BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 407/03 -
des Herrn D...
und 2. Antrag
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 25. März 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Beschwerdeführer erstrebt den
erfolgreichen Abschluss seines Promotionsverfahrens.
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1. Der Beschwerdeführer ist Doktorand an der
Fakultät für Informatik der Universität K. Im Laufe seiner
Promotion kam es zu erheblichen Unstimmigkeiten im Verhältnis
mit seinem Doktorvater, aufgrund derer der Beschwerdeführer
die Eröffnung des Promotionsverfahrens ohne dessen
Einverständnis beantragte. Gleichwohl verpflichtete die
Universität den Doktorvater zur Erstellung des
Erstgutachtens, in welchem dieser - wie auch der
Zweitgutachter in seinem Gutachten - der Fakultät die
Nichtannahme der Dissertation empfahl. Hierauf stützte die
Fakultät ihren Bescheid über die Nichtannahme seiner
Dissertation. Der Beschwerdeführer legte Widerspruch ein und
erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht, mit der er teilweise
obsiegte. Die Universität K. wurde dazu verurteilt, den
Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden. Der Beschwerdeführer habe ein
Recht auf die Durchführung eines Verfahrens des Überdenkens
der Promotionsgutachten; aufgrund der selbsterklärten
Befangenheit der Gutachter sei das Verfahren aber durch zwei
neue Gutachter durchzuführen. Die Universität K. legte
hiergegen die durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassene
Berufung ein, über die noch nicht entschieden ist.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde erstrebt der
Beschwerdeführer zum einen, die Universität K. zur
Durchführung des Verfahrens des Überdenkens zu zwingen (vgl.
den Beschwerdegegenstand unter 1.), zum anderen erstrebt er
die Schaffung eines effektiven Rechtswegs in Promotions- und
Prüfungsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht (vgl.
den Beschwerdegegenstand unter 2.).
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Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde hat der
Beschwerdeführer Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt, da sein berufliches Fortkommen bereits um
Jahre verzögert worden sei und keinen weiteren Aufschub mehr
dulde.
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2. Der Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis
der Befangenheit der Richterin des Bundesverfassungsgerichts
Dr. Hohmann-Dennhardt ist gegenstandslos. Die abgelehnte
Richterin ist nicht Mitglied der 2. Kammer des
Bundesverfassungsgerichts, die nach dem
Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung in dieser Sache
berufen ist.
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3. Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a BVerfGG liegen
nicht vor. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten
Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig. Ihr steht
zur Zeit der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck
kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser
fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung hinaus alle nach Lage der Sache zur
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um
eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu
erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl.
BVerfGE 73, 322 ; 77, 381 ). Es ist
geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor
Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit
weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu
prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht
offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 28, 1 ;
68, 376 ).
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a) Die im Rubrum unter 2. aufgeführten Anträge
hat der Beschwerdeführer erstmals mit der
Verfassungsbeschwerde gestellt. Insoweit hat er den Rechtsweg
noch gar nicht beschritten. Die Verfassungsbeschwerde genügt
deshalb insoweit den gesetzlichen Anforderungen in § 90
Abs. 2 BVerfGG nicht.
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b) Auch hinsichtlich des im Rubrum unter 1.
aufgeführten Beschwerdegegenstandes, der Inhalt der Klage vor
dem Verwaltungsgericht war, hat der Beschwerdeführer nicht
alle prozessualen Möglichkeiten erschöpft. Er kann zwar nicht
darauf verwiesen werden, den Ausgang des Prozesses in der
letzten Instanz abzuwarten, bevor er das
Bundesverfassungsgericht anruft. Da der Beschwerdeführer in
erster Instanz aber ein Urteil zu seinen Gunsten erstritten
hat, ist es ihm zuzumuten, seine Rechte aus diesem Urteil im
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorab durchzusetzen,
bevor er sich, sofern er insoweit keinen Erfolg hat, an das
Bundesverfassungsgericht wendet.
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Allerdings ist das Urteil als
Verpflichtungsurteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO in der
Hauptsache nicht vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der
Beschwerdeführer sein Bestreben, die Universität zur
Durchführung des Verfahrens des Überdenkens zu zwingen, auch
im Wege vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu
verfolgen. Ist die vorläufige Vollstreckbarkeit eines
Hauptsacheurteils ausnahmsweise ausgeschlossen, kann die
Vollstreckung durch den Erlass einer - kraft Gesetzes sofort
vollstreckbaren - einstweiligen Anordnung erreicht werden,
wenn diese erforderlich ist, um wirksamen Rechtsschutz zu
erlangen (vgl. OVG Lüneburg, OVGE 11, 503; BayVGH, NJW 1966,
S. 751; ebenso Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VWGO,
Kommentar, Stand: Januar 2002, § 167
Rn. 119 ff., insbesondere Rn. 122 m.w.N.).
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Dem Beschwerdeführer ist dieser Weg auch
zuzumuten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Durchsetzung des erstinstanzlichen Urteils ist
nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht
offensichtlich unzulässig. Er ist im Übrigen auch im Ergebnis
nicht von vornherein aussichtslos. Ob ein Anordnungsgrund
durch das Drohen wesentlicher Nachteile vorliegt, wird von
den Fachgerichten zu klären sein. Die Bejahung dieser
Voraussetzung ist jedoch nicht fernliegend. Seit Abgabe der
zu beurteilenden Promotionsarbeit sind mittlerweile
dreieinhalb Jahre verstrichen. Weiteres Zuwarten ist für den
Beschwerdeführer mit erheblichen Nachteilen verbunden, selbst
wenn man nicht die vom Beschwerdeführer beabsichtigte
Hochschullaufbahn zugrunde legt. Hiergegen spricht auch
nicht, dass der Beschwerdeführer vor etwa zwei Jahren
erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt
hatte. Allein durch den weiteren Zeitablauf wird sich für das
Verwaltungsgericht die Frage der Eilbedürftigkeit neu
stellen.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).