BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 408/02 -
der A... GmbH
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 28. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen die am 23. Februar 2002 in Kraft getretene
Ausweitung der Aut-idem-Regelung (Abgabe eines
wirkstoffgleichen Arzneimittels) im
Krankenversicherungsrecht.
2
Gemäß Art. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes zur
Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz -
AABG) vom 15. Februar 2002 (BGBl I S. 684) wurden § 73
Abs. 5, § 92 Abs. 2 und § 129 SGB V dahin geändert,
dass dem Apotheker bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen die Auswahl eines preisgünstigen
wirkstoffgleichen Arzneimittels überlassen wird. Mit den
vorgenannten Änderungen wurde eine Umkehr des bisher
bestehenden Regel-Ausnahmeverhältnisses vorgenommen, weil die
Ärzte von der bisherigen Möglichkeit, dem Apotheker die
Auswahl eines preisgünstigen, wirkstoffgleichen Arzneimittels
zu überlassen, unzureichend Gebrauch gemacht hätten (vgl.
BTDrucks 14/7144, S. 5; 14/7827, S. 10).
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund
des zu erwartenden Verordnungsverhaltens der Ärzte und des
zukünftigen Abgabeverhaltens der Apotheker komme es faktisch
mittelbar zu einer Preisfestsetzung bzw. -regulierung, die
die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs.
1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletze.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Die
Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Eine unmittelbar gegen ein Gesetz erhobene
Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der
Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst,
gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen
ist (vgl. BVerfGE 90, 128 ; stRspr). Dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen,
dass sie selbst unmittelbar in ihren durch Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechten durch die angegriffenen
gesetzlichen Regelungen betroffen ist. Zwar hat sie geltend
gemacht, aufgrund des Verordnungsverhaltens der Vertragsärzte
und des Abgabeverhaltens der Apotheker befürchte sie, dass
Umsatz und Gewinn existenzbedrohend geschmälert würden,
selbst eine Verdrängung vom Markt sei nicht ausgeschlossen.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Auswirkungen nicht
lediglich um mögliche Reflexwirkungen der angegriffenen
Regelungen handelt, die nicht ausreichen, um die
Beschwerdeführerin als rechtlich selbst und unmittelbar
betroffen anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 1. November 1996 - 1 BvR 580/93 -; NJW
1997, S. 791 m.w.N.). Jedenfalls ist die faktisch mittelbare
Beeinträchtigung nicht hinlänglich plausibel gemacht.
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2. Insoweit fehlt es an der gemäß § 23
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 BVerfGG
erforderlichen substantiierten Begründung, in welchem Umfang
sich ihr Umsatz bei den Originalpräparaten auf
Generikahersteller verlagern wird. Dies ergibt sich nicht
zwangsläufig, weil der verordnende Arzt nach wie vor
berechtigt und in Einzelfällen sogar verpflichtet ist, bei
der Verordnung auszuschließen, dass die Apotheken ein
preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des
verordneten Mittels abgeben (vgl. § 73 Abs. 5 Satz 2 SGB
V in der Fassung des
Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes). Noch ist offen, ob
die Ärzte, die sich in Zukunft an Richtgrößen orientieren
sollen, ihr Verordnungsverhalten ändern werden. Das hängt
nicht zuletzt davon ab, in welchem Umfang die Ärzte andere
Arzneimittel für therapeutisch gleichwertig halten. Insoweit
hat die Beschwerdeführerin schon nach ihrem eigenen Vortrag
wenig zu befürchten.
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Die Anforderungen an die Substantiierung sind
auch deshalb hoch, weil schon seit 1989, also vor
In-Kraft-Treten des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes,
eine Substitutionsregelung als "Ausnahme-Regel-Verhältnis"
gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V galt. Anhaltspunkte
dafür, dass es zu einer bedeutsamen Verdrängung der
Originalpräparatehersteller gekommen wäre, sind nach den von
der Beschwerdeführerin mitgeteilten Umsatzzahlen nicht
ersichtlich. Im Übrigen spricht gegen eine solche Annahme
auch ihr eigener Vortrag zu den besonderen Merkmalen der von
ihr hergestellten Arzneimittel, die einer Substitution
ohnedies entgegenstünden. Ohne fachgerichtliche Vorklärung
wird sich das Ausmaß der faktischen Betroffenheit nicht
darstellen lassen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).