BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 411/00 -
des Herrn A...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das
Telekommunikationsgesetz.
2
1. Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli
1996 (BGBl I S. 1120; TKG a.F.) stellte ebenso wie zuvor
das Gesetz über Fernmeldeanlagen (zuletzt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl I S. 1455) die
Mitteilung einer geheimhaltungsbedürftigen Nachricht unter
Strafe. § 95 TKG a.F. lautete:
3
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Abs. 1 oder
2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder
die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.
4
§ 86 TKG a.F. hatte folgenden
Wortlaut:
5
§ 86
6
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der
Betreiber von Empfangsanlagen
7
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die
für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört
werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache
ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt
geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur
Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen
nicht mitgeteilt werden. ... Das Recht, Funkaussendungen zu
empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die
Weitergabe von Nachrichten auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung bleibt unberührt.
8
Das Verbot der Mitteilung von Nachrichten, die
für die betreffende Funkanlage nicht bestimmt sind, ist
nunmehr in § 89 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.
Juni 2004 (BGBl I S. 1189; TKG n.F.) geregelt. Den
Straftatbestand enthält § 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG
n.F.
9
2. Der Beschwerdeführer ist von Beruf
Journalist und war zur Tatzeit freier Mitarbeiter beim
Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB). Im Mai 1998 strahlte
der ORB in der Fernsehsendung "Klartext" einen Beitrag aus,
dessen Verfasser und Redakteur der Beschwerdeführer war. Er
hatte erfahren, dass das Polizeipräsidium Potsdam angeblich
bei Abschleppmaßnahmen bestimmte Unternehmen bevorzuge. Der
Beschwerdeführer erstellte hierzu einen Sendebeitrag. Er
filmte einen Abschleppunternehmer, wie er in seinem
Abschleppfahrzeug heranfuhr und am Rand der Autobahn parkte.
Im Sendebeitrag hieß es dazu: "Meist postiert er sich auf
einem einsamen Parkplatz nahe dem Autobahnkreuz Werder. Dort
wartet er auf einen aufgeschnappten Funkspruch, um
rechtzeitig am Unfall- oder Pannenort zu sein." Im Anschluss
daran ist aus dem Polizeifunk der Satz "Einstein an Einstein
3122 kommen" aus dem Inneren des Abschleppautos mit dem für
Funksprüche üblichen Rauschen und einer gewissen Verzerrung
zu hören und gleichzeitig dazu die Stimme des
Abschleppunternehmers, der sagte: "Manchmal passiert viel,
manchmal passiert gar nichts." Später heißt es dann in dem
Beitrag: "Klartext liegt eine Polizeifunkaufnahme vor, die
zeigt, wie Beamte dem ADAC zuweilen unter die Arme greifen."
Es waren dann die Sätze zu hören: "Ich habe jetzt mit dem
Bürger noch mal gesprochen. Er wäre bereit, vor Ort
ADAC-Mitglied zu werden". In dem Filmbericht wurden diese
Sätze als Polizeifunkaufnahmen angekündigt.
10
3. a) Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 95 in
Verbindung mit § 86 Satz 2 TKG a.F. zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 60 DM.
11
Der Beschwerdeführer habe als verantwortlicher
Redakteur und Verfasser im Sinne des Pressegesetzes des
Landes Brandenburg in einer Fernsehsendung unbefugt aus dem
Polizeifunk abgehörte Sätze ausgestrahlt. Adressat des
Abhörverbots nach § 86 Satz 1 TKG a.F. seien all
diejenigen, für deren Funkanlage die Nachricht nicht bestimmt
sei. Somit schütze § 86 TKG a.F. den hoheitlichen
Polizeifunk gegen jegliches Abhören Unbefugter. Die
Erstreckung des Geheimnisschutzes auf die Weitergabe illegal
erlangter Nachrichten verstoße nicht gegen das
Bestimmtheitsgebot. Der Kreis der Normadressaten sei bei
§ 86 Satz 4 TKG a.F. klar beschränkt.
12
Der Schutzzweck von § 95 TKG a.F. gebiete
keine einschränkende Auslegung. § 95 TKG a.F. schütze
das öffentlich gesprochene Wort der Hoheitsträger im
Telekommunikationsbereich in erster Linie um der
Funktionsfähigkeit der Hoheitsgewalt willen. Mit diesem Zweck
sei vereinbar, dass § 95 TKG a.F. den geschützten
Nachrichteninhalt zum Zweck eines optimalen Schutzes der
Funktionsfähigkeit der Hoheitsgewalt nicht einschränke und
ihn auch nicht auf solche Nachrichten beschränke, die die
Hoheitsgewalt bei der rechtmäßigen Ausübung ihrer Befugnisse
übermittele.
13
Das Handeln des Beschwerdeführers sei nicht
gerechtfertigt. Es käme zwar eine analoge Anwendung von
§ 193 und § 201 Abs. 2 Satz 3 StGB als
Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten
Pressefreiheit in Betracht. Die für eine Analogie
erforderliche Interessenidentität sei gegeben, doch scheitere
eine sinngemäße Anwendung daran, dass es an einer
planwidrigen Regelungslücke fehle. Das
Telekommunikationsgesetz sei das jüngere Gesetz gegenüber
§ 201 StGB. Der Gesetzgeber habe mit den
§§ 85 ff. TKG a.F. den Geheimnisschutz der
Telekommunikation gegenüber den entsprechenden Vorschriften
des Fernmeldeanlagengesetzes gerade erweitert. Dies spreche
dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des
Geheimnisschutzes des Telekommunikationswesens bewusst auf
die Schaffung derartiger Rechtfertigungsgründe verzichtet
habe. Bei der Strafzumessung sei zu Gunsten des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er die Tat
begangen habe, weil er sich als Aufklärungsjournalist dazu
verpflichtet gefühlt habe, illegale Machenschaften des
Polizeipräsidiums Potsdam ans Licht zu bringen.
14
b) Die Berufung des Beschwerdeführers verwarf
das Landgericht. Das angefochtene Urteil sei sachlich und
rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe das
Amtsgericht Rechtfertigungsgründe zutreffend abgelehnt. Um
eine von dem Beschwerdeführer befürchtete Gefahr abzuwenden,
sei eine Veröffentlichung der abgehörten Nachricht nicht
erforderlich gewesen. Bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen sei deutlich, dass ein Bericht über das Thema ohne
einen Mitschnitt des Polizeifunks für den von dem
Beschwerdeführer erstrebten Zweck ausgereicht hätte.
15
4. Mit seiner rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 5
Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2
GG.
16
Neben der Meinungsfreiheit nach Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG sei auch die durch Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit der
Berichterstattung durch den Rundfunk verletzt. Die
fraglichen, Art. 5 Abs. 1 GG einschränkenden Normen des
Telekommunikationsgesetzes seien verfassungswidrig und einer
verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. § 86
TKG a.F. sei nicht ausreichend bestimmt. Das
Tatbestandsmerkmal "für die Funkanlage nicht bestimmt" in
§ 86 Satz 1 TKG a.F. bedürfe einer Ausfüllung.
Maßgeblich sei allein die subjektive Bestimmung durch den
Sendenden. Für den Abhörenden und für den einen abgehörten
Inhalt Verbreitenden sei daher nicht erkennbar, wann sein
Verhalten mit Strafe bedroht sei. Die Norm enthalte weder
eine exakte Festlegung des strafbaren Verhaltens noch könne
sie verhaltensdeterminierende Wirkung entfalten. Es sei zudem
zweifelhaft, ob ein gesetzlicher Eingriff in Art. 5
Abs. 1 GG zum Schutz des hoheitlichen Funkverkehrs
erforderlich und angemessen sei.
17
Die Gerichte seien außerdem ohne nähere
Feststellungen davon ausgegangen, dass es sich um
rechtswidrig beschaffte Informationen gehandelt habe. Die
Verbreitung von rechtmäßig erlangten Informationen sei
grundsätzlich immer von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
Bei der Verbreitung von rechtswidrig erlangten Informationen
sei eine Zweck-Mittel-Abwägung vorzunehmen. Es habe sich um
einen Beitrag zur Kontrolle der Handlungsweise der Polizei
gehandelt. Die Verbreitung von rechtswidrig erlangten
Informationen sei gerechtfertigt, wenn – wie hier -
ein überragend öffentliches Interesse zur Aufdeckung von
Missständen bestehe.
18
Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum die Voraussetzungen des § 95 in
Verbindung mit § 86 Satz 2 TKG a.F. im Verhältnis
zu § 201 StGB deutlich geringer seien. Es fehle eine
Bagatellklausel und zum anderen ein spezieller
Rechtfertigungsgrund. Schließlich habe das Landgericht gegen
Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Es habe bei der
Entscheidung über die Annahme der Berufung einen zu strengen
Maßstab angelegt. Es habe den Berufungsvortrag entstellt und
nicht ausreichend berücksichtigt. Tatsachenfeststellung und
Tatsachenwürdigung seien fehlerhaft.
19
Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die Frage, ob die
Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hat das
Bundesverfassungsgerichts schon beantwortet (vgl. BVerfGE 66,
116 ). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
20
1. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten
Entscheidungen greifen in die Rundfunkfreiheit des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, ohne das Grundrecht jedoch
zu verletzen.
21
a) Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG gewährleistet, dass der Rundfunk frei von
externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine
publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 97, 298
; vgl. auch BVerfGE 107, 299 ). Auf die
Rundfunkfreiheit können sich auch die Mitarbeiter des
Rundfunkveranstalters berufen (vgl. BVerfGE 77, 65
; 91, 125 ; 107, 299 <312, 329>).
Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
der rundfunkmäßigen Verbreitung eines Beitrags, für den er
als Verfasser und Redakteur verantwortlich war, ist ein
Eingriff in die Rundfunkfreiheit.
22
Der Schutz des Grundrechts entfällt nicht
deshalb, weil Anlass der Verurteilung die Veröffentlichung
des unbefugt mitgeschnittenen Polizeifunks war. Auch die
Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen fällt in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
(vgl. - für die Pressefreiheit - BVerfGE 66, 116
). Sie kann ein wichtiger Beitrag zur Aufklärung
der Allgemeinheit sein, etwa durch Information über
Missstände von öffentlicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 60, 234
; 66, 116 ). Die vom
Bundesverfassungsgericht dazu für die Pressefreiheit
angestellten Überlegungen gelten in gleicher Weise für die
Rundfunkfreiheit. Angesichts der Vielfalt möglicher
Fallgestaltungen kann in solchen Fällen erst im Rahmen der
Schrankenproblematik geklärt werden, ob die Verbreitung auch
der rechtswidrig erlangten Information verfassungsgeschützt
ist (vgl. BVerfGE 66, 116 ).
23
b) Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
finden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter
anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 95
in Verbindung mit § 86 Satz 2 TKG a.F. gehört.
Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit diese
Normen sind nicht ersichtlich.
24
aa) § 95 in Verbindung mit § 86 Satz
2 TKG a.F. ist ausreichend bestimmt.
25
Der in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene
Grundsatz, dass eine Straftat vor Tatbegehung gesetzlich
bestimmt sein muss, ist eine Ausprägung des allgemeinen
Bestimmtheitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 49, 168, 181; 78, 374
). Der Einzelne soll von vornherein
wissen, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ihm
für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot droht, damit er
in der Lage ist, sein Verhalten danach einzurichten (vgl.
BVerfGE 87, 363 ; 105, 135 ).
Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Adressaten der Norm
des § 95 in Verbindung mit § 86 Satz 2 TKG a.F.
nicht entnehmen könnten, welches Verhalten strafbar sei.
§ 86 Satz 2 TKG a.F. verbiete die Mitteilung des Inhalts
von Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt seien,
mithin von Nachrichten im Sinne von § 86 Satz 1 TKG a.F.
Der Abhörende wisse aber letztlich nicht, ob er auf der
jeweiligen Frequenz die dort verbreitete Nachricht empfangen
dürfe oder nicht.
26
Es mag Fälle geben, in denen es für den
Empfänger nur schwer feststellbar ist, ob die Nachrichten für
die Funkanlage bestimmt sind. Deshalb berücksichtigen die
fachgerichtliche Rechtsprechung und überwiegend auch die
Literatur die Schwierigkeit der Erkennbarkeit und sehen nur
solche Nachrichten als nicht für die Funkanlage bestimmt an,
die sich erkennbar weder an den Inhaber der Anlage oder
Empfänger als Einzelperson noch an ihn als Repräsentanten der
Allgemeinheit oder eines unbestimmten Personenkreises richten
(vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, BayObLGSt 1999, 33
; Amtsgericht Burgdorf, CR 1998, S. 223
; vgl. Baumeister, ZUM 2000, S. 114 ;
Ulmen, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2002,
§ 86 Rn. 5; vgl. auch Geppert/Ruhle/Schuster,
Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, Rn.
579; Schmidt/Königshofen/Zwach, Telekommunikationsrecht der
Bundesrepublik Deutschland, Stand: 6. Ergänzungslieferung,
2000, § 86 Rn. 3; Trute, in: Trute/Spoerr/Bosch,
Telekommunikationsgesetz mit FTEG, 2001, § 86
Rn. 8).
27
bb) Die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Normen folgt auch nicht daraus, dass der Schutz
des Funkverkehrs auch anders als durch ein strafbewehrtes
Verbot des Abhörens gewährleistet werden könnte, etwa durch
Nutzung der von dem Beschwerdeführer angeführten
Verschlüsselungstechniken. Ein solcher technischer Schutz ist
kein milderes Mittel gegenüber einem strafbewehrten Abhör-
und Mitteilungsverbot, weil er begrenzter wirkt und deswegen
nicht gleich geeignet ist.
28
cc) § 95 in Verbindung mit § 86 Satz
2 TGK a.F. verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon deshalb, weil diese
Norm anders als § 201 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB eine
Bagatellklausel und einen besonderen Rechtfertigungsgrund der
Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen nicht
kennt.
29
Vergleichbare Sachverhalte liegen nicht vor.
Schutzgegenstand bei § 201 StGB ist das nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen. Diese Norm schützt die
Eigensphäre des Menschen, in der die Unbefangenheit der
menschlichen Kommunikation gesichert werden soll (vgl.
Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 24. Aufl.,
2001, § 201 Rn. 1; Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch
und Nebengesetze, 52. Aufl., 2004, § 201 Rn. 2).
Schutzgut des § 201 StGB ist daher das allgemeine
Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG. Demgegenüber schützt
§ 95 in Verbindung mit § 86 TKG a.F. das öffentlich
gesprochene Wort der Hoheitsträger im
Telekommunikationsbereich um der Funktionsfähigkeit der
Hoheitsgewalt willen. In diesem Zusammenhang geht es um den
Schutz von Nachrichten, die in der Öffentlichkeit unter
Zuhilfenahme technischer Mittel mitgehört werden und insofern
ohne Willen des Teilnehmers zur Kenntnis eines Unbefugten
gelangen können (vgl. Kalf, in: Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze, Band 4, 152.
Ergänzungslieferung, 2004, § 86 Rn. 1; Trute, in:
Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, 2001,
§ 86 Rn. 1). Die Unterschiedlichkeit des Schutzguts
und Schutzanlasses rechtfertigen im Rahmen gesetzgeberischer
Gestaltungsfreiheit unterschiedliche Regelungen.
30
Im Übrigen gibt es auch im Zuge der Anwendung
von § 95 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 TKG
a.F. Möglichkeiten der Rechtfertigung eines Abhörens und der
Verbreitung des Abgehörten. So können Verstöße gegen die
beiden Tatbestandsvarianten des § 95 TKG a.F. durch die
allgemein anwendbaren Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt
sein (vgl. Kalf, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche
Nebengesetze, Bd. 4, 152. Ergänzungslieferung, 2004,
§ 86 Rn. 8). Ob sie zum Schutz kollidierender
Rechtsgüter ausreichen, lässt sich nicht abstrakt prüfen,
sondern muss gegebenenfalls im konkreten Anwendungsfall
geklärt werden.
31
c) Die Anwendung der Normen in den
angegriffenen Entscheidungen begegnet keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.
32
aa) Es ist allgemein bekannt und daher für den
Benutzer einer Funkanlage ohne weiteres erkennbar, dass der
Inhalt von Polizeifunk nicht für die Allgemeinheit bestimmt
ist. Besondere Schwierigkeiten der Erkennbarkeit des Verbots
mussten die Fachgerichte daher nicht berücksichtigen.
33
bb) Das vom Landgericht gefundene Ergebnis der
Abwägung zwischen dem Schutz des Funkverkehrs und der
Rundfunkfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
34
Journalisten können sich auf die allgemeinen
Rechtfertigungsgründe berufen, die unter Berücksichtigung der
Bedeutung der Rundfunkfreiheit für die Demokratie auszulegen
und anzuwenden sind. Zu diesen Rechtfertigungsgründen gehört
die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von
§ 193 StGB (vgl. Bullinger in: Löffler, Presserecht, 4.
Aufl., 1997, § 3 LPG Rn. 23). Allerdings kommt
nach überwiegender Auffassung eine unmittelbare Anwendung des
§ 193 StGB nur dann in Betracht, wenn zugleich mit dem
Tatbestand des Mitteilens nach § 86 Satz 2 TKG a.F. auch
Beleidigungsdelikte verwirklicht werden (vgl. Lenckner, in:
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl.,
2001, § 193 Rn. 3 m.w.N.; Tröndle/Fischer,
Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 52. Aufl.,
2004, § 193 Rn. 4 m.w.N.). Die Gerichte im
Ausgangsverfahren haben dementsprechend eine sinngemäße
Anwendung von § 193 StGB abgelehnt.
35
Es kann dahinstehen, ob diese restriktive
Auslegung grundsätzlich hinreichend der Ausstrahlungswirkung
des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf den Inhalt der
Strafrechtsnormen Rechnung trägt. Selbst bei einer
erweiternden oder analogen Anwendung von § 193 StGB
könnte die ausnahmsweise Rechtmäßigkeit der Verbreitung des
unbefugt abgehörten Wortes aber nur auf Grund einer Abwägung
der betroffenen Interessen angenommen werden (zum Erfordernis
einer Abwägung bei Eingriffen in die Äußerungsfreiheit vgl.
BVerfGE 85, 248 ; 93, 266 ).
Eine solche Abwägung ist hier erfolgt und in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu Lasten
des Beschwerdeführers ausgegangen.
36
Das Landgericht hat die für eine Abwägung
verfassungsrechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte zwar nur
kurz angedeutet, im Ergebnis aber die Rechtspositionen
verfassungsrechtlich vertretbar bewertet. Dabei hat das
Landgericht die Bedeutung der Geheimhaltung des Polizeifunks
gewürdigt und diesem Interesse den Vorrang vor dem
Öffentlichkeitsinteresse zuerkannt (vgl. auch BVerfGE 21, 239
). Hierbei hat es darauf abgestellt, dass im
vorliegenden Fall über den Missstand auch anders hätte
berichtet werden können.
37
Zwar gehört zur Medienfreiheit grundsätzlich
auch das Recht der Medien und ihrer Mitarbeiter selbst zu
entscheiden, auf welche Weise sie eine Information
mediengemäß aufbereiten und wie sie die Aufmerksamkeit der
Hörer gewinnen wollen. Kollidiert die Art der Aufbereitung
der Information aber mit anderen rechtlich geschützten
Interessen, dürfen im Zuge der Abwägung die Folgen
berücksichtigt werden, die einerseits von der Weitergabe des
Funkverkehrs ausgehen und andererseits bei der Durchsetzung
des Verbots für die journalistische Betätigung zu erwarten
sind. Das Landgericht hat vorliegend angenommen, der
Beschwerdeführer hätte über das Thema - hier die
Zusammenarbeit der Polizei mit dem
Abschleppunternehmen - berichten und "ohne einen
Mitschnitt des Polizeifunks" den von ihm erstrebten Zweck
erreichen können. Wird die Verbotsnorm des § 86 in
Verbindung mit § 95 TKG a.F. so verstanden, führt ihre
Anwendung zwar zur Beschränkung der Art der Aufmachung, nicht
aber auch zur Unterdrückung der Information selbst. Ob diese
Auslegung einfachrechtlich zutreffend ist, unterliegt nicht
der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl.
BVerfGE 18, 85 ). Wird sie zu Grunde gelegt, bleibt
es dem Rundfunk möglich, den vom Journalisten
angenommenen Missstand in der Öffentlichkeit anzuprangern.
Wird diese Möglichkeit durch die Strafrechtsnorm nicht
unterbunden, ist die vom Landgericht vorgenommene Abwägung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob und in welchem
Umfang zusätzlich eventuell eine Gelegenheit für den
Journalisten eröffnet sein muss, entsprechende Aufnahmen für
den Fall eines Streits um die inhaltliche Richtigkeit eines
Berichts zu Beweiszwecken zu machen, ist vorliegend nicht zu
entscheiden, da es ausschließlich um die Verbreitung
abgehörter Inhalte, nicht um die Richtigkeit ihrer Wiedergabe
geht.
38
2. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers verstoßen die fachgerichtlichen
Entscheidungen auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1
GG.
39
a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
gebietet es, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis nimmt und
auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit überprüft (vgl.
BVerfGE 63, 80 ; 70, 288 ).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von
ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte
brauchen insbesondere nicht jedes Vorbringen in den Gründen
der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur dann
festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen
des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus
resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE
47, 182 ; 86, 133 ; 96, 205
; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG
schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt,
etwa weil es unerheblich ist (vgl. BVerfGE 96, 205
).
40
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat die
Gehörsrüge keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers hat das Landgericht - wenn auch nur knapp -
die Erwägungen der Berufungsschrift berücksichtigt; es ist
seiner Rechtsauffassung aber nicht gefolgt. Es hat
angenommen, dass § 86 TKG a.F. die Nachrichten schütze,
die ohne Willen des Teilnehmers zur Kenntnis eines Unbefugten
gelangt seien. Daher könne dahinstehen, ob der
Beschwerdeführer die Nachrichten selbst abgehört oder erst
die aufgezeichnete Nachricht zur Kenntnis genommen habe.
Hieran wird deutlich, dass das Landgericht das Vorbringen des
Beschwerdeführers berücksichtigt hat, es hätte ermitteln
müssen, wer den Polizeifunk abgehört habe.
41
Soweit der Beschwerdeführer meint, die
Auffassung des Landgerichts sei unzutreffend, unter "Abhören"
falle auch das Anhören aufgezeichneter Nachrichten, rügt er
nicht einen Gehörsverstoß, sondern macht eine unrichtige
Rechtsanwendung geltend. Auf diese Ausführungen kommt es
zudem nicht an, weil Grundlage der strafrechtlichen
Verantwortung des Beschwerdeführers nicht der Verstoß gegen
§ 86 Satz 1, sondern der gegen § 86 Satz 2 TKG a.F.
gewesen ist.
42
3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.