BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 409/09 -
des Herrn A…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 22. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.
August 2008 - 5 O 120/08 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2009 - 7 W 101/08 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes und werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung an das
Landgericht Köln zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land
Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger
Haftunterbringung.
2
1. Mit Schriftsatz vom 19. März 2008
beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und überreichte unter Beweisangebot seines
Vorbringens den Entwurf einer Amtshaftungsklage gegen das
Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger
Haftunterbringung in den Justizvollzugsanstalten K. und H.,
und zwar zunächst in seiner Eigenschaft als
Untersuchungshäftling, dann als Strafgefangener.
3
Der Beschwerdeführer sei insgesamt 151 Tage
unter menschenunwürdigen Haftbedingungen untergebracht
worden.
4
Die Hafträume 227 und 213 in der
Justizvollzugsanstalt K., in denen er in der Zeit vom 17.
Januar 2007 bis zum 17. März 2007 mit jeweils einem
Mitgefangenen untergebracht gewesen sei, hätten jeweils eine
Grundfläche von lediglich 8 m2 und einen Rauminhalt von
20 m3 aufgewiesen. In den Hafträumen habe sich - neben
der Grundausstattung - eine Toilette befunden, die nur durch
eine verstellbare Holzwand (Schamwand) mit einer kleinen
Sichtschutzfläche vom übrigen Raum abgetrennt gewesen sei.
Der Tisch, an dem die Mahlzeiten eingenommen worden seien,
sei nur einen Meter von der Toilette entfernt gewesen. Die
Hafträume hätten nicht über eine gesonderte Belüftungsanlage
verfügt.
5
Die Haftbedingungen in den Hafträumen 257 und
163 ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt K., in denen der
Beschwerdeführer im Anschluss daran in der Zeit vom 18. März
2007 bis zum 15. Mai 2007 untergebracht gewesen sei, und der
Haftraum 205 in der Justizvollzugsanstalt H., in dem er vom
10. Oktober 2007 bis zum 10. November 2007 untergebracht
gewesen sei, seien mit den vorgenannten - bis auf den höheren
Rauminhalt von 24 m3 - identisch gewesen. Der
Beschwerdeführer habe gegen die Art der Haftunterbringung
protestiert und Anträge auf Verlegung gestellt. Dem
Beschwerdeführer sei jedoch jeweils mitgeteilt worden, dass
eine Verlegung nicht möglich sei, da die
Justizvollzugsanstalten überbelegt seien und es eine
Warteliste gebe.
6
Der Beschwerdeführer habe lediglich in der
Zeit vom 7. September 2007 bis zum 9. Oktober 2007 gearbeitet
und den Haftraum - neben der täglichen Freistunde - für acht
Stunden verlassen dürfen. Im Übrigen habe er sich
dreiundzwanzig Stunden täglich zusammen mit jeweils
wechselnden Mitgefangenen im Haftraum befunden. Die
Mitgefangenen des Beschwerdeführers hätten keine Arbeit
gehabt. Nicht arbeitende Gefangene hätten in den genannten
Justizvollzugsanstalten nur zweimal wöchentlich duschen
dürfen. Bei sämtlichen Mitgefangenen habe es sich zudem um
starke Raucher gehandelt, was in den kleinen Hafträumen zu
einem unerträglichen Gemisch aus Rauch, Körperausdünstungen
und Toilettengerüchen geführt habe.
7
Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch sei
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der die
Gesundheit gefährdenden und die Privatsphäre negierenden
Situation zwangsweise ausgesetzt gewesen sei und dass das
Land diese Situation bewusst in Kauf genommen habe.
Einfachgesetzliche Regelungen wie § 18 Abs. 2 Satz 2 des
Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) oder
§ 201 StVollzG könnten nichts an dem Anspruch eines
Strafgefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde ändern. Die
sogenannte Junktim-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach
der eine menschenunwürdige Unterbringung nicht in jedem Fall
auch eine Geldentschädigung zur Folge haben müsse, habe eine
Haftdauer von lediglich zwei Tagen betroffen. Dagegen sei der
Beschwerdeführer viel länger menschenunwürdig untergebracht
worden.
8
2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 beantragte
das Land, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
zurückzuweisen. Dabei räumte das Land die seitens des
Beschwerdeführers behauptete räumliche Ausgestaltung der
Hafträume ein. Allerdings stellte es unter Beweisangebot
teils hinsichtlich der Dauer der Unterbringung in den
einzelnen Hafträumen abweichende Behauptungen auf, teils
machte es ergänzende Ausführungen zu den Gründen für die
Unterbringung in den jeweiligen Hafträumen.
9
So sei der Beschwerdeführer in dem Haftraum
227 in der Justizvollzugsanstalt K. nur vom 19. Januar 2007
bis zum 20. Februar 2007 mit einem Mitgefangenen, und zwar
wegen seiner Suchtkrankheit zu seiner eigenen Sicherheit,
untergebracht gewesen. Vom 28. Februar 2007 bis zum 17. März
2007 sei der Beschwerdeführer in dem Haftraum 213 in der
Justizvollzugsanstalt K. zusammen mit einem Mitgefangenen
untergebracht gewesen, weil der Beschwerdeführer selbst um
Verlegung in diesen Haftraum gebeten habe. In dem Haftraum
257 der Justizvollzugsanstalt K. sei der Beschwerdeführer nur
am 5. April 2007 untergebracht gewesen. In dem Haftraum 163
der Justizvollzugsanstalt K. sei der Beschwerdeführer
überhaupt nicht untergebracht gewesen. Es treffe allerdings
zu, dass der Beschwerdeführer vom 10. Oktober 2007 bis zum
24. Oktober 2007 in dem Haftraum 205 der
Justizvollzugsanstalt H. mit einem weiteren Strafgefangenen
untergebracht gewesen sei, danach jedoch allein. Jedenfalls
aber scheitere der Anspruch des Beschwerdeführers insgesamt
an § 839 Abs. 3 BGB, da er zumindest fahrlässig weder
von dem nach dem nordrhein-westfälischen
Vorschaltverfahrensgesetz eröffneten Widerspruch noch von dem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß
§§ 109 ff. StVollzG oder der Möglichkeit
einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2
StVollzG Gebrauch gemacht habe, obwohl ihm dies möglich und
zumutbar gewesen sei. Im Übrigen gebe es, wie die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeige, zwischen einer
Menschenwürdeverletzung und einem Anspruch auf
Geldentschädigung kein Junktim.
10
3. Mit Schriftsatz vom 8. August 2008
erwiderte der Beschwerdeführer, dass es nur deshalb zu der
Verlegung in den Haftraum 213 in der Justizvollzugsanstalt K.
gekommen sei, weil die Anstaltsleitung ihm mitgeteilt habe,
dass der neu zugewiesene Zellengenosse für Haftraum 227
heroinabhängig gewesen sei. Da keine Einzelzellen zur
Verfügung gestanden hätten, habe der Beschwerdeführer
beantragt, ihn in Haftraum 213 mit einem Mitgefangenen zu
verlegen. Des Weiteren trug er unter Beweisangebot vor, dass
er entgegen den Angaben des Landes durchaus in Haftraum 163
untergebracht worden sei. Im Übrigen wäre der
Beschwerdeführer auch auf eine gerichtliche Entscheidung hin
nicht sofort in eine Einzelzelle verlegt worden. Das Land
ignoriere mangels räumlicher Kapazitäten kontinuierlich
gerichtliche Entscheidungen. In der Vergangenheit hätten die
Anstaltsleitungen gerichtliche Entscheidungen auch nach
Monaten nicht umgesetzt. Dem Beschwerdeführer seien allein
fünf Fälle aus der Justizvollzugsanstalt E. namentlich
bekannt. Dazu zitierte der Beschwerdeführer aus der
Strafvollzugsstatistik für Mehrfachbelegung in den
Justizvollzugsanstalten des Landes. Im Übrigen sei darauf
hinzuweisen, dass nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO (in der
für das Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987,
BGBl I S. 1074 , gültig bis zum 31.
Dezember 2009, geändert durch Gesetz zur Änderung des
Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl I
S. 2274 ; im Folgenden: a.F.) in Verbindung
mit Nr. 23 Abs. 1 der Untersuchungshaftvollzugsordnung
(UVollzO) bereits die gemeinschaftliche Unterbringung von
zwei Untersuchungsgefangenen grundsätzlich ausgeschlossen
gewesen sei.
11
4. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. August
2008 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.
12
Seinen rechtlichen Erwägungen legte das
Landgericht zugrunde, dass der Beschwerdeführer mündlich und
schriftlich mehrere Anträge auf Einzelunterbringung gestellt
habe. Darauf sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Verlegung
nicht in Betracht gekommen sei, da nicht genügend
Einzelzellen frei gewesen seien, er jedoch auf eine
Warteliste eingetragen würde.
13
Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen kam das
Landgericht sodann zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer
ein Entschädigungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit Art. 34 GG nicht zustehe.
14
Ob und inwieweit einem von menschenunwürdiger
Haftunterbringung betroffenen Strafgefangenen ein
Entschädigungsanspruch zustehe, hänge nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (unter Verweis auf: BGHZ 161,
33 ff.; BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB
89/05 -, NJW 2006, S. 3572) insbesondere von der Bedeutung
und Tragweise des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund
des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens ab. Außerdem
stelle die gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, der grundsätzlich
eine Einzelunterbringung vorsehe, ohne das Hinzutreten
erschwerender, den Strafgefangenen benachteiligender Umstände
keine Verletzung der Menschenwürde dar. Das werde im Übrigen
auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in
§ 201 Nr. 3 StVollzG eine Ausnahme für
Vollstreckungsanstalten zugelassen habe, die - wie die
Justizvollzugsanstalt K. - bereits vor Inkrafttreten des
Strafvollzugsgesetzes am 1. Januar 1977 errichtet worden
seien. Ob mit Rücksicht auf diese Übergangsbestimmung die
Unterbringung des Beschwerdeführers mit anderen Gefangenen in
den von ihm beschriebenen Zellen als menschenunwürdig zu
werten sei, erscheine der Kammer daher schon durchaus
zweifelhaft. Zwar möge die vom Beschwerdeführer angegebene
Größe der Zellen die Vermutung für einen menschenunwürdigen
Zustand nahelegen, allerdings setze die Gewährung einer
Entschädigung nicht nur das Vorhandensein von besonders
bedrückenden räumlichen Verhältnissen voraus, sondern der zu
unterstellende beengte Zustand des Haftraums müsse den
betroffenen Gefangenen seelisch oder körperlich nachhaltig
und dauerhaft belastet haben. Dazu trage der Beschwerdeführer
indes nur unsubstantiiert vor. Dass es sich bei den
Mitgefangenen um Raucher gehandelt habe, reiche hierfür nicht
aus. Bei der Bewertung der Haftbedingungen als
menschenunwürdig sei zu beachten, dass durch die besondere
Ausgestaltung des Vollzuges die Haftbedingungen insgesamt
gemildert werden könnten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn
durch eine Arbeit in und außerhalb des Vollzuges der
Aufenthalt in der Zelle zeitlich erheblich reduziert sei und
auch durch sonstige Vollzugslockerungen wie etwa die
Unterbringung im Gruppenvollzug der Aufenthalt in der
geschlossenen Zelle im Wesentlichen auf die Nachtzeiten
beschränkt sei. Solche Vergünstigungen habe der
Beschwerdeführer jedenfalls in der Zeit vom 7. September
2007 bis zum 9. Oktober 2007 erhalten, als er einer Arbeit
nachgegangen sei. Er habe zudem eine Stunde Freigang pro Tag
gehabt und an Sport- und Freizeitgruppen teilnehmen können.
Dadurch dass der Beschwerdeführer von den Rechtsbehelfen, die
das Strafvollzugsgesetz beziehungsweise die für die
Untersuchungshaft geltenden Vorschriften bereit stellten,
keinen Gebrauch gemacht habe, habe er zu erkennen gegeben,
dass er die gemeinsame Unterbringung nicht als
menschenunwürdig empfunden habe.
15
Wegen der schuldhaften Nichteinlegung eines
Rechtsbehelfs stehe dem Anspruch im Übrigen § 839 Abs. 3
BGB entgegen. Der Beschwerdeführer hätte durch den Gebrauch
eines Rechtsbehelfs den von ihm jetzt geltend gemachten
Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch menschenunwürdige
Haftbedingungen abwenden können. Die mündlichen und
schriftlichen Anträge auf Verlegung in eine Einzelzelle
reichten hierfür nicht aus. Denn sonst würden sich zahlreiche
Strafgefangene gegen die als menschenunwürdig empfundene
Belegung der Hafträume nicht wehren, um dann später eine
nicht unerhebliche finanzielle Entschädigung zu verlangen.
Komme die Anstaltsleitung einem Antrag eines Strafgefangenen
auf Einzelunterbringung nicht nach, habe der Strafgefangene
nach § 109 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zu stellen. Dieser Antrag sei gemäß § 112 Abs. 1
StVollzG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer hierzu
geltend mache, dass ein Antrag ohne Erfolgsaussichten gewesen
wäre, weil die Anstaltsleitung geantwortet habe, keine
Einzelzellen in ausreichender Zahl zur Verfügung zu haben,
sei das zur Begründung nicht ausreichend, den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung erst gar nicht zu stellen. Es sei
vielmehr davon auszugehen, dass entweder - wenn ein Antrag
sachlich begründet sei - dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stattgegeben werde und daraufhin eine
entsprechende Verlegung auf eine Einzelzelle erfolge oder
aber - wenn der Antrag gegebenenfalls auch nach Ausschöpfung
aller weiteren Rechtsbehelfe nicht begründet sei - dem Antrag
auf Verlegung auch nicht nachgekommen zu werden brauche.
Keinesfalls sei davon auszugehen, dass die
Justizvollzugsanstalt der Anordnung der Vollstreckungskammer
auf Verlegung in eine Einzelzelle nicht nachgekommen wäre.
Dies gelte entsprechend für den Fall der Untersuchungshaft.
Soweit in der Rechtsprechung Prozesskostenhilfe für eine
Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung
im Hinblick auf den Zeitraum vor der mutmaßlichen
Entscheidung der Vollstreckungskammer bewilligt worden sei,
komme dies nicht zum Tragen, weil nach den vorstehenden
Ausführungen schon gar nicht davon auszugehen sei, dass
menschenunwürdige Haftbedingungen vorgelegen hätten.
16
5. Mit Schriftsatz vom 30. September 2009
legte der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde vor
dem Oberlandesgericht ein. Dazu verwies der Beschwerdeführer
auf die Rechtsprechung des benachbarten Oberlandesgerichts
Hamm zur Haftunterbringung in dessen Gerichtsbezirk und
zählte erneut Fälle auf, in denen die Justizvollzugsanstalt
E. eine gerichtliche Entscheidung auch nach mehreren Monaten
nicht umgesetzt habe.
17
Es sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn -
wie hier - eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme
und keine konkreten nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür
vorlägen, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde. Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht in
Bezug auf die Junktim-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
betont, dass die Unterbringung in dem Fall damals „aufgrund
einer Notsituation“ erfolgt sei. Die Unterbringungssituation
der Gefangenen sei jedoch nicht schicksalhaft über das Land
hereingebrochen. Wenn das Land mehr Personen zum Strafantritt
lade als menschenwürdige Haftraumplätze zur Verfügung
stünden, sei von einem vorsätzlichen Organisationsverschulden
auszugehen. Nach der Strafvollzugsstatistik 2005 seien in dem
Land circa 40 Prozent der Strafgefangenen gemeinschaftlich
untergebracht. Beziehe man die Untersuchungsgefangenen mit
ein, die nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO a.F. (in der für
das Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987) in
Verbindung mit Nr. 23 Abs. 1 UVollzO nicht mit anderen
Gefangenen untergebracht werden dürften, seien dort sogar 50
Prozent der Gefangenen gemeinschaftlich untergebracht. In
Anbetracht dessen könne die bloße Behauptung des Landes, dass
der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verlegt worden wäre,
wenn er den Anspruch nur gerichtlich geltend gemacht hätte,
nicht nachvollzogen werden. Anträge auf gerichtliche
Entscheidung führten nicht zu einem „mehr“ an Hafträumen. Das
Land argumentiere selbst damit, dass es eine Warteliste
geführt habe. Den Gefangenen sei bekannt, dass die
Abarbeitung der Warteliste einen Zeitaufwand von mehreren
Jahren erfordere. Außerdem habe der Beschwerdeführer sich
anfangs in Untersuchungshaft befunden. Die Vorschrift des
§ 201 Nr. 3 StVollzG sei auf ihn zunächst nicht
anwendbar gewesen.
18
6. Mit angegriffenem Beschluss vom 27. Januar
2009 wies das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers aus den Gründen
des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts zurück.
19
7. Mit seiner am 20. Februar 2009 eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter
anderem - eine Verletzung seines Anspruchs auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG.
20
8. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat
sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt gestellt, dass
die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen gerecht würden. Der Bundesgerichtshof hat in
der Stellungsnahme seine bisherige Rechtsprechung zur
Geldentschädigung für immaterielle Schäden unter dem
Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen menschenunwürdiger
Haftunterbringung referiert. Der Landtag Nordrhein-Westfalen
hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des
Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
21
Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies insoweit zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist.
22
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997
- 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 ;
vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976
; vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn.
13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5.
Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris Rn. 17).
23
2. Soweit der Beschwerdeführer durch den
Beschluss des Landgerichts eine Verletzung seines Anspruchs
auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig.
24
3. In dem vorgenannten Umfang ist sie auch im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
25
a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347
).
26
Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin
auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte
Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
„durchentschieden“ werden können (vgl. BVerfGE 81, 347
). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
widerstrebt es daher, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1
ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche
Rechtsfrage, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, als
einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im
Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des
Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347
). Ein solcher Verstoß ist erst recht
anzunehmen, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in
einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden
Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2003 - 1 BvR
1526/02 -, NJW 2003, S. 1857 ; Beschlüsse
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1
BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 ; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03
-, juris Rn. 17).
27
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die
angegriffene, Prozesskostenhilfe vollumfänglich versagende
Entscheidung des Landgerichts einer Überprüfung anhand von
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
nicht stand.
28
aa) Dies gilt zunächst für die von dem
Landgericht vorgenommene Beurteilung der Erfolgsaussichten
der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die
anspruchsbegründende Voraussetzung der
Menschenwürdeverletzung.
29
(1) Bei der Belegung und Ausgestaltung der
Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch
das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde
nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG Grenzen gesetzt (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar
2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 ). Die
grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer
Existenz des Menschen müssen auch dann erhalten bleiben, wenn
der Grundrechtsberechtigte seiner freiheitlichen
Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm
wegen begangener Straftaten die Freiheit entzieht. Aus
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den
Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das
Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein
überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE 45, 187 ;
109, 133 ; BVerfGK 7, 120 ). Die
Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht auf
Grund einer gesetzlichen Bestimmung wie die - hier nicht
einschlägigen, weil sie nicht zu Eingriffen in die
Menschenwürde ermächtigen - § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
oder § 144 StVollzG eingeschränkt werden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar
2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 ).
30
Als Faktoren, die eine aus den räumlichen
Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde
indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro
Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen,
namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in
Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor
die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt
werden kann.
31
So wird nach der Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach
belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als
Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine
Mindestfläche von 6 m2 und 7 m2 pro Gefangenen nicht
eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt
beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03
-, NJW 2003, S. 2843 ; OLG Naumburg, Beschluss
vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR
2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U
43/04 -, juris Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006
- 1 U 1286/05 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris Rn. 2;
OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris
Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U
88/08 -, juris Rn. 48). Der Bundesgerichtshof ließ die
rechtliche Würdigung der Instanzgerichte unbeanstandet, nach
der die Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m2
großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche
Abtrennung menschenunwürdig sei (vgl. BGHZ 161, 33
). In einer weiteren Entscheidung erkannte der
Bundesgerichtshof als einen die Haftsituation abmildernden
Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeit an (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW
2006, S. 3572). Ähnlich erachtete der Berliner
Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung die
Unterbringung eines Gefangenen in einer Einzelzelle mit einer
Grundfläche von 5,25 m2 ohne räumliche Abtrennung der in die
Zelle integrierten, nicht gesondert gelüfteten Toilette über
drei Monate hinweg als Verstoß gegen die Menschenwürde (vgl.
VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009
- 184/07 -, juris Rn. 2,
Rn. 22 ff.). Schließlich hat auch das
Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen die
Unterbringung von Gefangenen bei Nichteinhaltung der
genannten Mindestflächen ohne räumliche Abtrennung der in die
Zelle integrierten Toilette als Verstoß gegen die
Menschenwürde qualifiziert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2
BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 ; vom 13. März
2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13.
November 2007 - 2 BvR 2201/05 -, juris Rn. 16 f.).
32
(2) Das Landgericht ist bei der Beurteilung
der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in
Bezug auf die anspruchsbegründende Voraussetzung der
Menschenwürdeverletzung von der geschilderten fach- und
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
33
Die von dem Landgericht als gegeben
unterstellten räumlichen Haftbedingungen erfüllen die oben
genannten Kriterien für eine Menschenwürdeverletzung, da in
den vom Beschwerdeführer bewohnten Hafträumen die
üblicherweise veranschlagten Mindestflächen pro Gefangenen
unterschritten wurden und die jeweils in die Zelle
integrierte Toilette nicht räumlich abgetrennt und belüftet
war. Deutet man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass
es zum Ausdruck habe bringen wollen, für die
anspruchsbegründende Voraussetzung einer
Menschenwürdeverletzung seien - jenseits der Unterschreitung
der Mindestfläche pro Gefangenen und einer in die Zelle
integrierten Toilette ohne räumliche Abtrennung und Belüftung
- zusätzliche Umstände erforderlich, können sich diese nicht
auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
stützen. Denn auch die insoweit in Bezug genommene
Junktim-Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt keinen
Zweifel daran, dass derartige räumliche Haftbedingungen
bereits für sich genommen eine menschenunwürdige Behandlung
sein können (vgl. BGHZ 161, 33 ).
Der Bundesgerichtshof hat insofern Zusatzerfordernisse nicht
für die Ebene der anspruchsbegründenden Voraussetzungen
aufgestellt, sondern ausschließlich für die Ebene der
Rechtsfolgen (vgl. BGHZ 161, 33 <37, 38>), und zwar um
bei der Frage der Geldentschädigung den Besonderheiten des
Falles gerecht zu werden (vgl. BVerfGK 7, 120
). Auch die zweite als Referenz herangezogene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann hierfür nicht als
Beleg dienen, da sie eine gänzlich andere Konstellation
betraf. Zum einen ging es dort um eine bloße Doppelbelegung
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG - eine
Überschreitung der Mindestfläche pro Gefangenen ohne
räumliche Abtrennung und Belüftung der Toilette stand nicht
in Rede. Zum anderen hatte der betroffene Gefangene Arbeit
und befand sich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr
jeweils in einer teilgelockerten Station mit offenem Bereich
(vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB
89/05 -, NJW 2006, S. 3572).
34
Versteht man die weiteren Ausführungen des
Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen,
im vorliegenden Fall hätten jedenfalls Umstände vorgelegen,
welche die räumlichen Haftbedingungen abgemildert hätten,
erweisen sich diese Erwägungen verfassungsrechtlich als nicht
tragfähig. Der vom Landgericht angeführte Gesichtspunkt, der
Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 7. September 2007 bis
zum 9. Oktober 2007 einer Arbeit nachgegangen, geht ins
Leere, weil der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum keine
Ansprüche geltend gemacht hat. Soweit das Landgericht darauf
verweist, dass der Beschwerdeführer täglich an Sport- und
Freizeitgruppen habe teilnehmen können, ist bereits nicht
ersichtlich, wie das Landgericht zu dieser Erkenntnis gelangt
ist, da weder der Beschwerdeführer noch das Land dies im
fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen haben. Außerdem hat
das Landgericht selbst seinen rechtlichen Ausführungen als
unstreitige Tatsache zugrunde gelegt, dass sich der
Beschwerdeführer täglich für dreiundzwanzig Stunden zusammen
mit jeweils wechselnden Mitgefangenen in einem Haftraum
befunden habe. Abgesehen davon ergibt sich aus den
Ausführungen des Landgerichts nicht und ist auch sonst nicht
erkennbar, wie sich die - nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren - in der
Regel halbstündigen Sport- und Freizeitangebote maßgeblich
auf die Einschlusszeit und damit die Haftbedingungen hätten
auswirken können. Gleiches gilt, soweit das Landgericht auf
die tägliche Stunde Hofgang rekurriert (vgl. BGHZ 161, 33
). Dessen ungeachtet kann die
Frage, ab welcher Stundenzahl die Verkürzung der täglichen
Einschlusszeit in der Zelle die räumlichen Haftbedingungen
derart abmildert, dass nicht mehr von einer
Menschenwürdeverletzung auszugehen ist, auch nicht als
hinreichend geklärt im Sinne des oben erörterten Maßstabes
der Rechtsschutzgleichheit für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe angesehen werden.
35
Das Landgericht durfte die Erfolgsaussichten
des Rechtsschutzbegehrens schließlich nicht an der fehlenden
Menschenwürdeverletzung mit der Begründung scheitern lassen,
der Beschwerdeführer könne subjektiv nicht erheblich in
seiner Menschenwürde betroffen gewesen sein, weil er keine
Rechtsbehelfe eingelegt habe. Deutet man die Ausführungen des
Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen,
der Beschwerdeführer habe konkludent in die räumlichen
Haftbedingungen eingewilligt, sei mithin aufgrund eines
Grundrechtsverzichts nicht in seiner Menschenwürde verletzt
worden, ist dies ebenfalls nicht tragfähig. Zum einen hat das
Landgericht nicht geprüft, ob die Annahme einer konkludenten
Einwilligung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Untersuchungsgefangener schon einfachrechtlich durch
§ 119 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. (in der für das
Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987, gültig bis
zum 31. Dezember 2009) verstellt war beziehungsweise ob
die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine
konkludente Einwilligung des Beschwerdeführers in seiner
Eigenschaft als Strafgefangener erfüllt waren (vgl. OLG
Celle, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 16 U 116/03 -, NJW-RR
2004, S. 380 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli
2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267
). Zum anderen hat das Landgericht nicht geprüft,
ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht
ist, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend:
BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000
- BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW
2001 S. 2343 ; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 -
B 11 AL 11/08 -, juris Rn. 25). Auch diese Rechtsfragen
können nicht als hinreichend - zu Lasten des
Beschwerdeführers - geklärt im Sinne des oben erörterten
Maßstabes der Rechtsschutzgleichheit für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe angesehen werden.
36
bb) Auch die von dem Landgericht vorgenommene
Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Amtshaftungsklage in Bezug auf die anspruchsvernichtende
Einwendung des § 839 Abs. 3 BGB genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
37
Dabei kann offenbleiben, ob die Annahme des
Landgerichts, der Beschwerdeführer habe die ihm mögliche und
zumutbare Einlegung der Rechtsbehelfe, insbesondere im
einstweiligen Rechtsschutz, nach dem Strafvollzugsgesetz für
die Zeit als Strafgefangener (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2
StVollzG) und nach der Strafprozessordnung für die Zeit als
Untersuchungsgefangener (vgl. § 119, § 126 Abs. 1
und 2 StPO a.F. in Verbindung mit Nrn. 73, 75 Abs. 1 UVollzO)
im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB schuldhaft versäumt,
verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Landgericht
hat jedenfalls die hypothetische Kausalität der versäumten
Rechtsbehelfe für die Verhinderung des Schadenseintritts mit
verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung
vollumfänglich bejaht.
38
(1) Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann die Schadensersatzpflicht gemäß
§ 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint
werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den
Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte. Wenn die
Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten
Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der
Schadensersatzanspruch nur für diesen späteren Schäden,
bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen bestehen
(vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 -, NJW
1986, S. 1924; speziell für eine Amtshaftungsklage wegen
menschenunwürdiger Haftbedingungen: OLG München, Beschluss
vom 10. August 2006 - 1 W 1314/06 -, NJW 2007, S. 1986). Für
die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs
und dem Schadenseintritt ist der Schädiger beweispflichtig
(vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW
2004, S. 1241 ; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR
124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465). Bei der Frage, welchen
Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf
eingelegt worden wäre, ist grundsätzlich auch zu
berücksichtigen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis
entschieden worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober
2003
- III ZR 342/02 -, NJW 2004, S. 1241 ).
39
(2) Das Landgericht ist zu Lasten des
Beschwerdeführers von der nach der geschilderten
höchstrichterlichen Rechtsprechung üblichen Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast abgewichen.
40
Die Annahme des Landgerichts, dass einem
Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
gemäß § 109 StVollzG, nicht zuletzt im einstweiligen
Rechtsschutz nach § 114 StVollzG, - und wohl auch nach
§ 119, § 126 Abs. 1 und 2 StPO a.F. in
Verbindung mit Nrn. 73, 75 Abs. 1 UVollzO - stattgegeben
worden wäre und sofort eine entsprechende Verlegung auf eine
Einzelzelle erfolgt wäre, mit der Folge, dass eine
Menschenwürdeverletzung gänzlich verhindert worden wäre, kann
sich nicht auf ein entsprechend substantiiertes Vorbringen
des insofern darlegungspflichtigen Landes stützen. Zu der
Frage der hypothetischen Kausalität der jeweils unterlassenen
Rechtsbehelfe hat das Land überhaupt nicht Stellung genommen.
Außerdem hat das Landgericht seinen rechtlichen Ausführungen
als unstreitig zugrunde gelegt, dass es in den jeweiligen
Justizvollzugsanstalten eine Warteliste für Verlegungen
gegeben habe. Der Beschwerdeführer hat ferner ausdrücklich
bestritten, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs den
Schaden sofort und damit gänzlich verhindert hätte, und,
obwohl ihm diesbezüglich nicht die Darlegungslast zufiel,
auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt,
namentlich aus der Strafvollzugsstatistik 2005 zur
Mehrfachbelegung in den Justizvollzugsanstalten des Landes
zitiert, Beispielsfälle von Strafgefangenen aus einem
benachbarten Oberlandesgerichtsbezirk des Landes benannt
sowie auf eine Reihe von Beschlüssen des benachbarten
Oberlandesgerichts verwiesen, die ein entsprechendes
Vollzugsdefizit der Justizvollzugsanstalten mangels
räumlicher Kapazitäten konstatierten (vgl. OLG Hamm,
Beschlüsse vom 13. Juni 2008 - 11 W 54/08, 11 86/07, 11
W 77/07, 11 W 78/07, 11 W 85/07 -, juris). Danach wäre es an
dem Land gewesen, nicht nur überhaupt zur hypothetischen
Kausalität der jeweils nicht eingelegten Rechtsbehelfe
vorzutragen, sondern substantiiert darzulegen, aus welchen
Gründen und - hierbei allerdings unter Berücksichtigung des
einstweiligen Rechtsschutzes - ab welchem Zeitpunkt diese im
Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers
praktische Wirkung entfaltet hätten.
41
cc) Ferner hat das Landgericht bei der
Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Amtshaftungsklage in Bezug auf die Rechtsfolgenseite des
geltend gemachten Anspruchs, die Gewährung einer
Geldentschädigung, eine schwierige entscheidungserhebliche
Rechtsfrage durchentschieden.
42
(1) Der Bundesgerichtshof macht eine
Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen
von Zusatzerfordernissen wie etwa der Bedeutung und der
Tragweite des Eingriffs, ferner dem Anlass und dem Beweggrund
des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens
abhängig. Im Hinblick auf die Eingriffsintensität stellt er
hierbei auf eine konkrete Beeinträchtigung des körperlichen
oder seelischen Wohles ab (vgl. BGHZ 161, 33 ).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem entschiedenen
Fall diese Zusatzerfordernisse erkennbar an der kurzen Dauer
jener menschenunwürdigen Unterbringung von lediglich zwei
Tagen festgemacht. Insofern hat auch das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende
Sachverhalt besondere Umstände aufwies, welche die dort
aufgestellten Vorgaben für die Gewährung einer
Geldentschädigung nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig
erscheinen lassen (vgl. BVerfGK 7, 120 <121, 124>). Die
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht dementsprechend
dahin, bei einer längeren Dauer der menschenunwürdigen
Unterbringung auf Zusatzerfordernisse wie etwa eine
Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohls zu
verzichten beziehungsweise diese als gegeben anzusehen (vgl.
OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -,
juris Rn. 60, 62; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11
U 88/08 -, juris Rn. 70 a.E.).
43
(2) Das Landgericht hat in seinem Beschluss
vernachlässigt, dass sich die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs insoweit mit einem wesentlich abweichenden
Sachverhalt befasste und ihr Ergebnis nicht zweifelsfrei auf
den vorliegenden Fall übertragen werden konnte (vgl.
abgrenzend zu anderen Fallgestaltungen: BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR
1807/07 -, juris Rn. 31).
44
Nach dem Vorbringen des Landes selbst im
Prozesskostenhilfeverfahren hat der Beschwerdeführer
jedenfalls circa zwei Wochen (vom 10. Oktober 2007 bis zum
24. Oktober 2007) durchgehend ohne das Hinzutreten mildernder
Umstände unter den genannten Haftbedingungen im Haftraum 205
in der Justizvollzugsanstalt H. zugebracht.
45
Für die Zeit vom 19. Januar 2007 bis zum 20.
Februar 2007 verteidigt sich das Land damit, dass die
Unterbringung mit einem Mitgefangenen in dem Haftraum 227 in
der Justizvollzugsanstalt K. wegen der Suchtkrankheit des
Beschwerdeführers zu dessen eigener Sicherheit erfolgt sei,
um der Gefahr eines Suizids vorzubeugen. Für die Zeit vom 28.
Februar bis zum 17. März 2007 trägt das Land vor, dass die
Verlegung in den Haftraum 213 in der Justizvollzugsanstalt K.
auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt sei, wobei dieser
jedoch entgegnet, dass er den Wunsch nur geäußert habe, um
der Unterbringung mit einem ihm neu zugewiesenen
heroinsüchtigen Mitgefangenen zu entgehen. Hierbei ist jedoch
zweifelhaft, ob diese von dem Land vorgetragenen Motive für
die Unterbringung die räumlichen Haftbedingungen derart
abzumildern geeignet sind, dass nicht mehr von einer
Menschenwürdeverletzung auszugehen ist. Denn es ist fraglich,
ob die Argumentation, man habe einen suchtkranken, unter
Umständen suizidgefährdeten Menschen zu seinem Wohl unter
objektiv menschenunwürdigen räumlichen Haftbedingungen
untergebracht, in verfassungsrechtlicher Hinsicht trägt,
scheint sie doch zunächst allenfalls den Mangel an räumlichen
Kapazitäten in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten zu
akzentuieren. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen. Denn
ungeachtet dessen ist nach dem eigenen Vortrag des Landes ein
Zeitraum zu veranschlagen, welcher im Verhältnis zu der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs die dort zugrunde
liegende Unterbringungsdauer um ein Vielfaches
übersteigt.
46
Damit hat das Landgericht auch diesbezüglich
eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage, die, wie die
geschilderte obergerichtliche Rechtsprechung zeigt, in
vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden kann, ohne
Erörterung der Problematik in Vorwegnahme des
Hauptsacheverfahrens abschließend im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden.
47
c) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der
erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe
in der Sache zumindest teilweise zu einer anderen
Entscheidung gelangt wäre.
48
4. Weiterhin steht nicht mit der
erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer
auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im
Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22
).
49
Zu einer anderen Prognose gelangt man auch
nicht, wenn man die jüngere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur hypothetischen Kausalität im Rahmen
des § 839 Abs. 3 BGB bei Amtshaftungsklagen wegen
menschenunwürdiger Haftunterbringung berücksichtigt (vgl.
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010,
S. 1465 ). In der genannten Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof für die hypothetische Kausalität des
unterlassenen Rechtsbehelfs ausdrücklich nicht auf die
(hypothetische) Möglichkeit der Justizvollzugsanstalten
abgestellt, den betroffenen Gefangenen anderweitig
menschenwürdig unterzubringen, sondern an die aus dem Gebot
der Achtung der Menschenwürde folgende rechtliche Erwägung
angeknüpft, dass die Strafvollstreckung zu unterbrechen sei,
wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter
menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht komme. Damit hat
der Bundesgerichtshof nicht nur - in der Sache
überzeugend - die Pflicht des Staates formuliert, im
Falle menschenunwürdiger Haftbedingungen sofort auf die
Durchsetzung des Strafanspruchs zu verzichten, sondern - weil
dieser Pflicht das Recht des betroffenen Gefangenen
korrespondieren dürfte, bei der Vollstreckungsbehörde die
Unterbrechung beziehungsweise die Aufschiebung der Strafe zu
beantragen (vgl. § 455 StPO) - auf diese Weise auch
einen neuen Weg der Rechtsverteidigung offen gelegt.
Allerdings haben weder die Parteien jenes Ausgangsverfahrens
noch die des vorliegenden Ausgangsverfahrens noch sonst
Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit eine
derartige Rechtsschutzmöglichkeit jemals erwogen. Damit steht
im Fall der Zurückverweisung für die Beurteilung des hier
allein in Frage stehenden Prozesskostenhilfeverfahrens nicht
mit hinreichender Sicherheit fest, dass die vom
Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsschutzmöglichkeiten zu
dem maßgeblichen Zeitpunkt in der Rechtspraxis tatsächlich
effektiv umgesetzt worden wären und damit das Ergreifen der
Rechtsschutzmöglichkeiten möglich, zumutbar und
erfolgversprechend gewesen wäre. Dies wird sich nur mithilfe
der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens klären lassen,
wobei das Land hierfür die Beweislast trägt. Angesichts
dieser Ungewissheit obliegt es den Fachgerichten zu prüfen,
ob und inwieweit die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs bereits
in der Vergangenheit entstandene Ansprüche aus § 839 BGB
tangiert.
50
Im Hinblick auf die Rügen der Verletzung
weiterer Grundrechte wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
51
5. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts teilt den festgestellten Mangel des
landgerichtlichen Urteils. Das Oberlandesgericht hat sich die
Gründe des Landgerichts ausdrücklich zu Eigen gemacht.
52
6. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
53
7. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.