenkapitalverzinsung, Erschließungskosten, Erbbauzinsen,
kalkulierte Wiederbeschaffungskosten, pauschalierte
Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten). Mit Bescheid vom
7. April 2000 stimmte das beklagte Land lediglich der
Inrechnungstellung der Abschreibung für ein Kfz in Höhe von
0,38 DM (0,19 €) für den Zeitraum 6. Dezember 1999 bis
31. Dezember 2000 pro Heimbewohner pflegetäglich zu.
3
Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Mai 2000
Klage. Die Klage wurde zwei Monate später mit Schriftsatz vom
12. Juli 2000 begründet. Die Klageerwiderung datiert vom 11.
September 2000. Ein weiterer Schriftsatz der
Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2000 wurde wegen
eines nicht mehr aufklärbaren Versehens falsch zugeordnet und
erst mit Verfügung vom 3. April 2001 an das beklagte Land
übersandt. Auf diesen verspätet übersandten Schriftsatz der
Beschwerdeführerin ging die Replik des Beklagten am 28. Mai
2001 bei Gericht ein. Am 29. Juni 2001 wurde die
Prozessvollmacht von der Beschwerdeführerin vorgelegt. Mit
richterlicher Verfügung vom 26. März 2002 wurde der Beklagte
aufgefordert, die Fundstelle einer Verordnung anzugeben. Dies
wurde von dem beklagten Land mit Schriftsatz vom
29. April 2002 erledigt. Mit Schreiben vom 13. Februar
2003 fragte das Gericht bei dem beklagten Land an, ob dieses
an seiner bisherigen Rechtsposition festhalte und bezog sich
hierbei auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen in
anderen Verfahren. Am 11. April 2003 erinnerte das
Gericht an die Erledigung der gerichtlichen Verfügung vom
13. Februar 2003. Nach einer Zwischennachricht teilte
das beklagte Land mit Schreiben vom 20. Mai 2003 mit, dass
eine die Überprüfung abschließende Entscheidung nicht
getroffen werden konnte. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003
fragte die Beschwerdeführerin an, ob zwischenzeitlich die
versprochene Stellungnahme des Beklagten vorliege. Am 7.
Oktober 2003 fand außergerichtlich ein Treffen der
Beteiligten statt, bei dem nach Angaben des Beklagten
festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin der Behörde
noch weitere Unterlagen übergeben werde. Im Zeitraum 24.
Oktober 2003 bis 23. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin
mehrfach durch das Gericht an eine Stellungnahme erinnert und
gebeten mitzuteilen, welche Unterlagen dem Beklagten
übergeben wurden. Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 und
nochmals mit Schreiben vom 16. Februar 2004 bat die
Beschwerdeführerin um Fristverlängerung, weil der alleinige
Sachbearbeiter erkrankt gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 24.
Februar 2004 erfolgte schließlich die angeforderte
Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Am 15. Juli 2004 fand
ein erster Erörterungstermin statt, in dem das beklagte Land
erklärte, es habe seine Rechtsauffassung zu einigen
wesentlichen Punkten geändert. Den Beteiligten wurde weiterer
Vortrag aufgegeben. Der Beklagte legte die
Erschließungskosten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 dar,
die Beschwerdeführerin reagierte mit Schriftsatz vom 20.
August 2004. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 wurde die
Beschwerdeführerin vom Gericht daran erinnert, wie in der
Sitzung vom 15. Juli 2004 vereinbart, die Aufwendungen
hinsichtlich der Erschließungskosten und Kosten
Instandhaltung/Inventar zu konkretisieren und zu belegen.
Dies geschah mit Schriftsatz vom 5. November 2004. Mit
Schriftsätzen vom 19. Oktober 2004 und 28. Februar 2005
fragte die Beschwerdeführerin nach dem Sachstand. Am 18. Mai
2005 erließ das beklagte Land einen Änderungsbescheid, mit
dem es der Inrechnungstellung weiterer Aufwendungen in Höhe
von 0,05 € pflegetäglich zustimmte. Am 21. Juli 2005
fand ein weiterer Erörterungstermin statt, der damit schloss,
dass den Beteiligten weiterer Vortrag bis zum 10. September
2005 aufgegeben wurde. Am 9. September 2005 erließ dann das
beklagte Land einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem es
der Inrechnungstellung weiterer Aufwendungen in Höhe von 0,01
€ pflegetäglich zustimmte. In Erledigung der gerichtlichen
Verfügung aus dem Protokoll des Erörterungstermins vom
21. Juli 2005 trugen beide Beteiligte ergänzend vor. Mit
Schriftsatz vom 8. Februar 2006 fragte die
Beschwerdeführerin erneut nach dem Sachstand. Mit Schreiben
vom 15. Februar 2006 teilte das Sozialgericht nach einem
Kammerwechsel mit, dass die Sache sitzungsreif sei, wann mit
einer Terminierung gerechnet werden könne, könne derzeit noch
nicht abgesehen werden. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006
forderte das Gericht ein Urteil des Sozialgerichts Stendal zu
§ 82 Abs. 3 SGB XI an, das dieses am 16. Juni 2006
übersandte. Am 6. Oktober 2006 ging über das beklagte Land
noch ein Urteil des Sozialgerichts Dessau zu § 82 Abs. 3
SGB XI bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 7. November 2006
beantragte der Beklagte das Ruhen des Verfahrens. Das Gericht
teilte der Beschwerdeführerin mit, dass nicht beabsichtigt
sei, das Verfahren zum Ruhen zu bringen. Danach reichte die
Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2006 noch kurz vor der
bereits geladenen mündlichen Verhandlung ein von ihr
veranlasstes Gutachten eines Wirtschafts- und
Finanzwissenschaftlers vom 14. Juli 2006 zur Akte. Die
mündliche Verhandlung fand am 8. Dezember 2006 statt und
endete mit Klage abweisendem Urteil.
4
Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz
vom 10. Januar 2007 Berufung ein. Auf die nachgereichte
Berufungsbegründung vom 11. Juni 2007 erwiderte das beklagte
Land mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007. Dieser enthält
ausschließlich Rechtsausführungen. Mit Schreiben vom
2. Dezember 2008 fragte die Beschwerdeführerin nach dem
Sachstand. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 teilte das
Landessozialgericht ihr mit, dass noch keine konkreten
Terminsaussichten gemacht werden könnten, da noch zahlreiche
ältere Verfahren anhängig seien, deren Bearbeitung (zeitlich)
vorrangig sei. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009 fragte
auch das beklagte Land an, wann mit einem Fortgang des
Verfahrens gerechnet werden könne und verwies auf zwei
Parallelverfahren. Hierauf antwortete das Landessozialgericht
mit Schreiben vom 7. August 2009 wortgleich wie auch schon
gegenüber der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 23.
Dezember 2009 fragte das Landessozialgericht bei der
Beschwerdeführerin an, ob heute eine gesonderte
Inrechnungstellung gegenüber den Bewohnern der
Pflegeeinrichtung für den Zeitraum 6. Dezember 1999 bis 31.
Dezember 2000 überhaupt noch möglich sei. Gegebenfalls werde
um die Vorlage entsprechender Belege gebeten. Sollte eine
Inrechnungstellung nicht mehr möglich sein, werde gebeten
darzulegen, zu welchem Zweck die begehrte Zustimmung noch
dienen solle. Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin, auch
heute noch sei eine gesonderte Inrechnungstellung möglich. Es
lebten noch sieben Bewohner in der Einrichtung, die auch
schon im streitgegenständlichen Zeitraum 6. Dezember 1999 bis
31. Dezember 2000 dort wohnten. Es erscheine
außerordentlich bizarr, dass das vorliegende Verfahren in der
Sozialgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt nahezu zehn
Jahre äußerst dilatorisch betrieben werde, um dann
anzufragen, ob nicht möglicherweise der Prozess mangels
Rechtsschutzbedürfnis durch den Tod der pflegebedürftigen
Bewohner der Einrichtung eine elegante Erledigung gefunden
habe. Hierauf stellte die Berichterstatterin mit Schreiben
vom 19. Januar 2010 klar, dass sich ihre Anfrage darauf
bezogen habe, ob Kosten für zurückliegende Zeiträume erhöht
werden könnten und hierzu gegebenenfalls vertragliche Belege
vorzulegen. Außerdem entschuldigte sie sich für die lange
Verfahrensdauer, die auf die anhaltende starke Überlastung
der Sozialgerichtsbarkeit zurückzuführen sei. Sie bat
nochmals um die Vorlage von Belegen, dass auch heute den
Bewohnern noch Kosten aus dem Zeitraum 1999/2000 in Rechnung
gestellt werden könnten.
5
Die Beschwerdeführerin hat hierauf am 2.
Februar 2010 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt, es
stehe zu befürchten, dass nach mittlerweile fast zehn Jahren
gerichtlicher Untätigkeit eine weitere Entscheidung
hinausgezögert werden solle. Die Anfrage des
Landessozialgerichts vom 23. Dezember 2009 lasse
vermuten, dass dieses nunmehr beabsichtige, den Tod der
letzten Bewohner abzuwarten, um somit eine
Entscheidungsfindung vermeiden zu können.
6
Mit Schreiben vom 2. März 2010 bat die
Beschwerdeführerin das Landessozialgericht die Verfügung vom
19. Januar 2010 bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde auszusetzen, worauf das Gericht
nochmals an die Erledigung der Verfügungen vom
23. Dezember 2009 und 19. Januar 2010 erinnerte. Mit
Schreiben vom 15. März 2010 erinnerte das Gericht dann im
Hinblick auf die Verfahrensdauer nochmals an die Erledigung
der Verfügungen. Am 18. März 2010 bat die Beschwerdeführerin
um Fristverlängerung bis zum 6. April 2010 für die
Erledigung der Verfügungen. Mit Schriftsatz vom 6. April 2010
schließlich legte sie den Heimvertrag erstmals vor und
verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
6. September 2007, in dem in einem ähnlich gelagerten
Fall das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen das Land
bejaht worden sei. Am 11. Mai 2010 wies das
Landessozialgericht - das Rechtsschutzbedürfnis bejahend -
die Berufung durch Urteil zurück.
7
Die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt hat am 30.
September 2010 eine Stellungnahme abgegeben und hierin einen
Grundrechtsverstoß wegen überlanger Verfahrensdauer verneint.
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes
Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme abgesehen.
8
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Unterlassung
gerichtlicher Tätigkeit durch das Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt richtet, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine insoweit
stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze
sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet.
9
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
10
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte
angezeigt, soweit sie sich gegen die Gesamtverfahrensdauer
und gegen die Handhabung des Verfahrens durch das
Landessozialgericht richtet. Zwar hat die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 2. März 2010 beantragt, das Verfahren
auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden
ist. Das spricht gegen ein dringendes Interesse an einer
zeitnahen Entscheidung des Rechtstreits. Allerdings hat die
Beschwerdeführerin auch auf ihre mittel- bis langfristigen
ökonomischen Planungen verwiesen, die durch den Ausgang des
Rechtstreits fundamental erschwert würden. Damit kann
angenommen werden, dass das Verfahren vor dem BVerfG zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist.
11
2. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht
nur das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete
Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der
öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität
des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter
Rechtsschutz. Im Interesse der Rechtssicherheit sind
strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären
(vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1
). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine
allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von
einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit
unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist
vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE
55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR
775/07 -, NJW 2008, S. 503). Bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein
Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die
Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die
Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für
die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den
Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere
Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich
nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der
Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Juli 2000
- 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214
). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche
Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ
2004, S. 334 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 24. September 2009
- 1 BvR 1304/09 -, juris). Ferner haben
die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu
berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um
eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli
2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -,
juris).
12
3. Das erstinstanzliche Verfahren hat über
sechs Jahre gedauert. Eine gerichtlich nicht zu
beeinflussende Tätigkeit Dritter, etwa gerichtlicher
Sachverständiger, hat nicht zu einer Verzögerung beigetragen.
Zur Schwierigkeit der Sachmaterie ist festzustellen, dass die
aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zum Alltagsgeschäft eines
Sozialgerichts gehören und höchstrichterlich ungeklärt sind.
Neben dem gerichtlichen Verfahren führten die Beteiligten
offenbar Vergleichsverhandlungen. Die beiden
Erörterungstermine wurden vom Sozialgericht mit Blick auf
eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits
durchgeführt.
13
Die lange Verfahrensdauer geht zum Teil auf
Verhalten des beklagten Landes, zum Teil auf Verhalten der
Beschwerdeführerin selbst und zum Teil auf Versäumnisse des
Gerichts zurück. Fünf Monate gingen wegen der falschen
Zuordnung des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2000 im
Sozialgericht verloren. Weitere zehn Monate verstrichen
zwischen dem Schriftsatz der Beklagten vom 22. Mai 2001 und
der Nachfrage des Gerichts zu dort angesprochenen
Rechtsgrundlagen und einem Rahmenvertrag mit Verfügung vom
26. März 2002. Im Zeitraum 29. Juni 2001 (Eingang der
Prozessvollmacht) und der nächsten Verfügung des/der
Vorsitzenden vom 26. März 2002 kam es zu einem völligen
Verfahrensstillstand.
14
Demgegenüber gehen mehr als neun Monate
Verfahrensverzögerung zu Lasten der Beschwerdeführerin
selbst. Zwei Monate verstrichen zwischen Klageerhebung und
Klagebegründung. Vier Monate (Oktober 2003 bis Februar 2004)
brauchte die Beschwerdeführerin, um das Gericht über dem
Beklagten übergebene Unterlagen zu informieren. Über drei
Monate benötigte die Beschwerdeführerin, um, wie im
Erörterungstermin am 15. Juli 2004 vereinbart, getätigte
Aufwendungen zu konkretisieren und zu belegen.
15
Auch das beklagte Land trug maßgeblich zur
Verzögerung des Verfahrens bei. Im Zeitraum Februar 2003 bis
Juli 2004, also 17 Monate lang, äußerte sich der Beklagte
gegenüber dem Gericht trotz mehrfacher Aufforderung nicht zur
Sache und gab erst im Erörterungstermin am 15. Juli 2004 zu
Protokoll, dass er seine Rechtsauffassung in mehreren Punkten
geändert habe.
16
Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare
Untätigkeit des Sozialgerichts ist nach allem nicht
anzunehmen. Ein Verfassungsverstoß ist nicht schon darin zu
sehen, dass das Verfahren nicht in optimaler Weise gefördert
wird. Dass es im Gerichtsablauf auch zu Pannen kommt, wie
hier der falschen Zuordnung eines Schriftsatzes, begründet
für sich keinen Grundrechtsverstoß. Der Verfahrensstillstand
im Zeitraum 29. Juni 2001 bis 26. März 2002 ist zwar dem
Gericht anzulasten, fällt aber in Anbetracht der danach
eingetretenen und von den Beteiligten zu verantwortenden
weiteren Verzögerungen nicht entscheidend ins Gewicht.
Insgesamt hat das Verfahren erster Instanz zwar sehr lange
gedauert, wurde aber im Hinblick auf außergerichtlich
laufende Vergleichsverhandlungen auch von den Beteiligten
selbst nicht energisch vorangetrieben. Dass das beklagte Land
nach fünf Jahren zwei Änderungsbescheide erließ, spricht
dafür, dass die Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren
und die Erörterungstermine das Verfahren beförderten und,
ebenso wie die parallel laufenden außergerichtlichen
Verhandlungen, aus Sicht des beklagten Landes zu einer
veränderten Sachlage führten. In Abwägung sämtlicher
Umstände, die zu der sehr langen Verfahrensdauer in erster
Instanz führten, ist eine Grundrechtsverletzung durch das
Sozialgericht hier noch zu verneinen.
17
4. In zweiter Instanz war das Verfahren etwas
über drei Jahre und vier Monate anhängig, vom 10. Januar 2007
bis zum 11. Mai 2010. Fünf Monate vergingen allein
zwischen der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 10.
Januar 2007 und deren Begründung mit Schriftsatz vom 11. Juni
2007. Diesen Zeitraum kann die Beschwerdeführerin nicht als
Untätigkeit dem Landessozialgericht anlasten. Nach Eingang
der Berufungserwiderung am 27. Juli 2007, die der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme
übersandt wurde, erfolgten allerdings im Zeitraum
31. Juli 2007 bis 23. Dezember 2009 keinerlei
verfahrensfördernde Maßnahmen seitens des Gerichts. Dieses
reagierte lediglich auf Sachstandsanfragen und wies auf die
Bearbeitung zahlreicher älterer (zeitlich) vorrangiger
Verfahren hin. Diese zwei Jahre und fast fünf Monate blieb
das Landessozialgericht untätig. Danach war die Nachfrage der
Berichterstatterin nach einem Fortbestehen des
Rechtschutzbedürfnisses durchaus naheliegend. Das fast
zweieinhalbjährige Nichtbetreiben des Verfahrens durch das
Landessozialgericht ist besonders gravierend, weil das
Verfahren erster Instanz schon sehr lange gedauert hatte und
sich hieraus eine besondere Pflicht zur
Verfahrensbeschleunigung ergab. Denn die Gerichte haben auch
die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich
mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des
Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR
352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).
18
Das Landessozialgericht beantwortete
Sachstandsanfragen unter Hinweis auf zahlreiche ältere
Verfahren, deren Bearbeitung (zeitlich) vorrangig sei,
darunter offenbar Parallelverfahren der Beschwerdeführerin
aus den Jahren 2006 und 2007. Da sich der Staat nicht auf
solche Umstände berufen kann, die in seinem
Verantwortungsbereich liegen, kann eine anhaltend starke
Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit eine überlange
Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Zudem dauerte nach dem
Jahresbericht 2009 des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt
ein Verfahren zweiter Instanz im Jahr 2007 durchschnittlich
22,9 Monate, im Jahr 2008 durchschnittlich 24 Monate und im
Jahr 2009 durchschnittlich 26,8 Monate. Damit benötigte das
vorliegende Verfahren ohne Ermittlungstätigkeit des Gerichts
länger als es der durchschnittlichen Verfahrensdauer in der
Berufungsinstanz entspricht. In Abwägung all dieser Umstände
spricht die fast zehnjährige Gesamtverfahrensdauer gegen die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zweiter Instanz.
19
5. Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte
Ziel der Beschwerdeführerin, eine Entscheidung in dem
fachgerichtlichen Klageverfahren zweiter Instanz zu
beschleunigen, hat sich inzwischen erledigt, nachdem am 11.
Mai 2010 ein die Berufung zurückweisendes Urteil des
Landessozialgerichts ergangen ist. Damit ist insofern für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auch das Rechtsschutzbedürfnis
entfallen.
20
Erledigt sich im Verlauf des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche
Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,
besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedoch dann fort, wenn der
gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (vgl.
BVerfGE 104, 220 ; 105, 239 ),
wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den
Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 91, 125
; 99, 129 ) oder wenn eine Gefahr der
Wiederholung des Grundrechtseingriffs besteht (vgl. BVerfGE
91, 125 ; 103, 44 ). Besonders
gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine
generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder
wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von
Grundrechten abzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 24. Juli 2008
- 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28). Eine
geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes
Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein
Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu
leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass
verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Juli 2008
- 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28).
21
Eine Wiederholungsgefahr ist, ungeachtet der
Frage, ob Parallelverfahren der Beschwerdeführerin in der
Berufung noch anhängig sind, schon mit Blick auf die
Rechtfertigung der überlangen Verfahrensdauer allein mit der
Belastung des Gerichts zumindest nicht auszuschließen. Die
wirtschaftliche Bedeutung für die Beschwerdeführerin bestand
in erster Linie in der Führung eines Grundsatzstreits zur
Frage, ob das Land der in Ansatz gebrachten gesonderten
Berechnung verschiedener Posten zuzustimmen habe. Die
Beschwerdeführerin macht plausibel geltend, die lange
Verfahrensdauer erschwere ihre mittel- bzw. langfristigen
ökonomischen Planungen. Das wirtschaftliche Interesse im
konkreten Rechtstreit ist mit maximal 96.525 €
anzusetzen, dem Betrag, der sich aus der Multiplikation des
geforderten pflegetäglichen Betrags von 4,95 € mit der Anzahl
der Tage im Zeitraum 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000
(390) und der Anzahl der Bewohnerplätze im Seniorenheim (50)
ergibt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis der
Beschwerdeführerin an der Verfassungsbeschwerde ist zu
bejahen, auch weil die gegenstandslos gewordene Maßnahme sie
insofern immer noch weiter beeinträchtigt, als das Verfahren
auch nach jetzt zehneinhalb Jahren immer noch nicht
abgeschlossen und nunmehr in der Revision beim
Bundessozialgericht anhängig ist.
22
6. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 37 Abs.
2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG
(vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn
der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird,
in der Regel 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010
- 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 36). Die
Kammer sieht im vorliegenden Fall einer teilweisen Stattgabe
keinen Anlass, von diesem Regelwert abzuweichen.
23
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.