BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 407/11 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 14. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
berufsgerichtlichen Verurteilungen mehrerer Zahnärzte wegen
der Verwendung der Bezeichnung „Zahnärztehaus“.
2
1. Die §§ 29 ff. des
baden-württembergischen Gesetzes über das Berufsrecht und die
Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker,
Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz
) vom 31. Mai 1976 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl S. 314 ff.) regeln
die Berufspflichten der Angehörigen der aufgeführten
Heilberufe und sehen zugleich vor, dass die weiteren
Einzelheiten in den jeweiligen Berufsordnungen zu normieren
sind.
3
Auf dieser Grundlage erließ die
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in Form einer Satzung
die Berufsordnung für Zahnärzte vom 21. Dezember 2005 (im
Folgenden: BO a.F.). § 21 BO a.F. lautet
auszugsweise:
4
(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen
über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung
ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere
eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder
vergleichende Werbung. ...
5
(2) und (3) ...
6
(4) Eine Einzelpraxis sowie eine
Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie,
Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein
Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb
bezeichnet werden.
7
Diese Berufsordnung wurde zwischenzeitlich
durch die Berufsordnung vom 10. September 2010 abgelöst. Bei
§ 21 BO haben sich, abgesehen von einer veränderten
Zählung wegen des Einschubs eines weiteren Absatzes -
§ 21 Abs. 4 ist nunmehr § 21 Abs. 5 - und der
Herausnahme des Begriffs „Zentrum“ aus der Aufzählung der
verbotenen Bezeichnungen, keine inhaltlichen Änderungen
ergeben.
8
2. a) Die Beschwerdeführer sind approbierte
Zahnärzte, die Beschwerdeführerin zu 3) ist zusätzlich
Fachzahnärztin für Kieferorthopädie. Die Beschwerdeführer zu
2), 3), 4) und 5) betreiben eine „Gemeinschaftspraxis für
Zahnheilkunde und Kieferorthopädie“, zu der bis zu seinem
Ausscheiden im Sommer 2009 auch der Beschwerdeführer zu 1)
gehörte. Die Beschwerdeführerin zu 6) betreibt eine
„Privatpraxis für Endodontie“ und nutzt hierbei dieselben
Räumlichkeiten wie die Gemeinschaftspraxis. Die
Beschwerdeführer beschäftigen zusammen mehr als 20
Mitarbeiter. In dem circa 450 qm großen Haus, in dem sie ihre
Praxen betreiben, befindet sich noch ein zahnärztliches
Labor, das ganz überwiegend für die Beschwerdeführer tätig
ist. Das Gebäude liegt in einer Gemeinde mit circa 8.200
Einwohnern, in der es noch eine weitere, von einem einzelnen
Zahnarzt betriebene Zahnarztpraxis gibt.
9
b) Bereits mit Urteil vom 7. Dezember
2006 verurteilte das Bezirksberufsgericht die
Beschwerdeführer jeweils zu einer Geldbuße von 500 €, weil
sie im Rahmen ihres Internetauftritts und bei einer im April
2006 veröffentlichten Zeitschriftenanzeige den Begriff
„Zahnärztehaus I...“ verwendet sowie als Internetadresse die
Formulierung „www.daszahnaerztehaus.de“ benutzt hatten. Der
Gebrauch der Bezeichnungen sei berufsrechtswidrig, denn er
verstoße gegen § 21 Abs. 4 BO a.F. Das
Landesberufsgericht verwarf die Berufungen der
Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. Oktober 2007 als
unbegründet.
10
3. a) Die Beschwerdeführer änderten trotz der
berufsgerichtlichen Verurteilung ihre bisherige
Internetadresse nicht und benutzten auch im Rahmen ihres
Internetauftritts weiterhin die Bezeichnung „Zahnärztehaus
I...“. Dieser Begriff befand sich zudem im Briefkopf eines
vom 1. Juli 2008 datierenden Schreibens des Beschwerdeführers
zu 4) an die Bezirkszahnärztekammer. Auch im sonstigen
Geschäftsverkehr verwendeten die Beschwerdeführer in dieser
Weise gestaltetes Briefpapier.
11
b) Mit Urteil vom 26. August 2009 verurteilte
das Berufsbezirksgericht die Beschwerdeführer daraufhin
jeweils zu einer Geldbuße von 1.000 €, weil sie erneut
gegen § 21 Abs. 4 BO a.F. und die §§ 29 und 55 Abs.
2 Satz 1 HBKG verstoßen hätten. Aus § 21 Abs. 4 BO a.F.
ergebe sich eindeutig, dass eine Berufsausübungsgemeinschaft
nicht als Ärzte- oder Zahnärztehaus bezeichnet werde
dürfe.
12
c) Das Landesberufsgericht verwarf die
Berufungen der Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. Oktober
2010 als unbegründet. § 21 Abs. 4 BO a.F. verbiete die
Verwendung des Begriffs „Zahnärztehaus“ zur Werbung für eine
Einzelpraxis beziehungsweise für die
Berufsausübungsgemeinschaft mehrerer Zahnärzte. Der Begriff
„Ärztehaus“ sei als „Zahnärztehaus“ zu verstehen, denn die
Benutzung der Bezeichnung „Ärztehaus“ sei Zahnärzten auch
schon ohne Regelung in der Berufsordnung verwehrt. Überdies
ergebe sich diese Auslegung aus der Ausrichtung der
Berufsordnung auf die Berufstätigkeit der Zahnärzte, durch
die Begrenzung der Regelungsbefugnis der Zahnärztekammer
sowie durch das allgemeine Verständnis der Berufsangehörigen
für die zutreffende Bezeichnung von Ärzten und Zahnärzten.
Darüber hinaus sei die Verwendung des Wortes „Zahnärztehaus“
auch irreführende Werbung im Sinne von § 21 Abs. 1 BO.
Die Beschwerdeführer bildeten eine
Berufsausübungsgemeinschaft und seien daher nicht als
voneinander unabhängige Zahnärzte tätig. Sie seien damit
nicht anders einzuschätzen als ein einzelner Zahnarzt in
seiner Praxis. Ein „Ärztehaus“ beziehungsweise
„Zahnärztehaus“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch ein Haus,
in dem mehrere Ärzte oder Zahnärzte unabhängig voneinander
ihre Praxis ausübten. Daneben könne ein Zahnärztehaus auch
als ein Haus der Vertretung der Zahnärzte oder der zentralen
Dienstleistungen für sie verstanden werden. Keinesfalls
bezeichne der Begriff aber eine einzelne zahnärztliche
Praxis, selbst wenn sie aus mehreren Zahnärzten bestehe. Die
Beschwerdeführer erzeugten daher mit ihrer Formulierung bei
einem Behandlung suchenden Interessenten einen Irrtum über
die zu erwartenden Verhältnisse, denn er finde in dem
genutzten Haus keine weitere Praxis vor. Überdies rufe der
Gebrauch der Bezeichnung die Annahme hervor, es handele sich
um eine Zusammenfassung der Zahnärzte des Ortes nach der Art
einer Poliklinik. Dies vertiefe die Irreführung noch. Der
Sachverhalt sei bereits in dem Urteil vom 13. Oktober 2007,
auf das verwiesen werde, umfassend gewürdigt worden.
13
In der dortigen Entscheidung hatte das Gericht
zusätzlich ausgeführt, als Ärzte- beziehungsweise
Zahnärztehaus träten Ärzte beziehungsweise Zahnärzte in
verschiedenen kleineren und größeren Städten auf. Auch
Immobilienunternehmen verwendeten den Begriff häufig. Schon
bei der Errichtung des Hauses werde mit der Bezeichnung um
Mieter oder Käufer der vorgesehenen Praxisräume geworben.
Verwaltungsunternehmen böten dazu verschiedene
Dienstleistungen an, die den einzelnen Berufsausübenden
Kostenersparnis oder gesteigerte Nutzungsmöglichkeiten
bringen sollten. Für das Verständnis des Wortes stehe danach
fest, dass es nicht eine einzelne zahnärztliche Praxis
bezeichne. Eine Praxis, die sich als Zahnärztehaus bezeichne,
erzeuge bei den interessierten Patienten demzufolge einen
Irrtum über die zu erwartenden Sachverhalte, weil er keine
Mehrzahl von Zahnärzten in voneinander unabhängiger Tätigkeit
vorfinde. So finde er zum Beispiel keinen weiteren Zahnarzt,
von dem er eine unabhängige Zweitmeinung zu der Behandlung
eines anderen Zahnarztes einholen könne. Bei einer kleinen
Gemeinde erwecke der Begriff zudem den Eindruck, es handele
sich um das „Kompetenzzentrum“ der Zahnheilkunde am Ort, was
ebenfalls irreführend sei.
14
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz
1 und 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG.
15
5. Dem Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg, der Bundeszahnärztekammer, der
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, dem Freien Verband
Deutscher Zahnärzte e.V. und dem GKV-Spitzenverband der
Krankenkassen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Akten der Ausgangsverfahren waren beigezogen.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248
; 94, 372 ; 111, 366 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
17
1. Die angegriffenen berufsgerichtlichen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrer durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit.
18
a) Die Auferlegung der Geldbußen greift in die
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer ein, denn durch
sie wird ein der Berufsausübung zuzurechnendes Verhalten
sanktioniert. Bei der Benutzung der Bezeichnung
„Zahnärztehaus I...“ auf Briefbögen im geschäftlichen Verkehr
und im Rahmen des Internetauftritts sowie bei der Verwendung
der Internetadresse „www.daszahnaerztehaus.de“ handelt es
sich um werbende Tätigkeiten, die mit der zahnärztlichen
Betätigung der Beschwerdeführer eng zusammenhängen und dieser
dienen. Solches Verhalten ist vom Schutzbereich der
Berufsausübungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 248
; 111, 366 ).
19
b) Die Gründe, auf die die Berufsgerichte ihre
Entscheidung stützen, sind nicht geeignet, den
Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
20
aa) Ein Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94,
372 ; 111, 366 ; stRspr).
Darüber hinaus sind Beschränkungen der
Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1
GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls
dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar
treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248
), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
genügen.
21
bb) Werbebeschränkende Vorschriften in
ärztlichen Berufsordnungen sind hiernach nur
verfassungsgemäß, sofern sie nicht jede, sondern lediglich
die berufswidrige Werbung untersagen (vgl. BVerfGE 71, 162
; 85, 248 <257, 260 f.>). Für
interessengerechte und sachangemessene, insbesondere das
notwendige Vertrauensverhältnis zu Patienten nicht
gefährdende Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss
dagegen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum
bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2004 - 1 BvR
649/04 -, NJW 2004, S. 2659; BVerfGK 6, 46
). Die Verwendung der Bezeichnung
„Zahnärztehaus“ für eine in einem Haus tätige zahnärztliche
Gemeinschaftspraxis kann somit nicht als solche, sondern erst
dann berufswidrig sein, wenn dies als irreführende oder als
sachlich unangemessene Werbung einzustufen ist.
22
cc) Die Berufsgerichte haben in den
angegriffenen Entscheidungen nicht in verfassungsrechtlich
vertretbarer Weise dargelegt, dass das Verhalten der
Beschwerdeführer die Grenzen einer interessengerechten und
sachangemessenen Information überschreitet.
23
(1) Das Berufsgericht verkennt schon dadurch,
dass es die Berufswidrigkeit alleine auf die Verwendung der
Bezeichnung „Zahnärztehaus“ stützt, ohne die Frage der
Irreführung oder sachlichen Unangemessenheit zu erörtern, die
zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Auch
seine begründungslose Gleichsetzung der Begriffe „Ärztehaus“
und „Zahnärztehaus“ bei der Subsumtion des Sachverhalts unter
§ 21 Abs. 4 BO a.F. genügt den grundrechtlichen
Anforderungen nicht.
24
(2) Das Landesberufsgericht prüft zwar die
Frage der Irreführung, bejaht diese aber nicht mit
nachvollziehbaren und damit nicht mit verfassungsrechtlich
tragfähigen Argumenten. Bedeutung und Tragweite der freien
Berufsausübung erfordern die Nachvollziehbarkeit der
fachgerichtlichen Bewertung einer Werbemaßnahme als
berufswidrig (vgl. BVerfGE 111, 366 ).
25
(a) Bereits seine Annahme, ein „Zahnärztehaus“
liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur vor bei einem
Haus, in dem mehrere Zahnärzte „unabhängig voneinander“ ihre
Praxis ausübten, begründet das Gericht nicht in
nachvollziehbarer Weise. Soweit es in dem Urteil vom 13.
Oktober 2007, auf das es sich in den Gründen der
angegriffenen Entscheidung bezieht, feststellt, bereits bei
der Errichtung eines Gebäudes werde mit der Formulierung
„Zahnärztehaus“ um Mieter beziehungsweise Käufer geworben und
Verwaltungsunternehmen böten zur Effizienzsteigerung
verschiedene Dienstleistungen an, ergeben sich daraus gerade
keinerlei Anhaltspunkte für die Art der gegenseitigen
Rechtsbeziehungen der Zahnärzte, die dann später in einem
solchen Haus tätig sind. Sonstige Belege dafür, dass
üblicherweise lediglich ein Haus, in dem voneinander
unabhängige Zahnärzte tätig sind, als Zahnärztehaus
bezeichnet wird, nennt das Gericht nicht. Solche sind auch
nicht zu erkennen.
26
(b) Auch, soweit sich das Landesberufsgericht
auf den Begriff des „Ärztehauses“ bezieht, genügt seine
Begründung nicht den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG
ergebenden Anforderungen. Es fehlt schon eine hinreichende
Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern das Vorhandensein
mehrerer rechtlich unabhängiger Praxen überhaupt zum
zwingenden Bedeutungsinhalt der Bezeichnung gehört. Im
Übrigen wird nicht einmal ansatzweise erörtert, ob sämtliche
Merkmale, die ein „Ärztehaus“ ausmachen, auch für ein
„Zahnärztehaus“ begriffsbestimmend sind, obwohl eine
undifferenzierte inhaltliche Gleichsetzung beider
Bezeichnungen gerade nicht nahe liegend ist. Denn während es
für einzelne Ärzte verschiedener Fachrichtungen durchaus Sinn
macht, sich mit ihren unterschiedlichen Praxen in einem
gemeinsamen Gebäude anzusiedeln, weil sie durch Nutzung
gemeinsamer Einrichtungen (z.B. eines zentralen Empfangs)
Kosten sparen können und die besondere Infrastruktur eines
solchen Hauses (kurze Wege für den Patienten von einem
Facharzt zum anderen) zudem Wettbewerbsvorteile bringen kann,
dürfte eine solche räumliche Nähe bei rechtlich selbständigen
Zahnarztpraxen in der Regel weit weniger vorteilhaft sein.
Wie nämlich die Landeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme
zu Recht angemerkt hat, sind Zahnärzte, selbst wenn sie eine
Gebietsbezeichnung führen, von ihrer Ausbildung her
Generalisten und damit typischerweise, anders als Fachärzte
unterschiedlicher Fachrichtungen, in überschneidenden
Bereichen tätig, so dass sie in viel stärkerem Maße
miteinander konkurrieren. Bereits deswegen dürfte bei
Zahnärzten, die an einem gemeinsamen Ort praktizieren - was
die Konkurrenzsituation zwangsläufig verstärkt - die
Organisation als Gemeinschaftspraxis mit ihren
Synergieeffekten und besseren Abstimmungsmöglichkeiten weit
eher den Bedürfnissen entsprechen, als dies bei Ärzten
verschiedener Fachgebiete der Fall ist. Auf diese
strukturellen Unterschiede geht das Gericht mit keinem Wort
ein.
27
(c) Noch weniger ersichtlich ist, dass - wie
das Landesberufsgericht meint - mit dem Begriff
„Zahnärztehaus“ im allgemeinen Sprachgebrauch die Vorstellung
verbunden sein könnte, es handele sich um eine
Zusammenfassung aller Zahnärzte des Ortes nach Art einer
Poliklinik. Dass der Bezeichnung ein solcher weiterer
Bedeutungsgehalt zukommt, ist weder erkennbar noch vertretbar
dargelegt worden. Gleiches gilt für die noch in der
Entscheidung vom 13. Oktober 2007 geäußerte Vorstellung des
Gerichts, der Ausdruck „Zahnärztehaus“ enthalte die
Behauptung, dieses Haus sei das „Kompetenzzentrum“ des
Ortes.
28
(d) Dass sich daraus, dass die
Beschwerdeführer die Formulierung „Zahnärztehaus“ in
Verbindung mit dem geographischen Zusatz „I...“ verwenden,
die Gefahr einer Irreführung ergeben könnte, ist ebenfalls
weder ersichtlich noch in den angegriffenen Entscheidungen
nachvollziehbar dargetan. Es bestehen schon Bedenken, ob sich
die Kombination beider Begriffe dahingehend interpretieren
lässt, dass die Beschwerdeführer mit der Anfügung der
Ortsbezeichnung für sich in Anspruch nehmen, das einzige
Zahnärztehaus in I... zu betreiben. Selbst wenn man aber eine
entsprechende Aussage aus der Verbindung der Ausdrücke
ableitet, ist diese Behauptung nicht irreführend, denn es
gibt in I... neben dem von den Beschwerdeführern betriebenen
kein weiteres „Zahnärztehaus“ - im Sinne eines Hauses, in dem
eine Mehrzahl von Zahnärzten praktizieren - sondern nur eine
weitere, von einem einzelnen Zahnarzt betriebene Praxis.
Dagegen ist nicht erkennbar, dass - wie der Freie Verband
Deutscher Zahnärzte e.V. befürchtet - die Beschwerdeführer
mit der Benutzung der verbundenen Bezeichnungen zugleich
behaupten, ihnen komme eine „Spitzenstellung“ unter den
Zahnärzten innerhalb des Ortes zu, oder dass die Begriffe
suggerieren könnten, in I... gebe es sonst keine Zahnärzte.
Einen derartigen weitergehenden Inhalt haben die Wörter -
auch in ihrer Verknüpfung - nicht.
29
(e) Im Übrigen wird auch die pauschale
Betrachtungsweise, die das Landesberufsgericht bei der
Prüfung, ob eine Irreführung gegeben ist, an den Tag legt,
den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.
So fehlen jegliche Darlegungen dazu, inwiefern gerade das
konkrete Verhalten der Beschwerdeführer, das Gegenstand des
berufsgerichtlichen Verfahrens war (die Verwendung der
Bezeichnung „Zahnärztehaus I...“ im Rahmen des
Internetauftritts und auf dem Briefkopf sowie die Nutzung der
Internetadresse „www.zahnaerztehaus.de“), irreführend ist.
Insbesondere geht das Gericht weder auf die spezifische
Gestaltung der Internetseiten der Beschwerdeführer, auf denen
die Begriffe „Zahnärztehaus“ beziehungsweise „Zahnärztehaus
I...“ auftauchen, noch auf die Aufmachung des Briefkopfes
ein. Die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Frage, wie
ein durchschnittlicher Internetbenutzer über die rechtlichen
Beziehungen der im „Zahnärztehaus I...“ tätigen Zahnärzte
getäuscht werden kann, wenn diese Beziehungen auf der
gleichen Seite, auf der die Bezeichnung verwandt wird, im
Einzelnen aufgeschlüsselt worden sind, bleibt damit
unbeantwortet. Warum ein solcher Nutzer weiter annehmen
sollte, über die auf der Internetseite genannten Personen
hinaus praktizierten in dem Haus noch weitere Zahnärzte,
erschließt sich ebenfalls nicht.
30
(f) Im konkreten Fall sind auf Grundlage des
in den angefochtenen Entscheidungen festgestellten
Sachverhalts auch keine Gründe des Gemeinwohls erkennbar, die
es rechtfertigen könnten, zumindest der – außerhalb der
Gemeinschaftspraxis stehenden - Beschwerdeführerin zu 6) die
Benutzung der Formulierung „Zahnärztehaus“ zu verbieten. Zwar
ist eine solche Bezeichnung für eine Einzelpraxis in aller
Regel irreführend, weil sie den - unzutreffenden - Eindruck
erweckt, in dieser Praxis sei mehr als ein Zahnarzt tätig.
Hinreichende Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin zu
6) den Ausdruck verwendet, um damit ihre Praxis allein zu
bezeichnen, gibt es hier jedoch nicht. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sie den Begriff, zusammen mit den
Beschwerdeführern zu 1) bis 5), für die gemeinsame
Beschreibung aller in dem Haus tätigen Zahnärzte nutzt. Unter
dieser Voraussetzung ist die Gefahr einer Irreführung nicht
zu sehen und in den angegriffenen Entscheidungen auch nicht
plausibel dargelegt worden.
31
(g) Inwieweit die Formulierung
„Zahnärztehaus“, über ihren reinen Wortlaut hinaus, bei einem
durchschnittlich informierten und verständigen (potentiellen)
Patienten zu der Annahme führt, es sei eine größere Anzahl an
Zahnärzten mit besonderen Spezialisierungen vorhanden, bedarf
vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst
wenn man dem Begriff eine solche weitere Bedeutung zumisst,
ist für eine Irreführung hier nichts ersichtlich, weil die
Beschwerdeführer sowohl von ihrer Anzahl her als auch unter
Berücksichtigung der zahnärztlichen Gebiete, die sie mit
ihren Leistungen abdecken, diese weiteren Anforderungen
erfüllen.
32
dd) Die Formulierung „Zahnärztehaus“ für eine
Mehrzahl von Zahnärzten, die in der Art und Weise, wie dies
bei den Beschwerdeführern der Fall ist, gemeinsam in einem
Gebäude tätig sind, ist auch sachlich angemessen,
insbesondere weder marktschreierisch noch übertrieben
anpreisend. Dass die Verwendung des Ausdrucks sonstige
Gemeinwohlbelange verletzten könnte, ist ebenfalls nicht zu
sehen und wird in den berufsgerichtlichen Entscheidungen auch
nicht nachvollziehbar behauptet.
33
ee) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt
sich zugleich, dass die berufsgerichtliche Verurteilung auch
nicht in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise mit einem
Verstoß gegen das allgemeine Verbot berufswidriger Werbung in
§ 21 Abs. 1 BO a.F. begründet werden kann.
34
2. Die berufsgerichtlichen Entscheidungen
beruhen auf den festgestellten Verstößen gegen Art. 12
Abs. 1 GG.
35
Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c Abs.
2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG lediglich das
Urteil des Landesberufsgerichts aufzuheben und die Sache
dorthin zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse der
Beschwerdeführer, möglichst rasch eine das Verfahren
abschließende Entscheidung zu erhalten.
36
3. Da schon die Rüge des Art. 12 Abs. 1
GG durchgreift, kommt es auf die Frage, ob auch Verstöße
gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG
vorliegen, nicht mehr an. Insbesondere ergeben sich aus
diesen Grundrechten im konkreten Fall keine weitergehenden
verfassungsrechtlichen Gewährleistungen als aus Art. 12
Abs. 1 GG.
37
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
38
5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1
RVG.