BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 413/12 -
der R... GmbH & Co. KG
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. April 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2
Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die Beschwerdeführerin
zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls in
Form einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß
§ 43 VwGO, nachsucht (vgl. BVerfGE 115, 81
).
3
Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs.
2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der
Beschwerdeführerin aufgeworfenen einfachrechtlichen und
tatsächlichen Fragen keine Veranlassung.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.